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Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates

Fribourg · 610.1 · statute

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Artikel 24 werden; der
  25. Art. 25
  26. Art. 25a
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 28a
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 40a
  44. Art. 40b
  45. Art. 40c
  46. Art. 40d
  47. Art. 41
  48. Art. 42
  49. Art. 42a
  50. Art. 42b
  51. Art. 42c
  52. Art. 42d
  53. Art. 42e
  54. Art. 42f
  55. Art. 42g
  56. Art. 42h
  57. Art. 43
  58. Art. 44
  59. Art. 45
  60. Art. 46
  61. Art. 47
  62. Art. 47a
  63. Art. 47b
  64. Art. 47c
  65. Art. 48
  66. Art. 49
  67. Art. 50
  68. Art. 51
  69. Art. 52
  70. Art. 53
  71. Art. 54
  72. Art. 55
  73. Art. 56
  74. Art. 57
  75. Art. 58
  76. Art. 59

76 provisions

Art. 39

Voranschlag – Begriff 1 Der Voranschlag führt sämtliche voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen für ein Rechnungsjahr auf. 2 Er ist nach Institutionen und nach dem Kontenrahmen für die Staatsrechnung gegliedert.

Art. 40

Voranschlag – Genehmigung 1 Der Staatsrat genehmigt den Voranschlagsentwurf jeweils bis zum 15. September, wobei er sich auf den Finanzplan stützt. Er überweist ihn dem Grossen Rat für die Novembersession. 2 Der Voranschlag wird durch eine Botschaft und einen Dekretsentwurf ergänzt. 3 Genehmigt der Grosse Rat den Voranschlag nicht bis zum 31. Dezember, so ist der Staatsrat nur dazu ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit und die Realisierung der laufenden Investitionen unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Art. 40a

Voranschlag – Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts 1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung des Staates ist ausgeglichen (Art. 83 Abs. 1 KV). 2 In einer schwierigen konjunkturellen Lage und bei allfälligen ausserordentlichen Finanzbedürfnissen sind Voranschlagsdefizite jedoch zulässig. 3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen (Art. 83 Abs. 3 KV). Gelingt dies nicht, so muss der Grosse Rat die Erhöhung des Steuerfusses der direkten Kantonssteuern oder die vorübergehende Erhebung von Zusatzabgaben beschliessen.

Art. 40b

Voranschlag – Schwierige konjunkturelle Lage 1 In einer schwierigen konjunkturellen Lage darf das Defizit des Voranschlags der Erfolgsrechnung höchstens 2 % des Gesamtertrags vor internen Verrechnungen betragen. 2 Die konjunkturelle Lage kann insbesondere im Fall einer Rezession, die zu einer erheblichen Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einem deutlichen Rückgang der geschätzten Steuereinnahmen führen, als schwierig erachtet werden. 3 Der Staatsrat bestimmt bei der Festlegung der jährlichen Budgetziele, inwiefern eine schwierige konjunkturelle Lage berücksichtigt werden kann. 4 Im Ausführungsreglement 4) werden die Eckdaten festgelegt, die dazu dienen, die konjunkturelle Lage zu beurteilen und zu bestimmen, wann von der Regel des ausgeglichenen Haushalts abgewichen werden kann.

Art. 40c

Voranschlag – Ausserordentliche Finanzbedürfnisse 1 Der Grosse Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder das Defizit des Voranschlags der Erfolgsrechnung bei ausserordentlichen Finanzbedürfnissen über der Grenze nach Artikel 40b Abs. 1 festsetzen. 2 Als ausserordentlich gelten Finanzbedürfnisse: a) die durch Katastrophen oder andere aussergewöhnliche Ereignisse und Situationen verursacht werden; b) die insgesamt mehr als 1 % des Gesamtertrags vor internen Verrechnungen ausmachen.

Art. 40d

Voranschlag – Ausgleich 1 Das Defizit der Erfolgsrechnung, nach Abzug der ausserordentlichen Einnahmen, wird in den künftigen Voranschlägen über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgeglichen. Der Ausgleich beginnt mit dem Voranschlag des übernächsten Rechnungsjahres. 2 Ist das Defizit der Erfolgsrechnung auf ein ausserordentliches Finanzbedürfnis zurückzuführen, so kann der Grosse Rat die Frist für den Ausgleich um höchstens zwei Jahre verlängern. 3 Die ausserordentlichen Einnahmen nach Absatz 1 werden im Ausführungsreglement 5) umschrieben. 4) SGF 610.11 5) SGF 610.11

Art. 41

Voranschlag – Auswirkungen auf die Kantonssteuern 1 Die Steuerfüsse der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen, der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen sowie der Minimalsteuer werden jedes Jahr vom Grossen Rat nach Massgabe des Voranschlagsergebnisses festgesetzt. 2 Der Grosse Rat kann den Steuerfuss der in Absatz 1 aufgezählten Steuern um höchstens 20 % erhöhen oder senken. 3 Übersteigt das Defizit des Voranschlags der Erfolgsrechnung vor internen Verrechnungen 2 % des Gesamtertrags, so ist eine Erhöhung des Steuerfusses verpflichtend. Diese Pflicht kann aufgehoben werden, wenn diese Grenze aufgrund ausserordentlicher Finanzbedürfnisse nach Artikel 40c überschritten wird. Die Steuerfusserhöhung gilt weder für die Gemeinde- noch für die Kirchensteuer. 4 Der Grosse Rat darf den vom Staatsrat vorgeschlagenen Ausgabenbetrag nicht überschreiten, ohne gleichzeitig eine entsprechende Ausgabenkürzung vorzusehen. 5 Jeder grossrätliche Antrag auf Kürzung von Einnahmen unterliegt einer vorherigen Prüfung des Staatsrates und der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission. Wenn sich der Staatsrat und die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission der Kürzung widersetzen, fällt der Antrag dahin. 6 Der Grosse Rat kann die Gewährleistung der finanziellen Deckung von sehr hohen ausserordentlichen Ausgaben durch eine vorübergehende Erhebung eines Steuerzuschlages auf den Kantonssteuern beschliessen. Dieser Beschluss gilt weder für die Gemeindesteuer noch für die Kirchensteuer .

Art. 42

Staatsrechnung 1 Die Staatsrechnung ist gleich aufgebaut wie der Voranschlag und wird nach den vom Staatsrat verabschiedeten Grundsätzen der Rechnungsführung der öffentlichen Haushalte geführt. 2 Die Staatsrechnung enthält nebst den Bestandteilen nach Artikel 12 dieses Gesetzes zusätzlich a) eine Botschaft und einen Dekretsentwurf; b) das Verzeichnis und den Bestand der Fonds; c) den Stand der Verpflichtungskredite; d) das Verzeichnis der Nachtragskredite. 3 Die Staatsrechnung wird auf den 31. Dezember jedes Jahres abgeschlossen. Sie wird vom Staatsrat bis zum 20. Februar verabschiedet und dem Grossen Rat für die Maisession überwiesen. 4 Der Staatsrat legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben und Einnahmen auf Rechnung des Vorjahres verbucht werden können.

Art. 42a

Hoher Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung und des Kantonssteuerertrags 1 Weisen sowohl die Erfolgsrechnung als auch der Kantonssteuerertrag gegenüber dem Voranschlag einen ausgesprochen hohen Ertragsüberschuss aus, so unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat in der Maisession einen Bericht mit Vorschlägen für Steuersenkungen, insbesondere bei der Familienbesteuerung. 2 Ein ausgesprochen hoher Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung muss mindestens 4 % der Ausgaben entsprechen. Ein ausgesprochen hoher Überschuss beim Kantonssteuerertrag muss mindestens 6 % über dem veranschlagten Steuerertrag liegen. Der Kantonssteuerertrag setzt sich aus den Erträgen der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen und der Quellensteuer zusammen. Art. 42abis Infrastrukturfonds 1 Resultiert bei Rechnungsabschluss ein Finanzierungsüberschuss, so kann der Staatsrat einen Teil davon einem Infrastrukturfonds zuweisen. 2 Dieser Fonds ist für die Finanzierung oder Vorfinanzierung wichtiger Investitionsvorhaben zu Lasten des Staates bestimmt. 3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg. Art. 42ater Fonds für die aktive Bodenpolitik 1 Es wird ein Fonds für die aktive Bodenpolitik geschaffen; der Fonds wird anfänglich mit 100'000'000 Franken dotiert. 2 Die Finanzierung der Massnahmen sowie die Einzelheiten zur Funktionsweise und Verwaltung des Fonds werden in einem Spezialgesetz geregelt. 3 … 4 … 5a Leistungsorientierte Führung

Art. 42b

Budget nach Leistungen – Inhalt 1 Das Budget der Verwaltungseinheit mit leistungsorientierter Führung weist für jede Leistung und jede Leistungsgruppe den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag sowie den daraus resultierenden Saldo aus. 2 In den Budgetnachweisen sind ausserdem nach Leistung und Leistungsgruppe die jährlichen Ziele und die betreffenden Indikatoren anzugeben. 3 Die für die Finanzen zuständige Direktion regelt die Darstellung des Budgets im Einzelnen.

Art. 42c

Budget nach Leistungen – Beschluss 1 Gegenstand des Budgetbeschlusses des Grossen Rates ist der Saldo von Aufwand und Ertrag jeder Leistungsgruppe. 2 Für die Aufwand- und Ertragsarten der Erfolgsrechnung, die in den Leistungsgruppen nicht eingerechnet sind, sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung gilt die ordentliche Beschlussfassung nach Artikel 34 dieses Gesetzes.

Art. 42d

Rechnung nach Leistungen 1 Die Rechnung wird in derselben Form und nach denselben Regeln dargestellt und genehmigt wie das Budget.

Art. 42e

Mehrjahreskredite nach Leistungen 1 Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung einen Mehrjahreskredit nach Leistungen oder Leistungsgruppen gewähren. 2 Der Mehrjahreskredit muss den Finanzplan einhalten. 3 Der Mehrjahreskredit ist für den Grossen Rat nicht verbindlich. 4 Der Staatsrat führt auf dem Reglementsweg die Bedingungen und Rechtswirkungen aus, mit denen die Gewährung eines Mehrjahreskredits für die Verwaltungseinheit verbunden ist.

Art. 42f

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung führen parallel zur Finanzbuchhaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Mit dieser Buchhaltung müssen für jede Leistung Aufwand und Ertrag, die vollständigen Kosten und der Kostendeckungsgrad bestimmt werden können. Als Grundlage dienen die pro Leistung erbrachten Arbeitsstunden.

Art. 42g

Controlling 1 Der Staatsrat richtet ein Controlling-System ein, das der Steuerung und Kontrolle der Verwendung der leistungs- und leistungsgruppenbezogenen Kredite dient und die Einhaltung der Zielvorgaben gewährleisten soll. 2 Das Controlling umfasst insbesondere die Leistungen, das Personal und die Finanzen sowie gegebenenfalls die Erfüllung des Leistungsauftrags. 3 Es wird mit Hilfe von Kennzahlensystemen und von periodischen Berichten auf der Stufe der Verwaltungseinheit, der Direktion, der sie untersteht, und des Staatsrates ausgeübt.

Art. 42h

Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen 1 Der Staatsrat kann beim Vollzug des Budgets nach Leistungen von den Bestimmungen der Artikel 34–37 dieses Gesetzes abweichen. 2 Er kann insbesondere von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen. Die Kredite können aber nicht von einer Leistungsgruppe auf eine andere übertragen werden. 6 Organe, Aufgaben und Zuständigkeit

Art. 43

Grosser Rat 1 Der Grosse Rat hat folgende Befugnisse: a) Er nimmt Kenntnis vom Finanzplan. b) Er genehmigt den Voranschlag. c) Er genehmigt die Staatsrechnung. d) Er gewährt die Verpflichtungskredite. e) Er nimmt Kenntnis von den Nachtragskrediten und den Kreditüberschreitungen. f) Er bewilligt die Ausgabe öffentlicher Anleihen. g) Er bewilligt den Erwerb von Immobilien des Verwaltungsvermögens, die Bürgschafts- und andere Garantieleistungen sowie die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, wenn die Beträge höher sind als 0,2 ‰ des Aufwands der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung. h) Er bewilligt den Erwerb und die Veräusserung von Vermögenswerten des Finanzvermögens, die wertmässig mehr als 1/2 % des Aufwands der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung ausmachen.

Art. 44

Staatsrat 1 Dem Staatsrat obliegt die Führung des Staatshaushaltes. 2 Er ist insbesondere zuständig für: a) die Genehmigung des Finanzplans; b) die Verabschiedung des Voranschlagsentwurfs; c) die Verabschiedung der Staatsrechnung; d) die Unterbreitung von Verpflichtungskrediten an den Grossen Rat; dbis) die Gewährung der Mehrjahreskredite für die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung; die Artikel 29 und 30 über die Verpflichtungskredite bleiben vorbehalten; e) die Gewährung von Nachtragskrediten; f) den Erwerb von Immobilien des Verwaltungsvermögens, die Bürgschafts- und andere Garantieleistungen sowie die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, wenn die Beträge höchstens 0,2 ‰ des Aufwandes der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung ausmachen; g) den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten des Finanzvermögens, die wertmässig nicht mehr als 1/2 % des Aufwandes der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung ausmachen; h) das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen, die durch kein Gesetz bestimmt sind, wenn die Beträge weniger als 100'000 Franken ausmachen und die Voranschlagskredite vorgängig gewährt worden sind; i) das Eingehen von Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben; j) die Bildung von Rückstellungen und Vorfinanzierungen; k) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen; l) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; m) die Annahme im Namen des Staates von Erbschaften, Legaten und Schenkungen, unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesbestimmungen; n) den Abschluss der Programmvereinbarungen mit dem Bund, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 29 und 30 über die Verpflichtungskredite. 3 Der Staatsrat kann seinen Direktionen und den ihnen angegliederten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit die Befugnis übertragen, Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben einzugehen und entsprechende Zahlungsanweisungen zu zeichnen. Die Einzelheiten dieser Kompetenzdelegation werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt. 4 Der Staatsrat kann die Kompetenz zum Abschluss von Programmvereinbarungen auf dem Verordnungsweg und für einen bestimmten Bereich einer Direktion übertragen.

Art. 45

Direktionen 1 Die Direktionen wirken bei der Führung des Staatshaushalts mit. 2 Sie sind zuständig für: a) die Vorbereitung ihres Entwurfs für den Finanzplan und ihres Vorentwurfs zum Voranschlag sowie die Erstellung der Nachweise ihrer Jahresrechnung; b) die Ausarbeitung der Verpflichtungskreditbegehren; bbis) die Beantragung der Mehrjahreskredite für die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung beim Staatsrat; c) die Verwendung von Voranschlagskrediten, die im Rahmen der besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder der vom Staatsrat erlassenen reglementarischen Bestimmungen gewährt worden sind; d) die Unterbreitung der Nachtragskreditbegehren an den Staatsrat; e) die Gewährung eines Schuldenerlasses, sofern die Betreibung keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Eintreibungskosten in einem Missverhältnis zur einzutreibenden Forderung stehen; die besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. 3 Die Direktionen können ihren Dienststellen die Befugnis übertragen, Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben einzugehen und entsprechende Zahlungsanweisungen zu zeichnen. Die Einzelheiten dieser Kompetenzdelegation werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

Art. 46

Für die Finanzen zuständige Direktion 1 Die Direktion, die mit der Führung des Finanzhaushalts des Staates beauftragt ist 6) (die für die Finanzen zuständige Direktion), ist namentlich zuständig für: a) die Festlegung des Kontenrahmens und des Konsolidierungskreises sowie die Organisation des Rechnungswesens und der Aufbewahrung der Belege; b) die Vorbereitung der Entwürfe des Finanzplans, des Voranschlages und der Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates sowie die Kontrolle der Kreditbegehren und der Einnahmenschätzungen; c) die Ausarbeitung der Weisungen für die Haushaltsführung und die Beratung der anderen Direktionen in Finanzfragen; d) die Stellungnahme zu Nachtragskreditbegehren zuhanden des Staatsrates; 6) Heute: Finanzdirektion. e) die Prüfung der finanziellen Auswirkungen von Vorhaben zuhanden des Staatsrates; f) die Führung der Buchhaltung und der Kasse sowie die Voranschlagskontrolle, sofern nicht andere Organe damit beauftragt sind; g) die Verwaltung der Tresorerie und der Staatsschulden; h) die Vorbereitung von Entscheiden über die Ausgabe öffentlicher Anleihen, die Beschaffung von Vorschüssen und die Aufnahme anderer Anleihen; i) die sichere und zinsgünstige Verwaltung des Finanzvermögens, sofern der Staatsrat keine andere Direktion damit beauftragt hat; j) die Erstellung der Finanzstatistik; k) die Bewilligung der Schaffung einer separaten Kassen- und Buchhaltungsstelle sowie der Eröffnung von Postcheck- oder Bankkonten; l) die Ausarbeitung der in den Verwaltungseinheiten anwendbaren Konzepte für die Kosten- und Leistungsrechnung und für das Controlling; m) die Festlegung von Regeln für die Berechnung und die Kontierung der Kosten und den Entscheid bei diesbezüglichen Differenzen; n) die Beurteilung in Zusammenarbeit mit der betroffenen Direktion, ob eine Verwaltungseinheit die Voraussetzungen für die leistungsorientierte Führung erfüllt; o) die Unterstützung des Staatsrates bei der Durchführung des Controllings. 2 Die für die Finanzen zuständige Direktion verfügt bei der Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere über die Finanzverwaltung.

Art. 47

Dienststellen und Anstalten 1 Die Anstalten und Dienststellen haben folgende Befugnisse oder Aufgaben: a) Sie verwenden die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte effizient und wirtschaftlich. b) Sie erstellen die zur Ausarbeitung des Finanzplans, des Voranschlages und der Staatsrechnung erforderlichen Unterlagen. c) Sie kontrollieren die Verpflichtungen und die Kreditbeanspruchung und führen die Buchhaltung und die Inventare. d) Sie besorgen das Inkasso der Einnahmen und machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend. e) Sie führen eine interne Kontrolle ein. 2 Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Kredite und der ihnen übertragenen Befugnisse Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben eingehen oder Zahlungen anordnen. 6a Integriertes Finanzmanagementsystem

Art. 47a

Zweck und Inhalt des integrierten Finanzmanagementsystems 1 Die Finanzverwaltung betreibt ein integriertes Finanzmanagementsystem zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die sich aus diesem Gesetz ergeben, namentlich in Zusammenhang mit: a) der Haushaltsführung und der operativen Führung; b) der Finanzplanung und der Budgetkontrolle. 2 Das integrierte Finanzmanagementsystem enthält die zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 erforderlichen Finanz- und Personendaten. Es können namentlich folgende Kategorien von Personendaten bearbeitet werden: a) Identität und Adresse der natürlichen und juristischen Personen, die finanzielle Beziehungen zum Staat unterhalten; b) Informationen über die Finanzdaten der natürlichen und juristischen Personen nach Buchstabe a und über ihre Finanztransaktionen mit dem Staat. 3 Das integrierte Finanzmanagementsystem kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind.

Art. 47b

Zugriff auf das integrierte Finanzmanagementsystem 1 Das integrierte Finanzmanagementsystem wird den Dienststellen und Anstalten des Staates zur Verfügung gestellt, damit sie die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden finanziellen und buchhalterischen Geschäfte durchführen können. Die Gemeinden haben ebenfalls Zugriff darauf, um ihr eigenes Kontokorrent einzusehen. 2 Die Anstalten und Dienststellen, die das integrierte Finanzmanagementsystem nutzen, können die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die sie im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Finanzplanung bearbeiten, in das integrierte Finanzmanagementsystem eingeben. 3 Die Finanzverwaltung kann direkt und ständig auf sämtliche von den Anstalten und Dienststellen im integrierten Finanzmanagementsystem erfassten Daten zugreifen. 4 Wenn es nötig ist, um die Aufgaben und Befugnisse, die sich aus diesem Gesetz ergeben, wahrzunehmen, können die Daten des integrierten Finanzmanagementsystems mit den Daten anderer Informationssysteme des Staates verknüpft werden. Dazu ist eine vorgängige Bewilligung erforderlich, und die Zugriffsrechte müssen streng begrenzt sein. 5 Die Personendaten können über ein Abrufverfahren im Sinne des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz 7) zugänglich gemacht werden. 6 Die im integrierten Finanzmanagementsystem enthaltenen Personendaten können auf Antrag an andere Behörden oder an Dritte bekanntgegeben werden, wenn diese Bekanntgabe nötig ist, um Aufgaben und Befugnisse, die sich aus diesem Gesetz ergeben, wahrzunehmen.

Art. 47c

Sicherheitsmassnahmen und Verantwortlichkeit 1 Der Staatsrat legt fest, welche Informationssicherheitsmassnahmen getroffen werden müssen und wie die Verantwortlichkeiten unter den verschiedenen betroffenen Stellen aufgeteilt werden. 2 Die Einzelheiten der Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen werden müssen, und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten können in Vereinbarungen zwischen der Finanzverwaltung und den Dienststellen und Anstalten, die das integrierte Finanzmanagementsystem nutzen, festgelegt werden. Die Vereinbarungen werden der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Kenntnisnahme übermittelt. 7 Finanzkontrolle

Art. 48

Organisation 1 Die Finanzkontrolle wird durch das Finanzinspektorat vorgenommen. 2 Das Finanzinspektorat ist eine fachlich selbständige Dienststelle, die der für die Finanzen zuständigen Direktion administrativ zugewiesen ist. Es ist in der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig. 3 Das Finanzinspektorat kann seine Kontrollen unangemeldet und jederzeit von sich aus oder im Auftrag der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission oder des Staatsrates durchführen. Es kann auch auf Verlangen eines Mitglieds des Staatsrates für die Kontrolle einer Verwaltungseinheit seiner eigenen Direktion zum Einsatz kommen. 4 Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, so kann das Finanzinspektorat Sachverständige beiziehen. 7) SGF 17.1 5 Das Finanzinspektorat kann keine Aufgabe ausführen, die ihm nicht von Gesetzes wegen übertragen wird.

Art. 49

Kontrollkriterien 1 Das Finanzinspektorat prüft bei seiner Tätigkeit insbesondere die richtige Rechtsanwendung, die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit sowie die rechnerische Richtigkeit und die wahrheitsgemässe Verbuchung.

Art. 50

Tätigkeitsbereich 1 Die Kontrolltätigkeit des Finanzinspektorates erstreckt sich auf: a) die Kantonsverwaltung und ihre Anstalten; b) die vom Grossen Rat oder vom Staatsrat bezeichneten Organe, in Ausführung von Sonderaufträgen. 2 Das Finanzinspektorat kann mit der Rechnungsprüfung bei Institutionen und Unternehmen beauftragt werden, denen der Staat eine öffentliche Aufgabe übertragen hat oder finanzielle Beiträge gewährt.

Art. 51

Aufgaben 1 Dem Finanzinspektorat obliegt die Überprüfung: a) der Phasen des Voranschlagsvollzugs; b) der Buchhaltung und der Kassenbestände; c) der von den Dienststellen und Anstalten geführten Bücher; d) des Vorhandenseins von Vermögenswerten und Inventaren; e) der Bauabrechnungen; f) der Arbeitsvergebungen und bedeutender Material- und Ausrüstungskäufe; g) der Rechnungsstellung und des Inkassos; h) der Führung der Verpflichtungskontrolle; hbis) der Kosten- und Leistungsrechnung der Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung; i) der Arbeitsorganisation und der Wirksamkeit der vorbeugenden Massnahmen im Bereich der finanziellen Sicherheit; j) der Sicherheit im Zusammenhang mit den EDV-Buchführungssystemen. 2 Das Finanzinspektorat kann Rationalisierungsmassnahmen vorschlagen; es macht ein Mitglied des Staatsrates auf die seiner Ansicht nach vermeidbaren Ausgaben aufmerksam. 3 Das Finanzinspektorat wirkt mit bei der Ausarbeitung von Vorschriften über die interne Kontrolle, die Revision, die Buchführung, den Zahlungs- und Inkassodienst sowie die Führung der Inventare.

Art. 52

Auskunfts- und Informationspflicht 1 Die der Aufsicht des Finanzinspektorats unterstellten Organe erteilen ihm ungeachtet der Pflicht zur Geheimhaltung die zur Ausführung seiner Aufgabe erforderlichen Auskünfte und legen ihm die notwendigen Unterlagen vor. 2 Die Direktionen stellen dem Finanzinspektorat die Berichte der von Sachverständigen oder Treuhandgesellschaften vorgenommenen Revisionen zu.

Art. 53

Kontrollberichte 1 Das Finanzinspektorat hält in einem Bericht die Art und den Umfang seiner Prüfungen sowie das Ergebnis seiner Kontrollen fest. 2 Der Staatsrat und die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission erhalten die Kontrollberichte des Finanzinspektorats. 3 Diese Berichte sind nicht öffentlich zugänglich.

Art. 54

Revisionsbemerkungen 1 Stellt das Finanzinspektorat Mängel oder Fehler fest, so setzt es dem überprüften Organ in seinem Bericht eine Frist zur Behebung derselben; es kann in seinem Bericht Anträge stellen. 2 Wenn das Finanzinspektorat nichts anderes bestimmt, hat das überprüfte Organ zu jeder Bemerkung und zu jedem Antrag im Kontrollbericht innert dreissig Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Es richtet seine Stellungnahme an das Finanzinspektorat und an die Adressaten des Kontrollberichts. 3 Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzinspektorat und der zuständigen Direktion ruft diese Direktion oder die für die Finanzen zuständige Direktion den Staatsrat an, der endgültig entscheidet. Ist die für die Finanzen zuständige Direktion betroffen, so kann auch der stellvertretende Direktionsvorsteher den Staatsrat anrufen.

Art. 55

Feststellung von Unregelmässigkeiten 1 Stellt das Finanzinspektorat Unregelmässigkeiten fest, die möglicherweise strafrechtlich zu verfolgen sind, so trifft es unverzüglich die notwendigen Sicherungsmassnahmen und informiert den Staatsrat.

Art. 56

Jahresbericht 1 Das Finanzinspektorat erstattet dem Staatsrat und der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über seine Tätigkeit. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 57

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) das Finanzgesetz vom 15. November 1960 (SGF 610.1); b) das Dekret vom 25. September 1992 über die Tilgungsdauer der Verpflichtungskredite (SGF 610.1a).

Art. 58

Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 59

Vollzug und Inkrafttreten 1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8) 2 Der Voranschlag des Jahres, in dem das Gesetz in Kraft tritt, wird in Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt. 8) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1996 (StRB 14.03.1995). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 25.11.1994 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1994 f 613 / d 619 18.11.1998 Art. 41 geändert 01.03.1999 BL/AGS 1998 f 518 / d 525 04.04.2001 Art. 30 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139 04.04.2001 Art. 42 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139 14.11.2002 Art. 33 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 41 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 46 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 48 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 53 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 56 geändert 01.01.2003 2002_120 09.09.2005 Ingress geändert 01.01.2006 2005_088 09.09.2005 Art. 25 geändert 01.01.2006 2005_088 09.09.2005 Art. 35 geändert 01.01.2006 2005_088 09.09.2005 Art. 40a eingefügt 01.01.2006 2005_088 09.09.2005 Art. 40b eingefügt 01.01.2006 2005_088 09.09.2005 Art. 40c eingefügt 01.01.2006 2005_088 09.09.2005 Art. 40d eingefügt 01.01.2006 2005_088 09.09.2005 Art. 41 geändert 01.01.2006 2005_088 09.09.2005 Art. 42 geändert 01.01.2006 2005_088 06.09.2006 Art. 29 geändert 01.01.2007 2006_099 12.06.2007 Art. 44 geändert 01.01.2008 2007_066 13.09.2007 Art. 38 geändert 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Abschnitt 5a eingefügt 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 42b eingefügt 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 42c eingefügt 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 42d eingefügt 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 42e eingefügt 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 42f eingefügt 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 42g eingefügt 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 44 geändert 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 45 geändert 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 46 geändert 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 51 geändert 01.01.2008 2007_088 13.09.2007 Art. 42h eingefügt 01.01.2008 2008_099 03.09.2008 Art. 42a eingefügt 01.03.2009 2008_099 03.09.2008 Art. 42b geändert 01.03.2009 2008_099 03.09.2008 Art. 42c geändert 01.03.2009 2008_099 03.09.2008 Art. 42d geändert 01.03.2009 2008_099 03.09.2008 Art. 42e geändert 01.03.2009 2008_099 03.09.2008 Art. 42f geändert 01.03.2009 2008_099 03.09.2008 Art. 42g geändert 01.03.2009 2008_099 03.09.2008 Art. 42h geändert 01.03.2009 2008_099 09.09.2009 Art. 53 geändert 01.01.2011 2009_096 06.10.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 5 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 11 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 13 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 14 geändert 01.01.2011 2010_106 Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 06.10.2010 Art. 15 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 16 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 18 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Abschnitt 3.3 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 19 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 20 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 21 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 22 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 25 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 25a eingefügt 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 27 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 28 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 28a eingefügt 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 29 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 30 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 37 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Abschnitt 5 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 38 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 39 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 40a geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 40b geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 40c geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 40d geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 41 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 42 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 42a geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 42abis eingefügt 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 42c geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 43 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 44 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 46 geändert 01.01.2011 2010_106 06.10.2010 Art. 47 geändert 01.01.2011 2010_106 18.05.2017 Art. 42ater eingefügt 01.08.2017 2017_045 18.10.2019 Art. 42ater Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_083 18.10.2019 Art. 42ater Abs. 3 aufgehoben 01.01.2020 2019_083 18.10.2019 Art. 42ater Abs. 4 aufgehoben 01.01.2020 2019_083 12.10.2023 Abschnitt 6a eingefügt 01.01.2024 2023_087 12.10.2023 Art. 47a eingefügt 01.01.2024 2023_087 12.10.2023 Art. 47b eingefügt 01.01.2024 2023_087 12.10.2023 Art. 47c eingefügt 01.01.2024 2023_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.11.1994 01.01.1996 BL/AGS 1994 f 613 / d 619 Ingress geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 4 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 5 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 11 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 12 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 13 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 14 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 15 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 16 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 18 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Abschnitt 3.3 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 19 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 20 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 21 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 22 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 25 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 25 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 25a eingefügt 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 27 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 28 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 28a eingefügt 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 29 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099 Art. 29 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 30 geändert 04.04.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139 Art. 30 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 33 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 35 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 37 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Abschnitt 5 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 38 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 38 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 39 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 40a eingefügt 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 40a geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 40b eingefügt 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 40b geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 40c eingefügt 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 40c geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 40d eingefügt 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 40d geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 41 geändert 18.11.1998 01.03.1999 BL/AGS 1998 f 518 / d 525 Art. 41 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 41 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 41 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 42 geändert 04.04.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139 Art. 42 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088 Art. 42 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 42a eingefügt 03.09.2008 01.03.2009 2008_099 Art. 42a geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 42abis eingefügt 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 42ater eingefügt 18.05.2017 01.08.2017 2017_045 Art. 42ater Abs. 2 geändert 18.10.2019 01.01.2020 2019_083 Art. 42ater Abs. 3 aufgehoben 18.10.2019 01.01.2020 2019_083 Art. 42ater Abs. 4 aufgehoben 18.10.2019 01.01.2020 2019_083 Abschnitt 5a eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 42b eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 42b geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099 Art. 42c eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 42c geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099 Art. 42c geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 42d eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 42d geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099 Art. 42e eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 42e geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099 Art. 42f eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 42f geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099 Art. 42g eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 42g geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099 Art. 42h eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2008_099 Art. 42h geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099 Art. 43 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 44 geändert 12.06.2007 01.01.2008 2007_066 Art. 44 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 44 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 45 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 46 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 46 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 46 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Art. 47 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106 Abschnitt 6a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087 Art. 47a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087 Art. 47b eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087 Art. 47c eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087 Art. 48 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 51 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088 Art. 53 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 53 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096 Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 56 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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