Wählbarkeit
1 In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wählbar, wer
in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist.
2 Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vorsehen.
§ 42 SRSZ 1.2.2019 7
Unvereinbarkeit und Ausstand
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen
Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand.
§ 43
Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte
und des Ständerates werden für vier Jahre gewählt.
2 Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.
§ 44
Amtssprache
Die Amtssprache ist Deutsch.
§ 45
Öffentlichkeit und Information
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu
ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip.
§ 45a
3 Offenlegungspflichten
1 Alle Parteien und politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie
Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton, Bezirke und Gemeinden
fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen
insbesondere:
a) die Finanzierungsquellen und das gesamte Budget für den betreffenden
Wahl- oder Abstimmungskampf;
b) die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen
haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags, sofern dieser pro Kalenderjahr
insgesamt höher als 1000 Franken ist;
c) die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen
und Spender, deren Zuwendung insgesamt 5000 Franken pro Kalenderjahr
nicht übersteigt.
2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf Kantons- und Bezirksebene
sowie für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbindungen
offen.
4 Der Kanton oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss den Abs. 1 bis 3 und erstellen ein öffentliches Register.
5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und
Mandatsträgern sowie von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Busse sanktioniert.
6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
§ 46
Staatshaftung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten
und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden.B. Kantonsrat
§ 47
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde
des Kantons.
2 Er besteht aus 100 Mitgliedern.
§ 48
4 Wahl
1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.
2 Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden
im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch
auf mindestens einen Sitz hat.
3 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Das
Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.
§ 49
Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über:
a) Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
c) die Genehmigung oder die Kündigung internationaler und interkantonaler
Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang.
2 Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.
§ 50
Gesetz
In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbesondere diejenigen, die:
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a) Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen begründen;
oder
b) Grundzüge der Organisation von Kanton, Bezirken oder Gemeinden festlegen.
§ 51
Delegation
1 Durch Gesetz kann der Erlass weniger wichtiger Rechtssätze delegiert werden.
2 Gegenstand, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.
§ 52
Planung
Der Kantonsrat beteiligt sich an der Tätigkeits- und Finanzplanung sowie an der
Erstellung des Gesetzgebungsprogramms.
§ 53
Finanzen
1 Der Kantonsrat beschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und genehmigt die Rechnung.
2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.
3 Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben bis 500 000 Franken entscheidet er abschliessend.
§ 54
Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt:
a) die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten, die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten und die Stimmenzähler auf ein Jahr;
b) aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Landammann und den Statthalter auf zwei Jahre;
c) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren vom Kantonsrat zu
wählenden Mitglieder der kantonalen Gerichte;
d) die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;
e) die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber.
2 Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.
§ 55
Aufsicht und weitere Geschäfte
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung
und den Geschäftsgang der kantonalen Gerichte.
2 Der Kantonsrat:
a) entscheidet über die Ergreifung des Kantonsreferendums oder die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene;
b) übt das Begnadigungsrecht aus;
c) entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Behörden;
d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.
100.100C. Regierungsrat und Verwaltung
§ 56
Stellung und Wahl
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus sieben Mitgliedern.
3 Er wird nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.
§ 57
Kollegialitätsprinzip
Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
§ 58
Regierungstätigkeit
Der Regierungsrat:
a) legt die wesentlichen Ziele und die Mittel der staatlichen Tätigkeit fest;
b) erstellt eine Tätigkeits- und Finanzplanung sowie ein Gesetzgebungsprogramm;
c) koordiniert die staatlichen Tätigkeiten;
d) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;
e) führt und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung;
f) vertritt den Kanton nach innen und aussen;
g) erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben.
§ 59
Verordnungen und Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt.
2 Er schliesst und kündigt internationale und interkantonale Vereinbarungen,
soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.
3 Er erlässt die Vollzugsverordnungen.
§ 60
Rechtsprechung
Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gemäss Gesetz.
§ 61
Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die
öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus.
§ 62
Notrecht
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen
oder Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden
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schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie
sozialen Notständen zu begegnen.
2 Notverordnungen müssen unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung
unterbreitet werden. Sie fallen nach Ablauf eines Jahres dahin, wenn sie nicht
ins ordentliche Recht überführt werden.
§ 63
Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung:
a) wendet das Recht an;
b) bereitet die Geschäfte des Regierungsrates vor;
c) erfüllt weitere Aufgaben, die der Regierungsrat ihr überträgt.
2 Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsführung.
§ 64 D. Rechtspflege
Grundsätze
1 Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verlässlich Recht.
2 Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfahren.
3 Sie streben die einvernehmliche Lösung von Konflikten an.
§ 65
Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen
1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil-
und Strafsachen.
2 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerichte ausgeübt.
§ 66
Verwaltungsrechtspflege
1 Das Verwaltungsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in
Verwaltungssachen.
2 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet
das Gesetz mindestens eine Überprüfung durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz.
§ 67
Justizaufsicht
1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die
ihnen unterstellten Justizbehörden aus.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung.
§ 68
Ausnahmen
Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere
Zuständigkeiten vorsehen.
§ 69 VI. KörperschaftenA. Bezirke und Gemeinden
Allgemeines
1 Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemeinden.
2 Die Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen
Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.
3 Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.
§ 70
Bezirke
1 Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden.
2 Sie üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.
3 Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke
unterteilt oder zusammengefasst werden.
§ 71
Gemeinden
1 Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale
Recht überträgt.
2 Sie sind für die örtlichen Angelegenheiten zuständig, die keiner anderen Körperschaft zugewiesen sind.
§ 72
Organisation
1 Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organisiert.
2 Sie können Parlamente einführen.
§ 73
Zusammenarbeit
1 Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit unter
sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone zusammen.
2 Sie können sich zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Zweckverbänden
zusammenschliessen, eine gemeinsame Einrichtung betreiben oder übereinkommen, dass ein Bezirk oder eine Gemeinde bestimmte Tätigkeiten für alle
Beteiligten wahrnimmt.
3 Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet
werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur
so zweckmässig erfüllt werden kann.
§ 74
Bestandes- und Gebietsänderungen
1 Bestandes- und Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf
dem Wege der Gesetzgebung.
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2 Jede Gemeinde kann eine Gesetzesänderung verlangen, um ihren Bestand oder
ihr Gebiet zu ändern.
3 Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde
zustimmt.
§ 75 B. Korporationen
1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts.
2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben
gewährleistet.
3 Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese
selbständig.
§ 76 VII. Finanzen
Beschaffung von Mitteln
Kanton, Bezirke und Gemeinden beschaffen sich ihre Mittel insbesondere:
a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b) aus den Erträgnissen ihres Vermögens;
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
§ 77
Grundsätze der Steuererhebung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit
notwendigen Steuern.
2 Bei der Ausgestaltung der Steuern beachten sie das Legalitätsprinzip, die
Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
3 Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben und die Selbstvorsorge gefördert wird.
§ 78
Finanzhaushalt
1 Der Finanzhaushalt des Kantons, der Bezirke und Gemeinden ist gesetzmässig,
sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen.
2 Voranschlag und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
§ 79
Tätigkeits- und Finanzplanung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erstellen eine Finanzplanung und verknüpfen
sie mit der Tätigkeitsplanung.
2 Die Ausgaben sind laufend auf Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Tragbarkeit zu überprüfen.