Geldstrafe - Busse
1 Die Dienststelle gewährt dem Verurteilten in der Regel die Möglichkeit, die
Geldstrafe oder Busse in Raten aufgrund der Anzahl Tagessätze oder der
Höhe der Strafe zu bezahlen. Die Zahlung hat innerhalb von sechs Monaten
zu erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger persönlicher, familiärer oder beruflicher
Gründe kann die Zahlungsfrist bis zu einem Jahr verlängert werden.
2 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rate wird das Vollzugsverfahren für
den gesamten Restbetrag der Geldstrafe oder der Busse eingeleitet.
3 Hat die Dienststelle den begründeten Verdacht, dass der Verurteilte sich
der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen will, kann die Dienststelle Sicherheitsleistungen in Form eines Grundpfandes, das ein in der Schweiz gelegenes Grundstück belastet, einer Solidarbürgschaft durch einen Bürgen mit
Wohnsitz in der Schweiz oder einer Bankgarantie durch ein Geldinstitut mit
Sitz in der Schweiz verlangen.
4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben
werden kann, schalten die für das Verhängen eines administrativen Strafentscheids erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörden das Straf- und
Massnahmenvollzugsgericht ein, um die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen.
5 Die Dienststelle kann den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit genehmigen, wobei Artikel 53 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes analog anwendbar ist.
6 Das Inkasso der Geldstrafe und der Busse wird im Übrigen in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.
3.3 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen und der
Art. 42 Verwahrung
Grundsätze
1 Die Dienststelle bestimmt die geeignete Anstalt für die Einweisung von
Personen, für eine stationäre therapeutische Massnahmen oder eine Verwahrung angeordnet wurden.
2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der
Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten
bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen
der in Artikel 10 Buchstaben a bis c vorgesehenen Entscheide zuständigen
Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie
einen Antrag einreicht.
3 Sie kann den Verurteilten in eine andere angemessene Anstalt überweisen, wenn sein Zustand, sein Verhalten, die Sicherheit oder seine Behandlung dies erfordert oder seine Wiedereingliederung dadurch erleichtert wird.
4 Die Rechte und Pflichten der einer Massnahme unterworfenen und der inhaftierten Personen sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt (Art.
55).
Art. 43
Straf- und Verwahrungsanstalten
1 Die Anstalt, in die ein Verurteilter, für den eine stationäre therapeutische
Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet wurde, eingewiesen wird,
gewährleistet die Aufsicht, die Unterbringung und die Betreuung des Verurteilten.
2 Sie sorgt dafür, dass die mit der Massnahme oder Verwahrung verfolgten
Ziele erreicht werden.
Art. 44
Informationspflicht
1 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte
Person muss regelmässig oder auf Antrag der Dienststelle einen Bericht
über die Fortschritte bei der Betreuung erstellen.
2 Die Dienststelle und die Anstalt vereinbaren, welche Informationen im Bericht zu übermitteln sind.
3 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte
Person informiert die Dienststelle unverzüglich, wenn der Verurteilte die Behandlung verweigert oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Behandlung weiter zu erbringen.
4 Die dem Arztgeheimnis unterstellte Person hat dieses zum Zeitpunkt der
Information der Behörden zu beachten, unter Vorbehalt von Artikel 28.
3.4 Vollzug der anderen Massnahmen
Art. 45
Ambulante Behandlung
1 Die Dienststelle bezeichnet die für die ambulante Behandlung zuständige
Person und verfügt wenn nötig eine anfängliche vorübergehend stationäre
Behandlung.
2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der
Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten
bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen
der in Artikel 10 Buchstabe a vorgesehenen Entscheide zuständigen Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren
vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen
Antrag einreicht.
3 Die für die Behandlung zuständige Person untersteht der Informationspflicht gemäss Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 46
Kontakt- und Rayonverbot
1 Der Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ist die zuständige Behörde für alle Entscheide betreffend den Vollzug des Kontakt- und des Rayonverbots.
2 Die Dienststelle:
a) leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dem Richter für den Straf-
und Massnahmenvollzug ein, indem sie ihm die vollständigen Akten
sowie einen Antrag einreicht;
b) führt die Entscheide aus, nimmt insbesondere die Programmierung
und das Anbringen ei¬nes technischen Geräts zur Feststellung des
Standorts des Verurteilten vor, informiert diesen über die Bedingungen
und Zielsetzung der Massnahme sowie über die Sanktion bei Verstoss
gegen das Kontakt- oder Rayonverbot;
c) begleitet den Verurteilten während der Dauer der Massnahme und ergreift den Umständen entsprechende Massnahmen bei Missachtung
des Verbots.
3 Die Kantonspolizei:
a) empfängt den Notruf des technischen Aufsichtsorgans bei Missachtung des Verbots;
b) interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten und zeigt ihn bei
der Dienststelle und bei der Staatsanwaltschaft an.
Art. 47
Fahrverbot
1 Die für die Zulassung von Personen in den Strassenverkehr zuständige
Dienststelle nimmt auf Gesuch der Dienststelle den Vollzug von Fahrverboten vor.
Art. 48
Landesverweisung
1 Die Dienststelle, in deren Aufgabenbereich die Fremdenkontrolle fällt, ist
die für den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung zuständige Behörde;
dazu führt sie Realakte aus.
2 Die Dienststelle entscheidet jedoch über den Aufschub der Landesverweisung:
a) auf Begehren des Verurteilten;
b) von Amtes wegen, wenn sie von Vollzugshindernissen erfährt.
3 Gegen ihre Entscheide kann bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
4 Vorbehalten bleiben die Vorbereitungshaft zur Ausschaffung und die Ausschaffungshaft infolge einer erstinstanzlichen Ausweisungsanordnung im
Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 49
Veröffentlichung des Urteils
1 Die Dienststelle veröffentlicht das Urteil gemäss den im richterlichen Urteil
erlassenen Modalitäten.
Art. 50
Einziehung
a) Vorgängige Sofortmassnahmen
1 Nach deren Erwachsen in Rechtskraft werden die gemäss StGB oder
Nebenstrafrecht angeordneten Einziehungsentscheide der Dienststelle
durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zum Vollzug übermittelt. Die
besonderen Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
2 Vor dem eigentlichen Vollzug des Einziehungsentscheids ergreift die
Dienststelle die vorgängigen Sofortmassnahmen, falls nötig in Zusammenarbeit mit einer anderen Dienststelle der Verwaltung. Das Verfahren wird in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
Art. 51
b) Vollstreckungsmassnahmen
1 Gemäss den im Einziehungsentscheid aufgeführten Anweisungen ordnet
die Dienststelle:
a) die Zerstörung, die Unbrauchbarmachung und/oder die eventuelle
Rückgabe der gefährlichen eingezogenen Gegenstände an;
b) unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten der Geschädigten die Zerstörung der eingezogenen Güter an, deren Wert bescheiden ist oder
die wertlos sind;
c) die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter an, welche einer rapiden Wertverminderung unterworfen sind oder deren Unterhalt aufwändig ist und überweist den Erlös auf ein Depositenkonto;
d) den Aufschub der Verwertung der anderen eingezogenen Vermögenswerte bis zum Ablauf der Fristen, innert welchen die Geschädigten
oder Dritte ihre Ansprüche geltend machen können, an; danach ordnet
sie die Verwertung der Vermögenswerte an und überweist den Erlös
auf ein Depositenkonto;
e) die Hinterlegung von eingezogenen Vermögenswerten in Form von
Bankkonten, Wertschriften und Geldbeträgen auf ein separates Depositenkonto an;
f) die Verwaltung der Depositenkonti an, bucht von diesen Beträge ab,
die den Anspruchsberechtigten zustehen und überweist den Saldo
rechtzeitig auf das Konto des Staates.
2 Auf die Zerstörung oder die Verwertung eines eingezogenen Gutes kann
verzichtet werden, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung verwendet werden kann.
3 In der Bilanz des Staates muss für jedes Urteil, mit dem eine Einziehung
angeordnet wird, ein separates Depositenkonto eröffnet werden, mit dem
Hinweis auf das Aktenzeichen des Entscheids.
4 Die Vermögenswerte werden durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung verwertet.
5 Im Übrigen werden das Verfahren und die Mitwirkung anderer Dienststellen
der Verwaltung bei der Durchführung der Einziehungsmassnahmen in einer
Verordnung des Staatsrates festgelegt.
Art. 52
Ersatzforderung - Verwendung zugunsten des Geschädigten
1 Die Dienststelle besorgt das Inkasso der Ersatzforderung.
2 Falls die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Strafurteil nicht
angeordnet wurde, kann der Staatsanwalt, der Bezirksrichter oder der Präsident des Kreisgerichts, der die Angelegenheit in erster Instanz entschieden
hat, über das Gesuch des Geschädigten gemäss Artikel 73 Absatz 3 StGB
befinden. Das Verfahren für die selbstständigen nachträglichen richterlichen
Entscheide kommt zur Anwendung; Artikel 267 Absätze 3 bis 6 StPO ist
analog anwendbar.
3.5 Vollzug der Freiheitsstrafen
Art. 53
Offener Strafvollzug
1 Die Dienststelle begleitet den Verurteilten während der Probezeit, falls zusammen mit dem bedingten Strafvollzug eine Bewährungshilfe oder eine
Weisung angeordnet wurde. Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor
der zuständigen Behörde ein, wenn der Verurteilte sich der Begleitmassnahme entzieht, diese nicht mehr vollzogen werden kann oder nicht mehr nötig
ist.
2 Sie kann den Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bewilligen, legt die Modalitäten fest, spricht gegen den Verurteilten bei Missachtung eine Verwarnung aus und verordnet gegebenenfalls den Vollzug einer
Freiheitsstrafe. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über die Verantwortlichkeit
des Staates, die Versicherungsdeckung des Verurteilten, das Verhältnis des
Staates zu den Begünstigten und das Verfahren.
3 Sie kann den Vollzug der gesamten oder eines Teils der Strafe in Form von
Hausarrest bewilligen (elektronische Überwachung), die dafür geltenden Bestimmungen festlegen, den Hausarrest abbrechen oder die dem Verurteilten
zustehende freie Zeit einschränken. In einer Verordnung des Staatsrates
werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über
die Rechtsordnung und das Verfahren.
Art. 54
Geschlossener Strafvollzug
1 Die Dienststelle eröffnet dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt
und stellt für einen Verurteilten, der darauf keine Folge leistet, einen Haftbefehl aus.
2 Sie entscheidet, nach welchem Haftregime die Strafe vollzogen werden
soll, und bestimmt, in welche Anstalt der Verurteilte eingewiesen wird. Sie
beschliesst die Planung des Strafvollzugs und validiert den von der Direktion
der Haftanstalt erstellten Vollzugsplan der Strafe.
3 Sie trifft sämtliche Entscheide zum Leben in Haft und verhängt die Disziplinarsanktionen. In einer Verordnung des Staatsrates wird die Entschädigung
eines Verurteilten festgelegt, der einer Arbeit nachgeht oder eine Ausbildung
absolviert, wobei eine Beteiligung des Verurteilten an den von ihm verursachten Vollzugskosten abgezogen wird (Art. 60).
4 Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der Behörde ein, die für die
bedingte Entlassung zuständig ist, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht. Wird die bedingte Entlassung an eine Bewährungshilfe oder eine Weisung geknüpft, kommt Artikel 53 Absatz 1 analog
zur Anwendung.
5 Sie leitet das Verfahren vor der für die Änderung einer Sanktion zuständigen Gerichtsbehörde von Amtes wegen ein, indem sie ihr die vollständigen
Akten und einen Antrag einreicht.
Art. 55
Rechte und Pflichten der inhaftierten Person
1 In Ergänzung zu den bundes- und konkordatsrechtlichen Bestimmungen im
Bereich des Vollzugsregimes werden die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person in einer Verordnung des Staatsrates geregelt, die vor allem folgende Bereiche behandelt:
a) Haftantritt und Entlassung;
b) Haftlokale, Bettwäsche und Bekleidung;
c) Gesundheit, Medikation und Ernährung;
d) Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheits- und Zwangsmassnahmen;
e) Arbeit, Ausbildung und Entschädigung;
f) Rechte des Inhaftierten;
g) Verfahren;
h) Vollzug in Form von Halbgefangenschaft.
2 Die Verordnung muss:
a) die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze berücksichtigen;
b) eine Lebensgestaltung im Freiheitsentzug fördern, die so weit als möglich auf die positiven Aspekte des Lebens in der Gesellschaft ausgerichtet ist;
c) die Rechte der inhaftierten Person nur so weit beschränken oder ihr
nur so weit Pflichten auferlegen, wie es der Freiheitsentzug und das
Zusammenleben in der Anstalt erfordern;
d) die Anwendung von unmittelbaren Zwangsmassnahmen auf die Fälle
begrenzen, bei denen sie für die Aufrechterhaltung der Ordnung, der
Sicherheit und des Anstaltsbetriebs unumgänglich sind, oder wenn die
öffentliche Sicherheit es erfordert.
Art. 56
Strafvollzugspersonal und sozialpädagogische Mitarbeiter
1 Gemäss den in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 festgehaltenen
Grundsätzen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in welcher er die spezifischen Rechte und Pflichten des Vollzugspersonals und des pädagogischen
Personals (nachstehend: Personal) regelt und somit sicherstellt, dass alle
Formen des Freiheitsentzugs die soziale Integration der Gefangenen in die
Gesellschaft erleichtern und gleichzeitig die Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen beachtet werden.
2 Die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung und die Arbeitsbedingungen
müssen ermöglichen, dass das Personal die Betreuung der inhaftierten Personen auf hohem Niveau gewährleisten kann, in Übereinstimmung mit dem
im Strafrecht für den Vollzug von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen festgelegten Zielen.
3 Das Personal hat die Pflicht:
a) alle inhaftierten Personen mit Menschlichkeit und unter Achtung ihrer
Menschenwürde zu behandeln;
b) keinen unmittelbaren Zwang anzuwenden, mit Ausnahme von gerechtfertigter Notwehr, im Falle eines Fluchtversuchs oder einer Widersetzlichkeit gegen eine rechtmässige Anordnung; in diesen Fällen darf die
Anwendung unmittelbaren Zwangs nur als letztes Mittel erfolgen und
muss verhältnismässig sein;
c) aktiv mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
4 Die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis bleibt vorbehalten.
3.6 Bewährungshilfe - Weisungen - Freiwillige soziale Betreuung
Art. 57
Leistungsauftrag - Interdisziplinäre Zusammenarbeit
1 Der Vollzug des die Bewährungshilfe anordnenden oder Weisungen erteilenden Urteils oder Entscheids obliegt der Dienststelle.
2 Die Dienststelle veranlasst die Zusammenarbeit mit dem Partner des Bewährungsnetzes, um die soziale Integration des Verurteilten zu begünstigen
und diesem die nötige Hilfe zukommen zu lassen. Sie händigt dem Partner
des Bewährungsnetzes vorgängig die sachdienlichen Unterlagen aus und
holt einen Bericht ein, sofern dieser nicht bereits bei der Urteils- oder Entscheidfällung erstellt wurde.
3 Die Übertragung der Bewährungshilfe bildet Gegenstand eines Leistungsauftrags.
4 Die Bewährungshilfe kann disziplinübergreifend sein. Die Dienststelle veranlasst sowohl bei der Anordnung einer disziplinübergreifenden Zusammenarbeit wie auch während deren Durchführung Besprechungen mit allen
betroffenen Partnern. Die Besprechung bezweckt:
a) die einer sozialen Wiedereingliederung entgegen stehenden Probleme
zu bestimmen;
b) die anzuwendenden Mittel auszuwählen und die Leistungsaufträge zu
erteilen;
c) die Etappen des Wiedereingliederungsprozesses zu bestimmen;
d) den Wiedereingliederungsprozess periodisch zu beurteilen.
5 Im Übrigen werden die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den jeweiligen
Partnern in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
Art. 58
Rückfallprävention - Nichtbewährung - Entziehung
1 Der beauftragte Partner erstattet der Dienststelle jedes Mal Bericht, wenn
ein Entscheid betreffend Verlängerung oder Abänderung der Bewährungshilfe oder der Weisungen erforderlich ist, inbesondere wenn die Rückfallprävention es erfordert, bei Nichtbewährung oder bei Entziehung.
2 Nach Überprüfung des Falls erstattet die Dienststelle zuhanden der zuständigen Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Bericht.
Art. 59
Freiwillige soziale Betreuung
1 Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Bewährungsnetz angeboten, an
das sich die betroffene Person direkt wenden kann.
2 Im Bedarfsfall führt die Dienststelle die notwendigen Vorkehrungen bei den
Partnern des Bewährungsnetzes durch.
3.7 Kosten
Art. 60
Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs
1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Urteilskanton.
2 Der Verurteilte, der seine Sanktion in Gefangenschaft, in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat, im Wohn- und Arbeitsexternat oder unter elektronischer Überwachung verbüsst, wird an den Kosten des Vollzugs beteiligt,
wie dies in den Vorschriften der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren der lateinischen Schweiz vorgesehen ist. Fehlen diesbezüglich konkordatsrechtliche Vorschriften, wird die Beteiligung wie folgt berechnet:
a) 25 Prozent des Arbeitsentgelts für die in der Anstalt geleistete Arbeit;
b) 10 Prozent des aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des unter elektronischer Überwachung erzielten Einkommens, aber höchstens bis zum Konkordatspensionspreis respektive bis zu den effektiven Kosten des unter elektronischer Überwachung stattfindenden Strafvollzugs.
3 Der Verurteilte, der eine ihm zugewiesene Arbeit unrechtmässig verweigert, beteiligt sich gemäss konkordatsrechtlichen Vorschriften an den
Vollzugskosten der Sanktion. Fehlen solche Vorschriften, wird die Beteiligung auf 25 Prozent seines Einkommens und auf bis zu 50 Prozent seines
Vermögens festgelegt.
4 Der Entscheid über die Beteiligung des Verurteilten an den Kosten des
Vollzugs für die unbegründete Ablehnung einer Arbeit kann mit Beschwerde
an den Staatsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Kantonsgericht. Der Anspruch des Staates verjährt mit Ablauf
von dix Jahren seit der definitiven Entlassung.
5 Die Vollzugskosten für eine in einem anderen Kanton verurteilte Person
werden von der Dienststelle bei der Unterbringungsbehörde in Rechnung
gestellt.
Art. 61
Medizinische Kosten
a) Nach KVG versicherte Gefangene
1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Kostenübernahme für Leistungen, die für einen nach KVG versicherten Gefangenen erbracht werden.
2 Die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, des Franchisebetrags, des die Franchise übersteigenden Selbstbehalts und des Kostenbeitrags an die Spitalkosten werden durch die Gesetzgebung des Kantons bestimmt, in welchem sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat.
3 Die Dienststelle prüft, ob der nach KVG versicherte Gefangene für Krankenpflege versichert ist und teilt dies der zuständigen Behörde des Kantons
mit, in welchem sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat.
4 Die nicht durch das KVG gedeckten Behandlungskosten stellen Kosten des
Straf- und Massnahmenvollzugs dar.
Art. 62
b) Nicht nach KVG versicherte Gefangene
1 Leistungen für einen nicht nach KVG versicherten Gefangenen gehen zu
seinen Lasten, wenn sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt.
2 In anderen Fällen werden die Behandlungskosten getragen:
a) im Falle eines vorzeitigen Strafvollzugs durch den die Untersuchungshaft anordnenden Kanton während der Dauer dieser Massnahme;
b) gemäss den Bestimmungen des Konkordats der Kantone der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, der Massnahme
und der Verwahrung.
Art. 63
c) Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten
1 Die Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten, die nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen, sind vom Gefangenen zu
tragen, sofern sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt.
2 In anderen Fällen werden diese Kosten, falls die Behandlung aus medizinischer Sicht unbedingt nötig ist, durch den Urteilskanton oder den Kanton,
der für den Verurteilten verantwortlich ist, getragen.
Art. 64
Stationäre therapeutische Behandlung
1 Ohne gegenteilige Vereinbarung regeln die Artikel 61 bis 63 die Übernahme der medizinischen bei Einweisung in eine therapeutische Einrichtung.
Art. 65
Ambulante Massnahmen medizinischer Art
1 Die Artikel 61 und 62 kommen bei der Kostenübernahme für medizinische
Leistungen zur Anwendung, die für einen Gefangenen erbracht werden, für
den eine ambulante Behandlung, eine Weisung oder eine Bewährungshilfe
angeordnet wurde.
Art. 66
Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko
1 Arbeitet der Gefangene im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt, informiert die Dienststelle den Arbeitgeber, dass er den Gefangenen gegen das
Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko zu versichern hat.
4 Kantonales und kommunales Strafrecht
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 67
Geltungsbereich
1 Im vorliegenden Kapitel werden die Verfolgung, die Beurteilung und der
Vollzug bei Widerhandlungen gegen kantonales und kommunales Recht behandelt.
Art. 68
Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen
1 Welche Behörden für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen kantonales und kommunales Recht zuständig sind und welches
Verfahren anwendbar ist, wird wie folgt bestimmt:
a) durch das EGStPO, wenn der Urheber eine erwachsene Person ist;
b) durch das EGJStPO, wenn der Urheber eine minderjährige Person ist.
Art. 69
Vollzug von Sanktionen
a) Zuständige Behörden
1 Der Vollzug von Urteilen und Entscheiden, die eine von einer erwachsenen
Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales
Recht sanktionieren, obliegt folgenden Behörden:
a) der Verwaltungsbehörde, die den administrativen Strafentscheid in
erster Instanz gefällt hat;
b) der Dienststelle, wenn das Urteil von der Staatsanwaltschaft oder von
einem Gericht gefällt worden ist.
2 Das EGJStG legt fest, welche Behörden für den Vollzug von Urteilen gegen Minderjährige zuständig sind.
Art. 70
b) Anwendbares Recht
1 Die Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes gelten analog
für den Vollzug von Sanktionen, mit denen eine von einer erwachsenen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht
geahndet wird. Ausserdem:
a) können Ersatzfreiheitsstrafen, mit denen eine Widerhandlung gegen
kommunales Recht geahndet wird, in einer kantonalen Haftanstalt vollzogen werden, wobei die Gemeinde einen Kostenvorschuss leistet;
b) kann die Gemeindeverwaltung bei Widerhandlungen gegen kommunales Recht dazu angehalten werden, bei der Eintreibung von Bussen
sowie bei der Vollstreckung der Einziehung und des Verfalls von Vermögenswerten, die der Gemeinde zufliessen, mitzuwirken.
2 Das EGJStG regelt den Vollzug von Sanktionen, mit denen ein von einer
minderjährigen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder
kommunales Recht geahndet wird.
4.2 Strafbarkeit und anwendbare Strafen
Art. 71
Grundsätze
1 Unter Vorbehalt der Artikel 72 bis 74 kommen bei Widerhandlungen gegen
kantonales oder kommunales Recht, die von einer erwachsenen Person begangen werden, die allgemeinen Bestimmungen des StGB ergänzend zur
Anwendung.
2 Das EGJStG legt das kantonale materielle Strafrecht fest, das bei Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer minderjährigen Person begangen werden, zur Anwendung kommt.
3 Vorbehalten bleiben gegenteilige Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.
Art. 72
Räumlicher Geltungsbereich
1 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kantonales Recht auf Kantonsgebiet, kommt das kantonale Strafrecht zur Anwendung.
2 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kommunales Recht auf
Gemeindegebiet, kommt das kommunale Strafrecht zur Anwendung.
Art. 73
Fahrlässigkeit
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sind kantonal- oder kommunalrechtliche Übertretungen nicht strafbar, wenn sie fahrlässig begangen
werden.
Art. 74
Busse
1 Die Busse beträgt mindestens 10 Franken und höchstens 10'000 Franken.
2 In vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Busse 100'000
Franken betragen.
3 Im Wiederholungsfall oder beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten
kann die Behörde die Höhe der Busse verdoppeln.
4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben
werden kann, schaltet die für das Verhängen eines administrativen Strafentscheids erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde den Straf- und
Massnahmenvollzugsrichter ein, um die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen.
4.3 Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht
Art. 75
Übertretungen von Polizeivorschriften
1 In den Schranken des Bundesrechts definiert die kantonale Spezialgesetzgebung die Straftatbestände, die aufgrund ihrer Art oder Schwere nicht von
Bundesrechts wegen als strafbare Handlungen gelten.
2 In den Schranken des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist die
Gemeinde dafür zuständig, Vorschriften gegen Polizeiübertretungen zu erlassen.
Art. 76 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Widerhandlungen
1 Der Kanton und die Gemeinden können für die Missachtung der in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungs- und Verfahrensgesetze Sanktionen vorsehen.
5 Bestimmungen zur Anwendung anderer Bundesgesetze in
Strafsachen
5.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Art. 77 Vereinigung der Strafsachen
1 Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, um eine Vereinigung der Strafsachen
durch die Strafverfolgungsbehörde anzuordnen (Art. 20 Abs. 3 VStrR).
Art. 78 Durchsuchung
1 Der Generalstaatsanwalt bezeichnet den Staatsanwalt oder den Polizeibeamten, der zur Durchsuchung beizuziehen ist (Art. 49 Abs. 2 VStrR).
Art. 79 Haftbefehl und Freilassung
1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für:
a) die Anhörung der vorläufig festgenommenen Person, die Ausstellung
des Haftbefehls oder die Anordnung der Freilassung der festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 3 bis 5 VStrR);
b) die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerde gegen die Freilassung der vorläufig festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 6 VStrR);
c) der Erlass des Haftbefehls (Art. 51 Abs. 2 VStrR);
d) die Übernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 54 Abs. 2
VStrR);
e) die Einvernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 55 Abs. 1
VStrR);
f) die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 57 Abs. 2 VStrR);
g) die Überwachung des richtigen Vollzugs der Untersuchungshaft (Art.
58 Abs. 1 VStrR);
h) die Entscheidung über ein Gesuch um vorläufige Haftentlassung, solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden
sind (Art. 59 Abs. 3 VStrR).
Art. 80 Beurteilung
1 Das EGStPO bezeichnet das zuständige Gericht, welches entscheidet:
a) wenn das zuständige eidgenössische Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme
als gegeben erachtet (Art. 21 Abs. 1 VStrR);
b) wenn die von der Strafverfügung der Verwaltung betroffene Person eine Beurteilung durch ein Gericht verlangt (Art. 21 Abs. 2 VStrR).
Art. 81 Ersatzfreiheitsstrafe
1 Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ist zuständig, um die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wenn die Geldstrafe oder die Busse durch die
Verwaltung angeordnet wurde (Art. 10 VStrR).
5.2 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)
- Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Strafgerichtshof (ZISG) - Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den
Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (BG-RVUS)
Art. 82 Grundsätze
1 Die zentrale Staatsanwaltschaft nimmt die Zuteilung, die sich aus dem
IRSG, dem ZISG oder dem BG-RVUS ergeben, an die zuständige Behörde,
an die kantonale Behörde, an die Strafverfolgungsbehörde oder an die
Vollzugsbehörde vor, unter Vorbehalt der Artikel 83 bis 86.
2 Sie übt sämtliche Zuständigkeiten aus, was die internationale Rechtshilfe
anbelangt, welche die kantonale Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde
erteilt.
3 Wenn das Verfahren einen Minderjährigen betrifft, wird die zuständige Behörde vom EGJStPO bezeichnet.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4 StPO, wenn die Aufgabe der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zugewiesen wird, ausser beim Exequaturverfahren (Art. 85).
Art. 83 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei nimmt die Festnahmen vor, führt die Untersuchung der
festgenommenen Person und der Räume durch, sorgt für die Sicherstellung
von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 44 und 45 IRSG) und erstattet darüber Meldung (Art. 46 IRSG).
2 Sie führt den Auslieferungsentscheid aus (Art. 57 Abs. 2 IRSG).
Art. 75a
IRSG).
Art. 84
Rechtshilfeersuchen
1 Die Rechtshilfeersuchen (Art. 75 IRSG) werden eingereicht durch:
a) das Gericht während den Verhandlungen;
b) die zentrale Staatsanwaltschaft in den anderen Stadien des Verfahrens.
Art. 85
Exequaturverfahren
1 Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist zuständig, um die Vollstreckung eines ausländischen Strafentscheids anzuordnen (Art. 105 und 106
IRSG).
2 Er entscheidet in analoger Anwendung der Bestimmungen der StPO über
die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts.
3 Die Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters können mittels
Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen der StPO über die Berufung sind analog anwendbar.
Art. 86
Dienststelle
1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde, um das Bundesamt für Justiz
aufzufordern, ein Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung einer Massnahme eines Verurteilten, der sich im Ausland befindet, zu stellen und den Anordnungen des Bundesamtes nachzukommen (Art. 30 Abs. 2 IRSG). Die
Kosten des Auslieferungsverfahrens sind vom Verurteilten zu tragen. Die
Dienststelle bevorschusst diese.
2 Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Polizei die Vollstreckung eines
schweizerischen Strafentscheids durch einen ausländischen Staat zu verlangen und die Nutzung der Walliser Strafanstalten für die Durchführung der
ausländischen Strafentscheide, die an die Schweiz delegiert wurden, anzuordnen (Art. 94 ff. IRSG).
3 Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Justiz Ersuchen um Überstellung
einzureichen, und sich mit ihm über die der Schweiz gestellten Ersuchen um
Überstellung zu beraten.
5.3 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs (BÜPF) *
Art. 86a * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
1 Ausserhalb eines Strafverfahrens ist das Amt zuständig für die Anordnung
der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer verurteilten Person, die der Vollzugsbehörde des Kantons Wallis untersteht.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Genehmigung der
Überwachung.
3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mittels Beschwerde
bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Artikel 379
bis 397 StPO gelten sinngemäss.
5.4 Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts
(BVVG) *
Art. 86b * Bewilligung
1 Das Gesuch um Bewilligung zur Gesichtsverhüllung im Sinne von Artikel 2
Absatz 3 BVVG ist vor der Durchführung der Veranstaltung oder Aktivität an
den Gemeinderat der Gemeinde zu richten, in der die Veranstaltung oder
Aktivität stattfindet.
2 Das Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben:
a) Angaben zur gesuchstellenden Person:
1. Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum und Telefonnummer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
2. Firmenname, Sitz, Postadresse und Telefonnummer sowie Name und Vorname der Kontaktperson, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
b) eine Beschreibung der Veranstaltung oder Aktivität, auf die sich das
Gesuch bezieht, sowie Datum, Zeit und Ort;
c) eine Begründung des Gesuchs.
3 Die gesuchstellende Person muss alle Dokumente und Auskünfte vorlegen, die der Gemeinderat im Rahmen der Behandlung des Gesuchs benötigt, einschliesslich Informationen zur Feststellung der Identität.
4 Der Gemeinderat kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine generelle, für alle an der Veranstaltung oder Aktivität teilnehmenden Personen
gültige Bewilligung zur Gesichtsverhüllung erteilen, wenn mit dem Bewilligungsgesuch beabsichtigt wird, eine bildliche Meinungsäusserung im Sinne
von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b BVVG darzustellen.
Art. 86c * Widerruf der Bewilligung
1 Der Gemeinderat kann die erteilte Bewilligung zur Gesichtsverhüllung widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass der Berechtigte im Schutze der Anonymität eine Straftat begeht.
2 Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die von einer Person mit einer Bewilligung im Schutze der Anonymität begangen werden, führen zum Widerruf der Bewilligung.
Art. 86d * Verwaltungszusammenarbeit
1 Die Kantonsverwaltung und der Gemeinderat sind zur Zusammenarbeit
verpflichtet, insbesondere bei der Beurteilung der angegebenen Gründe und
des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei Entscheiden, die sich auf das BVVG stützen.
Art. 86e * Übertretungen des Bundesrechts
1 Die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des
BVVG obliegt der Kantonspolizei, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendgerichts.
2 Ordnungsbussen werden von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien eingezogen.
6 Schlussbestimmung