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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea

Confederation · 0.632.312.811 · treaty

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Contents: 88 provisions
  1. Art. 1.1 Zielsetzung
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Investitionen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen
  6. Art. 1.6 Regionale und lokale Regierungen
  7. Art. 1.7 Meistbegünstigungsabkommen
  8. Art. 2.1 Geltungsbereich
  9. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Zollverfahren
  10. Art. 2.3 Zölle
  11. Art. 2.4 Ausgangszollansätze
  12. Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  13. Art. 2.6 Inländerbehandlung
  14. Art. 2.7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  15. Art. 2.8 Technische Vorschriften
  16. Art. 2.9 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  17. Art. 2.10 Antidumping
  18. Art. 2.11 Bilaterale Schutzmassnahmen
  19. Art. 2.12 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  20. Art. 2.13 Ausnahmen und andere Rechte und Pflichten
  21. Art. 3.1 Geltungsbereich
  22. Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels
  23. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  24. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  25. Art. 3.5 Marktzugang
  26. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  27. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  28. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  29. Art. 3.9 Gegenseitige Anerkennung
  30. Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  31. Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  32. Art. 3.12 Geschäftspraktiken
  33. Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen
  34. Art. 3.14 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen
  35. Art. 3.15 Ausnahmen
  36. Art. 3.16 Listen der besonderen Verpflichtungen
  37. Art. 3.17 Änderung der Listen
  38. Art. 3.18 Transparenz
  39. Art. 3.19 Überprüfung
  40. Art. 3.20 Anhänge
  41. Art. 4.1 Geltungsbereich
  42. Art. 4.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen
  43. Art. 4.3 Begriffsbestimmungen
  44. Art. 4.4 Meistbegünstigung
  45. Art. 4.5 Marktzugang
  46. Art. 4.6 Inländerbehandlung
  47. Art. 4.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  48. Art. 4.8 Innerstaatliche Regelungen
  49. Art. 4.9 Gegenseitige Anerkennung
  50. Art. 4.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  51. Art. 4.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  52. Art. 4.12 Geschäftspraktiken
  53. Art. 4.13 Zahlungen und Überweisungen
  54. Art. 4.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  55. Art. 4.15 Ausnahmen
  56. Art. 4.16 Listen der besonderen Verpflichtungen
  57. Art. 4.17 Änderungen der Listen
  58. Art. 4.18 Transparenz
  59. Art. 4.19 Überprüfung
  60. Art. 4.20 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen
  61. Art. 4.21 Streitbeilegung
  62. Art. 5.1 Wettbewerbsregeln für Unternehmen
  63. Art. 6.1 Geltungsbereich
  64. Art. 6.2 Informationsaustausch
  65. Art. 6.3 Weitere Verhandlungen
  66. Art. 7.1 Schutz von Geistigem Eigentum
  67. Art. 7.2 Umfang von Geistigem Eigentum
  68. Art. 7.3 Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums
  69. Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss
  70. Art. 8.2 Sekretariat
  71. Art. 9.1 Geltungsbereich
  72. Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  73. Art. 9.3 Konsultationen
  74. Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  75. Art. 9.5 Schiedsgericht
  76. Art. 9.6 Schiedsverfahren
  77. Art. 9.7 Rückzug der Beschwerde
  78. Art. 9.8 Zwischenbericht
  79. Art. 9.9 Schlussbericht
  80. Art. 9.10 Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts
  81. Art. 9.11 Weitere Bestimmungen
  82. Art. 10.1 Transparenz
  83. Art. 10.2 Anhänge und Anlagen
  84. Art. 10.3 Änderungen
  85. Art. 10.4 Beitritt
  86. Art. 10.5 Rücktritt und Beendigung
  87. Art. 10.6 Inkrafttreten
  88. Art. 10.7 Depositar

88 provisions

Art. 9.11 Weitere Bestimmungen

Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

Art. 10.1 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.

Art. 10.2 Anhänge und Anlagen

Die Anhänge und Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil desselben.

Art. 10.3 Änderungen

1. Andere Änderungen als diejenigen nach Artikel 8.1 Absatz 7 werden nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterbreitet. 2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 10.4 Beitritt

1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Annahme der Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt der massgebende ist.

Art. 10.5 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt Korea von diesem Abkommen zurück, so erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt nach Absatz 1. 3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.

Art. 10.6 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2006 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis spätestens einen Monat vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt und vorausgesetzt, dass Korea zu den Staaten gehört, die ihre Urkunden hinterlegt haben. 3. Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht am 1. Juli 2006, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Korea und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft, wobei das spätere Hinterlegungsdatum das massgebende ist. 4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 5. Falls seine verfassungsrechtlichen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Art. 10.7 Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

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