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V vom 14. Januar 2025 über die Rechnungslegung und Berichterstattung von Banken (BankenRechnungslegungsverordnung; BankRlV)

Liechtenstein · 952.011 · ordinance

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Contents: 109 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
  4. Art. 4 Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle und Vollständigkeit der Jahresrechnung
  5. Art. 5 Klarheit der Angaben
  6. Art. 6 Wesentlichkeit der Angaben
  7. Art. 7 Vorsicht
  8. Art. 8 Fortführung der Unternehmenstätigkeit
  9. Art. 9 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
  10. Art. 10 Bewertung von Forderungen und bestimmten Liegenschaften
  11. Art. 11 Bewertung von Sachanlagen
  12. Art. 12 Periodengerechte Abgrenzungen
  13. Art. 13 Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag
  14. Art. 14 Wirtschaftliche Betrachtungsweise
  15. Art. 15 Stille Reserven
  16. Art. 16 Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung
  17. Art. 17 Mittelflussrechnung, konsolidierte Mittelflussrechnung
  18. Art. 18 Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss
  19. Art. 19 Grundsätze für die Gliederung der Bilanz
  20. Art. 20 Gliederung der Bilanz
  21. Art. 21 Aktivposten 1: Flüssige Mittel
  22. Art. 22 Aktivposten 2: Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind
  23. Art. 23 Aktivposten 3: Forderungen gegenüber Banken
  24. Art. 24 Aktivposten 4: Forderungen gegenüber Kunden
  25. Art. 25 Aktivposten 5: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
  26. Art. 26 Aktivposten 7: Beteiligungen
  27. Art. 27 Aktivposten 8: Anteile an verbundenen Unternehmen
  28. Art. 28 Aktivposten 9: Immaterielle Anlagewerte
  29. Art. 29 Aktivposten 10: Sachanlagen
  30. Art. 30 Aktivposten 13: Sonstige Vermögensgegenstände
  31. Art. 31 Aktivposten 14: Rechnungsabgrenzungsposten
  32. Art. 32 Passivposten 1: Verbindlichkeiten gegenüber Banken
  33. Art. 33 Passivposten 2: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
  34. Art. 34 Passivposten 3: Verbriefte Verbindlichkeiten
  35. Art. 35 Passivposten 4: Sonstige Verbindlichkeiten
  36. Art. 36 Passivposten 5: Rechnungsabgrenzungsposten
  37. Art. 37 Passivposten 6: Rückstellungen
  38. Art. 38 Passivposten 7: Nachrangige Verbindlichkeiten
  39. Art. 39 Passivposten 8: Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
  40. Art. 40 Passivposten 9: Gezeichnetes Kapital
  41. Art. 41 Passivposten 10: Kapitalreserven
  42. Art. 42 Passivposten 11: Gewinnreserven
  43. Art. 43 Ausserbilanzposten 1: Eventualverbindlichkeiten
  44. Art. 44 Ausserbilanzposten 2: Kreditrisiken
  45. Art. 45 Ausserbilanzposten 3: Derivative Finanzinstrumente
  46. Art. 46 Ausserbilanzposten 4: Treuhandgeschäfte
  47. Art. 47 Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes; Handelsbestand
  48. Art. 48 Überfällige Forderungen
  49. Art. 49 Wertberichtigungen
  50. Art. 50 Securities Lending and Borrowing
  51. Art. 51 Pensionsgeschäfte
  52. Art. 52 Täglich fällige Forderungen und Verbindlichkeiten
  53. Art. 53 Grundsätze für die Gliederung der Erfolgsrechnung
  54. Art. 54 Gliederung der Erfolgsrechnung
  55. Art. 55 Posten 1: Zinsertrag
  56. Art. 56 Posten 2: Zinsaufwand
  57. Art. 57 Posten 3: Laufende Erträge aus Wertpapieren
  58. Art. 58 Posten 4: Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft
  59. Art. 59 Posten 5: Kommissionsaufwand
  60. Art. 60 Posten 6: Erfolg aus Finanzgeschäften
  61. Art. 61 Posten 7: Übriger ordentlicher Ertrag
  62. Art. 62 Posten 8: Geschäftsaufwand
  63. Art. 63 Posten 9: Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
  64. Art. 64 Posten 10: Anderer ordentlicher Aufwand
  65. Art. 65 Posten 11: Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
  66. Art. 66 Posten 12: Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
  67. Art. 67 Posten 13: Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
  68. Art. 68 Posten 14: Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
  69. Art. 69 Posten 16: Ausserordentlicher Ertrag
  70. Art. 70 Posten 17: Ausserordentlicher Aufwand
  71. Art. 71 Posten 19: Ertragssteuern
  72. Art. 72 Gewinnverwendung/Verlustausgleich
  73. Art. 73 Grundsätze für die Gliederung der Mittelflussrechnung
  74. Art. 74 Gliederung der Mittelflussrechnung
  75. Art. 75 Grundsätze für die Gliederung des Anhangs
  76. Art. 76 Gliederung und Inhalt des Anhangs
  77. Art. 77 Position 1: Erläuterungen über die Geschäftstätigkeit, Angabe des Personalbestandes
  78. Art. 78 Position 2: Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
  79. Art. 79 Position 3.1: Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften
  80. Art. 80 Position 3.2: Handelsbestände, Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlauf- und Anlagevermögens, eigene Aktien oder Anteile im Umlauf- und Anlagevermögen sowie Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
  81. Art. 81 Position 3.3: Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
  82. Art. 82 Position 3.4: Anlagespiegel
  83. Art. 83 Position 3.6: zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich Eventualverbindlichkeiten) verpfändete oder abgetretene Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt
  84. Art. 84 Position 3.7: Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen
  85. Art. 85 Position 3.8: ausstehende Obligationenanleihen
  86. Art. 86 Position 3.9: Rückstellungen, Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken und Wertberichtungen sowie deren Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres
  87. Art. 87 Position 3.10: Darstellung des Gesellschaftskapitals und Angabe von Kapitaleignern mit Beteiligungen von über 5 % aller Stimmrechte
  88. Art. 88 Position 3.11: Nachweis des Eigenkapitals
  89. Art. 89 Position 3.12: Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten
  90. Art. 90 Position 3.13: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie qualifiziert Beteiligten; Organkredite und Transaktionen mit nahestehenden Personen
  91. Art. 91 Position 3.14: Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach In- und Ausland
  92. Art. 92 Position 3.15: Total der Aktiven, aufgegliedert nach Ländern bzw. Ländergruppen
  93. Art. 93 Position 3.16: Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichen Währungen
  94. Art. 94 Position 4.1: Eventualverbindlichkeiten
  95. Art. 95 Position 4.2: Verpflichtungskredite
  96. Art. 96 Position 4.3: am Ende des Geschäftsjahres offene derivative Finanzinstrumente
  97. Art. 97 Position 4.4: Treuhandgeschäfte
  98. Art. 98 Position 4.4: Kundenvermögen
  99. Art. 99 Position 5.2: Erfolg aus dem Handelsgeschäft
  100. Art. 100 Position 5.3: Personalaufwand
  101. Art. 101 Position 5.4: Sachaufwand
  102. Art. 102 Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung
  103. Art. 103 Passivposten 13: Neubewertungsreserven
  104. Art. 104 Grundsatz
  105. Art. 105 Grundsatz
  106. Art. 106 Grundsatz
  107. Art. 107 Gliederung des Anhangs der konsolidierten Jahresrechnung
  108. Art. 108 Anlagevermögen, Nachweis des Eigenkapitals und Goodwill
  109. Art. 109 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

109 provisions

Art. 81 Position 3.3: Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

Es sind alle Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sowie die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr anzugeben. Verpflichtungen zur Übernahme weiterer Anteile, z.B. durch eine feste Vereinbarung oder eine Option (erworbene Call-Option oder geschriebene Put-Option) oder zur Abgabe von Anteilen durch z.B. eine feste Verpflichtung oder eine Option (erworbene Put-Option oder geschriebene Call-Option), sind offen zu legen.

Art. 82 Position 3.4: Anlagespiegel

1) Der Anlagespiegel hat die Entwicklung der Aktivposten 7 (Beteiligungen), Aktivposten 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen), Aktivposten 9 (Immaterielle Anlagewerte), Aktivposten 10 (Sachanlagen) sowie der Wertpapiere und Edelmetalle des Anlagevermögens und der übrigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufzuzeigen. 2) Das Anlagevermögen ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle D "Anlagespiegel" des Anhangs dieser Verordnung aufzugliedern nach: a) Anschaffungswerten; b) aufgelaufenen Abschreibungen; c) Buchwert Ende Vorjahr; d) Investitionen; e) Desinvestitionen; f) Umbuchungen; g) Zuschreibungen; h) Abschreibungen des Geschäftsjahres; i) Buchwert am Ende des Geschäftsjahres. 3) Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Abs. 1 die Anschaffungswerte eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, kann der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungswert betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben. 4) Die zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind nicht in den Anlagespiegel einzubeziehen; die jeweiligen Gesamtbeträge der zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind jedoch anzugeben. 5) Allfällige Fremdwährungsdifferenzen sind in der Spalte "Desinvestitionen" der Tabelle D des Anhangs dieser Verordnung zu erfassen. 6) Als Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten sind in der Tabelle D des Anhangs dieser Verordnung die zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten für die nicht bilanzierten Objekte im Operational Leasing anzugeben.

Art. 83 Position 3.6: zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich Eventualverbindlichkeiten) verpfändete oder abgetretene Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt

1) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter den Ausserbilanzgeschäften vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist jeweils der Gesamtbetrag der als Sicherheit verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände anzugeben. 2) Es sind der Buchwert der verpfändeten und sicherungsübereigneten Vermögensgegenstände sowie die diesen gegenüberstehenden effektiven Verbindlichkeiten anzugeben. 3) Für Darlehens- und Pensionsgeschäfte mit Wertpapieren sind folgende Werte anzugeben: a) der Buchwert der Forderungen aus Barhinterlagen in Securities Borrowing und Reverse-Repurchase-Geschäften; b) der Buchwert der Verpflichtungen aus Barhinterlagen in Securities Lending und Repurchase-Geschäften; c) der Buchwert der in Securities Lending ausgeliehenen oder in Securities Borrowing als Sicherheiten gelieferten sowie in Repurchase-Geschäften transferierten Wertpapiere im eigenen Besitz; als Davon-Vermerk anzugeben ist der Buchwert derjenigen Wertpapiere, bei denen das Recht zur Weiterveräusserung oder Verpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde; d) der Marktwert der in Securities Lending als Sicherheiten oder durch Securities Borrowing geborgten oder durch Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltenen Wertpapiere, bei denen das Recht zur Weiterveräusserung oder Weiterverpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde; als Davon-Vermerk anzugeben ist der Marktwert der wieder verkauften oder verpfändeten Wertpapiere. 4) Tabelle O des Anhangs dieser Verordnung ist zu verwenden.

Art. 84 Position 3.7: Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen

Die Anleihens- und Kassenobligationen der Bank sowie negative Wiederbeschaffungswerte sind ebenfalls einzubeziehen.

Art. 85 Position 3.8: ausstehende Obligationenanleihen

Anzugeben sind für alle ausstehenden Anleihen einzeln das Ausgabejahr, der Zinssatz, die Art der Anleihe, die Fälligkeit und vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sowie der ausstehende Betrag.

Art. 86 Position 3.9: Rückstellungen, Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken und Wertberichtungen sowie deren Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres

1) Es sind die folgenden Positionen darzustellen: a) Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, aufgegliedert nach Einzelwertberichtigungen, pauschalierten Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen und pauschalierten Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken; b) Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken; c) Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken; d) Rückstellungen für Steuern und latente Steuern; e) übrige Rückstellungen; f) Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen; g) Abzug der Wertberichtigungen vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen; h) Total Rückstellungen gemäss Bilanz; i) Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken. 2) Die Positionen nach Abs. 1 sind aufzugliedern nach: a) Stand Ende Vorjahr; b) Zweckkonforme Verwendungen; c) Wiedereingänge, überfällige Zinsen, Währungsdifferenzen; d) zulasten der Erfolgsrechnung neu gebildete Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken; e) zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöste Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken; f) Stand Ende des Geschäftsjahres. 3) Überfällige Zinsen, die den Kunden belastet, aber nicht als Zinsertrag vereinnahmt werden, sind in der Kolonne "Wiedereingänge, überfällige Zinsen, Währungsdifferenzen" auszuweisen. 4) Unter den übrigen Rückstellungen sind z.B. solche für Prozessaufwendungen oder für zweckgebundene Abgangsentschädigungen einzubeziehen. 5) Tabelle E "Wertberichtigungen und Rückstellungen/Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" des Anhangs dieser Verordnung ist zu verwenden.

Art. 87 Position 3.10: Darstellung des Gesellschaftskapitals und Angabe von Kapitaleignern mit Beteiligungen von über 5 % aller Stimmrechte

1) Die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle F "Gesellschaftskapital" des Anhangs dieser Verordnung aufzugliedern nach: a) Gesamtnominalwert; b) Stückzahl der Aktien oder Anteile; c) dividendenberechtigtem Kapital. 2) Nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind sowohl die direkten als auch die indirekten Kapitaleigner anzugeben.

Art. 88 Position 3.11: Nachweis des Eigenkapitals

Das Eigenkapital ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle G "Nachweis des Eigenkapitals" des Anhangs dieser Verordnung nachzuweisen.

Art. 89 Position 3.12: Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten

1) Die Aktiven und die Verbindlichkeiten sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle H "Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten" des Anhangs dieser Verordnung wie folgt nach Restlaufzeiten, d.h. nach Kapitalfälligkeiten, aufzugliedern: a) auf Sicht; b) kündbar; c) fällig innert 3 Monaten; d) fällig nach 3 Monaten bis zu 12 Monaten; e) fällig nach 12 Monaten bis zu 5 Jahren; f) fällig nach 5 Jahren; g) immobilisiert. 2) Kapitalkategorien, die grundsätzlich einer Rückzugsbeschränkung unterliegen, sind vollständig in der Kolonne "kündbar" der Tabelle H des Anhangs dieser Verordnung einzusetzen. "Kündbar" bedeutet, dass erst nach erfolgter Kündigung eine bestimmte Fälligkeit eintritt. Callgelder sind ebenfalls in der Kolonne "kündbar" einzubeziehen. 3) Handelsbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) sowie physische Edelmetalle, einschliesslich jene zur Deckung der Verpflichtungen aus den Edelmetallkonti, sind vollständig unter Sichtgeldern einzusetzen. 4) Forderungen gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form und Baukredite gelten als "kündbar", Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form gelten als "auf Sicht" fällig. 5) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rückzahlungen in regelmässigen Raten gilt als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrages. 6) Zusätzlich sind anzugeben: a) die in Aktivposten 4 (Forderungen gegenüber Kunden) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit; b) die in Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) und in Passivposten 3a (Begebene Schuldverschreibungen) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.

Art. 90 Position 3.13: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie qualifiziert Beteiligten; Organkredite und Transaktionen mit nahestehenden Personen

1) Zusätzlich zu den nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a bis d geforderten Angaben ist der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, anzugeben. Ebenfalls anzugeben ist der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen. Zusätzlich ist der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen jeweils für jede der in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 42 genannten Personengruppen anzugeben. 2) Die Liechtensteinische Landesbank AG hat als verbundene Unternehmen öffentlich-rechtliche Anstalten des Landes oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an welchen das Land Liechtenstein qualifiziert beteiligt ist, einzubeziehen. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Land Liechtenstein nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und c auszuweisen. 3) Unabhängig davon, ob sie Organstellung haben oder nicht, sind zusätzlich die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber an der Bank qualifiziert Beteiligten anzugeben. 4) Alle wesentlichen Transaktionen sowie daraus resultierende Guthaben oder Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen sind nach dem Bruttoprinzip offen zu legen. Zusätzlich offen zu legen sind die folgenden Angaben: a) Beschreibung der Transaktionen; b) Volumen der Transaktionen (in der Regel Betrag oder Verhältniszahl); und c) die wesentlichen übrigen Konditionen.

Art. 91 Position 3.14: Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach In- und Ausland

1) Die Aufgliederung der Aktiven und Passiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle I "Bilanz nach In- und Ausland" des Anhangs dieser Verordnung zu erfolgen. 2) Die Aufgliederung nach In- und Ausland hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objekts massgebend. Dabei gilt ausschliesslich Liechtenstein als Inland.

Art. 92 Position 3.15: Total der Aktiven, aufgegliedert nach Ländern bzw. Ländergruppen

1) Die Aufgliederung der Aktiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle J "Aktiven nach Ländern/Ländergruppen" des Anhangs dieser Verordnung zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Ländern bzw. Ländergruppen kann frei festgelegt werden. 2) Die Aufgliederung hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objekts massgebend.

Art. 93 Position 3.16: Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichen Währungen

Die Aufgliederung hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle K "Bilanz nach Währungen" des Anhangs dieser Verordnung zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Währungen kann frei festgelegt werden.

Art. 94 Position 4.1: Eventualverbindlichkeiten

Für die Zuordnung einzelner Eventualverbindlichkeiten zu den Kategorien Kreditsicherungsgarantien, Gewährleistungsgarantien, unwiderrufliche Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen gilt Art. 43 sinngemäss.

Art. 95 Position 4.2: Verpflichtungskredite

Für die Zuordnung einzelner Verpflichtungskredite zu den Kategorien Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite gilt Art. 44 Abs. 4 sinngemäss.

Art. 96 Position 4.3: am Ende des Geschäftsjahres offene derivative Finanzinstrumente

1) Die am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle L "Offene derivative Finanzinstrumente" des Anhangs dieser Verordnung aufzugliedern. Für jeden der in Tabelle L vorgesehenen Gliederungsposten ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Währungs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt. 2) Für den Ausweis der Kontraktvolumen sowie der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte ist Art. 45 Abs. 1 bis 6 massgebend. 3) Die nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchten, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllten Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen. 4) Bei allen Geschäften ist zwischen den ausserbörslichen Geschäften und den börsengehandelten (exchange traded) zu unterscheiden. Die noch nicht erfüllten Kassageschäfte gelten als ausserbörsliche Geschäfte. 5) In der Aufgliederung der am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind die nach Art. 30 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 zu machenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der bilanzierten Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente sowie des Saldos des Ausgleichskontos zu berücksichtigen.

Art. 97 Position 4.4: Treuhandgeschäfte

Die Treuhandgeschäfte sind nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 4.4 aufzugliedern.

Art. 98 Position 4.4: Kundenvermögen

Die Kundenvermögen sind nach Tabelle P "Aufgliederung der Kundenvermögen" des Anhangs dieser Verordnung aufzugliedern und offen zu legen.

Art. 99 Position 5.2: Erfolg aus dem Handelsgeschäft

1) Die Aufgliederung des Handelserfolges nach Geschäftssparten ist aufgrund der Organisation dieser Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Handelserfolge, die angesichts einer spartenübergreifenden Organisation der Geschäftstätigkeit nicht einer bestimmten Geschäftssparte zugeordnet werden können, sind als Position "Handel mit vermischten Geschäften" auszuweisen. 2) Der Erfolg aus dem Handel mit Rohstoffen ist als übriges Handelsgeschäft auszuweisen. 3) Unter den einzelnen Sparten sind alle Erfolge aus dem Handelsgeschäft zu erfassen, die im Kassageschäft sowie im Geschäft mit Termin- und Optionskontrakten erwirtschaftet werden.

Art. 100 Position 5.3: Personalaufwand

Im Rahmen des Personalaufwandes sind im Unterposten "aa) Löhne und Gehälter" Sitzungsgelder und feste Entschädigungen an Bankbehörden, Gehälter und Zulagen auszuweisen.

Art. 101 Position 5.4: Sachaufwand

Der Sachaufwand ist nach Art. 62 Abs. 3 aufzugliedern.

Art. 102 Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung

1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist, soweit ihre Eigenart keine Abweichung bedingt und soweit im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nach Art. 3 bis 101 zu erstellen. 2) Für die Gliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung und Anhang im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Jahresrechnung nach Art. 19 bis 101 grundsätzlich sinngemäss. Sie sind den Besonderheiten und Bedürfnissen der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend anzuwenden.

Art. 103 Passivposten 13: Neubewertungsreserven

Sind in der Jahresrechnung einer in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Gesellschaft Vermögensgegenstände in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Vorschriften mit einem über den Anschaffungskosten liegenden Wert bewertet worden und werden diese Werte in die konsolidierte Jahresrechnung übernommen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem höheren Wert und dem Anschaffungswert unter diesem Posten auszuweisen.

Art. 104 Grundsatz

1) Die konsolidierte Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern: Aktiven 1. Flüssige Mittel 2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind: a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere b) Wechsel 3. Forderungen gegenüber Banken: a) täglich fällig b) sonstige Forderungen 4. Forderungen gegenüber Kunden, davon: Hypothekarforderungen 5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere: a) Geldmarktpapiere aa) von öffentlichen Emittenten bb) von anderen Emittenten, davon: eigene Geldmarktpapiere b) Schuldverschreibungen aa) von öffentlichen Emittenten bb) von anderen Emittenten, davon: eigene Schuldverschreibungen 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 7. Nicht konsolidierte Beteiligungen 8. Immaterielle Anlagewerte 9. Sachanlagen 10. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, davon: eingefordert 11. Eigene Aktien oder Anteile 12. Sonstige Vermögensgegenstände 13. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiven Passiven 1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken: a) täglich fällig b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden: a) Spareinlagen b) sonstige Verbindlichkeiten aa) täglich fällig bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist 3. Verbriefte Verbindlichkeiten: a) begebene Schuldverschreibungen, davon: Kassenobligationen b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 4. Sonstige Verbindlichkeiten 5. Rechnungsabgrenzungsposten 6. Rückstellungen: a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen b) Steuerrückstellungen c) sonstige Rückstellungen 7. Nachrangige Verbindlichkeiten 8. Rückstellungen für allgemeine Geschäftsrisiken aus dem Betrieb der Bank 9. Gezeichnetes Kapital 10. Kapitalreserven 11. Gewinnreserven 12. Minderheitsanteile am Eigenkapital 13. Neubewertungsreserven 14. Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung, davon: Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust Summe der Passiven Ausserbilanzgeschäfte 1. Eventualverbindlichkeiten, davon: a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten 2. Kreditrisiken, davon: a) Unwiderrufliche Zusagen b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen c) Verpflichtungskredite d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften 3. Derivative Finanzinstrumente 4. Treuhandgeschäfte 2) Art. 20 Abs. 2 ist im Rahmen der konsolidieren Jahresrechnung mit der Massgabe anzuwenden, dass nur die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nicht konsolidierten Beteiligungen anzugeben sind. 3) Die Reserven für eigene Aktien oder Anteile des Mutterunternehmens sind in Passivposten 10 (Kapitalreserven) zu erfassen. 4) Allfällige Aufwertungsreserven sind in Passivposten 13 (Neubewertungsreserven) zu erfassen. 5) Für den zusammengefassten Ausweis der mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven ist Art. 20 Abs. 7 anwendbar.

Art. 105 Grundsatz

1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern: 1. Zinsertrag, davon: a) aus festverzinslichen Wertpapieren b) aus Handelsgeschäften 2. Zinsaufwand 3. Laufende Erträge aus Wertpapieren: a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, davon: aus Handelsgeschäften b) Beteiligungen, davon: aa) aus nach der "Equity-Methode" in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Beteiligungen bb) aus den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen 4. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft: a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft 5. Kommissionsaufwand 6. Erfolg aus Finanzgeschäften, davon: aus Handelsgeschäften 7. Übriger ordentlicher Ertrag: a) Liegenschaftenerfolg b) Anderer ordentlicher Ertrag 8. Geschäftsaufwand: a) Personalaufwand, davon: aa) Löhne und Gehälter bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon: für Altersversorgung b) Sachaufwand 9. Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 10. Anderer ordentlicher Aufwand 11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken 12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken 13. Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere 14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren 15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit 16. Ausserordentlicher Ertrag 17. Ausserordentlicher Aufwand 18. Ausserordentliches Ergebnis 19. Ertragssteuern 20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten 21. Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken 22. Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung, davon: Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust 2) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung ist Art. 20 Abs. 7 anwendbar.

Art. 106 Grundsatz

1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Mittelflussrechnung nach Art. 74 Abs. 2 und 3 zu gliedern. 2) Tabelle A "Mittelflussrechnung" des Anhangs dieser Verordnung gilt als Richtlinie für die Gliederung der konsolidierten Mittelflussrechnung und kann unter Einhaltung der in Art. 74 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank und den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung angepasst werden. 3) Die Positionen sind den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend zu erweitern.

Art. 107 Gliederung des Anhangs der konsolidierten Jahresrechnung

1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist bei der Erstellung des Anhanges der konsolidierten Jahresrechnung Art. 76 zu befolgen. 2) Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 sind die bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung angewandten Konsolidierungsgrundsätze anzugeben. 3) Die Angaben nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.3 sind aufzugliedern nach vollkonsolidierten, mit der "Equity-Methode" erfassten und den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen. 4) Die mit der "Equity-Methode" erfassten Beteiligungen sind im Anlagespiegel nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Ebenso ist ein sich aus der Konsolidierung ergebender Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert bzw. positiver Unterschiedsbetrag) auszuscheiden; wesentliche Veränderungen des Goodwills sind zu erläutern. 5) Der Nachweis des Eigenkapitals und die Veränderung des Eigenkapitals nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.11 sind in der konsolidierten Bilanz im Sinne von Art. 104 Abs. 1 anzupassen. 6) Die Angaben nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.10 sind wegzulassen.

Art. 108 Anlagevermögen, Nachweis des Eigenkapitals und Goodwill

1) Die Darstellung des Anlagevermögens bzw. des Nachweises des Eigenkapitals hat nach der Tabelle M "Anlagespiegel" bzw. Tabelle N "Nachweis des Eigenkapitals" des Anhangs dieser Verordnung zu erfolgen. Die übrigen Darstellungen nach den Tabellen gemäss dem Anhang dieser Verordnung sind für die konsolidierte Jahresrechnung gleich wie für die Jahresrechnung. Die Tabelle F "Gesellschaftskapital" des Anhangs dieser Verordnung fällt für die konsolidierte Jahresrechnung weg. 2) Der Goodwill ist zu aktivieren und über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Abschreibung hat nach der linearen Methode zu erfolgen, sofern in besonderen Fällen nicht eine andere Abschreibungsmethode geeigneter ist. Die Abschreibungsperiode darf fünf Jahre nicht überschreiten, ausser wenn eine längere Periode, die nicht länger als 20 Jahre ab Übernahmezeitpunkt dauert, gerechtfertigt ist.

Art. 109 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. 2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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