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Veranstaltungsverordnung

Thun · 552.01.04 · ordinance

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24

Proposed changes to this act

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24 provisions

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt die Koordination der Planung und der Bewilligung von Veranstaltungen auf öffentlichem Grund oder mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum sowie deren finanzielle Unterstützung.

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Art. 2

1 Die Verordnung gilt für alle Veranstaltungen, die gestützt auf das Ortspolizeireglement bewilligungspflichtig sind. 2 Die Verordnung gilt zudem für Veranstaltende ausserhalb der Stadtverwaltung, soweit diese Dienstleistungen und Infrastruktur der Stadt und finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen wollen. 3 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind: a Vermietungen von Immobilien oder Mobilien in der Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung, b Repräsentationen, Empfänge und Apéros. 2. Bewilligung und städtische Leistungen

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Art. 3

Veranstaltungen werden in der Regel bewilligt, wenn sie die Wohnqualität in bewohnten Gebieten sowie Natur und Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen sowie Sicherheit und Sitte wahren.

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Art. 4

Die Stadt kann Listen über die für Veranstaltungen mietbare Infrastruktur und buchbaren Dienstleistungen führen und veröffentlichen. 1 SSG 101.1 2 SSG 552.01 3 SSG 620.0 Zweck Geltungsbereich Bewilligungsvoraussetzungen Infrastruktur und Dienstleistungen 2 552.01.04

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Art. 5

Finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von a Forderungsverzicht bei Mieten und Entgelten für Dienstleistungen der von der Stadt erbrachten oder bestellten Dienstleistungen, b Gebührenerlass, c Barbeiträgen, d Defizitgarantien.

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Art. 6

1 Unterstützt werden können Veranstaltungen auf Gemeindegebiet, welche im öffentlichen Interesse liegen. 2 Rein kommerzielle Veranstaltungen werden nicht unterstützt. 3 Unterstützung wird nur gewährt, wenn a ohne die Unterstützung die Veranstaltung nicht in der vorgesehenen Form durchgeführt werden könnte, b die Veranstaltenden zumutbare Eigenleistungen erbringen und c sie die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten nachweisen.

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Art. 7

Bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder Verstössen gegen die Auflagen der Veranstaltungsbewilligung kann die finanzielle Unterstützung im Folgejahr gekürzt oder eingestellt werden.

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Art. 8

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf städtische Leistungen. 2 Vorbehalten bleiben die vom zuständigen Organ genehmigten Vereinbarungen. 3. Organisation und Aufgaben

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Art. 9

1 Die Arbeitsgruppe Anlässe (AG Anlässe) ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis. 2 Sie besteht aus fünf bis acht Mitgliedern, die auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion Sicherheit und Soziales vom Gemeinderat gewählt werden. 3 Der AG Anlässe gehören von Amtes wegen die Vorsteherin oder der Vorsteher Direktion Sicherheit und Soziales als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor an.

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Art. 10

Das Büro für Veranstaltungen wird administrativ durch das Polizeiinspektorat geführt. Finanzielle Unterstützung 1. Grundsatz 2. Voraussetzungen 3. Kürzung oder Einstellung Ermessen Organisation 1. Arbeitsgruppe Anlässe 2. Büro für Veranstaltungen 3 552.01.04

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Art. 11

Der Gemeinderat a beschliesst über die Planung und die Mittelverwendung für die im Folgejahr geplanten Veranstaltungen gemäss Artikel 18 dieser Verordnung, b beurteilt Ausnahmegesuche nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG)1 bei lärmintensiven Grossveranstaltungen.

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Art. 12

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales beurteilt a Ausnahmegesuche nach dem Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen, sofern es sich nicht um lärmintensive Grossveranstaltungen handelt, und b in Absprache mit der AG Anlässe sowie im Rahmen des Budgets Unterstützungsgesuche für das laufende Jahr, welche nicht für die Jahresplanung durch den Gemeinderat angemeldet wurden.

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Art. 13

Die AG Anlässe a stellt gestützt auf die Grundlagen des Büros für Veranstaltungen dem Gemeinderat Antrag für die Planung von Veranstaltungen und die Mittelverwendung im Folgejahr und b beurteilt zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion Sicherheit und Soziales Gesuche für das laufende Jahr, welche nicht für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat angemeldet wurden.

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Art. 14

Die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor verfügt a in Gesuchen um Veranstaltungsbewilligungen, b im Rahmen der Jahresplanung bzw. des Beschlusses der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion Sicherheit und Soziales in Gesuchen um Unterstützungsleistungen, c im Rahmen des Budgets Unterstützung für Kleinanlässe bis 500 Franken.

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Art. 15

Das Büro für Veranstaltungen a ist Ansprechstelle für sämtliche Anliegen rund um Veranstaltungen in der Stadt Thun, b koordiniert und berät die Anliegen der Veranstaltenden innerhalb der Stadtverwaltung und mit externen Stellen, c leitet die Gesuche an die zuständigen Stellen zur Stellungnahme weiter, d bereitet die Geschäfte zuhanden der AG Anlässe und des Gemein- 1 BSG 551.1 Aufgaben 1. Gemeinderat 2. Vorsteherin oder Vorsteher 3. Arbeitsgruppe Anlässe 4 Polizeiinspektorin oder -inspektor 5. Büro für Veranstaltungen 4 552.01.04 derates vor, e führt das Sekretariat der AG Anlässe, f erstellt die Abrechnung zuhanden der Veranstaltenden und g führt eine Übersicht über die Anlässe des laufenden Jahres. 4. Verfahren

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Art. 16

Veranstaltende melden das Datum und die wichtigsten Eckdaten der für das Folgejahr geplanten Veranstaltung sowie ihren Unterstützungsbedarf bis spätestens 31. Oktober mit dem vom Büro für Veranstaltungen bereitgestellten Formular.

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Art. 17

1 Das Büro für Veranstaltungen nimmt eine Vorprüfung der Anmeldungen vor. 2 Für voraussichtlich bewilligungsfähige oder -freie Veranstaltungen erstellt das Büro für Veranstaltungen zuhanden der AG Anlässe einen Vorschlag für die Jahresplanung und die Mittelverwendung.

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Art. 18

1 Der Gemeinderat beschliesst jeweils bis spätestens am 31. Dezember gestützt auf die Empfehlung der AG Anlässe sowie den Budgetbeschluss die Jahresplanung für das Folgejahr. 2 Der Beschluss des Gemeinderates wird den Anmeldenden – soweit ihre Veranstaltung betreffend – durch das Büro für Veranstaltungen mitgeteilt. 3 Der Beschluss begründet keine individuellen Rechte und Pflichten.

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Art. 19

Veranstaltungen, welche gestützt auf Leistungsverträge mit der Stadt durchgeführt werden, geniessen für die Jahresplanung Priorität.

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Art. 20

1 Spätestens zwei Monate vor Durchführung einer Veranstaltung haben die Veranstaltenden dem Büro für Veranstaltungen ein vollständiges Gesuch einzureichen. 2 Für Veranstaltungen mit grossem Koordinations- und Prüfungsaufwand kann das Büro für Veranstaltungen für die Einreichung des Gesuchs eine abweichende Frist ansetzen. 3 Bei verspätet oder unvollständig eingereichtem Gesuch besteht kein Anspruch auf rechtzeitige Behandlung. Anmeldung von Veranstaltungen Vorprüfung Jahresplanung Prioritätenordnung für die Jahresplanung Gesuch 5 552.01.04

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Art. 21

1 Über die Veranstaltungsbewilligung sowie die finanzielle Unterstützung wird eine Verfügung erlassen (Art. 14 lit. a und b). 2 Die Verfügung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3 Die in der Jahresplanung vorgesehenen Veranstaltungen geniessen Priorität.

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Art. 22

1 Verfügungen auf Grundlage dieser Verordnung sind nach Massgabe des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1 mit Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun anfechtbar. 2 Die gemeindeinterne Beschwerde ist ausgeschlossen. 5. Abrechnung

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Art. 23

1 Nach Durchführung einer Veranstaltung stellt die Stadt den Veranstaltenden eine Gesamtabrechnung zu. 2 Die zur Bewältigung von Veranstaltungen erforderlichen Einsatzstunden der Kantonspolizei Bern, welche über die Grundversorgung hinausgehen, werden den Veranstaltenden weiterverrechnet. Es gilt der Stundenansatz gemäss Art. 28 Abs. 2 Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)2 3 Städtische Barbeiträge und Defizitgarantien werden erst ausgerichtet, wenn die Rechnung für Dienstleistungen, Infrastruktur und Gebühren vollständig beglichen ist. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen. 6. Schlussbestimmung

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Art. 24

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft. Thun, 17. September 2025 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 1 BSG 155.21 2 BSG 551.1 Verfügung Beschwerde Abrechnung Inkrafttreten

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