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Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung

Graubünden · 440.100 · statute

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 SOWIE ARBEITSBEGLEITUNG
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 ERSTEN ARBEITSMARKTES
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Beitragskürzung sowie Rückerstattung
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48

46 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden. 2 Es gilt zudem für Erbringende von Leistungen zur sozialen und beruflichen Integration von Personen mit Behinderung.

Art. 3

Grundsätze 1 Der Kanton gewährt Beiträge an Angebote zur sozialen und beruflichen Integration von volljährigen Personen mit Behinderung. In Ausnahmefällen können Beiträge an Angebote für minderjährige Personen mit Behinderung gewährt werden. 1) GRP 2011/2012, 32 2) BR 110.100 3) Seite 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Die Beiträge orientieren sich am Betreuungsbedarf der Personen mit Behinderung und werden den Leistungserbringenden ausgerichtet. 3 Die Art der Behinderung, die Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie die Selbstbestimmung der Personen mit Behinderung sind bei allen Angeboten soweit möglich zu berücksichtigen. 4 Der Kanton beschäftigt nach Möglichkeit Personen mit Behinderung.

Art. 4

Begriffe 1 Als Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, deren Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft bleibend oder längere Zeit aufgrund von körperlichen, geistigen, psychischen, sprachlichen, sensorischen oder wahrnehmungsbedingten Beeinträchtigungen erschwert ist. 2 Als Angebote zur sozialen Integration gelten geschützte Wohnplätze, Wohnbegleitungen sowie Integrations- und Beratungsangebote. 3 Als Angebote zur beruflichen Integration gelten geschützte Arbeitsplätze geschützte Tagesstrukturplätze, Arbeitsbegleitungen und Integrationsarbeitsplätze. 4 Leistungserbringende sind natürliche oder juristische Personen oder Organisationen und Institutionen, die Leistungen zur sozialen oder beruflichen Integration von Personen mit Behinderung erbringen beziehungsweise diesbezügliche Angebote bereitstellen. 2. Soziale Integration 2.1. GESCHÜTZTE WOHNPLÄTZE UND WOHNBEGLEITUNG

Art. 5

Bewilligung 1 Das Betreiben von geschützten Wohnplätzen und Wohnbegleitungen erfordert eine Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die durch die Regierung festgelegten Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform gewährleistet sind.

Art. 6

Beitragsberechtigung 1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden. 2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Leistungserbringenden über eine Bewilligung verfügen und das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht.

Art. 7

Geschützte Wohnplätze 1. Betriebsbeiträge 1 Der Kanton gewährt Beiträge für das Betreiben von geschützten Wohnplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet. 2 Die Leistungspauschale setzt sich aus einer Betreuungspauschale und einer Objektpauschale zusammen. 3 Die Betreuungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre. 4 Die Objektpauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten und Erlösen der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangen Jahre. 5 Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren berücksichtigt werden.

Art. 8

2. Reserven 1 Aus Betriebsbeiträgen können zweckgebundene Reserven gebildet werden. 2 Die Regierung legt die Bedingungen für die Reservenbildung, den Verwendungszweck und den Maximalsatz fest.

Art. 9

3. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien 1 Der Kanton gewährt Beiträge bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke. In Ausnahmefällen kann er Beiträge bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren. 2 Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung übereinstimmen und die 50 000 Franken überschreiten. 3 Erfolgen keine Beiträge oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.

Art. 10

4. Anschaffungsbeiträge an Mobilien 1 Der Kanton gewährt Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen. Sie sind Bestandteil der Objektpauschale. 2 Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert mehr als 50 000 Franken beträgt, sind vorgängig dem Kanton zur Genehmigung vorzulegen. 3 Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Anschaffung trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar. 4 In Ausnahmefällen können Beiträge ausserhalb der Objektpauschale gewährt werden.

Art. 11

Beiträge an die Wohnbegleitung 1 Der Kanton kann Beiträge an die Wohnbegleitung für Personen mit Behinderung gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet. 2 Die Leistungspauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.

Art. 12

Förderbeiträge 1 Der Kanton kann zeitlich befristet Förderbeiträge zur Integration und Erhöhung der Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren.

Art. 13

Kostenbeteiligung 1 Personen mit Behinderung, die einen geschützten Wohnplatz oder eine Wohnbegleitung in Anspruch nehmen, haben sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen. 2 Die Kostenbeteiligung erfolgt über die Taxen. Diese werden von der Regierung festgelegt. 3 Kann eine Person infolge fehlender IV-Rente beziehungsweise fehlender Ergänzungsleistungen die Taxe nicht oder nicht vollständig bezahlen, kann deren Taxe von den Leistungserbringenden nach Genehmigung durch den Kanton reduziert werden. Die Differenz geht zulasten des Kantons. 2.2. BERATUNGS- UND INTEGRATIONSANGEBOTE

Art. 14

Beitragsberechtigung 1 Der Kanton kann für Beratungs- und Integrationsangebote Beiträge gewähren. 2 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden. 3 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot geeignet ist, Personen mit Behinderung zu fördern und der kantonalen Angebotsplanung entspricht. 3. Berufliche Integration 3.1. GESCHÜTZTE ARBEITS- UND TAGESSTRUKTURPLÄTZE

Art. 15 SOWIE ARBEITSBEGLEITUNG

Bewilligung 1 Das Betreiben von geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen sowie von Arbeitsbegleitungen erfordert eine Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die durch die Regierung festgelegten Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform für geschützte Arbeitsplätze oder für die Arbeitsbegleitung gewährleistet sind.

Art. 16

Beitragsberechtigung 1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden. 2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht und die Leistungserbringenden über eine Bewilligung verfügen.

Art. 17

Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze 1. Betriebsbeiträge 1 Der Kanton gewährt Beiträge für das Betreiben von geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet. 2 Die Leistungspauschale setzt sich aus einer Betreuungspauschale und einer Objektpauschale zusammen. 3 Die Betreuungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre. 4 Die Objektpauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten und Erlösen der wirtschaftlichen Leistungserbringenden und an den Angebotstypen. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre. 5 Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren berücksichtigt werden.

Art. 18

2. Reserven 1 Aus Betriebsbeiträgen können zweckgebundene Reserven gebildet werden. 2 Die Regierung legt die Bedingungen für die Reservenbildung, den Verwendungszweck und den Maximalsatz fest.

Art. 19

3. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien 1 Der Kanton gewährt Beiträge bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke. In Ausnahmefällen kann er Beiträge bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren. 2 Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung übereinstimmen und die 50 000 Franken überschreiten. 3 Erfolgen keine Beiträge oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.

Art. 20

4. Anschaffungsbeiträge an Mobilien 1 Der Kanton gewährt Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen. Sie sind Bestandteil der Objektpauschalen. 2 Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert mehr als 50 000 Franken beträgt, sind vorgängig dem Kanton zur Genehmigung vorzulegen. 3 Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Investition trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar. 4 In Ausnahmefällen können Beiträge ausserhalb der Objektpauschale gewährt werden.

Art. 21

Beiträge an die Arbeitsbegleitung 1 Der Kanton kann Beiträge an Arbeitsbegleitungen gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet. 2 Die Leistungspauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.

Art. 22

Förderbeiträge 1 Der Kanton kann zeitlich befristet Förderbeiträge zur Integration und Erhöhung der Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren. 3.2. INTEGRATIONSARBEITSPLÄTZE IN BETRIEBEN DES

Art. 23 ERSTEN ARBEITSMARKTES

Leistungen des Kantons 1 Der Kanton kann Betriebe des ersten Arbeitsmarktes, welche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Personen mit Behinderung anbieten, durch Beratung und durch Gewährung von Beiträgen unterstützen. 2 Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, durch sonstige Versicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind.

Art. 24

Beitragsberechtigung 1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Integrationsplatzes. 2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot die Integration einer Person mit Behinderung fördert. 4. Interkantonale Leistungen

Art. 25

Kostenbeteiligung 1 Besteht die Notwendigkeit, eine Person mit Behinderung in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons unterzubringen, beteiligt sich der Kanton an den Kosten, wenn die Einrichtung von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt ist. 2 Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist die Zustimmung des Kantons zum Eintritt in die Einrichtung. 3 Die Personen mit Behinderung haben sich entsprechend Artikel 13 an den Kosten zu beteiligen. 5. Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht

Art. 26

Bedarfsanalyse und kantonale Angebotsplanung 1 Die Bedarfsanalyse und die Angebotsplanung bilden die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Angebote der Behindertenhilfe im Kanton, die Anerkennung der beitragsberechtigten Leistungserbringenden und die Gewährung von Beiträgen. 2 Die Angebotsplanung wird periodisch festgelegt.

Art. 27

Leistungsauftrag 1 Der Kanton und die beitragsberechtigten Leistungserbringenden schliessen Leistungsaufträge ab. Die Leistungsaufträge erstrecken sich in der Regel über vier Jahre. 2 Leistungsaufträge regeln mindestens die Quantität und die Qualität des Angebotes, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.

Art. 28

Betriebs- und Rechnungsführung 1 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden sind zu effizienter, ihren Aufgaben angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet. 2 Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung der beitragsberechtigten Leistungserbringenden. 3 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden sind verpflichtet, Stellen- und Einreihungspläne sowie die Anstellungsbedingungen für das Personal offenzulegen.

Art. 29

Klientendokumentation 1 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden haben für jede von ihnen betreute Person mit Behinderung eine Klientendokumentation zu führen, welche das Wesentliche über die Betreuungsleistungen enthält. Die Klientendokumentationen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

Art. 30

Aufsicht 1 Die Leistungserbringenden unterstehen der Aufsicht des Kantons. 2 Die vom Kanton unterstützten Leistungserbringenden sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung einzureichen und alle zur Ausübung der Aufsicht und Kontrolle nötigen Angaben zu unterbreiten. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Bücher jederzeit überprüfen, Einsicht in die Belege nehmen und die Betriebsführung kontrollieren sowie aufgrund der Erhebungen Vergleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringenden anstellen. Sie kann dafür die Finanzkontrolle oder unterstellte Verwaltungseinheiten beiziehen. 4 Die Aufsichtsbehörde kann in die Klientendokumentation Einsicht nehmen.

Art. 31

Veröffentlichung von Daten 1 Der Kanton kann Vergleichsdaten der Leistungserbringenden in anonymisierter Form veröffentlichen. 6. Entzug der Betriebsbewilligung und der Anerkennung,

Art. 32 Beitragskürzung sowie Rückerstattung

Entzug der Bewilligung und Anerkennung 1 Die Betriebsbewilligung oder die Anerkennung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 33

Beitragskürzung 1 Die Beiträge werden gekürzt: a) bei inhaltlich oder zeitlich nicht vorschriftsgemäss eingereichten Unterlagen um maximal 20 Prozent; b) bei Nichterbringen der vereinbarten Leistungen um bis zu 100 Prozent; c) wenn den betreuten Personen mit Behinderung über ihre Kostenbeteiligung hinausgehende Aufwendungen in Rechnung gestellt werden um den doppelten Betrag des über die Kostenbeteiligung hinausgehenden Rechnungsbetrages; d) wenn für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz während des Aufenthaltes keine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons für die Übernahme der anteilmässigen Betriebskosten einschliesslich Kapitalzinsen und Abschreibungen eingeholt worden ist und dadurch Erträge entgehen um die entgangenen Beiträge.

Art. 34

Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind vollständig zu erstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Ausrichtung der Beiträge. 2 Entziehen Leistungserbringende eine Immobilie, die vom Kanton mit Kaufbeiträgen, Neu-, Um- und Erweiterungsbaubeiträgen oder Sanierungsbeiträgen unterstützt worden ist, vor Ablauf von 33 Betriebsjahren ihrer Zweckbestimmung, sind für jedes fehlende Jahr drei Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten. Der Kanton kann Ausnahmen gewähren. 3 Entziehen Leistungserbringende ein Grundstück, das vom Kanton mit Kaufbeiträgen unterstützt worden ist seiner Zweckbestimmung, ist anteilsmässig der aktuelle Grundstückswert zu erstatten. Der Kanton kann Ausnahmen gewähren. 4 Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 7. Weitere Bestimmungen

Art. 35

Abschluss von Vereinbarungen 1 Der Kanton kann im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen, dem grenznahen Ausland und mit ausserkantonalen Organisationen verwaltungsrechtliche Vereinbarungen über die Förderung von Personen mit Behinderung abschliessen.

Art. 36

Trägerschaft des Kantons 1 Der Kanton kann bei Bedarf eigene Angebote zur beruflichen und sozialen Integration von Personen mit Behinderung errichten und betreiben.

Art. 37

Innovationsbeiträge 1 Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuung von Personen mit Behinderung während einer befristeten Versuchsphase finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.

Art. 38

Datenschutz 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben. 2 Sie dürfen Personendaten vorbehältlich spezieller Normen nur so lange aufbewahren, als dies notwendig ist. 3 Unter Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzes können Dritte mit der Bearbeitung von besonders schützenwerten Personendaten beauftragt werden. 8. Schlussbestimmungen

Art. 39

Vollzug 1 Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.

Art. 40

Änderung bisherigen Rechts4)

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