Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Leistungsangeboten,
die ihrem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf entsprechen,
b die Finanzierung der Leistungsangebote.
2 Die Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz gelten als soziale Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 9. März 2021
über die sozialen Leistungsangebote (SLG)2).
3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das SLG
anwendbar.
Art. 2
Ziele und Grundsätze
1 Die Leistungen nach diesem Gesetz
a sollen den Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben sowie die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen,
b richten sich nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der Menschen mit Behinderungen,
c sind wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich,
1) BSG 101.1
2) BSG 860.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-086
860.3 2
d werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele nach den Buchstaben a
bis c überprüft,
e sind subsidiär zu behinderungsbedingten Leistungen Dritter, insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Privatversicherungen.
2 Die verschiedenen Arten der Leistungsangebote sind durchlässig.
Art. 3
Zuständigkeiten
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) stellt sicher, dass
die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen bereitstehen.
2 Die Gemeinden können die GSI bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1
unterstützen.
Art. 4
Menschen mit Behinderungen
1 Als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten volljährige Personen, die Anspruch haben auf
a eine Rente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)3), nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG)4) oder nach dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)5) oder
b eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG.
2 Als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)6) Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben.
3) SR 831.20
4) SR 832.20
5) SR 833.1
6) SR 831.10
3 860.3
3 Nicht erwerbstätige Minderjährige mit Behinderungen, die nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG)7) als invalid gelten, haben dann einen
Anspruch auf Leistungen dieses Gesetzes, wenn bis zum Eintritt der Volljährigkeit eine Lücke entstehen würde, die den Erfolg einer abgeschlossenen Massnahme gefährdet, und sie aufgrund ihrer Behinderungen
a ein besonderes Volksschulangebot nach dem Volksschulgesetz vom 19.
März 1992 (VSG)8) besucht und unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgreich definitiv abgeschlossen haben oder
b die im Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit
besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)9) vorgesehenen Angebote
genutzt und unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgreich definitiv abgeschlossen haben.
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung
a weitere Personengruppen bestimmen, die als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten,
b die Personengruppen unter Berücksichtigung des Grades der Hilflosigkeit
oder einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit nach Artikel 42quater IVG
eingrenzen.
Art. 5
Begriffe
1 Assistenzleistungen sind gegen Entgelt erbrachte ambulante personale Leistungen zur Deckung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs.
2 Als Assistenzpersonen gelten natürliche Personen, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind und für sie Assistenzleistungen erbringen.
3 Als Assistenzdienstleistende gelten natürliche oder juristische Personen, die
von Menschen mit Behinderungen beauftragt sind und für sie Assistenzleistungen erbringen.
4 Der Regierungsrat definiert durch Verordnung, wer als Angehörige nach diesem Gesetz gilt.
7) SR 830.1
8) BSG 432.210
9) BSG 213.319
860.3 4
2 Leistungen
2.1 Leistungsarten
Art. 6
1 Die Leistungsangebote nach diesem Gesetz umfassen
a personale Leistungen,
b nicht-personale Leistungen,
c ergänzende Leistungsangebote.
2 Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen Menschen mit Behinderungen die
bedarfsorientierte Deckung ihres individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs ermöglichen.
2.2 Personale Leistungen
2.2.1 Definition
Art. 7
1 Personale Leistungen sind die gestützt auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbesondere
a Betreuung,
b Begleitung,
c Beratung,
d Unterstützung bei der sozialen Teilhabe,
e Unterstützung bei der beruflichen Integration,
f Gesundheitsleistungen,
g Therapie,
h Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leistungen.
2 Sie werden nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf abgestuft.
3 Leistungserbringer personaler Leistungen sind
a Wohnheime,
b andere betreute kollektive Wohnformen,
c Tagesstätten,
d Assistenzpersonen,
e Assistenzdienstleistende.
5 860.3
2.2.2 Leistungsansprüche
Art. 8
Voraussetzungen
1 Anspruch auf personale Leistungen haben Menschen mit Behinderungen
nach Artikel 4, die
a unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 zivilrechtlichen Wohnsitz sowie
gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton haben und
b einen nicht anderweitig gedeckten individuellen behinderungsbedingten
Unterstützungsbedarf aufweisen.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, wie hoch der Bedarf mindestens sein muss, damit ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht.
3 Er kann dabei eine Frist festlegen, innerhalb derselben bei neuer Wohnsitznahme im Kanton der Anspruch eingeschränkt werden kann.
Art. 9
Beginn und Ende
1 Der Anspruch auf personale Leistungen entsteht frühestens zum Zeitpunkt
Artikel 10 der Einreichung des Gesuchs um Zulassung nach
2 Der Anspruch erlischt
a am Ende des Monats, in dem nicht mehr alle Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind, oder
b mit dem Tod, unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b.
2.2.3 Bedarfsermittlungsverfahren
Art. 10 Gesuch um Zulassung
1 Die Menschen mit Behinderungen reichen bei der zuständigen Stelle der GSI
ein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren ein.
2 Die zuständige Stelle der GSI prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, fordert die zuständige Stelle der GSI die
Menschen mit Behinderungen auf, ein Gesuch um eine Leistungsgutsprache
einzureichen.
Art. 11
Gesuch um eine Leistungsgutsprache
1 Die Menschen mit Behinderungen reichen bei der zuständigen Stelle der GSI
ein Gesuch um eine Leistungsgutsprache ein.
860.3 6
2 Zusammen mit dem Gesuch müssen sie nachweisen, dass sie sämtliche
zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen beantragt haben.
3 Besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte Beiträge und Leistungen nach Absatz 2 und weigern sich die Menschen mit Behinderungen, diese zu beantragen oder auszuschöpfen, wird auf
das Gesuch nicht eingetreten.
Art. 12
Sistierung des Verfahrens
1 Besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Beiträge und
Leistungen nach Artikel 11 Absatz 2, liegt aber noch kein rechtskräftiger Entscheid vor, wird das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Entscheids sistiert.
2 Während der Dauer der Sistierung werden auf Gesuch hin vorsorgliche Beiträge nach Artikel 22 ausgerichtet.
Art. 13
Individuelle Bedarfsermittlung
1 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt anhand einer fachlich anerkannten
Methode unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und unter Beizug
einer Fachperson und basiert auf der Erfassung der individuellen Lebenssituation.
Art. 14
Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen
1 Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen führt im Auftrag der
zuständigen Stelle der GSI die individuellen Bedarfsermittlungen durch, soweit
diese Aufgabe nicht von Fachpersonen der Wohnheime wahrgenommen wird.
2 Die zuständige Stelle der GSI überträgt diese Aufgabe einer oder mehreren
fachlich geeigneten Stellen.
3 Die GSI kann diese Aufgabe auch selbst wahrnehmen.
4 Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen ist von der Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 15 unabhängig.
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a die Fälle, in denen die individuelle Bedarfsermittlung von Fachpersonen
der Wohnheime, und die Fälle, in denen sie von Fachpersonen der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen durchgeführt wird,
b allfällige weitere Aufgaben der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen.
7 860.3
Art. 15
Bedarfsprüfungsstelle
1 Die Bedarfsprüfungsstelle
a prüft die Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung,
b bemisst den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf,
c gibt eine Empfehlung an die zuständige Stelle der GSI ab.
2 Die zuständige Stelle der GSI kann einer oder mehreren fachlich geeigneten
Stellen die Aufgaben nach Absatz 1 übertragen. Diese Stellen sind von den
Menschen mit Behinderungen und den Leistungserbringern unabhängig.
3 Die GSI kann diese Aufgaben auch durch eine eigenständige Organisationseinheit selbst wahrnehmen.
Art. 16
Leistungsgutsprache
1 Die zuständige Stelle der GSI legt den Umfang der personalen Leistungen
fest und verfügt die Leistungsgutsprache.
2 Die Leistungsgutsprache wird in der Regel unbefristet erteilt.
3 Sie kann bei wesentlicher Änderung des Sachverhalts auf Gesuch hin oder
jederzeit von Amtes wegen überprüft werden.
Art. 17
Elektronische Gesuchseinreichung
1 In Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)10), namentlich von den Artikeln 31 und 32 Absatz 2 VRPG, können die Gesuche nach den Artikeln 10 und 11 elektronisch
eingereicht werden.
Art. 18
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie Folgen von Pflichtverletzungen
1 Die Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet,
a bei der Ermittlung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs mitzuwirken,
b der zuständigen Stelle der GSI bzw. den von ihr beauftragten Dritten die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen,
c die im Laufe des Verfahrens involvierten Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle der GSI bzw. den von ihr beauftragten
Dritten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
10) BSG 155.21
860.3 8
2 Kommen die Menschen mit Behinderungen diesen Pflichten nicht nach, wird
auf das Gesuch um eine Leistungsgutsprache nicht eingetreten; in Ausnahmefällen wird die Leistungsgutsprache aufgrund der vorhandenen Akten verfügt.
Art. 19
Kosten des Verwaltungsverfahrens
1 Das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung oder Ablehnung einer Leistungsgutsprache ist für die Menschen mit Behinderungen kostenlos.
Art. 20
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a das Verfahren und die dafür zu verwendende barrierefreie digitale Lösung,
b die Methode zur Bedarfsermittlung,
c den Beizug von Fachpersonen bei der Erfassung der individuellen
Lebenssituation,
d den minimalen und den maximalen Leistungsbezug unter Berücksichtigung einer angemessenen Bedarfsdeckung und Einzelfallwürdigung,
e die Anforderungen an die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und an die Bedarfsprüfungsstelle,
f die Aufgaben der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und
der Bedarfsprüfungsstelle.
2 Er kann zudem Bestimmungen zur Subsidiarität durch Verordnung erlassen.
2.2.4 Leistungsbezüge
Art. 21
Wahlfreiheit
1 Die Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen ihrer Leistungsgutsprache unter Vorbehalt von Absatz 2 die Wahl zum Bezug personaler Leistungen
nach Artikel 7 zur Deckung ihres individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs
a bei Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen oder Tagesstätten mit Standort im Kanton,
b bei einer von ihnen angestellten Assistenzperson,
c bei Assistenzdienstleistenden.
2 Der Leistungsbezug im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen vom 20. September 2002 (IVSE)11) bleibt vorbehalten.
11) BSG 862.71-1
9 860.3
3 Die Wahl zum Leistungsbezug nach Absatz 1 Buchstabe c besteht unabhängig davon, bei welchem Leistungserbringer Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a bezogen werden.
4 Der Regierungsrat
a kann den Leistungsbezug bei weiteren Leistungserbringern vorsehen,
b kann die Wahl der möglichen Leistungserbringer in Abhängigkeit zum Bedarf einschränken,
c legt fest, in welchen Fällen in der Regel einzig ein ambulanter oder einzig
ein stationärer Leistungsbezug finanziert wird.
Art. 22
Freibetrag
1 Für Kosten, die Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit ihrer
Arbeitgeberrolle für Assistenzpersonen entstehen, kann ein Freibetrag von geringem Umfang gewährt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten
sowie die Höhe des Freibetrags durch Verordnung.
Art. 23
Vorsorgliche Beiträge
1 Die zuständige Stelle der GSI kann auf Gesuch hin für die Zeit ab Beginn der
Anspruchsberechtigung bis zur Leistungsgutsprache ausnahmsweise vorsorgliche Beiträge an Menschen mit Behinderungen ausrichten.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 24
Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten
1 Die Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet,
a der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Kontrolle
der bezogenen Leistungen und der Abrechnungskontrolle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen,
b die im Laufe des Verfahrens involvierten Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der
Kontrolle der bezogenen Leistungen und der Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
2 Wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen sind von den Menschen mit Behinderungen und den Leistungserbringern
der zuständigen Stelle der GSI zu melden. Von dieser Meldepflicht sind
Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistende ausgenommen.
860.3 10
Art. 25
Pflichtverletzungen und Folgen
1 Kommen die Menschen mit Behinderungen trotz Aufforderung ihren Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach, kann die zuständige Stelle
der GSI eine Leistungskürzung verfügen.
2.2.5 Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen
Art. 26
1 Die zuständige Stelle der GSI fordert Leistungen, die in Verletzung der Mitwirkungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten unrechtmässig bezogen oder die
zweckentfremdet verwendet worden sind, bei den Menschen mit Behinderungen oder bei den Leistungserbringern zurück.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen auf eine Rückforderung ausnahmsweise verzichtet werden kann.
2.2.6 Assistenzleistungen
Art. 27
Anforderungen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Anforderungen an Assistenzpersonen oder Assistenzdienstleistende festlegen, namentlich Mindestvoraussetzungen an Ausbildung und Weiterbildung.
Art. 28
Beistandspersonen
1 Personen, die als Berufsbeistandspersonen für Menschen mit Behinderungen
eingesetzt worden sind, können für diese keine Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbringen.
2 Andere Personen, die als Beistandspersonen für Menschen mit Behinderungen eingesetzt worden sind, können Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz
1 erbringen, ausser es handelt sich um Leistungen im Rahmen der Mandatsführung in Form von Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leistungen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Erbringung von Assistenzleistungen durch Beistandspersonen näher und kann diese weiter einschränken.
4 Er kann durch Verordnung eine Entschädigung von Beistandspersonen für
Aufwände im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes vorsehen.
11 860.3
Art. 29
Angehörige
1 Angehörige von Menschen mit Behinderungen können für diese nur in einem
begrenzten Umfang Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbringen.
2 Aufgaben, die im Rahmen einer Beistandschaft durch Angehörige erbracht
werden, gelten nicht als Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1.
3 Der Regierungsrat
a regelt den Umfang der Leistungen durch Angehörige, die erbracht und abgerechnet werden können,
b kann die Erbringung von Assistenzleistungen von Angehörigen durch Verordnung an Bedingungen knüpfen oder weiter einschränken,
c kann durch Verordnung eine Entschädigung von Angehörigen, die als Beistandspersonen handeln, für Aufwände als Beistandspersonen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes vorsehen.
2.3 Nicht-personale Leistungen
Art. 30
1 Nicht-personale Leistungen werden unabhängig vom individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der einzelnen Menschen mit Behinderungen erbracht und beinhalten insbesondere
a das Bereitstellen der erforderlichen Infrastruktur,
b Hotellerieleistungen,
c die Organisation und die Administration im Zusammenhang mit dem Bereitstellen einer Leistung zugunsten von Menschen mit Behinderungen.
2 Leistungserbringer nicht-personaler Leistungen sind
a Wohnheime,
b andere betreute kollektive Wohnformen,
c Tagesstätten,
d Assistenzdienstleistende.
2.4 Werkstätten und ergänzende Leistungsangebote
Art. 31
Werkstätten
1 Werkstätten sind marktwirtschaftlich orientierte Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, die geeignete Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen
anbieten.
860.3 12
Art. 32
Ergänzende Leistungsangebote
1 Die ergänzenden Leistungsangebote dienen dem Zweck, die Wirksamkeit der
kantonalen Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.
2 Sie beinhalten insbesondere
a Informations- und Beratungsangebote,
b Angebote für Intensivbetreuungsplätze.
Art. 33
Intensivbetreuungsplätze für Menschen mit Behinderungen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf
1 Die GSI sichert die Bereitstellung von Intensivbetreuungsplätzen in geeigneten Wohnheimen für volljährige Menschen mit Behinderungen mit besonders
anspruchsvollem Unterstützungsbedarf.
2 Die aufnehmenden Wohnheime arbeiten mit psychiatrischen Leistungserbringern in Form eines Case Managements zusammen und tauschen sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen regelmässig aus.
3 Die zuständige Stelle der GSI kann eine geeignete unabhängige Stelle mit
der Planung, Koordination und Beratung beauftragen; diese Stelle ist am Case
Management nach Absatz 2 beteiligt.
2.5 Finanzierung
2.5.1 Personale Leistungen
Art. 34
Vergütung
1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung Bedarfsstufen und Tarife für personale Leistungen aufgrund eines Normkostenansatzes fest.
2 Er kann durch Verordnung vorsehen, dass die Menschen mit Behinderungen
sich an den Kosten der Leistungen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen.
Art. 35
Abrechnung
1 Die Menschen mit Behinderungen oder die Leistungserbringer rechnen die im
Rahmen der Leistungsgutsprache bezogenen Leistungen bei der zuständigen
Stelle der GSI ab.
2 Rechnen die Leistungserbringer die Leistungen direkt bei der zuständigen
Stelle der GSI ab, sind diese durch die Menschen mit Behinderungen zu genehmigen.
13 860.3
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 36
Auszahlung
1 Die zuständige Stelle der GSI richtet die Beiträge für personale Leistungen
den Menschen mit Behinderungen oder direkt den Leistungserbringern aus.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet
a im Rahmen der Leistungsgutsprache bei effektivem Leistungsbezug,
b in Ausnahmefällen nach Absatz 3 Buchstabe b.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a die Auszahlungsmodalitäten,
b die Fälle, in denen ausnahmsweise Beiträge ausgerichtet werden, ohne
dass die personale Leistung tatsächlich erbracht werden konnte, insbesondere beim Tod eines Menschen mit Behinderungen.
Art. 37
Vorschusszahlung
1 Auf Gesuch hin kann die zuständige Stelle der GSI den Menschen mit Behinderungen durch Verfügung ausnahmsweise eine Vorschusszahlung höchstens
im Umfang ihres durchschnittlichen monatlichen Unterstützungsbedarfs im ambulanten Bereich gemäss Leistungsgutsprache gewähren.
2 Der Regierungsrat regelt die Rückzahlung eines allfälligen Vorschusses im
Todesfall des Menschen mit Behinderungen durch Verordnung.
2.5.2 Nicht-personale Leistungen
Art. 38
Assistenzdienstleistende
1 Die zuständige Stelle der GSI gewährt Assistenzdienstleistenden Beiträge für
die nicht-personalen Leistungen.
2 Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten durch Verordnung fest.
Art. 39
Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
1 Die Kosten der nicht-personalen Leistungen in Wohnheimen und anderen
betreuten kollektiven Wohnformen sind in den Tarifen eingerechnet, die Menschen mit Behinderungen den Institutionen entrichten.
2 Der Regierungsrat legt Tarife für Wohnheime und andere betreute kollektive
Wohnformen sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale)
durch Verordnung fest.
860.3 14
3 Die Tarife können je nach Institutionstyp unterschiedlich sein.
Art. 40
Tagesstätten
1 Die zuständige Stelle der GSI gewährt Tagesstätten Beiträge für die nichtpersonalen Leistungen.
2 Beiträge erhalten Tagesstätten im Kanton, die über eine Anerkennung nach
Artikel 56 verfügen und
a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards führen,
b das vom Regierungsrat bestimmte Kostenrechnungssystem anwenden,
c der zuständigen Stelle der GSI den Investitionsanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis bringen sowie dessen
Verwendung ausweisen.
3 Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest.
4 Die Beiträge können je nach Zielgruppe und Qualitätsanforderungen unterschiedlich sein.
2.5.3 Werkstätten und ergänzende Leistungsangebote