Kanton Schwyz
1 Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt.
§ 2
Mensch im Mittelpunkt
1 Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl.
2 Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des
Menschen.
3 Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.
§ 3
Rechtsstaatlichkeit
1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.
2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein.
3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.
§ 4
Eigenverantwortung und Mitverantwortung
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für
Gesellschaft und Staat.
2 Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur
Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.
§ 5
Subsidiarität
1 Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private
diese nicht angemessen erfüllen können.
2 Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und
Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.
§ 6 SRSZ 1.2.2019 1
Demokratische Mitwirkung
Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie
die demokratische Auseinandersetzung.
§ 7
Achtung und Respekt
Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche
und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander
mit Achtung und Respekt.
§ 8
Innovation und Nachhaltigkeit
1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.
2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden
Entscheide, die kommende Generationen belasten.
§ 9
Zusammenarbeit und Zusammenhalt
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und
Gemeinden sowie Privaten zusammen.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des
Kantons.
§ 10 II. Grundrechte
Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und
dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.
III. Ausrichtung der Staatstätigkeit
§ 11 A. Grundsätze
Planung und Steuerung
1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.
2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.
§ 12
Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit
1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.
2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und
dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert
oder übertragen hat.
100.100B. Einzelne Staatstätigkeiten
§ 13
Sicherheit und Ordnung
1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche
Ordnung.
2 Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.
§ 14
Zusammenleben
1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs- und
Altersgruppen.
2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemühungen um Integration.
§ 15
Familie
1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern.
2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und ausserhalb der Familie.
§ 16
Bildung
Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder
Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu
entwickeln.
§ 17
Kultur
Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.
§ 18
Wirtschaft und Arbeit
1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es
Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaupten.
2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
§ 19
Soziale Sicherheit
1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für die soziale Sicherheit der Bevölkerung.
2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und
wirtschaftlich zu integrieren.
§ 20
Wohnen
Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
§ 21 SRSZ 1.2.2019 3
Gesundheit
1 Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesundheitsversorgung.
2 Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge.
§ 22
Umwelt
1 Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen.
2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein.
3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften.
§ 23
Wasser und Energie
1 Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasser-
und Energieversorgung.
2 Er setzt sich für eine effiziente Nutzung ein.
§ 24
Verkehr
1 Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den
öffentlichen und den privaten Verkehr.
2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer.
IV. Volksrechte
§ 25 A. Voraussetzungen
Bürgerrecht
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
§ 26
Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit
Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.
2 Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an
Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen.
3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten.
100.100B. Volkswahlen
§ 27
Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Mitglieder des Kantonsrates;
b) die Mitglieder des Regierungsrates;
c) die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates;
d) die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente;
e) die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte;
f) die Mitglieder der Bezirksgerichte;
g) die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.C. Initiative in kantonalen Angelegenheiten
§ 28
Gegenstand
2 000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:
a) die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung;
b) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
c) die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer internationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs- oder Gesetzesrang oder die Kündigung einer solchen Vereinbarung.
§ 29
Form
1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf
eingereicht werden.
2 Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der
allgemeinen Anregung zulässig.
3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher
Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.
§ 30
Zustandekommen und Gültigkeit
1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.
3 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
a) die Einheit der Form und der Materie wahrt;
b) nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c) nicht offensichtlich undurchführbar ist.
§ 31
Behandlung
1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.
2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf
oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.
3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.
§ 32 SRSZ 1.2.2019 5
Gegenvorschlag
1 Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss
einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.
3 Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen,
falls beide angenommen werden.
§ 33
Fristen
1 Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung
einer Initiative.
2 Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.
§ 34 D. Referendum in kantonalen Angelegenheiten
Obligatorisches Referendum
1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:
a) Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang;
c) Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt;
d) Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird;
e) Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen.
2 Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel
der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:
a) der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;
c) Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als
5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr
als 500 000 Franken.
§ 35
Fakultatives Referendum
1 Auf Begehren von 1 000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung
unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:
a) Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen;
b) Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von
mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben
von mehr als 500 000 Franken.
2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen
Veröffentlichung des Beschlusses.
§ 36 E. Volksrechte in kommunalen Angelegenheiten
Ausübung
Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.
§ 37
Initiativrecht
1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen.
2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.
3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder
eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.
§ 38
Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament
In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des
§ 39 Initiativ- und Referendumsrechts.F. Volksrechte in Zweckverbänden
1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativ- und
Referendumsrecht vor.
2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberechtigten.G. Vernehmlassungen
§ 40
1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen
Verfassungs- und Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen.
2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten
Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.