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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Valais · 311.1 · statute

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Verfahren
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 Verwahrung
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 75a
  77. Art. 84
  78. Art. 85
  79. Art. 86
  80. Art. 87

80 provisions

Art. 41

Geldstrafe - Busse 1 Die Dienststelle gewährt dem Verurteilten in der Regel die Möglichkeit, die Geldstrafe oder Busse in Raten aufgrund der Anzahl Tagessätze oder der Höhe der Strafe zu bezahlen. Die Zahlung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger persönlicher, familiärer oder beruflicher Gründe kann die Zahlungsfrist bis zu einem Jahr verlängert werden. 2 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rate wird das Vollzugsverfahren für den gesamten Restbetrag der Geldstrafe oder der Busse eingeleitet. 3 Hat die Dienststelle den begründeten Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen will, kann die Dienststelle Sicherheitsleistungen in Form eines Grundpfandes, das ein in der Schweiz gelegenes Grundstück belastet, einer Solidarbürgschaft durch einen Bürgen mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer Bankgarantie durch ein Geldinstitut mit Sitz in der Schweiz verlangen. 4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden kann, schalten die für das Verhängen eines administrativen Strafentscheids erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörden das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ein, um die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen. 5 Die Dienststelle kann den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit genehmigen, wobei Artikel 53 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes analog anwendbar ist. 6 Das Inkasso der Geldstrafe und der Busse wird im Übrigen in einer Verordnung des Staatsrates geregelt. 3.3 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen und der

Art. 42 Verwahrung

Grundsätze 1 Die Dienststelle bestimmt die geeignete Anstalt für die Einweisung von Personen, für eine stationäre therapeutische Massnahmen oder eine Verwahrung angeordnet wurden. 2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen der in Artikel 10 Buchstaben a bis c vorgesehenen Entscheide zuständigen Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht. 3 Sie kann den Verurteilten in eine andere angemessene Anstalt überweisen, wenn sein Zustand, sein Verhalten, die Sicherheit oder seine Behandlung dies erfordert oder seine Wiedereingliederung dadurch erleichtert wird. 4 Die Rechte und Pflichten der einer Massnahme unterworfenen und der inhaftierten Personen sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt (Art. 55).

Art. 43

Straf- und Verwahrungsanstalten 1 Die Anstalt, in die ein Verurteilter, für den eine stationäre therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet wurde, eingewiesen wird, gewährleistet die Aufsicht, die Unterbringung und die Betreuung des Verurteilten. 2 Sie sorgt dafür, dass die mit der Massnahme oder Verwahrung verfolgten Ziele erreicht werden.

Art. 44

Informationspflicht 1 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte Person muss regelmässig oder auf Antrag der Dienststelle einen Bericht über die Fortschritte bei der Betreuung erstellen. 2 Die Dienststelle und die Anstalt vereinbaren, welche Informationen im Bericht zu übermitteln sind. 3 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte Person informiert die Dienststelle unverzüglich, wenn der Verurteilte die Behandlung verweigert oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Behandlung weiter zu erbringen. 4 Die dem Arztgeheimnis unterstellte Person hat dieses zum Zeitpunkt der Information der Behörden zu beachten, unter Vorbehalt von Artikel 28. 3.4 Vollzug der anderen Massnahmen

Art. 45

Ambulante Behandlung 1 Die Dienststelle bezeichnet die für die ambulante Behandlung zuständige Person und verfügt wenn nötig eine anfängliche vorübergehend stationäre Behandlung. 2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen der in Artikel 10 Buchstabe a vorgesehenen Entscheide zuständigen Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht. 3 Die für die Behandlung zuständige Person untersteht der Informationspflicht gemäss Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 46

Kontakt- und Rayonverbot 1 Der Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ist die zuständige Behörde für alle Entscheide betreffend den Vollzug des Kontakt- und des Rayonverbots. 2 Die Dienststelle: a) leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dem Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ein, indem sie ihm die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht; b) führt die Entscheide aus, nimmt insbesondere die Programmierung und das Anbringen ei¬nes technischen Geräts zur Feststellung des Standorts des Verurteilten vor, informiert diesen über die Bedingungen und Zielsetzung der Massnahme sowie über die Sanktion bei Verstoss gegen das Kontakt- oder Rayonverbot; c) begleitet den Verurteilten während der Dauer der Massnahme und ergreift den Umständen entsprechende Massnahmen bei Missachtung des Verbots. 3 Die Kantonspolizei: a) empfängt den Notruf des technischen Aufsichtsorgans bei Missachtung des Verbots; b) interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten und zeigt ihn bei der Dienststelle und bei der Staatsanwaltschaft an.

Art. 47

Fahrverbot 1 Die für die Zulassung von Personen in den Strassenverkehr zuständige Dienststelle nimmt auf Gesuch der Dienststelle den Vollzug von Fahrverboten vor.

Art. 48

Landesverweisung 1 Die Dienststelle, in deren Aufgabenbereich die Fremdenkontrolle fällt, ist die für den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung zuständige Behörde; dazu führt sie Realakte aus. 2 Die Dienststelle entscheidet jedoch über den Aufschub der Landesverweisung: a) auf Begehren des Verurteilten; b) von Amtes wegen, wenn sie von Vollzugshindernissen erfährt. 3 Gegen ihre Entscheide kann bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. 4 Vorbehalten bleiben die Vorbereitungshaft zur Ausschaffung und die Ausschaffungshaft infolge einer erstinstanzlichen Ausweisungsanordnung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 49

Veröffentlichung des Urteils 1 Die Dienststelle veröffentlicht das Urteil gemäss den im richterlichen Urteil erlassenen Modalitäten.

Art. 50

Einziehung a) Vorgängige Sofortmassnahmen 1 Nach deren Erwachsen in Rechtskraft werden die gemäss StGB oder Nebenstrafrecht angeordneten Einziehungsentscheide der Dienststelle durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zum Vollzug übermittelt. Die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten. 2 Vor dem eigentlichen Vollzug des Einziehungsentscheids ergreift die Dienststelle die vorgängigen Sofortmassnahmen, falls nötig in Zusammenarbeit mit einer anderen Dienststelle der Verwaltung. Das Verfahren wird in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 51

b) Vollstreckungsmassnahmen 1 Gemäss den im Einziehungsentscheid aufgeführten Anweisungen ordnet die Dienststelle: a) die Zerstörung, die Unbrauchbarmachung und/oder die eventuelle Rückgabe der gefährlichen eingezogenen Gegenstände an; b) unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten der Geschädigten die Zerstörung der eingezogenen Güter an, deren Wert bescheiden ist oder die wertlos sind; c) die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter an, welche einer rapiden Wertverminderung unterworfen sind oder deren Unterhalt aufwändig ist und überweist den Erlös auf ein Depositenkonto; d) den Aufschub der Verwertung der anderen eingezogenen Vermögenswerte bis zum Ablauf der Fristen, innert welchen die Geschädigten oder Dritte ihre Ansprüche geltend machen können, an; danach ordnet sie die Verwertung der Vermögenswerte an und überweist den Erlös auf ein Depositenkonto; e) die Hinterlegung von eingezogenen Vermögenswerten in Form von Bankkonten, Wertschriften und Geldbeträgen auf ein separates Depositenkonto an; f) die Verwaltung der Depositenkonti an, bucht von diesen Beträge ab, die den Anspruchsberechtigten zustehen und überweist den Saldo rechtzeitig auf das Konto des Staates. 2 Auf die Zerstörung oder die Verwertung eines eingezogenen Gutes kann verzichtet werden, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung verwendet werden kann. 3 In der Bilanz des Staates muss für jedes Urteil, mit dem eine Einziehung angeordnet wird, ein separates Depositenkonto eröffnet werden, mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen des Entscheids. 4 Die Vermögenswerte werden durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung verwertet. 5 Im Übrigen werden das Verfahren und die Mitwirkung anderer Dienststellen der Verwaltung bei der Durchführung der Einziehungsmassnahmen in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 52

Ersatzforderung - Verwendung zugunsten des Geschädigten 1 Die Dienststelle besorgt das Inkasso der Ersatzforderung. 2 Falls die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Strafurteil nicht angeordnet wurde, kann der Staatsanwalt, der Bezirksrichter oder der Präsident des Kreisgerichts, der die Angelegenheit in erster Instanz entschieden hat, über das Gesuch des Geschädigten gemäss Artikel 73 Absatz 3 StGB befinden. Das Verfahren für die selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheide kommt zur Anwendung; Artikel 267 Absätze 3 bis 6 StPO ist analog anwendbar. 3.5 Vollzug der Freiheitsstrafen

Art. 53

Offener Strafvollzug 1 Die Dienststelle begleitet den Verurteilten während der Probezeit, falls zusammen mit dem bedingten Strafvollzug eine Bewährungshilfe oder eine Weisung angeordnet wurde. Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der zuständigen Behörde ein, wenn der Verurteilte sich der Begleitmassnahme entzieht, diese nicht mehr vollzogen werden kann oder nicht mehr nötig ist. 2 Sie kann den Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bewilligen, legt die Modalitäten fest, spricht gegen den Verurteilten bei Missachtung eine Verwarnung aus und verordnet gegebenenfalls den Vollzug einer Freiheitsstrafe. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über die Verantwortlichkeit des Staates, die Versicherungsdeckung des Verurteilten, das Verhältnis des Staates zu den Begünstigten und das Verfahren. 3 Sie kann den Vollzug der gesamten oder eines Teils der Strafe in Form von Hausarrest bewilligen (elektronische Überwachung), die dafür geltenden Bestimmungen festlegen, den Hausarrest abbrechen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über die Rechtsordnung und das Verfahren.

Art. 54

Geschlossener Strafvollzug 1 Die Dienststelle eröffnet dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt und stellt für einen Verurteilten, der darauf keine Folge leistet, einen Haftbefehl aus. 2 Sie entscheidet, nach welchem Haftregime die Strafe vollzogen werden soll, und bestimmt, in welche Anstalt der Verurteilte eingewiesen wird. Sie beschliesst die Planung des Strafvollzugs und validiert den von der Direktion der Haftanstalt erstellten Vollzugsplan der Strafe. 3 Sie trifft sämtliche Entscheide zum Leben in Haft und verhängt die Disziplinarsanktionen. In einer Verordnung des Staatsrates wird die Entschädigung eines Verurteilten festgelegt, der einer Arbeit nachgeht oder eine Ausbildung absolviert, wobei eine Beteiligung des Verurteilten an den von ihm verursachten Vollzugskosten abgezogen wird (Art. 60). 4 Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der Behörde ein, die für die bedingte Entlassung zuständig ist, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht. Wird die bedingte Entlassung an eine Bewährungshilfe oder eine Weisung geknüpft, kommt Artikel 53 Absatz 1 analog zur Anwendung. 5 Sie leitet das Verfahren vor der für die Änderung einer Sanktion zuständigen Gerichtsbehörde von Amtes wegen ein, indem sie ihr die vollständigen Akten und einen Antrag einreicht.

Art. 55

Rechte und Pflichten der inhaftierten Person 1 In Ergänzung zu den bundes- und konkordatsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Vollzugsregimes werden die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person in einer Verordnung des Staatsrates geregelt, die vor allem folgende Bereiche behandelt: a) Haftantritt und Entlassung; b) Haftlokale, Bettwäsche und Bekleidung; c) Gesundheit, Medikation und Ernährung; d) Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheits- und Zwangsmassnahmen; e) Arbeit, Ausbildung und Entschädigung; f) Rechte des Inhaftierten; g) Verfahren; h) Vollzug in Form von Halbgefangenschaft. 2 Die Verordnung muss: a) die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze berücksichtigen; b) eine Lebensgestaltung im Freiheitsentzug fördern, die so weit als möglich auf die positiven Aspekte des Lebens in der Gesellschaft ausgerichtet ist; c) die Rechte der inhaftierten Person nur so weit beschränken oder ihr nur so weit Pflichten auferlegen, wie es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt erfordern; d) die Anwendung von unmittelbaren Zwangsmassnahmen auf die Fälle begrenzen, bei denen sie für die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstaltsbetriebs unumgänglich sind, oder wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

Art. 56

Strafvollzugspersonal und sozialpädagogische Mitarbeiter 1 Gemäss den in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 festgehaltenen Grundsätzen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in welcher er die spezifischen Rechte und Pflichten des Vollzugspersonals und des pädagogischen Personals (nachstehend: Personal) regelt und somit sicherstellt, dass alle Formen des Freiheitsentzugs die soziale Integration der Gefangenen in die Gesellschaft erleichtern und gleichzeitig die Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen beachtet werden. 2 Die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung und die Arbeitsbedingungen müssen ermöglichen, dass das Personal die Betreuung der inhaftierten Personen auf hohem Niveau gewährleisten kann, in Übereinstimmung mit dem im Strafrecht für den Vollzug von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen festgelegten Zielen. 3 Das Personal hat die Pflicht: a) alle inhaftierten Personen mit Menschlichkeit und unter Achtung ihrer Menschenwürde zu behandeln; b) keinen unmittelbaren Zwang anzuwenden, mit Ausnahme von gerechtfertigter Notwehr, im Falle eines Fluchtversuchs oder einer Widersetzlichkeit gegen eine rechtmässige Anordnung; in diesen Fällen darf die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur als letztes Mittel erfolgen und muss verhältnismässig sein; c) aktiv mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. 4 Die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis bleibt vorbehalten. 3.6 Bewährungshilfe - Weisungen - Freiwillige soziale Betreuung

Art. 57

Leistungsauftrag - Interdisziplinäre Zusammenarbeit 1 Der Vollzug des die Bewährungshilfe anordnenden oder Weisungen erteilenden Urteils oder Entscheids obliegt der Dienststelle. 2 Die Dienststelle veranlasst die Zusammenarbeit mit dem Partner des Bewährungsnetzes, um die soziale Integration des Verurteilten zu begünstigen und diesem die nötige Hilfe zukommen zu lassen. Sie händigt dem Partner des Bewährungsnetzes vorgängig die sachdienlichen Unterlagen aus und holt einen Bericht ein, sofern dieser nicht bereits bei der Urteils- oder Entscheidfällung erstellt wurde. 3 Die Übertragung der Bewährungshilfe bildet Gegenstand eines Leistungsauftrags. 4 Die Bewährungshilfe kann disziplinübergreifend sein. Die Dienststelle veranlasst sowohl bei der Anordnung einer disziplinübergreifenden Zusammenarbeit wie auch während deren Durchführung Besprechungen mit allen betroffenen Partnern. Die Besprechung bezweckt: a) die einer sozialen Wiedereingliederung entgegen stehenden Probleme zu bestimmen; b) die anzuwendenden Mittel auszuwählen und die Leistungsaufträge zu erteilen; c) die Etappen des Wiedereingliederungsprozesses zu bestimmen; d) den Wiedereingliederungsprozess periodisch zu beurteilen. 5 Im Übrigen werden die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den jeweiligen Partnern in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 58

Rückfallprävention - Nichtbewährung - Entziehung 1 Der beauftragte Partner erstattet der Dienststelle jedes Mal Bericht, wenn ein Entscheid betreffend Verlängerung oder Abänderung der Bewährungshilfe oder der Weisungen erforderlich ist, inbesondere wenn die Rückfallprävention es erfordert, bei Nichtbewährung oder bei Entziehung. 2 Nach Überprüfung des Falls erstattet die Dienststelle zuhanden der zuständigen Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Bericht.

Art. 59

Freiwillige soziale Betreuung 1 Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Bewährungsnetz angeboten, an das sich die betroffene Person direkt wenden kann. 2 Im Bedarfsfall führt die Dienststelle die notwendigen Vorkehrungen bei den Partnern des Bewährungsnetzes durch. 3.7 Kosten

Art. 60

Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Urteilskanton. 2 Der Verurteilte, der seine Sanktion in Gefangenschaft, in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat, im Wohn- und Arbeitsexternat oder unter elektronischer Überwachung verbüsst, wird an den Kosten des Vollzugs beteiligt, wie dies in den Vorschriften der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren der lateinischen Schweiz vorgesehen ist. Fehlen diesbezüglich konkordatsrechtliche Vorschriften, wird die Beteiligung wie folgt berechnet: a) 25 Prozent des Arbeitsentgelts für die in der Anstalt geleistete Arbeit; b) 10 Prozent des aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des unter elektronischer Überwachung erzielten Einkommens, aber höchstens bis zum Konkordatspensionspreis respektive bis zu den effektiven Kosten des unter elektronischer Überwachung stattfindenden Strafvollzugs. 3 Der Verurteilte, der eine ihm zugewiesene Arbeit unrechtmässig verweigert, beteiligt sich gemäss konkordatsrechtlichen Vorschriften an den Vollzugskosten der Sanktion. Fehlen solche Vorschriften, wird die Beteiligung auf 25 Prozent seines Einkommens und auf bis zu 50 Prozent seines Vermögens festgelegt. 4 Der Entscheid über die Beteiligung des Verurteilten an den Kosten des Vollzugs für die unbegründete Ablehnung einer Arbeit kann mit Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Kantonsgericht. Der Anspruch des Staates verjährt mit Ablauf von dix Jahren seit der definitiven Entlassung. 5 Die Vollzugskosten für eine in einem anderen Kanton verurteilte Person werden von der Dienststelle bei der Unterbringungsbehörde in Rechnung gestellt.

Art. 61

Medizinische Kosten a) Nach KVG versicherte Gefangene 1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Kostenübernahme für Leistungen, die für einen nach KVG versicherten Gefangenen erbracht werden. 2 Die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, des Franchisebetrags, des die Franchise übersteigenden Selbstbehalts und des Kostenbeitrags an die Spitalkosten werden durch die Gesetzgebung des Kantons bestimmt, in welchem sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat. 3 Die Dienststelle prüft, ob der nach KVG versicherte Gefangene für Krankenpflege versichert ist und teilt dies der zuständigen Behörde des Kantons mit, in welchem sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat. 4 Die nicht durch das KVG gedeckten Behandlungskosten stellen Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs dar.

Art. 62

b) Nicht nach KVG versicherte Gefangene 1 Leistungen für einen nicht nach KVG versicherten Gefangenen gehen zu seinen Lasten, wenn sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt. 2 In anderen Fällen werden die Behandlungskosten getragen: a) im Falle eines vorzeitigen Strafvollzugs durch den die Untersuchungshaft anordnenden Kanton während der Dauer dieser Massnahme; b) gemäss den Bestimmungen des Konkordats der Kantone der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, der Massnahme und der Verwahrung.

Art. 63

c) Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten 1 Die Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten, die nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen, sind vom Gefangenen zu tragen, sofern sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt. 2 In anderen Fällen werden diese Kosten, falls die Behandlung aus medizinischer Sicht unbedingt nötig ist, durch den Urteilskanton oder den Kanton, der für den Verurteilten verantwortlich ist, getragen.

Art. 64

Stationäre therapeutische Behandlung 1 Ohne gegenteilige Vereinbarung regeln die Artikel 61 bis 63 die Übernahme der medizinischen bei Einweisung in eine therapeutische Einrichtung.

Art. 65

Ambulante Massnahmen medizinischer Art 1 Die Artikel 61 und 62 kommen bei der Kostenübernahme für medizinische Leistungen zur Anwendung, die für einen Gefangenen erbracht werden, für den eine ambulante Behandlung, eine Weisung oder eine Bewährungshilfe angeordnet wurde.

Art. 66

Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko 1 Arbeitet der Gefangene im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt, informiert die Dienststelle den Arbeitgeber, dass er den Gefangenen gegen das Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko zu versichern hat. 4 Kantonales und kommunales Strafrecht 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 67

Geltungsbereich 1 Im vorliegenden Kapitel werden die Verfolgung, die Beurteilung und der Vollzug bei Widerhandlungen gegen kantonales und kommunales Recht behandelt.

Art. 68

Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen 1 Welche Behörden für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen kantonales und kommunales Recht zuständig sind und welches Verfahren anwendbar ist, wird wie folgt bestimmt: a) durch das EGStPO, wenn der Urheber eine erwachsene Person ist; b) durch das EGJStPO, wenn der Urheber eine minderjährige Person ist.

Art. 69

Vollzug von Sanktionen a) Zuständige Behörden 1 Der Vollzug von Urteilen und Entscheiden, die eine von einer erwachsenen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht sanktionieren, obliegt folgenden Behörden: a) der Verwaltungsbehörde, die den administrativen Strafentscheid in erster Instanz gefällt hat; b) der Dienststelle, wenn das Urteil von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht gefällt worden ist. 2 Das EGJStG legt fest, welche Behörden für den Vollzug von Urteilen gegen Minderjährige zuständig sind.

Art. 70

b) Anwendbares Recht 1 Die Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes gelten analog für den Vollzug von Sanktionen, mit denen eine von einer erwachsenen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht geahndet wird. Ausserdem: a) können Ersatzfreiheitsstrafen, mit denen eine Widerhandlung gegen kommunales Recht geahndet wird, in einer kantonalen Haftanstalt vollzogen werden, wobei die Gemeinde einen Kostenvorschuss leistet; b) kann die Gemeindeverwaltung bei Widerhandlungen gegen kommunales Recht dazu angehalten werden, bei der Eintreibung von Bussen sowie bei der Vollstreckung der Einziehung und des Verfalls von Vermögenswerten, die der Gemeinde zufliessen, mitzuwirken. 2 Das EGJStG regelt den Vollzug von Sanktionen, mit denen ein von einer minderjährigen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht geahndet wird. 4.2 Strafbarkeit und anwendbare Strafen

Art. 71

Grundsätze 1 Unter Vorbehalt der Artikel 72 bis 74 kommen bei Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer erwachsenen Person begangen werden, die allgemeinen Bestimmungen des StGB ergänzend zur Anwendung. 2 Das EGJStG legt das kantonale materielle Strafrecht fest, das bei Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer minderjährigen Person begangen werden, zur Anwendung kommt. 3 Vorbehalten bleiben gegenteilige Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.

Art. 72

Räumlicher Geltungsbereich 1 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kantonales Recht auf Kantonsgebiet, kommt das kantonale Strafrecht zur Anwendung. 2 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kommunales Recht auf Gemeindegebiet, kommt das kommunale Strafrecht zur Anwendung.

Art. 73

Fahrlässigkeit 1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sind kantonal- oder kommunalrechtliche Übertretungen nicht strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden.

Art. 74

Busse 1 Die Busse beträgt mindestens 10 Franken und höchstens 10'000 Franken. 2 In vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Busse 100'000 Franken betragen. 3 Im Wiederholungsfall oder beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten kann die Behörde die Höhe der Busse verdoppeln. 4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden kann, schaltet die für das Verhängen eines administrativen Strafentscheids erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde den Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ein, um die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen. 4.3 Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht

Art. 75

Übertretungen von Polizeivorschriften 1 In den Schranken des Bundesrechts definiert die kantonale Spezialgesetzgebung die Straftatbestände, die aufgrund ihrer Art oder Schwere nicht von Bundesrechts wegen als strafbare Handlungen gelten. 2 In den Schranken des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist die Gemeinde dafür zuständig, Vorschriften gegen Polizeiübertretungen zu erlassen. Art. 76 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Widerhandlungen 1 Der Kanton und die Gemeinden können für die Missachtung der in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungs- und Verfahrensgesetze Sanktionen vorsehen. 5 Bestimmungen zur Anwendung anderer Bundesgesetze in Strafsachen 5.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 77 Vereinigung der Strafsachen 1 Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, um eine Vereinigung der Strafsachen durch die Strafverfolgungsbehörde anzuordnen (Art. 20 Abs. 3 VStrR). Art. 78 Durchsuchung 1 Der Generalstaatsanwalt bezeichnet den Staatsanwalt oder den Polizeibeamten, der zur Durchsuchung beizuziehen ist (Art. 49 Abs. 2 VStrR). Art. 79 Haftbefehl und Freilassung 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für: a) die Anhörung der vorläufig festgenommenen Person, die Ausstellung des Haftbefehls oder die Anordnung der Freilassung der festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 3 bis 5 VStrR); b) die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerde gegen die Freilassung der vorläufig festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 6 VStrR); c) der Erlass des Haftbefehls (Art. 51 Abs. 2 VStrR); d) die Übernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 54 Abs. 2 VStrR); e) die Einvernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 55 Abs. 1 VStrR); f) die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 57 Abs. 2 VStrR); g) die Überwachung des richtigen Vollzugs der Untersuchungshaft (Art. 58 Abs. 1 VStrR); h) die Entscheidung über ein Gesuch um vorläufige Haftentlassung, solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden sind (Art. 59 Abs. 3 VStrR). Art. 80 Beurteilung 1 Das EGStPO bezeichnet das zuständige Gericht, welches entscheidet: a) wenn das zuständige eidgenössische Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme als gegeben erachtet (Art. 21 Abs. 1 VStrR); b) wenn die von der Strafverfügung der Verwaltung betroffene Person eine Beurteilung durch ein Gericht verlangt (Art. 21 Abs. 2 VStrR). Art. 81 Ersatzfreiheitsstrafe 1 Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ist zuständig, um die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wenn die Geldstrafe oder die Busse durch die Verwaltung angeordnet wurde (Art. 10 VStrR). 5.2 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG) - Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) Art. 82 Grundsätze 1 Die zentrale Staatsanwaltschaft nimmt die Zuteilung, die sich aus dem IRSG, dem ZISG oder dem BG-RVUS ergeben, an die zuständige Behörde, an die kantonale Behörde, an die Strafverfolgungsbehörde oder an die Vollzugsbehörde vor, unter Vorbehalt der Artikel 83 bis 86. 2 Sie übt sämtliche Zuständigkeiten aus, was die internationale Rechtshilfe anbelangt, welche die kantonale Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde erteilt. 3 Wenn das Verfahren einen Minderjährigen betrifft, wird die zuständige Behörde vom EGJStPO bezeichnet. 4 Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4 StPO, wenn die Aufgabe der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zugewiesen wird, ausser beim Exequaturverfahren (Art. 85). Art. 83 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei nimmt die Festnahmen vor, führt die Untersuchung der festgenommenen Person und der Räume durch, sorgt für die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 44 und 45 IRSG) und erstattet darüber Meldung (Art. 46 IRSG). 2 Sie führt den Auslieferungsentscheid aus (Art. 57 Abs. 2 IRSG).

Art. 75a

IRSG).

Art. 84

Rechtshilfeersuchen 1 Die Rechtshilfeersuchen (Art. 75 IRSG) werden eingereicht durch: a) das Gericht während den Verhandlungen; b) die zentrale Staatsanwaltschaft in den anderen Stadien des Verfahrens.

Art. 85

Exequaturverfahren 1 Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist zuständig, um die Vollstreckung eines ausländischen Strafentscheids anzuordnen (Art. 105 und 106 IRSG). 2 Er entscheidet in analoger Anwendung der Bestimmungen der StPO über die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts. 3 Die Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters können mittels Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen der StPO über die Berufung sind analog anwendbar.

Art. 86

Dienststelle 1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde, um das Bundesamt für Justiz aufzufordern, ein Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung einer Massnahme eines Verurteilten, der sich im Ausland befindet, zu stellen und den Anordnungen des Bundesamtes nachzukommen (Art. 30 Abs. 2 IRSG). Die Kosten des Auslieferungsverfahrens sind vom Verurteilten zu tragen. Die Dienststelle bevorschusst diese. 2 Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Polizei die Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids durch einen ausländischen Staat zu verlangen und die Nutzung der Walliser Strafanstalten für die Durchführung der ausländischen Strafentscheide, die an die Schweiz delegiert wurden, anzuordnen (Art. 94 ff. IRSG). 3 Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Justiz Ersuchen um Überstellung einzureichen, und sich mit ihm über die der Schweiz gestellten Ersuchen um Überstellung zu beraten. 5.3 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) * Art. 86a * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 1 Ausserhalb eines Strafverfahrens ist das Amt zuständig für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer verurteilten Person, die der Vollzugsbehörde des Kantons Wallis untersteht. 2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Genehmigung der Überwachung. 3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mittels Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO gelten sinngemäss. 5.4 Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) * Art. 86b * Bewilligung 1 Das Gesuch um Bewilligung zur Gesichtsverhüllung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 BVVG ist vor der Durchführung der Veranstaltung oder Aktivität an den Gemeinderat der Gemeinde zu richten, in der die Veranstaltung oder Aktivität stattfindet. 2 Das Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben: a) Angaben zur gesuchstellenden Person: 1. Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum und Telefonnummer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, 2. Firmenname, Sitz, Postadresse und Telefonnummer sowie Name und Vorname der Kontaktperson, wenn es sich um eine juristische Person handelt; b) eine Beschreibung der Veranstaltung oder Aktivität, auf die sich das Gesuch bezieht, sowie Datum, Zeit und Ort; c) eine Begründung des Gesuchs. 3 Die gesuchstellende Person muss alle Dokumente und Auskünfte vorlegen, die der Gemeinderat im Rahmen der Behandlung des Gesuchs benötigt, einschliesslich Informationen zur Feststellung der Identität. 4 Der Gemeinderat kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine generelle, für alle an der Veranstaltung oder Aktivität teilnehmenden Personen gültige Bewilligung zur Gesichtsverhüllung erteilen, wenn mit dem Bewilligungsgesuch beabsichtigt wird, eine bildliche Meinungsäusserung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b BVVG darzustellen. Art. 86c * Widerruf der Bewilligung 1 Der Gemeinderat kann die erteilte Bewilligung zur Gesichtsverhüllung widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass der Berechtigte im Schutze der Anonymität eine Straftat begeht. 2 Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die von einer Person mit einer Bewilligung im Schutze der Anonymität begangen werden, führen zum Widerruf der Bewilligung. Art. 86d * Verwaltungszusammenarbeit 1 Die Kantonsverwaltung und der Gemeinderat sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, insbesondere bei der Beurteilung der angegebenen Gründe und des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei Entscheiden, die sich auf das BVVG stützen. Art. 86e * Übertretungen des Bundesrechts 1 Die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des BVVG obliegt der Kantonspolizei, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendgerichts. 2 Ordnungsbussen werden von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien eingezogen. 6 Schlussbestimmung

Art. 87

1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Rechtserlass. T1 Übergangsbestimmung Art. T1-1 Übergangsrecht 1 Das vorliegende Gesetz findet auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Strafsachen und Verfahren Anwendung. T2 Übergangsbestimmung der Änderung von 13.09.2019 * Art. T2-1 * 1 Der vorliegende Rechtserlass findet auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Strafsachen und Verfahren Anwendung. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 12.05.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2016, 40/2017 13.09.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-014, 2020-015 13.09.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-014, 2020-015 13.09.2019 01.01.2020 Titel T2 eingefügt RO/AGS 2020-014, 2020-015 13.09.2019 01.01.2020 Art. T2-1 eingefügt RO/AGS 2020-014, 2020-015 08.06.2021 01.09.2021 Titel 5.3 eingefügt RO/AGS 2021-101, 2021-102 08.06.2021 01.09.2021 Art. 86a eingefügt RO/AGS 2021-101, 2021-102 16.03.2023 01.01.2024 Art. 24a eingefügt RO/AGS 2023-089 15.06.2023 01.03.2024 Art. 26 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-021 12.09.2024 01.01.2025 Titel 5.4 eingefügt RO/AGS 2024-137 12.09.2024 01.01.2025 Art. 86b eingefügt RO/AGS 2024-137 12.09.2024 01.01.2025 Art. 86c eingefügt RO/AGS 2024-137 12.09.2024 01.01.2025 Art. 86d eingefügt RO/AGS 2024-137 12.09.2024 01.01.2025 Art. 86e eingefügt RO/AGS 2024-137 11.09.2025 01.02.2026 Art. 25 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2026-011 11.09.2025 01.02.2026 Art. 26 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2026-011 12.03.2026 01.10.2026 Art. 15 Abs. 5 geändert RO/AGS 2026-111 12.03.2026 01.10.2026 Art. 15a eingefügt RO/AGS 2026-111 12.03.2026 01.10.2026 Art. 15b eingefügt RO/AGS 2026-111 12.03.2026 01.10.2026 Art. 15c eingefügt RO/AGS 2026-111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.05.2016 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 24/2016, 40/2017 Art. 15 Abs. 5 12.03.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-111 Art. 15a 12.03.2026 01.10.2026 eingefügt RO/AGS 2026-111 Art. 15b 12.03.2026 01.10.2026 eingefügt RO/AGS 2026-111 Art. 15c 12.03.2026 01.10.2026 eingefügt RO/AGS 2026-111 Art. 24a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089 Art. 25 Abs. 2bis 11.09.2025 01.02.2026 eingefügt RO/AGS 2026-011 Art. 26 Abs. 1bis 15.06.2023 01.03.2024 eingefügt RO/AGS 2024-021 Art. 26 Abs. 2bis 11.09.2025 01.02.2026 eingefügt RO/AGS 2026-011 Art. 28 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-014, 2020-015 Art. 28 Abs. 4 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-014, 2020-015 Titel 5.3 08.06.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-101, 2021-102 Art. 86a 08.06.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-101, 2021-102 Titel 5.4 12.09.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-137 Art. 86b 12.09.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-137 Art. 86c 12.09.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-137 Art. 86d 12.09.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-137 Art. 86e 12.09.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-137 Titel T2 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-014, 2020-015 Art. T2-1 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-014, 2020-015

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