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Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Bern · 860.3 · statute

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Contents: 75 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Artikel 10 der Einreichung des Gesuchs um Zulassung nach
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50 die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist. *
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75 b Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)15)

75 provisions

Art. 41

Werkstätten 1 Die zuständige Stelle der GSI gewährt Werkstätten Beiträge. 2 Beiträge erhalten Werkstätten im Kanton, die über eine Anerkennung nach Artikel 56 verfügen und a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards führen, b das vom Regierungsrat bestimmte Kostenrechnungssystem anwenden, c der zuständigen Stelle der GSI den Investitionsanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis bringen sowie dessen Verwendung ausweisen. 3 Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest. 4 Die Beiträge können je nach Zielgruppe und Qualitätsanforderungen unterschiedlich sein. 15 860.3

Art. 42

Ergänzende Leistungsangebote 1 Die GSI kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an Leistungserbringer von ergänzenden Leistungsangeboten gewähren. 2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten fest. 2.5.4 Leistungsverträge

Art. 43

1 Zur Gewährung von Beiträgen nach den Artikeln 40 bis 42 kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit den Leistungserbringern abschliessen. 2 Der Abschluss von Leistungsverträgen richtet sich nach dem SLG. 2.5.5 Investitionen und Rückerstattung der Infrastrukturpauschale

Art. 44

Investitionen 1 Die Finanzierung der Infrastruktur erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen, die in den Tarifen für Wohnheime (Art. 39 Abs. 2) oder in den Beiträgen für Tages- und Werkstätten (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 3) enthalten sind. 2 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Ausnahmefälle, in denen Investitionsbeiträge nach den Bestimmungen des SLG gewährt werden können.

Art. 45

Rückerstattung der Infrastrukturpauschale 1 Leistungserbringer haben in folgenden Fällen die nicht eingesetzten Infrastrukturpauschalen aus erhaltenen Staatsbeiträgen dem Kanton zurückzuerstatten: a Betriebsschliessung, b Veräusserung an Leistungserbringer ohne Anerkennung, c Aufgabe der Tätigkeit, d Verlust der Anerkennung nach Artikel 57. 2 Nicht zweckgemäss eingesetzte Infrastrukturpauschalen sind stets zurückzuerstatten. 860.3 16 3 Datenschutz 3.1 Datenbearbeitung

Art. 46

Grundsatz 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungserbringer dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist. *

Art. 47

Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen 1 Die folgenden Stellen dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die sie im Einzelfall für die Bedarfsermittlung, Prüfung, Berechnung und Gewährung von Leistungsansprüchen benötigen, bearbeiten und einander bekanntgeben: * a die zuständige Stelle der GSI sowie die von ihr beauftragten Dritten, b die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und die Bedarfsprüfungsstelle, c die Leistungserbringer nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Assistenzpersonen, d die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. 2 Die Ausgleichskasse des Kantons Bern, die IV-Stellen nach der Gesetzgebung über die Invalidenversicherung, die Abteilung Militärversicherung der Suva nach der Gesetzgebung über die Militärversicherung und die Unfallversicherer nach der Gesetzgebung über die Unfallversicherung beteiligen sich am Datenaustausch nach Absatz 1 a gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Einzelfall auf schriftliches und begründetes Gesuch hin, b gegenüber den anderen Stellen, wenn die Menschen mit Behinderungen im Einzelfall schriftlich eingewilligt haben oder wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist und diese nach den Umständen als im Interesse der Menschen mit Behinderungen gegeben erachtet wird. 3 Koordination und Datenaustausch nach Absatz 1 können im elektronischen Abrufverfahren erfolgen. 17 860.3 4 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist, können die Stellen nach Absatz 1 aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten: a * Angaben zu Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, b Angaben zum Haushalt, c Angaben zur Gesundheit.

Art. 48

Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Steuerung und Finanzierung 1 Die zuständige Stelle der GSI darf die im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen erhobenen Daten zur Versorgungsplanung sowie zur Berechnung und Überprüfung der Finanzierung nutzen.

Art. 49

Datenbearbeitung bei Intensivbetreuungsplätzen 1 Die Wohnheime, die Intensivbetreuungsplätze bereitstellen, die psychiatrischen Leistungserbringer, die Stelle nach Artikel 33 Absatz 3 und die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 15 sind im Rahmen des Case Managements berechtigt, untereinander auch besonders schützenswerte Personendaten insbesondere über den psychischen oder körperlichen Gesundheitszustand der Menschen mit Behinderungen weiterzugeben und zu bearbeiten, soweit es für

Art. 50 die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist. *

Verwendung der AHV-Nummer 1 Die zuständige Stelle der GSI, von ihr beauftragte Dritte, Leistungserbringer sowie die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 14 sind berechtigt, die AHV-Nummer nach AHVG systematisch zu verwenden. 3.2 Datenlieferung

Art. 51

Tages- und Werkstätten 1 Die Tages- und Werkstätten liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der Leistungsangebote, b die vergleichende Überprüfung der Qualität, c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten, d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten, 860.3 18 e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen, f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote. 2 Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.

Art. 52

Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen 1 Die Datenlieferungspflicht für Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen richtet sich nach dem SLG. 4 Steuerung

Art. 53

1 Die Ermittlung des bedarfsorientierten Angebots an ambulanten und stationären Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen erfolgt anhand einer periodisch durch die GSI zu erstellenden Versorgungsplanung, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung und Entwicklung ambulanter Leistungen. 2 Die Leistungserbringer wirken an der Versorgungsplanung mit und stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung. 3 Die Menschen mit Behinderungen bzw. deren Verbände werden bei der Versorgungsplanung miteinbezogen. 5 Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung 5.1 Bewilligungspflicht

Art. 54

1 Die Bewilligung, Aufsicht und betrieblichen Pflichten von Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen richten sich nach den Bestimmungen des SLG, soweit dieses Gesetz keine besonderen Voraussetzungen vorsieht. 19 860.3 5.2 Meldepflicht

Art. 55

1 Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -bemessung, Kontrolle der erbrachten Leistungen und Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. 5.3 Anerkennung

Art. 56

Erteilung 1 Die zuständige Stelle der GSI kann Institutionen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)12) eine befristete Anerkennung erteilen, wenn a das Angebot der Institution einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons entspricht, b die Institution die Anerkennungsvoraussetzungen nach IFEG erfüllt. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anerkennung. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und legt weitere Voraussetzungen fest.

Art. 57

Entzug 1 Die zuständige Stelle der GSI entzieht einer Institution die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. 6 Rechtspflege und Strafbestimmungen 6.1 Rechtspflege

Art. 58

1 Die Verfahren richten sich nach den Vorschriften des VRPG, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. 12) SR 831.26 860.3 20 6.2 Strafbestimmungen

Art. 59

Unrechtmässiger Leistungsbezug 1 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft. 2 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Art. 60

Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz 1 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

Art. 61

Widerhandlung in Betrieben 1 Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten. 2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu. 7 Ausgabenbewilligungen

Art. 62

Rahmenkredit 1 Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote.

Art. 63

Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen 1 Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen werden vom Regierungsrat bewilligt. 2 Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.

Art. 64

Personale und nicht-personale Leistungen 1 Die Ausgaben für die personalen und die nicht-personalen Leistungen werden vom Regierungsrat bewilligt. 2 Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen. 21 860.3 8 Ausführungsbestimmungen

Art. 65

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann die an ihn in diesem Gesetz übertragenen Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)13) ganz oder teilweise der GSI übertragen.

Art. 66

Evaluation 1 Die zuständige Stelle der GSI führt eine Evaluation zur Wirkung und zum Vollzug des Gesetzes durch. Der Bericht wird spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Einführungszeit dem Grossen Rat vorgelegt. 9 Übergangsbestimmungen 9.1 Einführungszeit

Art. 67

Dauer und Überführung 1 Die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als Einführungszeit. 2 Die zuständige Stelle der GSI legt für die Überführung Phasen fest und teilt diesen die Menschen mit Behinderungen und die Leistungserbringer zu. 3 Die Menschen mit Behinderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen, bis das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung nach diesem Gesetz rechtskräftig abgeschlossen ist.

Art. 68

Leistungsverträge 1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge und ergangene Verfügungen verlieren spätestens nach Ablauf der Einführungszeit ihre Gültigkeit. 2 Die GSI stellt während der Einführungszeit die erforderlichen Angebote für volljährige Menschen mit Behinderungen bereit. Dabei orientiert sie sich an den bisher finanzierten Angeboten. 13) BSG 152.01 860.3 22 3 Zu diesem Zweck kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit Leistungserbringern nach diesem Gesetz abschliessen und Betriebsbeiträge gewähren.

Art. 69

Festlegung von Beiträgen gestützt auf Normkosten 1 Der Regierungsrat legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach Artikel 40 Absatz 3 und 42 Absatz 2 spätestens für das dritte Jahr der Einführungszeit durch Verordnung fest. 2 Er legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach 41 Absatz 3 spätestens für das zweite Jahr nach der Einführungszeit durch Verordnung fest.

Art. 70

Anerkennungen 1 Anerkennungen nach Artikel 56 werden gestützt auf die während der Einführungszeit erhobenen Daten erstmalig für das erste Jahr nach der Einführungszeit erteilt. 2 Während der Einführungszeit gelten Institutionen durch Leistungsvertrag als anerkannt.

Art. 71

Ausgabenbewilligungen 1 Der Grosse Rat entscheidet erstmalig für das zweite Jahr der Einführungszeit über einen Rahmenkredit nach Artikel 62. 2 Bis dahin werden die entsprechenden Ausgaben für die Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote abschliessend durch den Regierungsrat bewilligt. 3 Die Betriebsbeiträge, die im Rahmen eines Leistungsvertrags nach Artikel 68 Absatz 3 gewährt werden, werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt. Er kann diese Befugnis der GSI übertragen. 9.2 Altrechtlich gewährte Investitionsbeiträge

Art. 72

Grundsätze 1 Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Leistungserbringer ausgerichtete Investitionsbeiträge nach der Sozialhilfegesetzgebung gilt eine Amortisationsdauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kreditbeschlusses der bisher zuständigen Behörde. 2 Investitionsbeiträge nach Absatz 1 sind im Verhältnis zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer zurückzuerstatten. 23 860.3 3 In Härtefällen und begründeten Ausnahmefällen befreit der Regierungsrat Leistungserbringer ganz oder teilweise von der Rückerstattungspflicht.

Art. 73

Rückerstattungsmodalitäten 1 Die Leistungserbringer haben die Möglichkeit, den nach Artikel 72 Absatz 2 rückerstattungspflichtigen Betrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückzubezahlen. 2 Für Wohnheime, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht oder nur teilweise zurückzahlen, kann die Rückzahlung mit einer maximal fünfzigprozentigen Kürzung der in den Tarifen nach Artikel 39 Absatz 2 enthaltenen Infrastrukturpauschale erfolgen; die Kürzung erfolgt, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist. 3 Für Tages- und Werkstätten, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht oder nur teilweise zurückzahlen, kürzt die zuständige Stelle der GSI die vorgesehene Abgeltung höchstens im Umfang von fünfzig Prozent der Infrastrukturpauschale, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist. 10 Schlussbestimmungen

Art. 74

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)14),

Art. 75 b Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)15)

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 13. Juni 2023 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rappa Der Generalsekretär: Trees 14) BSG 860.1 15) BSG 860.2 860.3 24 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 15. November 2023 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1286 vom 22. November 2023: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2024 25 860.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.06.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-086 03.12.2025 01.09.2026 Art. 46 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 47 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 47 Abs. 4, a geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 49 Abs. 1 geändert 26-046 860.3 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.06.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-086 Art. 46 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 47 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 47 Abs. 4, a 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 49 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046

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