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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Valais · 311.1 · statute

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Verfahren
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 Verwahrung
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 75a
  77. Art. 84
  78. Art. 85
  79. Art. 86
  80. Art. 87

80 provisions

Art. 1

Zweck des Gesetzes 1 Das vorliegende Gesetz, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften: a) bezeichnet die mit dem Vollzug von Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die rechtskräftigen Urteilen gleichgestellt sind, und der von den Strafgerichten aufgrund des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gefällten Urteile betrauten Behörden, legt ihre Zuständigkeiten fest und beschliesst das vor diesen Behörden anwendbare Verfahren; b) sorgt für die Umsetzung anderer Bundesgesetze in Strafsachen, die nicht Gegenstand einer speziellen Einführungsgesetzgebung sind. 2 Als Ergänzung zum Bundes- und Konkordatsrecht erlässt es Bestimmungen zum Straf- und Massnahmenvollzug. 3 Es erlässt Bestimmungen zum kantonalen und kommunalen Strafrecht. 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Ergänzendes Recht 1 Gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegationen erlässt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg das für den Vollzug von Strafurteilen geltende ergänzende Recht. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesrates zum Vollzug von Strafurteilen.

Art. 3

Anwendung auf andere Strafurteile 1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmung kommt das vorliegende Gesetz beim Vollzug von Urteilen und Entscheiden zur Anwendung, welche die Strafgerichte und Strafbehörden aufgrund des eidgenössischen Nebenstrafrechts gegen erwachsene Personen gefällt haben.

Art. 4

Vorbehalte zum Gesetz 1 Vorbehalten bleiben: a) die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG), die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO), das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen; b) das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO); c) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (EGJStG) und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO); d) das Gesetz über die Rechtspflege (RPflG), das Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar); e) die kantonale und kommunale Spezialgesetzgebung im Bereich Strafrecht. 2 Zuständige Behörden für den Vollzug von Strafurteilen und

Art. 5 Verfahren

Richterliche und administrative Strafsachen 1 Mit dem Vollzug von Strafurteilen werden entweder richterliche Behörden beziehungsweise die Staatsanwaltschaft (Kapitel 2.1) oder Verwaltungsbehörden (Kapitel 2.2) betraut. 2 Das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Sicherheit fällt, ist dafür zuständig, die einem vollstreckbaren Strafurteil folgenden Verfügungen zu fällen, die weder vom Bundesrecht noch vom vorliegenden Gesetz und seinen Vollzugsbestimmungen einer anderen richterlichen oder administrativen Behörde zugeteilt werden. 2.1 Richterliche Behörden und Staatsanwaltschaft

Art. 6

Urteilender Richter - Revisionsrichter 1 Für die einem vollstreckbaren Strafurteil gemäss Bundesrecht folgenden Entscheide ist die urteilende Behörde oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, deren Präsident zuständig. 2 Die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung anstelle einer Freiheitsstrafe fällt in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, das die zuständige Behörde für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist.

Art. 7

Richter der neuen Widerhandlung 1 Ist gegenüber einem sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindenden Verurteilten von der mit einer neuen Widerhandlung befassten Behörde eine dringende Massnahme zu treffen, entscheidet diese oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, deren Präsident vorläufig.

Art. 8

Staatsanwaltschaft 1 Die Staatsanwaltschaft, die in einem Strafbefehlsverfahren einen Entscheid fällt, ist ebenfalls dafür zuständig, nachträgliche Entscheide zu fällen. 2 In Fällen der Herstellung und Einfuhr pornografischer Gegenstände ist sie ebenfalls für die Information an die Zentralstelle zur Bekämpfung der Pornografie zuständig.

Art. 9

Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder -gericht a) Allgemeine Zuständigkeit 1 Vorbehältlich der Zuständigkeiten, die das Bundesrecht ausdrücklich dem urteilenden Richter, dem Revisionsrichter, dem Richter der neuen Widerhandlung oder der Staatsanwaltschaft zuweist, ist der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter für jeden gemäss Bundesstrafrecht einem rechtskräftigen Strafurteil folgenden Entscheid zuständig.

Art. 10

b) Besondere Zuständigkeiten 1 Darüber hinaus und unter denselben Vorbehalten wie in Absatz 9 hat er folgende Zuständigkeiten: a) alle mit der Aufhebung einer stationären oder ambulanten Massnahme im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen; b) alle mit der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme oder aus der Verwahrung im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen sowie eine Bewährungshilfe oder Weisung anordnen; c) prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung bei einem Verurteilen mit angeordneter Verwahrung vor oder während ihres Vollzugs gegeben sind, um gegebenenfalls den urteilenden Richter mit dem Fall zu beauftragen; d) alle mit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen sowie eine Bewährungshilfe oder Weisung anordnen; e) alle mit dem Vollzug eines Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbots im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen; f) eine Weisung oder Bewährungshilfe verlängern, aufheben oder anpassen.

Art. 11

c) Zuständigkeiten des Einzelrichters oder des Gerichts 1 In der Regel befindet der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter als Einzelrichter. 2 In besonderen Fällen kann er den Fall vor das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht bringen. 2.2 Vollzugsbehörden und andere Behörden

Art. 12

Vollzugsbehörden 1 Zu den mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbehörden zählen insbesondere: a) das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Sicherheit fällt (nachstehend: Departement); b) die Dienststelle, in deren Aufgabenbereich der Straf- und Massnahmenvollzug fällt (nachstehend: Dienststelle); c) die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde; d) die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit; e) die gemäss Spezialgesetzgebung für den Erlass von Strafverfügungen zuständigen Behörden. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die Spezialgesetzgebung, die einer anderen Behörde eine besondere Zuständigkeit zuteilt.

Art. 13

Departement 1 Das Departement ist dafür zuständig: a) auf Gesuch des Verurteilten bei Vorliegen wichtiger Gründe, auf kurze Zeit und ausser unter ausserordentlichen Umständen höchstens einmal das zum Vollzug der Strafe oder Massnahme angeordnete Datum zu verschieben, wenn der Aufschub mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist; b) Zahlungserleichterungen für die Ersatzforderung zu gewähren, soweit sich dies als notwendig erweist und die Resozialisierung des Verurteilten begünstigt; c) den Anteil der vom Verurteilten am Straf- und Massnahmenvollzug zu tragenden Kosten zu bestimmen, wenn er die ihm zugeteilte Arbeit unrechtmässig ablehnt (Art. 60 Abs. 4); d) über den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme zu entscheiden. 2 Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 14

Dienststelle a) Organisationseinheiten 1 Für den Vollzug von Strafurteilen gegen erwachsene Verurteilte verfügt die Dienststelle über die folgenden Organisationseinheiten: a) ein Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (nachstehend: Amt); b) Haftanstalten für den Vollzug freiheitsentziehender Strafen; c) eine Anstalt für junge Erwachsene, die zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden sind. 2 Die Bestimmungen der EGStPO, des EGJStGB und der EGJStPO, welche die Untersuchungsgefängnisse sowie die geeigneten Einrichtungen für Jugendliche betreffen, welche durch die Dienststelle geführt werden, bleiben vorbehalten.

Art. 15

b) Zuständigkeiten 1 Die Dienststelle ist: a) die Vollzugsbehörde im Sinne des StGB; b) die zuständige Behörde im Sinne des StGB, wenn diese nicht durch eine Sonderbestimmung des vorliegenden Gesetzes festgelegt wird. 2 Sie gewährleistet die administrative Leitung des Bewährungsnetzes (Art. 16, 57, 58). 3 Die Entscheide werden vom Dienstchef gefällt. Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Gesetzesbestimmung kann er seine Kompetenzen an den Amtschef oder an einen Verantwortlichen der Vollzugsanstalt delegieren, die in seinem Namen handeln. 4 Der Dienstchef erlässt in einer Weisung, welche Kompetenzen er an seine Vertreter delegiert. 5 Er kann öffentliche oder private Einrichtungen (nachfolgend: die Beauftragten) mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Sicherheit und Transport. * Art. 15a * Leistungsauftrag mit Beauftragten und Zwangsmassnahmen 1 Die Dienststelle legt in einem Leistungsauftrag die Pflichten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Beauftragten, die Finanzierungsmodalitäten, die Indikatoren für die periodischen Überprüfungen und die Sanktionen fest und bestimmt insbesondere, welche Zwangsmassnahmen von den Beauftragten angewandt werden und im konkreten Fall zulässig sind. 2 Die Beauftragten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie müssen einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. 3 Unter Wahrung der Verhältnismässigkeit und wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist, der beabsichtigte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und unter Vorbehalt von Absatz 1 können die Beauftragten physische Zwangsmassnahmen anwenden, insbesondere: a) gegen eine renitente oder gewalttätige inhaftierte Person; b) um die Fluchtgefahr oder die Flucht einer inhaftierten Person zu verhindern und um sie festzunehmen; c) gegen Personen, die sich unbefugt auf dem Gelände einer Anstalt aufhalten, versuchen, in die Anstalt einzudringen oder eine inhaftierte Person zu befreien, oder die sich gewalttätig verhalten. 4 Bei der Anwendung von physischen Zwangsmassnahmen: a) gelten Hand- und Fussfesseln sowie Diensthunde als zulässige Hilfsmittel; b) gelten Schlagstöcke, Abwehrstöcke und Reizstoffe als zulässige Waffen; c) sind Hilfsmittel, insbesondere Integralhelme und Mundknebel, sowie Techniken zur Anwendung von physischer Gewalt, welche die Atemwege beeinträchtigen können, verboten. 5 Der Staatsrat kann die in Absatz 4 aufgeführte Liste der zulässigen Hilfsmittel und Waffen, die in ihrer Art und Wirkung ähnlich sind, mittels Verordnung erweitern. Art. 15b * Pflichten der Beauftragten und Aufsicht 1 Die Beauftragten sind verpflichtet, die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung zu beachten, und unterstehen der Aufsicht der betroffenen Dienststellen. 2 In dem für diese Aufsicht erforderlichen Umfang und ohne von allfälligen Geheimhaltungspflichten entbunden werden zu müssen, sind die Beauftragten verpflichtet: a) den betroffenen Dienststellen jederzeit Zugang zu den Akten und den erforderlichen Informationen sowie zu den Standorten und Räumlichkeiten zu gewähren; b) den betroffenen Dienststellen Auskünfte über den Betrieb, die Leistungen und die Qualität zu erteilen; c) die Dienststelle unverzüglich über alle besonderen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe zu informieren, insbesondere über Mängel oder Versäumnisse; d) der Dienststelle jede Änderung der relevanten gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Leistungsauftrags zu melden. 3 Personen, die von den Beauftragten angestellt werden und befugt sind, Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarstrafen anzuordnen und umzusetzen sowie physische Zwangsmassnahmen anzuwenden, müssen über eine anerkannte Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügen und sich regelmässig weiterbilden. Der Leistungsauftrag legt die erforderlichen Anforderungen und Vorschriften fest. 4 Die Dienststelle überprüft regelmässig, ob die Beauftragten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und qualitativ hochstehende Leistungen erbringen. Art. 15c * Informationsaustausch und Datenverarbeitung 1 Der Kanton und die Beauftragten können Informationen, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerter Personendaten, austauschen, um die öffentliche Sicherheit sowie die Einweisung und Betreuung einer Person, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, zu gewährleisten. 2 Die Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (kGPers) und die Mitglieder der Behörden sind von ihrem Amtsgeheimnis entbunden. 3 Gesundheitsfachpersonen sind gemäss den Bedingungen des Gesundheitsgesetzes (GG) vom Berufsgeheimnis entbunden. 4 Die Beauftragten dürfen die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerter Personendaten einer Person, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. 5 Personendaten und besonders schützenswerte Daten werden gemäss eidgenössischer und kantonaler Datenschutzgesetzgebung bearbeitet.

Art. 16

Für die Bewährungshilfe zuständige Behörde a) Organisation 1 Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde ist netzwerkartig organisiert. Auf Begehren der Dienststelle leistet die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde die erforderliche Hilfe. In der Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgabe ist sie vollständig autonom. Im Übrigen werden die Beziehungen administrativer Art zwischen der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde und der Dienststelle im vorliegenden Gesetz geregelt. 2 Das Netz der Bewährungshilfe umfasst: a) öffentlich-rechtliche Partner, namentlich die Stiftung Sucht Wallis, die regionalen Arbeitsvermittlungszentren, das Spital Wallis, die sozialmedizinischen Regionalzentren, die Erwachsenenschutzbehörden, die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, welche zur Wiedereingliederung der Gefangenen einen Beitrag leisten können, sowie die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien; b) privatrechtliche Partner, die sich zwecks Wiedereingliederung der Gefangenen gemäss einem die Ausführungsmodalitäten regelnden Leistungsauftrag zur Verfügung stellen. 3 Die Erwachsenenschutzbehörden und die privatrechtlichen Partner haben Anspruch auf eine Entschädigung, die mittels Leistungsauftrag geregelt wird. 4 Die Dienststelle bereitet die Leistungsaufträge vor, organisiert und koordiniert die Tätigkeit der Netzwerkpartner und entschädigt deren Leistungen.

Art. 17

b) Aufgaben 1 Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde: a) leistet Bewährungshilfe im Sinne des StGB; b) stellt die Einhaltung der Weisungen sicher; c) erstattet der Vollzugsbehörde Bericht bei Missachtung der Bewährungshilfe; d) bietet die freiwillige soziale Betreuung im Sinne des StGB an.

Art. 18

Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit a) Statut und Zusammensetzung 1 Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist eine disziplinübergreifende Verwaltungskommission, die vom Staatsrat für eine Verwaltungsperiode ernannt wird. Sie kann in Unterkommissionen tagen. 2 Die Kommission beziehungsweise die einzelnen Unterkommissionen setzen sich zusammen aus: a) einem Vertreter der richterlichen Gewalt; b) einem Vertreter der Staatsanwaltschaft; c) einem Straf- und Massnahmenvollzugsrichter; d) einem Vertreter der Dienststelle; e) einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt; f) einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der über Kenntnisse in forensischer Medizin verfügt. 3 Handelt es sich um einen im Sinne von Artikel 75a Absätze 1 und 3 StGB als gemeingefährlich Verurteilten, kann der Arzt, der Mitglied der Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist, den behandelnden Arzt kontaktieren. 4 In besonderen Fällen kann die Kommission einen Experten mit beratender Stimme beiziehen. 5 Im Übrigen wird die Organisation und Arbeitsweise der Kommission in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 19

b) Zuständigkeiten 1 Die Kommission beurteilt die Gemeingefährlichkeit des Verurteilten für die Gesellschaft in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen, indem sie sich insbesondere auf seine Lebenslage, seine Persönlichkeit, sein Vorleben und seinen Geisteszustand bezieht. 2 Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder die Dienststelle kann der Kommission andere Gefangene zur Beurteilung unterbreiten.

Art. 20

Strafrechtliche Verwaltungsbehörden 1 Die für die Ahndung von Übertretungen erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörden sorgen für den Vollzug der von ihnen gefällten administrativen Strafentscheide.

Art. 21

Andere Behörden a) Grosser Rat 1 Der Grosse Rat übt das Begnadigungsrecht in Fällen aus, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat.

Art. 22

b) Justizkommission 1 Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Justizkommission zuständig für: a) die Prüfung der Begnadigungsgesuche und die Abgabe einer Vormeinung zuhanden des Grossen Rates; b) den Besuch Gefangener und Verwahrter in den kantonalen Anstalten sowie Gefangener und Verwahrter, die im Kanton Wallis verurteilt, aber in eine Anstalt eines anderen Kantons eingewiesen wurden, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die Achtung ihrer Rechte und die Lebensbedingungen in der Anstalt zu kontrollieren.

Art. 23

c) Bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag berechtigte Behörde 1 Die bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag berechtigten Behörden sind: a) die kantonale Dienststelle für Sozialwesen; b) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den Fällen, mit denen nicht die kantonale Dienststelle für Sozialwesen befasst wird; c) der Gemeinderat, wenn die Gemeinde einen Unterstützungsbeitrag leistet.

Art. 24

d) Departement, in dessen Aufgabenbereich das öffentliche Gesundheitswesen fällt 1 Das Departement, in dessen Aufgabenbereich das öffentliche Gesundheitswesen fällt, ist die zuständige Behörde, der zu statistischen Zwecken Schwangerschaftsabbrüche gemeldet werden. Art. 24a * e) Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 1 Im Bereich des Schutzes von Personendaten und wenn die für die Bearbeitung zuständige Behörde kantonal ist, ist der kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (kantonaler Beauftragter) anstelle des eidgenössischen Beauftragten zuständig. 2 Der Prüfung gemäss Artikel 349g StGB kann ausschliesslich eine kantonale Behörde unterzogen werden, die der Aufsicht des kantonalen Beauftragten untersteht. 2.3 Verfahren

Art. 25

Richterliche Strafsachen 1 Die Gerichtsbehörde und die Staatsanwaltschaft wenden die Bestimmungen der StPO zum Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts an, wenn das Bundesrecht im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 6 bis 9) die Zuständigkeit dem Richter vorbehält. 2 Der Richter oder das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, das als zuständige Behörde oder als Vollzugsbehörde im Sinne des StGB (Art. 10 und 11) befindet, wendet folgende Bestimmungen an: a) die Normen der StPO zu den selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts und den Zwangsmassnahmen; b) das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) darüber hinaus. 2bis Die Vollzugsbehörde hat Parteistellung in den Verfahren betreffend selbstständige nachträgliche richterliche Entscheide, die in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörde fallen. * 3 Die Rechtsmittel sind in der EGStPO geregelt.

Art. 26

Administrative Strafsachen - Verfahrensregeln 1 Vorbehältlich der Bestimmungen des Bundesrechts ist für Entscheide, die von einer Verwaltungsbehörde gefällt werden, das VVRG anwendbar. 1bis Gegen diese Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung eine Einsprache nach den Artikeln 34a bis 34g VVRG eingereicht werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Verwaltungsbehörde nichts anderes beschliesst. * 2 Unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des befassten Richters haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden keine aufschiebende Wirkung gegen: a) die Weigerung, das angeordnete Vollzugsdatum einer Strafe oder Massnahme aufzuschieben; b) eine Disziplinarsanktion. 2bis Die Vollzugsbehörde ist beschwerdeberechtigt gegen selbstständige nachträgliche administrative Entscheide, die in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörde fallen. * 3 Ohne gegenteilige Bestimmungen unterliegen die erstinstanzlichen Entscheide der Verwaltungsbehörden der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts.

Art. 27

Untersuchung von richterlichen und administrativen Strafsachen a) Auskunftspflicht 1 Die mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbehörden unterstützen sich gegenseitig und tauschen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Informationen aus. 2 Die Justizbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien sowie die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und der kommunalen Verwaltungen liefern den mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Justiz- und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Auskünfte. 3 Die öffentlich-rechtlichen Partner des Bewährungsnetzes sind an die gleiche Auskunftspflicht gebunden. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der StPO betreffend die Modalitäten, die bei Anträgen auf Akteneinsicht gelten.

Art. 28

b) Meldepflicht 1 Der Psychiater und der Psychologe, die einen Verurteilten behandeln, dessen Gemeingefährlichkeit vermutet wird (Art. 75a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StGB) und der einer der folgenden Massnahmen unterworfen ist: a) stationäre Massnahme (Art. 59 StGB); b) Behandlung wegen einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 StGB); c) ambulante Behandlung (Art. 63 StGB); d) Verwahrung (Art. 64 StGB); e) Bewährungshilfe (Art. 93 StGB); f) Weisung mit medizinischem oder psychotherapeutischem Charakter (Art. 94 StGB), sind dazu verpflichtet, den Psychiater, der Mitglied der Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. f), schriftlich über alle im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit rechtserheblichen Sachverhalte zu informieren, die einen Einfluss auf die laufenden Massnahmen, auf die Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB) oder im Allgemeinen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit der betroffenen Person haben können. 2 Sie beurteilen von Fall zu Fall, ob die Fakten, von denen sie Kenntnis haben, einen rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Verordnung darstellen, ohne dabei eine Diagnose zu übermitteln oder von einem Rückfallrisiko zu sprechen. 3 Der in Kenntnis gesetzte Psychiater informiert unverzüglich die Dienststelle (Art. 12 Abs. 1 Bst. b) über den ihm gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt. Wenn nötig, leitet die Dienststelle die Information unverzüglich weiter, womit für die zuständige Behörde die Pflicht entsteht, die nötigen superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen. * 4 Kann die Dienststelle nicht eindeutig feststellen, ob der gemeldete Verurteilte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, beruft sie unverzüglich die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ein und informiert sie über den gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt, womit für die Kommission die Pflicht entsteht, die Situation des gefährlichen Verurteilten neu einzuschätzen und der Dienststelle Bericht zu erstatten. * 5 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde informiert den Psychiater oder den Psychologen über den Status des Verurteilten, für den er eine Meldepflicht hat. 6 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die zu meldenden rechtserheblichen Sachverhalte, wobei er die Walliser Ärztegesellschaft und das Spital Wallis anhört.

Art. 29

Begnadigungsrecht a) Begnadigungsgesuch 1 Das Begnadigungsgesuch ist in Form einer vom Verurteilten oder seinem ermächtigten Vertreter unterzeichneten Rechtsschrift einzureichen. Die Rechtsschrift ist mindestens 40 Tage vor Beginn der für die Behandlung der Begnadigungsgesuche vorgesehenen Grossratssession an den Staatsrat zu richten. 2 Das Begnadigungsgesuch muss begründet und begleitet sein von: a) einer Kopie des Urteils oder der Urteile, die sich auf den Fall beziehen; b) einem Auszug aus dem Strafregister; c) einer Quittung über die Bezahlung der Gerichtskosten oder gegebenenfalls einer kurzen Begründung, warum diese Zahlung nicht erfolgt ist; d) den Unterlagen, die alle sachdienlichen Auskünfte über die persönliche, familiäre, berufliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers enthalten; e) den zur Prüfung der dargelegten Gründe notwendigen Akten. 3 Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist das Gesuch unverzüglich zu behandeln. Sind sie nicht vorhanden, wird nach erfolgter Mahnung das Gesuch aufgrund der Akten durch den Grossen Rat für unzulässig erklärt.

Art. 30

b) Untersuchung - Bericht 1 Der Staatsrat untersucht den Fall und erstellt einen Bericht, der den Abgeordneten am vorgesehenen Tag der Behandlung übergeben wird. 2 Von diesem vertraulichen Bericht darf nur gemäss den allgemeinen Grundsätzen über den Schutz der Persönlichkeit Gebrauch gemacht werden.

Art. 31

c) Aufschiebende Wirkung 1 Das Begnadigungsgesuch schiebt die Vollstreckung der Strafe nicht auf. 2 Auf begründetes Begehren hin und sofern das Begnadigungsgesuch formell zulässig ist, kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) das Gesuch ist nicht ohne Erfolgsaussichten; b) der Gesuchsteller hat mit der Strafverbüssung noch nicht begonnen; c) bei Verweigerung würde die Ausübung des Begnadigungsrechts sinn- und zwecklos. 3 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung fällt in die Zuständigkeit des Staatsrates. 4 Wird die aufschiebende Wirkung verweigert, kann beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Ausser bei gegenteiligem Entscheid des Kantonsgerichts hat diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

Art. 32

d) Ausschluss der Begnadigung 1 Die Begnadigung ist ausgeschlossen betreffend: a) Massnahmen; b) Eintragungen im Strafregister; c) verjährte Strafen; d) Verurteilung zu Kosten; e) administrative Massnahmen und Sanktionen.

Art. 33

e) Entscheid 1 Der Entscheid des Grossen Rates erfolgt in geheimer Abstimmung. Dieser hat so vorzugehen, dass die Identität des Gesuchstellers der Öffentlichkeit nicht bekannt wird. 2 Die Begnadigung kann in einem vollständigen oder teilweisen Erlass von Haupt- und Nebenstrafen, in einer Strafumwandlung und in der Auferlegung von gewissen Bedingungen bestehen. 3 Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Begnadigung darf ein neues Begnadigungsgesuch erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Entscheid gestellt werden. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Umstände, die vom Gesuchsteller ordnungsgemäss geltend gemacht werden müssen. 3 Rechtsordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 34

Vorbehalt des Bundes- und Konkordatsrechts 1 Im Straf- und Massnahmenvollzug bleibt folgendes Recht vorbehalten: a) das Bundesrecht, insbesondere das StGB und seine Vollzugsbestimmungen sowie die StPO; b) das Konkordat der Kantone der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen sowie die konkordatsrechtlichen Reglemente und anderen Erlasse der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren der lateinischen Schweiz.

Art. 35

Geltungsbereich 1 Die vom vorliegenden Gesetz erlassene Rechtsordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anwendbar auf: a) die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sanktion im Wallis verbüssen; b) die von den Behörden eines anderen Kantons oder des Bundes verurteilten Personen, deren Strafvollzug dem Kanton Wallis anvertraut wurde, wobei Entscheide, die in die Zuständigkeit der Behörden des Urteilskantons fallen, allerdings vorbehalten bleiben; c) die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sanktion in einem anderen Kanton verbüssen, wobei die Massnahme in die Zuständigkeit des Urteilskantons fällt und die Zuständigkeitsdelegation vorbehalten bleibt; d) die von einem ausländischen Staat verurteilten Personen, die ihre Sanktion im Kanton Wallis in Anwendung der Bundesgesetzgebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen verbüssen.

Art. 36

Übermittlung von Strafbefehlen und Urteilen 1 Die Staatsanwaltschaft übermittelt der Dienststelle die Strafbefehle innerhalb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind. 2 Die Gerichte übermitteln der Dienststelle das Dispositiv der Urteile innerhalb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind; sie eröffnen die Urteile innert kürzester Frist. Teilweise in Rechtskraft erwachsene Urteile müssen innerhalb der gleichen Fristen eröffnet und übermittelt werden.

Art. 37

Vollzugsbefehl 1 Der Vollzugsbefehl einer Sanktion ist die dem Verurteilten zugestellte Anordnung, die der Anwendung eines rechtskräftigen Strafurteils dient, ohne dass dies eine Änderung seiner Rechtsstellung zur Folge hätte. 2 Der Vollzugsbefehl ist keine Verwaltungsverfügung.

Art. 38

Grundrechte 1 Der sich im Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme befindliche Verurteilte verfügt über die ihm von der Bundesverfassung zugesicherten Grundrechte. 2 Jede Einschränkung eines Grundrechts muss die von der Bundesverfassung gestellten Anforderungen erfüllen.

Art. 39

Zweck des Vollzugs 1 Der Strafvollzug soll, insbesondere um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten: a) den Verurteilten zu einem eigenverantwortlichen Verhalten bewegen, wobei er die Rechte der anderen und der Gesellschaft achtet; b) das Sozialverhalten des Verurteilten verbessern; c) die Einsicht des Verurteilten in die Folgen seiner Straftat für sich selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken; d) die Wiedergutmachung des Unrechts fördern, das den Opfern zugefügt wurde; e) gegebenenfalls die berufliche Wiedereingliederung fördern.

Art. 40

Richtlinien 1 Der Dienstchef erarbeitet Richtlinien zum Vollzug der Sanktionen. 2 Er achtet auf deren Umsetzung, insbesondere indem er das Amt und die Haftanstalten beaufsichtigt und berät. 3 Er ist für den Vollzug der Strafurteile verantwortlich, deren Umsetzung dem Kanton obliegt. 3.2 Vollzug von Geldstrafen

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