Art. 41
Übergangsbestimmungen 1. Bewilligungen 1 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Bewilligung.
Graubünden · 440.100 · statute
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Übergangsbestimmungen 1. Bewilligungen 1 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Bewilligung.
2. Beiträge a) Restzahlungen 1 Die Restzahlungen des Kantons an die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Kosten der anerkannten Leistungserbringenden erfolgen im Rahmen der verfügbaren Mittel nach bisherigem Recht bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
b) Bauprojekte 1 An Bauprojekte, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beschluss der Regierung über zugesicherte Beiträge vorliegt, werden die Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Abrechnung eingereicht wird. Während eines Rechtsmittelverfahrens steht diese Frist still. Art. 44 c) geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze 1 Die Einführung der Finanzierung mittels Leistungspauschalen erfolgt mit einer Übergangsfinanzierung. Die Leistungspauschalen setzen sich aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale zusammen. 2 Für das erste Jahr der Übergangsfinanzierung werden die Leistungspauschalen für geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze je Leistungserbringender beziehungsweise Leistungserbringende auf Basis der bestehenden Finanzierung bestimmt. 3 Ab dem zweiten Jahr werden die Betreuungspauschalen und die Objektpauschalen jährlich schrittweise den Referenzwerten gemäss Artikel 7 und Artikel 17 angenähert. 4 Die Übergangsfinanzierung erstreckt sich über drei Jahre. 5 Die Regierung legt die Leistungspauschalen fest. Für Härtefälle kann sie Ausnahmen gewähren. Art. 45 d) geschützte Arbeitsplätze 1 Die Einführung der Finanzierung mittels Leistungspauschalen erfolgt mit einer Übergangsfinanzierung. Die Leistungspauschalen setzen sich aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale zusammen. 2 In der ersten Phase der Übergangsfinanzierung werden die Leistungspauschalen für geschützte Arbeitsplätze je Leistungserbringender beziehungsweise Leistungserbringende auf Basis der bestehenden Finanzierung mit einem Deckungsbeitragsmodell bestimmt. 3 In der zweiten Phase der Übergangsfinanzierung werden die Betreuungspauschalen und die Objektpauschalen jährlich schrittweise den Referenzwerten gemäss Artikel 17 angenähert. 4 Die Regierung legt die Dauer der Übergangsfinanzierung und die Leistungspauschalen fest. Für Härtefälle kann sie Ausnahmen gewähren.
e) Reserven 1 Leistungserbringende, welche in der Übergangszeit höhere Beiträge erhalten, als die durchschnittliche Leistungspauschale vorsieht, dürfen keine Reserven äufnen.
f) Beratungs- und Integrationsangebote sowie Integrationsarbeitsplätze 1 Beiträge an Leistungserbringende von Beratungs- und Integrationsangeboten sowie Integrationsarbeitsplätze werden mit Leistungsaufträgen vereinbart. Bis zur Unterzeichnung der Leistungsaufträge, maximal drei Jahre nach Einführung des Gesetzes, ist die bisherige Finanzierung weiterzuführen.
Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum5). 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6) dieses Gesetzes. 5) Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 2011 unbenutzt abgelaufen. 6) Mit RB vom 20. Dezember 2011 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 02.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung - Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.09.2011 01.01.2012 Erstfassung -