Werkstätten
1 Die zuständige Stelle der GSI gewährt Werkstätten Beiträge.
2 Beiträge erhalten Werkstätten im Kanton, die über eine Anerkennung nach
Artikel 56 verfügen und
a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards führen,
b das vom Regierungsrat bestimmte Kostenrechnungssystem anwenden,
c der zuständigen Stelle der GSI den Investitionsanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis bringen sowie dessen
Verwendung ausweisen.
3 Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest.
4 Die Beiträge können je nach Zielgruppe und Qualitätsanforderungen unterschiedlich sein.
15 860.3
Art. 42
Ergänzende Leistungsangebote
1 Die GSI kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an Leistungserbringer von ergänzenden Leistungsangeboten gewähren.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Art und die Höhe der Beiträge
gestützt auf Normkosten fest.
2.5.4 Leistungsverträge
Art. 43
1 Zur Gewährung von Beiträgen nach den Artikeln 40 bis 42 kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit den Leistungserbringern abschliessen.
2 Der Abschluss von Leistungsverträgen richtet sich nach dem SLG.
2.5.5 Investitionen und Rückerstattung der Infrastrukturpauschale
Art. 44
Investitionen
1 Die Finanzierung der Infrastruktur erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen, die in den Tarifen für Wohnheime (Art. 39 Abs. 2) oder in den Beiträgen für Tages- und Werkstätten (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 3) enthalten
sind.
2 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Ausnahmefälle, in denen
Investitionsbeiträge nach den Bestimmungen des SLG gewährt werden können.
Art. 45
Rückerstattung der Infrastrukturpauschale
1 Leistungserbringer haben in folgenden Fällen die nicht eingesetzten Infrastrukturpauschalen aus erhaltenen Staatsbeiträgen dem Kanton zurückzuerstatten:
a Betriebsschliessung,
b Veräusserung an Leistungserbringer ohne Anerkennung,
c Aufgabe der Tätigkeit,
d Verlust der Anerkennung nach Artikel 57.
2 Nicht zweckgemäss eingesetzte Infrastrukturpauschalen sind stets zurückzuerstatten.
860.3 16
3 Datenschutz
3.1 Datenbearbeitung
Art. 46
Grundsatz
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungserbringer dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen
Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes bearbeiten, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist. *
Art. 47
Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen
1 Die folgenden Stellen dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die sie im
Einzelfall für die Bedarfsermittlung, Prüfung, Berechnung und Gewährung von
Leistungsansprüchen benötigen, bearbeiten und einander bekanntgeben: *
a die zuständige Stelle der GSI sowie die von ihr beauftragten Dritten,
b die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und die Bedarfsprüfungsstelle,
c die Leistungserbringer nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Assistenzpersonen,
d die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2 Die Ausgleichskasse des Kantons Bern, die IV-Stellen nach der Gesetzgebung über die Invalidenversicherung, die Abteilung Militärversicherung der Suva nach der Gesetzgebung über die Militärversicherung und die Unfallversicherer nach der Gesetzgebung über die Unfallversicherung beteiligen sich am Datenaustausch nach Absatz 1
a gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Einzelfall
auf schriftliches und begründetes Gesuch hin,
b gegenüber den anderen Stellen, wenn die Menschen mit Behinderungen
im Einzelfall schriftlich eingewilligt haben oder wenn das Einholen der
Einwilligung nicht möglich ist und diese nach den Umständen als im Interesse der Menschen mit Behinderungen gegeben erachtet wird.
3 Koordination und Datenaustausch nach Absatz 1 können im elektronischen
Abrufverfahren erfolgen.
17 860.3
4 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist, können die
Stellen nach Absatz 1 aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons
folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten:
a * Angaben zu Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b Angaben zum Haushalt,
c Angaben zur Gesundheit.
Art. 48
Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Steuerung und Finanzierung
1 Die zuständige Stelle der GSI darf die im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen erhobenen Daten zur Versorgungsplanung sowie zur Berechnung
und Überprüfung der Finanzierung nutzen.
Art. 49
Datenbearbeitung bei Intensivbetreuungsplätzen
1 Die Wohnheime, die Intensivbetreuungsplätze bereitstellen, die psychiatrischen Leistungserbringer, die Stelle nach Artikel 33 Absatz 3 und die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 15 sind im Rahmen des Case Managements berechtigt, untereinander auch besonders schützenswerte Personendaten insbesondere über den psychischen oder körperlichen Gesundheitszustand der
Menschen mit Behinderungen weiterzugeben und zu bearbeiten, soweit es für
Art. 50 die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist. *
Verwendung der AHV-Nummer
1 Die zuständige Stelle der GSI, von ihr beauftragte Dritte, Leistungserbringer
sowie die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 14 sind berechtigt, die AHV-Nummer nach AHVG systematisch zu verwenden.
3.2 Datenlieferung
Art. 51
Tages- und Werkstätten
1 Die Tages- und Werkstätten liefern der zuständigen Stelle der GSI innert
angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für
a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der Leistungsangebote,
b die vergleichende Überprüfung der Qualität,
c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,
d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,
860.3 18
e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen,
f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote.
2 Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.
Art. 52
Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
1 Die Datenlieferungspflicht für Wohnheime und andere betreute kollektive
Wohnformen richtet sich nach dem SLG.
4 Steuerung
Art. 53
1 Die Ermittlung des bedarfsorientierten Angebots an ambulanten und stationären Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen erfolgt anhand
einer periodisch durch die GSI zu erstellenden Versorgungsplanung, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung und Entwicklung ambulanter Leistungen.
2 Die Leistungserbringer wirken an der Versorgungsplanung mit und stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung.
3 Die Menschen mit Behinderungen bzw. deren Verbände werden bei der Versorgungsplanung miteinbezogen.
5 Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung
5.1 Bewilligungspflicht
Art. 54
1 Die Bewilligung, Aufsicht und betrieblichen Pflichten von Wohnheimen und
anderen betreuten kollektiven Wohnformen richten sich nach den Bestimmungen des SLG, soweit dieses Gesetz keine besonderen Voraussetzungen vorsieht.
19 860.3
5.2 Meldepflicht
Art. 55
1 Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI die
im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -bemessung, Kontrolle
der erbrachten Leistungen und Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
5.3 Anerkennung
Art. 56
Erteilung
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Institutionen nach dem Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung
von invaliden Personen (IFEG)12) eine befristete Anerkennung erteilen, wenn
a das Angebot der Institution einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons
entspricht,
b die Institution die Anerkennungsvoraussetzungen nach IFEG erfüllt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anerkennung.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und legt weitere
Voraussetzungen fest.
Art. 57
Entzug
1 Die zuständige Stelle der GSI entzieht einer Institution die Anerkennung,
wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
6 Rechtspflege und Strafbestimmungen
6.1 Rechtspflege
Art. 58
1 Die Verfahren richten sich nach den Vorschriften des VRPG, soweit dieses
Gesetz nichts anderes vorsieht.
12) SR 831.26
860.3 20
6.2 Strafbestimmungen
Art. 59
Unrechtmässiger Leistungsbezug
1 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons durch falsche oder unvollständige
Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
Art. 60
Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz
1 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte
Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 60'000 Franken
und im Wiederholungsfall mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.
Art. 61
Widerhandlung in Betrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
7 Ausgabenbewilligungen
Art. 62
Rahmenkredit
1 Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit
zur Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote.
Art. 63
Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
1 Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen werden
vom Regierungsrat bewilligt.
2 Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.
Art. 64
Personale und nicht-personale Leistungen
1 Die Ausgaben für die personalen und die nicht-personalen Leistungen werden
vom Regierungsrat bewilligt.
2 Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.
21 860.3
8 Ausführungsbestimmungen
Art. 65
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann die an ihn in diesem Gesetz übertragenen Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 des
Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)13) ganz oder teilweise der GSI
übertragen.
Art. 66
Evaluation
1 Die zuständige Stelle der GSI führt eine Evaluation zur Wirkung und zum
Vollzug des Gesetzes durch. Der Bericht wird spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Einführungszeit dem Grossen Rat vorgelegt.
9 Übergangsbestimmungen
9.1 Einführungszeit
Art. 67
Dauer und Überführung
1 Die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als Einführungszeit.
2 Die zuständige Stelle der GSI legt für die Überführung Phasen fest und teilt
diesen die Menschen mit Behinderungen und die Leistungserbringer zu.
3 Die Menschen mit Behinderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die
bisherigen Leistungen, bis das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung
nach diesem Gesetz rechtskräftig abgeschlossen ist.
Art. 68
Leistungsverträge
1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge und ergangene Verfügungen verlieren spätestens nach Ablauf der Einführungszeit ihre Gültigkeit.
2 Die GSI stellt während der Einführungszeit die erforderlichen Angebote für
volljährige Menschen mit Behinderungen bereit. Dabei orientiert sie sich an den
bisher finanzierten Angeboten.
13) BSG 152.01
860.3 22
3 Zu diesem Zweck kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit
Leistungserbringern nach diesem Gesetz abschliessen und Betriebsbeiträge
gewähren.
Art. 69
Festlegung von Beiträgen gestützt auf Normkosten
1 Der Regierungsrat legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach Artikel 40
Absatz 3 und 42 Absatz 2 spätestens für das dritte Jahr der Einführungszeit
durch Verordnung fest.
2 Er legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach 41 Absatz 3 spätestens für
das zweite Jahr nach der Einführungszeit durch Verordnung fest.
Art. 70
Anerkennungen
1 Anerkennungen nach Artikel 56 werden gestützt auf die während der Einführungszeit erhobenen Daten erstmalig für das erste Jahr nach der Einführungszeit erteilt.
2 Während der Einführungszeit gelten Institutionen durch Leistungsvertrag als
anerkannt.
Art. 71
Ausgabenbewilligungen
1 Der Grosse Rat entscheidet erstmalig für das zweite Jahr der Einführungszeit
über einen Rahmenkredit nach Artikel 62.
2 Bis dahin werden die entsprechenden Ausgaben für die Finanzierung der
Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote abschliessend durch
den Regierungsrat bewilligt.
3 Die Betriebsbeiträge, die im Rahmen eines Leistungsvertrags nach Artikel 68
Absatz 3 gewährt werden, werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt.
Er kann diese Befugnis der GSI übertragen.
9.2 Altrechtlich gewährte Investitionsbeiträge
Art. 72
Grundsätze
1 Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Leistungserbringer ausgerichtete Investitionsbeiträge nach der Sozialhilfegesetzgebung gilt eine Amortisationsdauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kreditbeschlusses der bisher zuständigen Behörde.
2 Investitionsbeiträge nach Absatz 1 sind im Verhältnis zu der bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer zurückzuerstatten.
23 860.3
3 In Härtefällen und begründeten Ausnahmefällen befreit der Regierungsrat
Leistungserbringer ganz oder teilweise von der Rückerstattungspflicht.
Art. 73
Rückerstattungsmodalitäten
1 Die Leistungserbringer haben die Möglichkeit, den nach Artikel 72 Absatz 2
rückerstattungspflichtigen Betrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes zurückzubezahlen.
2 Für Wohnheime, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht oder nur teilweise zurückzahlen, kann die Rückzahlung mit einer maximal fünfzigprozentigen Kürzung der in den Tarifen nach Artikel 39 Absatz 2 enthaltenen Infrastrukturpauschale erfolgen; die Kürzung erfolgt, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.
3 Für Tages- und Werkstätten, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht
oder nur teilweise zurückzahlen, kürzt die zuständige Stelle der GSI die vorgesehene Abgeltung höchstens im Umfang von fünfzig Prozent der Infrastrukturpauschale, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.
10 Schlussbestimmungen
Art. 74
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)14),
Art. 75 b Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)15)
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 13. Juni 2023 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Rappa
Der Generalsekretär: Trees
14) BSG 860.1
15) BSG 860.2
860.3 24
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 15. November 2023
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 1286 vom 22. November 2023:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2024
25 860.3
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.06.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-086
03.12.2025 01.09.2026 Art. 46 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 47 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 47 Abs. 4, a geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 49 Abs. 1 geändert 26-046
860.3 26
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.06.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-086
Art. 46 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 47 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 47 Abs. 4, a 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 49 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046