Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Führung des Finanzhaushaltes des Staates.
Fribourg · 610.1 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Führung des Finanzhaushaltes des Staates.
Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für die Kantonsverwaltung und ihre Anstalten. 2 Es gilt auch für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Haushalts- und Rechnungsführung nicht in Spezialgesetzen geregelt sind. Der Staatsrat kann jedoch Ausnahmen von den Vorschriften über die Voranschlagskredite vorsehen (Art. 34–37). 3 Öffentliche oder private Institutionen, denen der Staat eine Finanzhilfe gewährt, können gewissen Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt werden. Das Ausführungsreglement 1) legt fest, für welche Bereiche dies gilt. 2 Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung
Finanzpolitik 1 Ziel der Finanzpolitik ist ein ausreichender Selbstfinanzierungsgrad. 2 Die Verschuldung und der Schuldendienst müssen in tragbaren Grenzen gehalten werden. 1) SGF 610.11 3 Den gegenseitigen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen öffentlichen Finanzen, Wirtschaft und Konjunktur ist Rechnung zu tragen.
Haushaltsführung – Gesetzmässigkeit 1 Jede Ausgabe oder Einnahme bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten: a) ein Gesetz; b) ein Dekret.
Haushaltsführung – Haushaltsgleichgewicht 1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung muss ausgeglichen sein.
Haushaltsführung – Prioritäten 1 Die Ausgaben werden nach einer im Finanzplan festgelegten Prioritätenordnung in den Voranschlag eingestellt.
Haushaltsführung – Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit 1 Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. 2 Jede Ausgabe ist nach der Variante vorzunehmen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. 3 Jede Ausgabe, deren Betrag im freien Wettbewerb festgelegt werden kann, muss grundsätzlich ausgeschrieben werden. Das Ausschreibungs- und Vergebungsverfahren wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
Haushaltsführung – Finanzierung 1 Zu jedem Gesetzes-, Dekrets- oder Beschlussentwurf, der Ausgaben zur Folge hat, ist ein Finanzierungsplan auszuarbeiten, der nötigenfalls zusätzliche Mittel oder Vorschläge zur Deckung dieser Ausgaben vorsieht.
Haushaltsführung – Verursacherfinanzierung 1 Die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
Haushaltsführung – Vorteilsabgeltung 1 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Gesetzesvorschriften sind vom Nutzniesser Beiträge einzufordern. 3 Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens 3.1 Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze der Rechnungsführung 1 Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Finanzlage, das Vermögen und die Schulden. Zu diesem Zweck werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Staatsrechnung, die Verpflichtungskreditkontrolle und die Finanzstatistik erstellt. 2 Das Ausführungsreglement 2) nennt die für die Rechnungsführung geltenden allgemeinen Grundsätze.
Bestandteile der Staatsrechnung 1 Die Staatsrechnung enthält die folgenden Elemente: a) die Bilanz; b) die Erfolgsrechnung; c) die Investitionsrechnung; d) die Geldflussrechnung; e) Anhänge, deren Inhalt vom Staatsrat festgelegt wird. 3.2 Bestandesrechnung
Begriff 1 Die Bilanz gibt Auskunft über das Vermögen und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital. 2 Sie umfasst die Aktiven und die Passiven zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses.
Aktiven 1 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 2 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können. 3 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 4 … 2) SGF 610.11
Passiven 1 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert. 2 Das Fremdkapital umfasst die laufenden Verbindlichkeiten, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die Staatsschulden und die Rückstellungen. 3 Das Eigenkapital umfasst die Spezialfinanzierungen, die Fonds, die Vorfinanzierungen sowie den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
Spezialfinanzierungen 1 Spezialfinanzierungen sind Mittel, die durch Gesetz oder Dekret an die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe gebunden sind. 2 Steuern dürfen nicht an einen Zweck gebunden werden. 3 Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen, wenn ein Gesetz oder Dekret dies bestimmt. 4 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann, werden aufgelöst. 5 Saldi von Spezialfinanzierungen werden auf der Passivseite bilanziert.
Eventualverpflichtungen 1 Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter sind in einem Anhang zur Bilanz auszuweisen.
Bewertungsgrundsätze 1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung der den Umständen angemessenen Wertberichtigungen bilanziert. 2 Die Passiven werden zu ihrem Nominal- und Rückzahlungswert bilanziert. 3 Darlehen und Beteiligungen sind in der Regel nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten. 4 Übertragungen von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Beschaffungs- oder Herstellungswert zuzüglich eines angemessenen Zinses. 5 Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen zu übertragen. 6 Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt zum Verkehrswert, ausser wenn dem ein öffentliches Interesse entgegensteht. 7 Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden regelmässig neu bewertet. Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten. 3.3 Staatsrechnung
Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist den betrieblichen Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres aus. 2 Die Erfolgsrechnung schliesst mit einem dreistufigen Ergebnis ab: a) operatives Ergebnis; b) ausserordentliches Ergebnis; c) Gesamtergebnis, das das Eigenkapital verändert. 3 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn sie: a) nicht budgetiert worden sind; b) sich der Einflussnahme und Kontrolle der kantonalen Behörden entziehen und c) von einer gewissen finanziellen Bedeutung sind. 4 Als ausserordentlicher Aufwand oder ausserordentlicher Ertrag gelten auch: a) zusätzliche Abschreibungen; b) Vorfinanzierungen; c) die Abtragung des Bilanzfehlbetrags; d) Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.
Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die dauerhafte Vermögenswerte schaffen. 2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestitionen aus. 3 Ausgaben und Einnahmen gelten als ausserordentlich, wenn sie: a) nicht budgetiert worden sind; b) sich der Einflussnahme und Kontrolle der Kantonsbehörden entziehen und c) von einer gewissen finanziellen Bedeutung sind.
Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. 2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus folgenden Tätigkeiten dar: a) aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung); b) aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung); c) aus Finanzierungstätigkeit.
Ausgaben – Begriffsbestimmung und Grundsatz 1 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2 Eine Ausgabe ist entweder neu oder gebunden.
Ausgaben – Neue Ausgaben 1 Eine neue Ausgabe liegt insbesondere dann vor, wenn: a) sie sich aus keinem Rechtssatz ergibt; b) das Gesetz die Ziele grob festlegt und die allgemeinen Bedingungen zur Aufgabenerfüllung sowie die Organisation des Aufgabenvollzugs offenlässt; c) sie dazu dient, eine öffentliche Aufgabe auf neue Weise zu erfüllen, wodurch erhebliche Mehrkosten entstehen; d) ein neues Bauwerk erstellt wird, Umbauten an einem Bauwerk vorgenommen werden und diesem eine neue Zweckbestimmung gegeben wird, tiefgreifende Änderungen zu Verwaltungszwecken an Mietliegenschaften vorgenommen werden oder Beiträge an Bauten Dritter gewährt
Bst. a bleibt vorbehalten. Art. 24 Ausgaben – Gebundene Ausgaben 1 Eine gebundene Ausgabe liegt insbesondere dann vor, wenn: a) sie sich aus der Anwendung von Konkordaten, Gesetzen, Dekreten oder der Vollstreckung gerichtlicher Entscheide ergibt; b) sie eine bessere Aufgabenerfüllung ohne Mehrkosten ermöglicht; c) sie zur Erneuerung bestehender Anlagen dient; d) sie zur Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen Mittel an Personal, Räumlichkeiten und Material, unter Ausschluss der Neubauten, dient.
Ausgaben – Einmalige oder wiederkehrende Ausgaben 1 Die dem Finanzreferendum unterstehenden Ausgaben nach den Artikeln 45 und 46 KV können einmalig oder wiederkehrend sein. 2 Als massgeblicher Betrag einer wiederkehrenden Ausgabe gilt der Gesamtbetrag der für die ersten fünf Jahre der Geltungsdauer des Dekrets oder Gesetzes veranschlagten Kosten. 3 Bewirkt ein Erlass sowohl eine einmalige Ausgabe als auch eine wiederkehrende Ausgabe, so ist die Summe dieser beiden Ausgaben massgebend dafür, ob er dem Finanzreferendum zu unterstellen ist.
Anlagen 1 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht, der nicht für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist.
Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen für erbrachte Leistungen zwischen Verwaltungseinheiten. 2 Der Staatsrat kann die Tätigkeiten und die Verwaltungseinheiten bestimmen, für die solche Verrechnungen zur Anwendung kommen.
Abschreibungen 1 Das Verwaltungsvermögen wird im Hinblick auf einen finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierungsspielraum abgeschrieben. 2 Der Mindestabschreibungssatz beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 oder besonderer Bestimmungen 10 % des Restbuchwertes. Die Abschreibungsdauer ist jedoch auf 20 Jahre begrenzt. 3 Zusätzliche Abschreibungen können getätigt werden, soweit die Finanzlage dies erlaubt. 4 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen abzuschreiben.
Rückstellungen 1 Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründete, zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses bekannte Verpflichtung zulasten der Staatsrechnung. 2 Die Bildung einer Rückstellung rechtfertigt sich nur für bedeutende Ausgaben.
Vorfinanzierungen 1 Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Beträge, welche für noch nicht beschlossene Vorhaben gebildet werden. 2 Vorfinanzierungen können budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. 3 Vorfinanzierungen werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen. 4 Sie sind nur für erhebliche Kosten gerechtfertigt. 5 Vorfinanzierungen bilden keine rechtliche Grundlage. 4 Kreditarten 4.1 Verpflichtungskredit
Grundsätze 1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, gemäss Artikel 30 bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen für Investitionsvorhaben, Projekte oder Beitragsgewährungen einzugehen, die sich über ein oder mehrere Jahre erstrecken. 2 Die Jahresausgaben eines Verpflichtungskredits sind in den Voranschlag einzustellen. 3 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn sein Zweck erreicht ist. Sieht die zuständige Behörde bei der Bewilligung des Verpflichtungskredits keine gegenteiligen Bestimmungen vor oder beschliesst sie nicht, ihn zu verlängern, so verfällt der Kredit sieben Jahre nach der Promulgation des Dekrets, falls keine Ausgabenverpflichtung eingegangen wurde. 4 Verpflichtungskredite werden mit einem Dekret als Objekt-, Rahmen- oder Zusatzkredit bewilligt. 5 Die Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung bilden die Berechnungsgrundlage für den Entscheid darüber, ob ein Verpflichtungskredit eingeholt werden muss oder nicht.
Gegenstand 1 Verpflichtungskredite sind einzuholen insbesondere für: a) Bruttoinvestitionsausgaben, die wertmässig 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen; b) Bruttoausgaben für den Umbau und die Renovierung von Liegenschaften, die je Einzelobjekt wertmässig 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen; bbis) Projekte, die einmalige oder wiederkehrende Ausgaben nach sich ziehen, die 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen; c) Ausgaben für Investitionsbeiträge, deren Kosten zu Lasten des Staates über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen; d) Bruttoausgaben von über 500'000 Franken für Studien zur Schätzung der Investitionskosten; der Staatsrat kann diesen Betrag periodisch der Teuerung anpassen. 2 Die in den Spezialgesetzen vorgesehenen besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Kreditarten – Objektkredit 1 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
Kreditarten – Rahmenkredit 1 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für die Ausführung eines bestimmten Programms finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Rahmenkredite werden für die Dauer von mindestens zwei Jahren gesprochen. 3 Im Beschluss über die Bewilligung eines Rahmenkredits wird das zuständige Organ für die Aufteilung des Kredits auf die einzelnen Vorhaben des Programms bezeichnet.
Kreditarten – Zusatzkredit 1 Erweist sich ein Verpflichtungskredit als nicht ausreichend, so muss ein Zusatzkredit eingeholt werden, bevor neue Verpflichtungen eingegangen werden. 2 Der Staatsrat kann die Fortsetzung eines Vorhabens, das keine Verzögerung duldet, bewilligen, bevor der Zusatzkredit eröffnet ist. Er holt dazu vorgängig die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein. 4.2 Voranschlagskredit
Begriff 1 Mit dem Voranschlagskredit ermächtigt der Gross Rat den Staatsrat für ein Jahr, eine Budgetposition für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Ausgaben, für die bei der Genehmigung des Voranschlages keine Rechtsgrundlage besteht, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsgrundlage gesperrt.
Nachtragskredit 1 Der Nachtragskredit dient zur Ergänzung eines Voranschlagskredits. Der Staatsrat gewährt ihn, bevor die Verpflichtung eingegangen wird, sofern es sich um eine unvorhersehbare, dringliche und unerlässliche Ausgabe handelt. 2 Der Nachtragskredit ist durch eine entsprechende Ausgabenkürzung zu kompensieren. 2bis Kann der Nachtragskredit nicht nach Absatz 2 kompensiert werden, so kann er auch durch eine Einnahmenerhöhung kompensiert werden, wenn er gebundene Ausgaben betrifft, die sich aus der Bundesgesetzgebung oder aus interkantonalen Konkordaten ergeben. 2ter Die diesen gebundenen Ausgaben entsprechenden Rubriken des Kontenplans werden im Ausführungsreglement 3) festgelegt. 3 Die Nachtragskredite sind periodisch dem Grossen Rat zu unterbreiten.
Kreditüberschreitung 1 Kreditüberschreitungen sind zulässig, sofern die Mehrausgabe im gleichen Rechnungsjahr durch entsprechende sachbezogene Einnahmen gedeckt ist. 2 Der Grosse Rat ist bei der Rechnungsablage über diese Kreditüberschreitungen zu informieren.
Kreditübertragung 1 Bei Rechnungsabschluss können die für Investitionen, Vorhaben oder bedeutende Unterhalts- und Umbauarbeiten bestimmten Kredite übertragen werden, sofern sie bereits eingegangene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Ausgabenverpflichtungen betreffen. 2 Kreditübertragungen werden als passive Rechnungsabgrenzungen verbucht und als solche bilanziert. 3 Der Staatsrat bestimmt die Kriterien zur Abgrenzung der Kreditübertragungen von den übrigen passiven Rechnungsabgrenzungen. 5 Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung
Finanzplan 1 Der Staatsrat erstellt jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode einen Finanzplan. Dieser wird nach dem Prinzip der rollenden Finanzplanung periodisch aktualisiert. 3) SGF 610.11 2 Der Finanzplan enthält namentlich eine Schätzung: a) des Aufwandes und des Ertrags der Erfolgsrechnung; b) der Ausgaben und der Einnahmen der Investitionsrechnung; bbis) der voraussichtlichen Ergebnisse nach Leistungen der Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung; c) des Finanzbedarfs und der entsprechenden Deckungsmöglichkeiten; d) der Entwicklung des Vermögens und der Schulden. 3 Der Staatsrat stellt den Finanzplan dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme zu. Mit dem Entwurf zum Voranschlag unterrichtet der Staatsrat den Grossen Rat über bedeutende Änderungen des Finanzplans.