1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie auf Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
2. Die Artikel 4.4, 4.5 und 4.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen der öffentlichen Beschaffung von Finanzdienstleistungen, die von Behördenstellen für staatliche Zwecke und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder den Einsatz in der Bereitstellung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf erworben werden.
3. Wo dies in diesem Kapitel vorgesehen ist, findet Kapitel 3 Anwendung auf die Massnahmen nach Absatz 1.
Art. 4.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen
Artikel 3.2 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Art. 4.3 Begriffsbestimmungen
1. Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c findet Artikel 3.3 Anwendung auf dieses Kapitel.
2. Die folgenden Begriffsbestimmungen des GATS-Anhangs über Finanzdienstleistungen werden zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:
(a) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen» (Abs. 1 Bst. b und c des Anhangs);
(b) «Finanzdienstleistungen» (Abs. 5 Bst. a des Anhangs);
(c) «Erbringer von Finanzdienstleistungen» (Abs. 5 Bst. b des Anhangs); sowie
(d) «öffentliche Stelle» (Abs. 5 Buchstabe c des Anhangs).
Art. 4.4 Meistbegünstigung
Artikel 3.4 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Art. 4.5 Marktzugang
Verpflichtungen über den Marktzugang richten sich nach Artikel XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Art. 4.6 Inländerbehandlung
1. Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
2. Darüber hinaus gewährt unter Bedingungen der Inländerbehandlung jede
Vertragspartei den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringern von Finanzdienstleistungen Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notlagen vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei zu gewähren.
3. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Erbringer von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sein oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder wenn die Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar solche Einhaltungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereitstellt, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Einrichtungen den im Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Inländerbehandlung gewähren.
Art. 4.7 Zusätzliche Verpflichtungen
Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Art. 4.8 Innerstaatliche Regelungen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Regelungen richten sich nach Artikel VI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, einschliesslich:
(a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Versicherungsanwärtern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat; oder
(b) der Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertragspartei.
Sind solche Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesen Bestimmungen benutzt werden. Solche Massnahmen dürfen nicht schwerer ausfallen, als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist.
3. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 4.9 Gegenseitige Anerkennung
1. Artikel 3.9 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
2. Anerkennt eine Vertragspartei bei der Festlegung, wie ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates, so gewährt die Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie den anderen Vertragsparteien angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
Art. 4.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, richten sich nach dem GATS-Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Art. 4.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.
Art. 4.12 Geschäftspraktiken
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Art. 4.13 Zahlungen und Überweisungen
Artikel 3.13 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Art. 4.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Artikel 3.14 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Art. 4.15 Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.
Art. 4.16 Listen der besonderen Verpflichtungen
Jede Vertragspartei legt in einer Liste nach Artikel 3.16 die spezifischen Verpflichtungen fest, die sie für Dienstleistungen nach Artikel 4.3 Absatz 2 Buchstabe b in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3.16 Absätze 1–3 übernimmt.
Art. 4.17 Änderungen der Listen
Artikel 3.17 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Art. 4.18 Transparenz
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach den Absätzen 1 und 2 der Artikel III und IIIbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.
2. Darüber hinaus verpflichtet sich jede Vertragspartei zu regulatorischer Transparenz bei Finanzdienstleistungen. Entsprechend führen die Vertragsparteien, wo geeignet, Konsultationen mit dem Ziel durch, objektive und transparente Ausführungsprozesse bei jeder Vertragspartei zu fördern, wobei sie:
(a) die Arbeit der Vertragsparteien im Rahmen von GATS und in anderen Foren, die mit dem Finanzdienstleistungshandel zusammenhängen, berücksichtigen; und
(b) die Bedeutung der Regulierungstransparenz von identifizierbaren Politikzielen sowie von klaren und einheitlich angewandten Regulierungsprozessen, die der Öffentlichkeit bekannt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden, berücksichtigen.
Art. 4.19 Überprüfung
Artikel 3.19 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Art. 4.20 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen
1. Ein Unterausschuss über Finanzdienstleistungen (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) wird unter dem Gemischten Ausschuss eingesetzt. Der Hauptvertreter jeder Vertragspartei kommt von der für dieses Abkommen zuständigen Behörde oder von einer Finanzbehörde.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses umfassen:
(a) die Beaufsichtigung der Umsetzung dieses Kapitels, die Evaluation seiner Durchführung und die Verfolgung seiner weiteren Entwicklung; sowie
(b) die Beurteilung von Fragen zu Finanzdienstleistungen, die ihm von einer Vertragspartei zugewiesen werden.
3. Der Unterausschuss trifft sich bei den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder gemäss anderer Absprache zwischen den Vertragsparteien.
4. Der Unterausschuss wird von Korea und einem der EFTA-Staaten gemeinsam präsidiert. Er entscheidet durch Konsens.
Art. 4.21 Streitbeilegung
1. Einschlägige Artikel von Kapitel 9 finden auf die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Kapitel ergeben, gemäss den Änderungen dieses Artikels Anwendung.
2. Konsultationen nach Kapitel 9 zu Finanzdienstleistungen umfassen offizielle Vertreter einer für dieses Abkommen zuständigen Behörde oder einer Finanzbehörde. Die Vertragsparteien unterrichten den Unterausschuss über die Ergebnisse ihrer Konsultationen.
3. Artikel 9.4 findet, mit folgenden Änderungen, Anwendung:
(a) Einigen sich die Vertragsparteien darauf, so besteht das Schiedsgericht vollständig aus Einzelpersonen mit den Qualifikationen nach Absatz 4; und
(b) in allen anderen Fällen:(i) kann jede Streitpartei Einzelpersonen bestimmen, welche die Anforderungen nach Artikel 9.5 Absatz 7 erfüllen, und
(ii) bei Beschwerde einer Vertragspartei gegen die Anrufung von Artikel 4.8 muss der Vorsitz des Schiedsgerichts die Qualifikationen nach Absatz 4 erfüllen, sofern nicht die Vertragsparteien anders entscheiden.
4. Sofern dieses Kapitel nichts anderes bestimmt, gilt für Mitglieder des Schiedsgerichts über Finanzdienstleistungen:
(a) dass sie die Qualifikationen nach Artikel 9.5 erfüllen; und
(b) Experten sind oder Erfahrung in Recht und Praxis von Finanzdienstleistungen haben, was die Regulierung von Finanzinstitutionen einschliessen kann.
5. In Bezug auf Artikel 9.10 Absatz 5 findet, soweit durchführbar, Folgendes Anwendung. Betrifft die umstrittene Massnahme:
(a) ausschliesslich den Finanzdienstleistungssektor, so strebt die Beschwerdeführerin zunächst an, ausschliesslich Vorteile im Finanzdienstleistungssektor auszusetzen;
(b) den Finanzdienstleistungssektor und einen anderen Sektor, so strebt die Beschwerdeführerin zunächst an, Vorteile in den entsprechenden Sektoren und mit einem der umstrittenen Massnahme vergleichbaren Effekt innerhalb jedes einzelnen der betroffenen Sektoren auszusetzen; oder
(c) ausschliesslich einen anderen Sektor als den Finanzdienstleistungssektor, so versucht die Beschwerdeführerin, die Aussetzung von Vorteilen im Finanzdienstleistungssektor zu vermeiden.
Art. 5.1 Wettbewerbsregeln für Unternehmen
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vermindern können. Solches Verhalten ist daher mit der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens unvereinbar, insofern es den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Korea beeinträchtigen kann.
2. «Wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten» für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bedeutet sowohl Absprachen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen und unter Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen als auch der Missbrauch durch eine oder mehrere Unternehmungen einer beherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien als Ganzem oder in erheblichen Teilen davon, welche die Vermeidung, Begrenzung oder Störung des Wettbewerbs beabsichtigen oder bewirken; und
(b) kann in Bezug auf Waren- und Dienstleistungshandel auftreten; solches Verhalten kann von privaten oder öffentlichen Unternehmen oder von Unternehmen ausgehen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte verliehen wurden, sofern die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben nicht behindert werden.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als würden sie für Unternehmen unmittelbare Pflichten begründen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht anzuwenden, um wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten zu beseitigen. Dazu setzen sie einander über massgebliche Durchsetzungsmassnahmen in Kenntnis und tauschen Informationen aus. Von keiner Vertragspartei wird die Offenlegung von Informationen verlangt, die nach ihrer Gesetzgebung vertraulich sind.
5. Auf Antrag nehmen Wettbewerbsbehörden und/oder andere zuständige Behörden der Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Beseitigung von wettbewerbswidrigem Geschäftsverhalten zu erleichtern. Die ersuchte Vertragspartei prüft den Antrag eingehend und wohlwollend.
6. Auf Antrag werden Konsultationen auch im Gemischten Ausschuss durchgeführt, wenn nach Einschätzung einer Vertragspartei wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei weiterhin den Handel zwischen ihnen beeinträchtigt. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt. Die betroffenen Vertragsparteien gewähren dem Gemischten Ausschuss die notwendige Unterstützung und die nötigen Informationen, um den Fall zu untersuchen und den betroffenen Vertragsparteien zu helfen, das beanstandete Verhalten zu beseitigen und, wo angemessen, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen wieder herzustellen.
Art. 6.1 Geltungsbereich
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend als «GPA» bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien erklären sich zur Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss bereit, um die Kenntnisse über ihre jeweiligen Beschaffungssysteme zu vertiefen und ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte weiter zu liberalisieren und gegenseitig zu öffnen.
SR 0.632.231.422
Art. 6.2 Informationsaustausch
Zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens sind in Anhang XII Kontaktstellen aufgeführt, die für die Information über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verantwortlich sind.
Art. 6.3 Weitere Verhandlungen
1. Nach Abschluss der bilateralen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über die weitere Liberalisierung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte im Rahmen der Verhandlungen zur Revision des GPA wird diese Liberalisierung in dieses Abkommen übernommen, einschliesslich der Bestimmungen des Abkommens über die Änderungen des Hauptteils des GPA, sofern diese für die zusätzliche Liberalisierung relevant sind. Der Gemischte Ausschuss fällt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bilateralen Verhandlungen einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss untersteht der Ratifizierung oder Annahme durch die Vertragsparteien.
2. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, so erklärt sie sich einverstanden, mit einer anderen Vertragspartei Verhandlungen über die mögliche Ausdehnung dieser Vorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit aufzunehmen.
Art. 7.1 Schutz von Geistigem Eigentum
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht-diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XIII sowie der dort genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, einschliesslich der Fälschung und der Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. In Bezug auf den Schutz von Geistigem Eigentum gewähren die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss und bei Einigkeit der Vertragsparteien, die in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Geistigen Eigentums soweit erforderlich zu überprüfen, mit dem Ziel, Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang des Geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen sowie das Geistige Eigentum zu fördern, das die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erleichtert.
SR 0.632.20 Anhang 1C
Art. 7.2 Umfang von Geistigem Eigentum
«Geistiges Eigentum» bezieht sich insbesondere auf Urheberrechte, einschliesslich Computerprogrammen und Datensammlungen, und verwandte Schutzrechte als auch auf Marken für Waren und Dienstleistungen, geografische Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, Designs, Patente, Pflanzensorten, Topografien von Halbleitererzeugnissen sowie auf vertrauliche Informationen.
Art. 7.3 Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums
1. In Anerkennung der wachsenden Bedeutung von Geistigem Eigentum als Faktor für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung vertiefen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, wo es die Umstände erlauben, bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit den genannten oder künftigen internationalen Konventionen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an Geistigem Eigentum und bei Tätigkeiten in internationalen Organisationen wie der WTO und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zusammenzuarbeiten sowie Geistiges Eigentum betreffende Erfahrungen und Informationen über die Beziehungen der Vertragsparteien zu anderen Staaten auszutauschen.
3. Gemäss Absatz 1 können die Vertragsparteien zusammenarbeiten:
(a) in Personalaustauschprogrammen der Vertragsparteien, einschliesslich Prüfern;
(b) im Bereich von Informationssystemen der einzelnen Vertragsparteien zu Geistigem Eigentum;
(c) bei der Förderung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Politik, Tätigkeit und Erfahrung im Bereich des Geistigen Eigentums; sowie
(d) bei der Förderung der Ausbildung über Geistiges Eigentum und des Erfindungsbewusstseins.
Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Ministern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staaten;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft sämtliche weitere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.
3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Konsens in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Empfehlungen aussprechen.
5. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.
7. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.
8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anwenden.
Art. 8.2 Sekretariat
1. Die Vertragsparteien bestimmen hiermit die folgenden zuständigen Stellen als ihre jeweiligen Sekretariate für die Belange dieses Abkommens:
(a) für Korea: das Aussen- und Handelsministerium; und
(b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat.
2. Unbeschadet von Artikel 10.7 und sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart oder in diesem Abkommen festgehalten, werden für die Belange dieses Abkommens alle Mitteilungen oder Notifikationen an eine oder von einer Vertragspartei via ihr Sekretariat gemacht.
Art. 9.1 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unter Berücksichtigung der Modalitäten gemäss Artikel 4.21 dieses Abkommens und Artikel 25 von Anhang I in Bezug auf die Vermeidung oder Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergeben.
2. Streitigkeiten über dieselbe Angelegenheit, die sich sowohl nach diesem Abkommen als auch nach dem WTO-Abkommen ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck auswählt. Es wird ausschliesslich das so gewählte Forum benutzt.
3. Für die Zwecke dieses Artikels gilt das Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen oder nach diesem Abkommen als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragt.
4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren gemäss WTO-Abkommen in einer Angelegenheit, die sowohl unter dieses Abkommen als auch unter das WTO-Abkommen fällt, gegen eine oder mehrere Vertragsparteien einleitet, unterrichtet sie alle anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.
5. Die Schiedsverfahrensregeln nach den Artikeln 9.4–9.10 finden keine Anwendung auf die Artikel 2.7, 2.9, 2.10 und Kapitel 5.
SR 0.632.20 Anhang 2
Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet und beendet werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.
Art. 9.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, zu erreichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultationen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen.
3. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Ist die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 oder, in Fällen von dringlichen Angelegenheiten, von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags beigelegt, so können eine oder mehrere Streitparteien mit schriftlicher Mitteilung an diejenige Vertragspartei oder diejenigen Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet, das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieses Antrags wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme an der Streitigkeit entscheiden können.
2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so wird wenn möglich ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung der Sache eingesetzt.
3. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Beschwerde, einschliesslich der Beschreibung der fraglichen Massnahme und der rechtlichen Grundlage der Beschwerde.
Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind.
Art. 9.5 Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.
4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeitraums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben.
6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied bestimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkenntnisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach internationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unabhängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schiedsverfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertragsparteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.
Art. 9.6 Schiedsverfahren
1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhandlungen sicherstellen, dass:
(a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten;
(b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden;
(c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Eingaben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie
(d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schriftlichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertraulich sind.
3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 verwiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeilegung abgegeben werden.»
4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet.
5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.
6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten.
7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 9.7 Rückzug der Beschwerde
Solange der Zwischenbericht nicht vorliegt, kann eine Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit zurückziehen. Der Rückzug lässt ihr Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Sache einzureichen, unberührt.
Art. 9.8 Zwischenbericht
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor.
2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 9.6 Absatz 4.
3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten.
4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag einer anderen Streitpartei:
(a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen;
(b) seinen Bericht überdenken; und/oder
(c) weitere Abklärungen durchführen, die es für angebracht hält.
Art. 9.9 Schlussbericht
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts einen Schlussbericht vor, der die in Artikel 9.8 Absatz 2 genannten Punkte enthält und auch die Sondervoten über Punkte einschliesst, über die im Schiedsgericht keine Einstimmigkeit zustande kam.
2. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht 15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt wurde, veröffentlicht.
Art. 9.10 Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts
1. Der Schlussbericht ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zum Vollzug des Schlussberichts erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2. Bei Erhalt des Schlussberichts eines Schiedsgerichts einigen sich die Streitparteien auf:
(a) die Mittel zur Streitbeilegung, die üblicherweise mit den Feststellungen oder allfälligen Empfehlungen des Schiedsgerichts übereinstimmen; und
(b) eine für die Umsetzung der Mittel zur Streitbeilegung angemessene Frist. Können sich die Streitparteien nicht einigen, so kann eine Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.
3. Hält das Schiedsgericht im Schlussbericht fest, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen verletzt hat oder dass die Massnahme einer Vertragspartei Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert hat, so bestehen die Mittel zur Streitbeilegung wenn immer möglich in der Beseitigung der Vertragsverletzung, der Zunichtemachung oder der Schmälerung.
4. Sind sich 30 Tage nach Vorlage des Schlussberichts die Streitparteien über die Mittel zur Streitbeilegung nach Absatz 2 Buchstabe a uneinig oder haben sie sich auf die Mittel zur Streitlösung geeinigt, aber die Streitpartei, gegen die sich die Beschwerde richtete, setzt diese Massnahmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der nach Absatz 2 Buchstabe b festgesetzten angemessenen Frist um, so tritt die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach Antrag der Beschwerdeführerin in Konsultationen mit dem Ziel ein, einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so ist die Beschwerdeführerin ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die als abkommenswidrig befunden wurden.
5. Bei Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor bzw. denjenigen Sektoren an, die von der Massnahme betroffen sind, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden worden ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen.
6. Spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die Beschwerdeführerin der anderen Streitpartei die Vorteile, welche sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die Beschwerdeführerin aussetzen will, mit denjenigen gleichwertig sind, die durch die für abkommenswidrig befundene Massnahme betroffen wurden, und ob sie im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 stehen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
7. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange beibehalten, bis die für abkommenswidrig befundene Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Streitbeilegung erzielt haben.
8. Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die nach der Aussetzung von Vorteilen beschlossenen Vollzugsmassnahmen mit dem Bericht vereinbar sind. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
9. Die Entscheide nach den Absätzen 2 Buchstabe b, 6 und 8 sind bindend.