Als Kapitalreserven sind der Mehrerlös (Agio), der bei der Ausgabe von Beteiligungstiteln und bei der Ausübung von Wandel- und Optionsrechten erzielt wird, der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter für ihre Aktien oder Anteile leisten, sowie Gewinne aus dem Rückkauf eigener Aktien oder Anteile auszuweisen.
Art. 42 Passivposten 11: Gewinnreserven
1) Die Gewinnreserven setzen sich aus den gesetzlichen Reserven, der Reserve für eigene Aktien oder Anteile, den statutarischen Reserven sowie den sonstigen Reserven zusammen.
2) Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist durch Umbuchung von den sonstigen Reserven (Passivposten 11d) zu bilden.
3) Im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die von den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen selbst erarbeiteten Eigenmittel als Gewinnreserven. Dazu gehören:
a) Kapitalaufrechnungsdifferenzen aus der Erstkonsolidierung;
b) thesaurierte Gewinne;
c) Fremdwährungsdifferenzen; und
d) Betreffnisse aus Veränderungen im Konsolidierungskreis.
1) Als Eventualverbindlichkeiten sind Vereinbarungen auszuweisen, bei denen eine bereits bestehende Schuld eines Hauptschuldners zugunsten eines Dritten garantiert wird, wie Kreditsicherungsgarantien in Form von Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen einschliesslich Garantieverpflichtungen in Form unwiderruflicher Akkreditive, Indossamentsverpflichtungen aus Rediskontierung, Anzahlungsgarantien und ähnliches wie Pfandbestellungen zugunsten Dritter, aufgrund interner Regressverhältnisse nicht bilanzierte Anteile von Solidarschulden (z.B. bei einfachen Gesellschaften) und rechtlich verbindliche Patronatserklärungen.
2) Ebenfalls als Eventualverbindlichkeiten sind Vereinbarungen auszuweisen, bei denen zum Zeitpunkt, in dem das Geschäft abgeschlossen und als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen wird, noch keine Schuld des Hauptschuldners zugunsten eines Dritten besteht, jedoch in Zukunft eine solche entstehen kann, z.B. bei Eintreten eines Haftpflichtfalles. Beispiele für diese Art von Eventualverbindlichkeiten sind Bietungsgarantien ("bid bonds"), Lieferungs- und Ausführungsgarantien ("performance bonds"), Bauhandwerkerbürgschaften, "Letters of Indemnity", übrige Gewährleistungen einschliesslich Gewährleistungen in Form unwiderruflicher Akkreditive und Ähnliches.
3) Beim Ausweis der Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten (Ausserbilanzposten 1b) sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicherheiten anzugeben. Hierzu gehören Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie auch Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten.
4) Im Weiteren sind als Eventualverbindlichkeiten auch unwiderrufliche Verpflichtungen aus Dokumentarakkreditiven und alle übrigen Eventualverbindlichkeiten auszuweisen.
Art. 44 Ausserbilanzposten 2: Kreditrisiken
1) Als Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen zu erfassen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können.
2) In Unterposten 2a (Unwiderrufliche Zusagen) sind auszuweisen:
a) am Bilanzstichtag nicht benützte, aber verbindlich abgegebene, unwiderrufliche Zusagen zur Erteilung von Krediten oder zu anderen Leistungen. An Kunden und Banken erteilte Kreditlimiten, die durch die Bank jederzeit gekündigt werden können, sind nicht auszuweisen, ausser wenn die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist mehr als sechs Wochen beträgt;
b) feste Übernahmezusagen aus Wertpapieremissionen abzüglich feste Zeichnungen;
c) feste Kreditablösezusagen (Kreditzusage an den Käufer, Sicherstellung des Anspruchs des Gläubigers mit einer Bankgarantie). Sind die beiden eine Einheit bildenden Verpflichtungsgeschäfte der Bank so strukturiert, dass weder abwicklungstechnische noch wirtschaftliche noch rechtliche Risiken eintreten können, wird nur die unwiderrufliche Zusage in diesem Unterposten ausgewiesen, weil deren Erfüllung als sicher gilt und die Garantie nur eventuell zu erfüllen ist.
3) In Unterposten 2b (Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen) sind Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln auszuweisen.
4) In Unterposten 2c (Verpflichtungskredite) sind Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen ("defered payments"), Akzeptverpflichtungen (nur Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen eigenen Akzepten) sowie übrige Verpflichtungskredite auszuweisen, soweit sie nicht mindestens einseitig erfüllt sind.
5) Als Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften (Ausserbilanzposten 2d) gelten Pensionsgeschäfte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 33.
1) Als derivative Finanzinstrumente sind alle am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften auf Zinssätzen, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstiteln/Indizes und übrigen Vermögenswerten unter Angabe der positiven und negativen (Brutto-)Wiederbeschaffungswerte sowie der Kontraktvolumen in je einem Totalbetrag auszuweisen. Nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchte, abgeschlossene, am Bilanzstichtag nicht erfüllte Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen.
2) Gekaufte Optionen sind unter den positiven Wiederbeschaffungswerten einzubeziehen. Die positiven Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d.h. ohne Verrechnung mit negativen Werten, auszuweisen.
3) Geschriebene Optionen sind unter den negativen Wiederbeschaffungswerten einzubeziehen. Die negativen Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d.h. ohne Verrechnung mit positiven Werten, auszuweisen. Negative Wiederbeschaffungswerte aus Kundengeschäften sind nach den gleichen Grundsätzen auszuweisen wie die positiven Wiederbeschaffungswerte aus Kundengeschäften.
4) Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank Makler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ("exchange traded") und ist die Bank Kommissionär, sind Wiederbeschaffungswerte grundsätzlich nicht auszuweisen, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust ("variation margin") ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge ("initial margin") vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von "traded options" ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte "maintenance margin" den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.
5) Die nach Abs. 1 bis 3 auszuweisenden Wiederbeschaffungswerte haben nicht zwingend mit jenen übereinzustimmen, die unter dem Aktivposten 13 (Sonstige Vermögensgegenstände) bzw. Passivposten 4 (Sonstige Verbindlichkeiten) bilanziert werden. Differenzen können sich ergeben aus der Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten in der Bilanz sowie in den derivativen Finanzinstrumenten aus dem Kundengeschäft.
6) Auszuweisen sind die Kontraktvolumen aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften. Geschäfte im Auftrag anderer Banken gelten als Kundengeschäfte. Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Kontraktvolumen auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank Makler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ("exchange traded") und ist die Bank Kommissionär, sind die Kontraktvolumen nicht auszuweisen. Für Optionen sind folgende Werte massgebend:
a) Kauf Call/Verkauf Put: Forderungsseite = Aktueller Marktwert × Anzahl Basiswerte;
b) Verkauf Call/Kauf Put: Forderungsseite = Ausübungspreis × Anzahl Basiswerte.
Art. 46 Ausserbilanzposten 4: Treuhandgeschäfte
Kommissionserträge aus Treuhandgeschäften sind in Posten 4 der Erfolgsrechnung (Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft) zu erfassen. Erträge aus treuhänderischen Anlagen und deren Vergütung an den Auftraggeber dürften nicht in die Erfolgsrechnung aufgenommen werden.
Art. 47 Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes; Handelsbestand
1) Bei Handelsgeschäften ist bei Abschluss einer Transaktion die Zuordnung zum Handelsgeschäft festzulegen und entsprechend zu dokumentieren. Aufwendungen und Erträge aus dem Handelsgeschäft sind ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Posten der Erfolgsrechnung auszuweisen.
2) Im Handelsbestand sind alle im Rahmen des Handelsgeschäftes gehaltenen und im Eigentum der Bank befindlichen Wertpapiere, Wertrechte auf Wertpapiere, Edelmetalle, Devisen, kombinierten Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt, und sonstigen Finanzinstrumente zu erfassen.
Art. 48 Überfällige Forderungen
1) Sind die aus einer Grundforderung herrührenden Zins-, Kommissions- und/oder Amortisationszahlungen überfällig, so gilt auch die Grundforderung als non-performing.
2) Forderungen gegenüber Schuldnern, die in Liquidation sind, gelten immer als non-performing.
3) Kredite mit bonitätsbegründeten Sonderkonditionen (z.B. wesentliche Zinszugeständnisse mit Zinsen, die unter den Refinanzierungskosten der Bank liegen) gelten ebenfalls als non-performing.
Art. 49 Wertberichtigungen
Wertberichtigungen sind bestimmten Aktiven zuzuordnen; sie dürfen nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden.
Art. 50 Securities Lending and Borrowing
1) Geschäfte im Rahmen des Securities Lending and Borrowing, die auf eigene Rechnung und Gefahr abgeschlossen werden ("Principal"), sind bei Geschäftsabschluss wie folgt auszuweisen:
a) Die ausgetauschten Barbeträge sind bilanzwirksam zu erfassen.
b) Die Übertragung von Wertpapieren löst keine bilanzwirksame Verbuchung aus, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte behält. Die Wertpapiere sind nach Art. 83 Abs. 3 im Anhang auszuweisen.
c) Die Weiterveräusserung von erhaltenen Wertpapieren wird bilanzwirksam erfasst und als nicht-monetäre Verpflichtung zu Marktwerten bilanziert.
2) Die Verfügungsmacht über die übertragenen Wertpapiere geht wirtschaftlich in der Regel nicht verloren, wenn die übertragende Partei weiterhin das Marktpreisrisiko trägt und ihr direkt oder indirekt die laufenden Erträge und sonstigen Rechte aus den übertragenen Wertpapieren zustehen. Dies kann beispielsweise durch Margenvereinbarungen sichergestellt werden, welche die übernehmende Partei wirtschaftlich in die Stellung eines gesicherten Kreditgebers setzen. Bei nicht handelbaren Wertpapieren verbleibt die Verfügungsmacht bei der übertragenden Partei. Wird vereinbart, dass das Geschäft materiell den gleichen Verfall hat wie die übertragenen Wertpapiere, geht die Verfügungsmacht an die übernehmende Partei.
3) Banken, die beim Securities Lending and Borrowing in eigenem Namen, aber für Rechnung von Kunden handeln, dabei jedoch weder eine Haftung noch eine Garantie übernehmen und damit nicht als "Principal" auftreten, behandeln die Geschäfte nach den Regeln für die Treuhandgeschäfte und weisen sie nach Art. 46 aus. Eine Performance-Garantie der Bank für die korrekte Erfüllung ihrer Servicedienstleistungen (z.B. Margining) ändert den treuhänderischen Charakter des Geschäftes nicht.
Art. 51 Pensionsgeschäfte
1) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Ausserdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen.
2) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
3) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
Art. 52 Täglich fällige Forderungen und Verbindlichkeiten
Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist. Hierzu zählen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung, einschliesslich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag.
Art. 53 Grundsätze für die Gliederung der Erfolgsrechnung
1) Die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung hat den Erfolg der verschiedenen Geschäftsbereiche auf eine für den breiten Leserkreis einfache und verständliche Art darzustellen und damit zum besseren Verständnis über die Herkunft der Gewinne der Banken zu führen.
2) Die Erfolgsrechnung ist zwingend nach der Staffelmethode (vertikale Gliederung) zu erstellen.
3) Bei den mit "Ertrag" und "Aufwand" bezeichneten Posten ist grundsätzlich das Bruttoprinzip anzuwenden, es sei denn, dass aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung zu den einzelnen Posten etwas anderes verlangt wird.
4) Bei den mit "Erfolg" bezeichneten Posten können Ertrag und Aufwand verrechnet werden.
Art. 54 Gliederung der Erfolgsrechnung
1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Zinsertrag,
davon:
a) aus festverzinslichen Wertpapieren
b) aus Handelsgeschäften
2. Zinsaufwand
3. Laufende Erträge aus Wertpapieren:
a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,
davon:
aus Handelsgeschäften
b) Beteiligungen
c) Anteile an verbundenen Unternehmen
4. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft:
a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft
b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft
c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft
5. Kommissionsaufwand
6. Erfolg aus Finanzgeschäften,
davon:
aus Handelsgeschäften
7. Übriger ordentlicher Ertrag:
a) Liegenschaftenerfolg
b) Anderer ordentlicher Ertrag
8. Geschäftsaufwand:
a) Personalaufwand,
davon:
aa) Löhne und Gehälter
bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon:
für Altersversorgung
b) Sachaufwand
9. Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
10. Anderer ordentlicher Aufwand
11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
13. Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
16. Ausserordentlicher Ertrag
17. Ausserordentlicher Aufwand
18. Ausserordentliches Ergebnis
19. Ertragssteuern
20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten
21. Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
22. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Die Erfolgsrechnung ist in Bezug auf die Gewinnverwendung bzw. den Verlustausgleich um die folgenden Positionen zu ergänzen:
1. Jahresgewinn/Jahresverlust
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
3. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
4. Gewinnverwendung:
a) Zuweisung an die gesetzlichen Reserven
b) Zuweisung an die statutarischen Reserven
c) Zuweisung an die sonstigen Reserven
d) Ausschüttungen auf dem Gesellschaftskapital
e) Andere Gewinnverwendungen
Auszugleichender Verlust:
f) Entnahme aus den gesetzlichen Reserven
g) Entnahme aus den statutarischen Reserven
h) Entnahme aus den sonstigen Reserven
i) Anderer Verlustausgleich
5. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
3) Die Zwischenerfolgsrechnung kann sich auf den Ausweis der Posten 1 bis 15 beschränken. In diesem Fall müssen anstelle der Posten 16 bis 22 der Risikoverlauf sowie die Rückstellungen erläutert werden.
4) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung gilt Art. 20 Abs. 8.
Art. 55 Posten 1: Zinsertrag
1) In Posten 1 der Erfolgsrechnung (Zinsertrag) sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft auszuweisen, insbesondere alle Erträge aus den in den Aktivposten 1 (Flüssige Mittel), 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 4 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch:
a) Diskontabzüge;
b) Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand;
c) Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;
d) Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Zero-Bonds im Bestand;
e) die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Kommissionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung berechnet werden;
f) der Refinanzierungserfolg aus Handelspositionen auszuweisen, sofern dieser mit dem Handelserfolg verrechnet wird.
2) Nicht als Zinsertrag zu vereinnahmen sind Zinsen (einschliesslich Marchzinsen) und entsprechende Kommissionen, die überfällig sind. Als solche gelten Zinsen und Kommissionen, die seit über 90 Tagen fällig, aber nicht bezahlt sind. Im Falle von Kontokorrentkrediten gelten Zinsen und Kommissionen als gefährdet, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die künftig auflaufenden Zinsen und Kommissionen so lange nicht mehr dem Zinsertrag (Posten 1 der Erfolgsrechnung) gutgeschrieben werden, bis keine verfallenen Zinsen mehr länger als 90 Tage ausstehend sind. Eine rückwirkende Stornierung der Zinserträge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Falls nicht rückwirkend storniert wird, sind die Forderungen aus den bis zum Ablauf der 90-Tage-Frist aufgelaufenen Zinsen (fällige, nicht bezahlte Zinsen und aufgelaufene Marchzinsen) über den Posten 11 der Erfolgsrechnung (Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken) abzuschreiben. Eine bezüglich der Frist von dieser Regelung abweichende Behandlung der gefährdeten Zinsen ist im Anhang anzugeben.
3) Unter dem Davon-Vermerk in Posten 1b sind alle aus dem Handelsgeschäft resultierenden Zinserträge nur dann auszuweisen, wenn sie nicht mit dem Refinanzierungsaufwand für Handelsbestände in Posten 6 der Erfolgsrechnung (Erfolg aus Finanzgeschäften, davon: aus Handelsgeschäften) verrechnet werden. Banken, welche die Refinanzierung der im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen mit dem Zinsengeschäft verrechnen, haben dies im Anhang zu erwähnen.
Art. 56 Posten 2: Zinsaufwand
1) In Posten 2 der Erfolgsrechnung (Zinsaufwand) sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Banken" (Passivposten 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 7) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch:
a) Diskontabzüge;
b) Ausschüttungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen;
c) Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten und bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen;
d) Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Zero-Bonds;
e) die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Kommissionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
2) In Posten 2 der Erfolgsrechnung (Zinsaufwand) sind darüber hinaus insbesondere auch Zinsen für Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften sowie Zinskomponenten der Immobilien-Finanzleasingraten auszuweisen.
3) Die Verzinsung von Dotations- und Genossenschaftskapital, von Kommanditsumme und Kapitalkonti sowie Garantiekapital ist nicht als Zinsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
Art. 57 Posten 3: Laufende Erträge aus Wertpapieren
1) In Posten 3 der Erfolgsrechnung (Laufende Erträge aus Wertpapieren) sind alle Dividenden auf Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie auf Beteiligungen und auf Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Gleiches gilt für Erträge aus Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW), Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und alternative Investmentfonds (AIF).
2) Als Beteiligungsertrag ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die als Eigenkapital gelten, einzubeziehen. Als Ertrag aus Anteilen an verbundenen Unternehmen ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die bei einem verbundenen Unternehmen als Eigenkapital gelten, einzubeziehen.
3) Gewinne und Verluste aus Beteiligungsverkäufen und aus Verkäufen von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind unter den Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) bzw. Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen.
4) Für den Ausweis der aus dem Handelsgeschäft resultierenden laufenden Erträge nach Abs. 1 unter dem Davon-Vermerk in Posten 3a ist Art. 55 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
Art. 58 Posten 4: Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft
1) In Posten 4 der Ertragsrechnung (Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft) sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Erträge aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen.
2) In Unterposten 4a (Kommissionsertrag Kreditgeschäft) sind insbesondere Bereitstellungs-, Kautions-, Bürgschafts- und Akkreditivbestätigungskommissionen sowie Beratungskommissionen und Kommissionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber auszuweisen.
3) In Unterposten 4b (Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft) sind insbesondere auszuweisen:
a) Depotgebühren;
b) Courtagen;
c) Couponserträge;
d) Kommissionen aus dem Vermögensverwaltungsgeschäft;
e) Kommissionen aus dem Treuhandgeschäft;
f) Beratungskommissionen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft;
g) Kommissionen aus Erbschafts-, Gesellschaftsgründungs- und Steuerberatungen;
h) der Ertrag aus dem Wertpapieremissionsgeschäft, sowohl aus kommissionsweisen Übernahmen als auch aus Festübernahmen. Wird der Primärhandelserfolg aus dem Wertpapieremissionsgeschäft unter dem Davon-Vermerk zu Posten 6 der Erfolgsrechnung (Erfolg aus Finanzgeschäften) ausgewiesen, ist dies in den Bewertungsgrundsätzen nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 festzuhalten.
4) In Unterposten 4c (Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft) sind insbesondere auszuweisen:
a) Schliessfachmieten;
b) Kommissionen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr;
c) Erträge aus dem Wechselinkasso;
d) Dokumentarinkassokommissionen;
e) Kontoführungsgebühren;
f) allfällige Kommissionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für Dritte;
g) Kommissionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Spar- und Versicherungsverträgen.
Art. 59 Posten 5: Kommissionsaufwand
1) In Posten 5 der Erfolgsrechnung (Kommissionsaufwand) sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Aufwendungen aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen. Auszuweisen sind insbesondere Kommissionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Art. 58 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften, insbesondere bezahlte Depotgebühren, bezahlte Courtagen und Retrozessionen, wobei von vornherein vereinbarte Retrozessionen mit den entsprechenden Kommissionserträgen verrechnet werden können.
2) Kommissionen zur Entschädigung eines allenfalls vorhandenen Garantiekapitals sind nicht als Kommissionsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
Art. 60 Posten 6: Erfolg aus Finanzgeschäften
1) Als Erfolg aus Finanzgeschäften in Posten 6 der Erfolgsrechnung ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens, Finanzinstrumenten und Devisen sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
2) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft unter dem Davon-Vermerk zu Posten 6 der Erfolgsrechnung ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren, Finanzinstrumenten, Edelmetallen und Devisen des Handelsbestandes sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
3) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft gelten insbesondere:
a) Kursgewinne und -verluste aus dem Handelsgeschäft mit Wertpapieren und Wertrechten, Buchforderungen, anderen handelbaren Forderungen und Verbindlichkeiten, Devisen und Noten, Edelmetallen, Rohstoffen oder derivativen Finanzinstrumenten; hierzu gehören auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Handelsbestandes;
b) Kursgewinne und -verluste auf ausgeliehenen Vermögensgegenständen des Handelsbestandes;
c) Bezugsrechtserlöse;
d) Bewertungsergebnisse aus der Umrechnung von Fremdwährungspositionen;
e) mit dem Handelsgeschäft unmittelbar zusammenhängende, zum Teil in die Kurse eingerechnete Komponenten, wie Brokerage, Transport- und Versicherungsaufwand, Gebühren und Abgaben oder Schmelzkosten.
4) In den Erfolg aus dem Handelsgeschäft sind ausserdem sowohl die Zins- und Dividendenerträge aus Wertpapierhandelsbeständen als auch der Refinanzierungsaufwand einzubeziehen, wenn Art. 55 Abs. 3 angewendet wird.
Art. 61 Posten 7: Übriger ordentlicher Ertrag
1) Als Liegenschaftenerfolg in Posten 7 der Erfolgsrechnung (Übriger ordentlicher Ertrag) auszuweisen ist der Nutzungserfolg von eigenen Liegenschaften, die nicht dem Bankbetrieb dienen, insbesondere Mieterträge und Unterhaltskosten für eigene Liegenschaften.
2) Gewinne aus Verkäufen von Liegenschaften und anderen Sachanlagen sind in Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) zu erfassen.
3) Gewinne und Verluste aus Verkäufen von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind in Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) bzw. in Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen, da sie keinen Liegenschaftenerfolg darstellen.
4) Unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) auszuweisen sind die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens. Art. 9 Abs. 6 bleibt vorbehalten.
5) Aufwertungen von Edelmetallen des Anlagevermögens im Umfange der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen sowie die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Edelmetallen des Anlagevermögens sind ebenfalls in Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) auszuweisen.
6) Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens, die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigen, sind unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) zu erfassen.
7) Periodenfremde Erträge, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) auszuweisen. Wesentliche periodenfremde Erträge sind im Anhang zu erläutern.
Art. 62 Posten 8: Geschäftsaufwand
1) Der Posten 8 der Erfolgsrechnung (Geschäftsaufwand) setzt sich aus den Unterposten 8a (Personalaufwand) und 8b (Sachaufwand) zusammen.
2) In Unterposten 8a (Personalaufwand) sind alle Aufwendungen für die Bankorgane und das Personal einzubeziehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Sitzungsgelder und feste Entschädigungen für Bankorgane;
b) Gehälter und Zulagen, AHV-, IV-, ALV- und andere gesetzliche Beiträge;
c) Prämien und freiwillige Zuwendungen an Pensions- und andere Kassen sowie an bankeigene Fonds mit gleichem Zweck, aber ohne Rechtspersönlichkeit, soweit es sich nicht um Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung handelt;
d) Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen;
e) Personalnebenkosten einschliesslich direkte Ausbildungs- und Personalrekrutierungskosten;
f) Kosten für die Verbilligung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen.
3) In Unterposten 8b (Sachaufwand) sind insbesondere einzubeziehen:
a) Raumaufwand:
1. bezahlte Mietzinse und Unterhaltskosten für die durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten;
2. Aufwand für Operational Leasing von durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten;
b) Aufwand für EDV (einschliesslich Kosten für den Bezug von Dienstleistungen von Rechenzentren), Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen sowie Operational Leasing-Aufwand; Finanzleasingraten sind nicht unter dem Unterposten 8b (Sachaufwand), sondern nach der Annuitätenmethode als Zinsaufwand und Rückzahlung der passivierten Leasingraten zu verbuchen; Abschreibungen, soweit sie nicht geringwertige Wirtschaftsgüter betreffen, sind nicht unter dem Unterposten 8b (Sachaufwand), sondern unter dem Posten 9 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) zu erfassen;
c) übriger Geschäftsaufwand:
1. Büro- und Betriebsmaterial, Drucksachen, Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Porti und übrige Transportkosten;
2. Reiseentschädigungen;
3. Versicherungsprämien;
4. Werbeaufwand;
5. Rechts- und Betreibungskosten, Handelsregister- und Grundbuchgebühren;
6. Revisionskosten;
7. Emissionskosten, einschliesslich solcher im Zusammenhang mit der Fremdkapitalbeschaffung, soweit sie nicht als Zinsaufwand betrachtet und über die Laufzeit amortisiert werden;
8. Vergabungen, soweit sie nicht Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung darstellen;
9. Mehrwertsteuer, soweit diese nicht einen Bestandteil des Einstandspreises von Sachanlagen darstellt.
Art. 63 Posten 9: Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
1) Unter dem Posten 9 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) sind Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte (Aktivposten 9) sowie betriebsnotwendige Abschreibungen auf Sachanlagen (Aktivposten 10) auszuweisen. Ebenfalls unter diesem Posten sind Abschreibungen auf aktivierten Objekten im Finanzierungsleasing auszuweisen.
2) Verluste aus der Veräusserung von Sachanlagen sind unter Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen.
3) Ist bei der Übernahme von Liegenschaften aus Zwangsverwertungen ohne Drittinteressenten sofort eine Abschreibung der Liegenschaft auf den effektiven Marktwert vorzunehmen, ist diese Abschreibung unter dem Posten 11 der Erfolgsrechnung (Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken) zu verbuchen, da die Abschreibung den Charakter einer bonitätsbedingten Wertberichtigung hat.
Art. 64 Posten 10: Anderer ordentlicher Aufwand
1) Unter dem Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) auszuweisen sind insbesondere Kassadifferenzen, Debitorenverluste, Transaktionsverluste oder ähnliche Aufwendungen.
2) Ebenfalls unter diesem Posten auszuweisen sind die realisierten Verluste (Erlöse abzüglich höherer letzter Bilanzwert bzw. Buchwert) aus dem Verkauf von:
a) Beteiligungen;
b) Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens;
c) Wertpapieren des Anlagevermögens; und
d) Liegenschaften und anderen Sachanlagen.
3) Auch unter diesem Posten auszuweisen sind Abschreibungen auf Edelmetallen des Anlagevermögens und die bei deren Verkauf realisierten, bisher noch nicht verbuchten Kursverluste.
4) Verluste aus dem Verkauf von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind ebenfalls unter diesem Posten auszuweisen.
5) Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens sind nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten 6 der Erfolgsrechnung (Erfolg aus Finanzgeschäften) auszuweisen.
6) Periodenfremde Aufwendungen, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind unter Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) auszuweisen. Wesentliche periodenfremde Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern.
Art. 65 Posten 11: Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
1) Als Wertberichtigungen auf Forderungen unter Posten 11 der Erfolgsrechnung (Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken) sind Aufwendungen für in Aktivposten 3 (Forderungen gegenüber Banken) und 4 (Forderungen gegenüber Kunden) vorgenommene Wertberichtigungen auszuweisen.
2) Als Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken sind Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken zu verbuchen, die in Ausserbilanzposten 1 (Eventualverbindlichkeiten) und 2 (Kreditrisiken) ausgewiesen sind.
3) Der Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 12 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
4) Die Wertberichtigungen auf Forderungen gegenüber Banken, Kunden und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie gegenüber verbundenen Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
Art. 66 Posten 12: Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
1) Als Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken unter Posten 12 der Erfolgsrechnung (Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken) sind Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten betriebswirtschaftlich notwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Art. 65 Abs. 1 und 2 auszuweisen.
2) Der Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 11 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
Art. 67 Posten 13: Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
1) Als Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere unter Posten 13 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere) sind Abschreibungen auf in den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere), 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere), 7 (Beteiligungen) und 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) enthaltenen Vermögensgegenständen auszuweisen. Abschreibungen auf in den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) und 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) sowie 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) enthaltenen Vermögensgegenstände sind in diesem Posten nur zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Positionen im Rahmen des Finanzgeschäftes (Posten 6 der Erfolgsrechnung) handelt.
2) Beim Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens realisierte Verluste sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen.
3) Beim Verkauf von wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren realisierte Verluste sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen.
4) Der Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren darf nicht mit dem Betrag der Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Posten 14 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
5) Die Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
Art. 68 Posten 14: Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
1) Als Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren unter Posten 14 der Ertragsrechnung (Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren) sind Erträge aus der Rückgängigmachung von früher vorgenommenen Abschreibungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 auszuweisen.
2) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) zu erfassen.
3) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) zu erfassen.
4) Der Betrag der Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren darf nicht mit dem Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Posten 13 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
Art. 69 Posten 16: Ausserordentlicher Ertrag
1) Als ausserordentlich gelten Erträge, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Bank unterscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmässig wiederkehren, wie z.B. Aktionärszuschüsse, die im Verlauf des Geschäftsjahres erfolgen. Periodenfremde Erträge, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) auszuweisen.
2) Aktionärszuschüsse, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, sind als Verlustabdeckung unter dem Posten 4 nach Art. 54 Abs. 2 auszuweisen. Garantien zur Deckung eines Verlustes sind nicht als ausserordentlicher Ertrag zu erfassen, sondern als Anmerkung zu Art. 54 Abs. 2.
Art. 70 Posten 17: Ausserordentlicher Aufwand
Als ausserordentlich gelten Aufwendungen, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Bank unterscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmässig wiederkehren. Periodenfremde Aufwendungen, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) auszuweisen.
Art. 71 Posten 19: Ertragssteuern
Unter dem Posten 19 der Erfolgsrechnung (Ertragssteuern) sind ausser den direkten Ertragssteuern auch entsprechende Zuweisungen an die Rückstellungen für latente Ertragssteuern auszuweisen. Die laufenden Ertragssteuern auf dem entsprechenden Periodenergebnis sind in Übereinstimmung mit den jeweiligen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln.
Art. 72 Gewinnverwendung/Verlustausgleich
Im Rahmen der Angaben nach Art. 54 Abs. 2 sind auch allfällige Garantien zur Deckung eines Verlustes anzumerken.
Art. 73 Grundsätze für die Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Tabelle A "Mittelflussrechnung" des Anhangs dieser Verordnung gilt als Richtlinie für die Gliederung der Mittelflussrechnung und kann unter Einhaltung der in Art. 74 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank angepasst werden.
2) Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben.
Art. 74 Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses und Mittelabflusses die Ursachen der Liquiditätsveränderung im Geschäftsjahr aufzeigen.
2) Im Einzelabschluss ist die Mittelflussrechnung mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung)
2. Mittelfluss aus Eigenkapitaltransaktionen
3. Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen
4. Mittelfluss aus dem Bankgeschäft
3) Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden, dass die Refinanzierung ersichtlich ist.
Art. 75 Grundsätze für die Gliederung des Anhangs
1) Der Anhang ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er ergänzt und erläutert Bilanz und Erfolgsrechnung sowie allenfalls die Mittelflussrechnung und vermittelt damit einen besseren Einblick in bedeutende Aspekte der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank. Der Anhang soll die Bilanz und die Erfolgsrechnung von Detailangaben zugunsten eines besseren Überblicks entlasten.
2) Bei der Festlegung der zwingenden Bestandteile des Anhangs ist der Grösse und Geschäftstätigkeit der einzelnen Bank sowie der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen. Der Anhang kann für verschiedene Banktypen einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad und Umfang aufweisen. Diese Differenzierung ist mit summarischen Angaben über die Geschäftstätigkeit der Bank im Anhang nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 1 zu begründen.
3) Um Bilanz und Erfolgsrechnung von Detailangaben zu entlasten, den Anhang aber trotzdem übersichtlich und lesbar zu gestalten, ist grundsätzlich die Gliederung nach Art. 74 zu verwenden, wobei weitere Aufgliederungen und Ergänzungen oder die sachgerechte Zusammenfassung unwesentlicher Positionen vorgenommen werden können.
4) Die Form der Darstellung kann innerhalb der vorgeschriebenen Mindestangaben und Reihenfolge frei gewählt werden.
5) Soweit sich aus den Anmerkungen oder Tabellen des Anhangs dieser Verordnung nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt, sind Zahlenangaben mit den Vorjahreszahlen zu versehen.
6) Für die Zwecke der Erstellung des Anhangs gelten als:
a) "Angabe": die blosse Nennung ohne weitere Zusätze; je nachdem hat diese quantitativ oder verbal zu erfolgen;
b) "Erläuterung": die verbale Kommentierung und Interpretation eines Sachverhaltes;
c) "Begründung": die Offenlegung der Überlegungen und Argumente, die kausal für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sind. Die Begründung erfolgt verbal. Auswirkungen sind zu quantifizieren;
d) "Aufgliederung": die quantitative Segmentierung einer Grösse in einzelne Komponenten, so dass deren Zusammenhang ersichtlich wird;
e) "Darstellung": die tabellarische Aufgliederung in zwei Dimensionen nach einer bestimmten inhaltlichen Mindestgliederung. Die Tabellen nach dem Anhang dieser Verordnung gelten in gestalterischer Hinsicht als Muster, bezüglich des Inhaltes aber als Mindestmass, vorbehaltlich jener betreffend die Mittelflussrechnung.
Art. 76 Gliederung und Inhalt des Anhangs
1) Der Anhang ist wie folgt zu gliedern und hat mindestens die folgenden Informationen zu enthalten:
1. Erläuterungen über den Umfang der einzelnen Geschäftsbereiche und dessen Auswirkungen auf die Berichterstattung; Personalbestand;
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Jahresrechnung, einschliesslich Angabe der Methode der Fremdwährungsumrechnung und der Behandlung der Umrechnungsdifferenzen sowie der Umrechnungskurse für die wichtigsten Fremdwährungen; Grundsätze der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, und zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;
3. Informationen zur Bilanz:
3.1 Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften;
3.2 betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen; Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen;
3.2.1 zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände sowie die ausgeliehenen Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens anzugeben;
3.2.2 für die Handelsbestände sowie die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und die zum Niederstwert bewerteten Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens ist zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert anzugeben;
3.3 für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen);
3.3.1 zusätzlich ist der Gesamtbetrag der unter Aktivposten 7 (Beteiligungen) ausgewiesenen Beteiligungen an Banken anzugeben;
3.3.2 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der unter Aktivposten 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Banken;
3.4 Anlagespiegel;
3.4.1 für die Liegenschaften und die übrigen Sachanlagen sind zusätzlich die Brandversicherungswerte anzugeben;
3.4.2 anzugeben ist auch der Gesamtbetrag der in Aktivposten 10 (Sachanlagen) enthaltenen Grundstücke und Bauten, die von der Bank im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit genutzt werden;
3.4.3 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten;
3.5 Aufgliederung der immateriellen Anlagewerte;
3.5.1 Angabe des Gesamtbetrages der aktivierten Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes;
3.5.2 Angabe des Gesamtbetrages der entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerte;
3.6 Gesamtbetrag und Aufgliederung der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich der Eventualverbindlichkeiten) verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt;
3.7 Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen;
3.8 ausstehende Obligationenanleihen;
3.9 Aufgliederung der Rückstellungen (Passivposten 6), der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken (Passivposten 8) und der Wertberichtigungen sowie Übersicht über ihre Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres;
3.9.1 die Wertberichtigungen und Rückstellungen sind aufzugliedern nach: Wertberichtigungen für Ausfallrisiken (Einzelwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken), Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken, Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken, Rückstellungen für Steuern und latente Steuern sowie übrige Rückstellungen;
3.9.2 Wertberichtigungen und Rückstellungen für spezifische Risiken sind zwingend unter Ziff. 3.9.1 auszuweisen;
3.9.3 vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen sind die Wertberichtigungen in Abzug zu bringen;
3.9.4 wesentliche Auflösungen und Neuverwendungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu erläutern und zu begründen;
3.10 Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals;
3.10.1 sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen und je der prozentualen Beteiligung die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5 % aller Stimmrechte übersteigen; ist statutarisch eine unter 5 % liegende Vinkulierung festgelegt, ist diese Grenze massgebend;
3.11 Nachweis des Eigenkapitals und dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich;
3.12 Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten;
3.13 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sofern diese Angaben nicht in der Bilanz gemacht werden, und gegenüber qualifiziert Beteiligten sowie Organkredite und wesentliche Transaktionen mit nahestehenden Personen;
3.14 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip, sofern die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;
3.15 Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen, sofern das Auslandsgeschäft wesentlich ist und die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;
3.15.1 die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;
3.15.2 neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch der prozentuale Anteil anzugeben;
3.16 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach den für die Bank wesentlichsten Währungen, sofern sie eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; in jedem Falle anzugeben ist der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Franken;
3.16.1 die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;
4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften:
4.1 Eventualverbindlichkeiten, betragsmässig aufgegliedert in Kreditsicherungsgarantien und ähnliches, Gewährleistungsgarantien und ähnliches, unwiderrufliche Verbindlichkeiten und übrige Eventualverbindlichkeiten; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank von Bedeutung ist;
4.2 Verpflichtungskredite, betragsmässig aufgegliedert in Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Verpflichtung, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben könnte, anzugeben, sofern sie in Bezug auf die Gesamtheit der Bank von Bedeutung ist;
4.3 am Ende des Geschäftsjahres offene derivative Finanzinstrumente mit Angabe der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte und Kontraktvolumen, aufgegliedert nach Zinsinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstitel/Indizes und übrige;
4.4 Treuhandgeschäfte, aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken, Treuhandanlagen bei verbundenen Banken, Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte;
5. Informationen zur Erfolgsrechnung:
5.1 Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages in Posten 1 der Erfolgsrechnung (Zinsertrag), sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand mit dem Handelserfolg verrechnet wird;
5.2 zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft (Posten 6) nach Geschäftssparten;
5.3 Aufgliederung des Personalaufwandes (Posten 8a) in Löhne und Gehälter, soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (davon: für Altersversorgung) sowie übriger Personalaufwand, sofern diese Angaben in Anwendung von Art. 54 Abs. 4 nicht in der Erfolgsrechnung gemacht werden;
5.4 Aufgliederung des Sachaufwandes (Posten 8b) in Raumaufwand, in Aufwand für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen und in übriger Geschäftsaufwand;
5.5 Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, zu ausserordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen für allgemeine aus dem Betrieb der Bank hervorgehende Risiken;
5.6 Aufgliederung von Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft nach Art. 54 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 und 10 nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip, sofern die Bank im Ausland tätig ist und eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;
6. Angabe der Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Jahresgewinn/-verlust nach Art. 54 Abs. 1 Ziff. 22 und Bilanzsumme.
2) Im Anhang sind zusätzlich folgende Angaben zu machen:
a) der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Erfolgsrechnung ist nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation der Bank wesentlich voneinander unterscheiden:
1. Zinsertrag (Posten 1);
2. laufende Erträge aus Wertpapieren (Posten 3);
3. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft (Posten 4);
4. Erfolg aus Finanzgeschäften (Posten 6);
5. übriger ordentlicher Ertrag (Posten 7).
Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Bank oder einem anderen Unternehmen, von dem die Bank mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen;
b) zum Passivposten 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) sind anzugeben:
1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen;
2. zu jeder 10 % des Gesamtbetrages der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
aa) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann;
bb) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform;
3. zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedingungen;
c) eine Aufgliederung der in den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere), 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere), 7 (Beteiligungen) und 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsenkotierten und nicht börsenkotierten Wertpapieren;
d) eine Aufgliederung der in den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) und 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere in Wertpapiere des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens; anzugeben ist zusätzlich das Kriterium, aufgrund dessen die Abgrenzung zwischen Wertpapieren des Anlage- und solchen des Umlaufvermögens erfolgt ist;
e) der auf das Leasinggeschäft entfallende Betrag zu jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die in Posten 9 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) enthaltenen Abschreibungen auf Objekte im Finanzierungsleasing, die in Posten 8b der Erfolgsrechnung (Sachaufwand) belasteten Leasingaufwendungen für Objekte im Rahmen eines Operational Leasing sowie die in Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) enthaltenen Erträge aus Leasinggeschäften;
f) eine Aufgliederung der folgenden Posten nach den in ihnen enthaltenen wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese für die Beurteilung der Jahresrechnung nicht unwesentlich sind:
1. Sonstige Vermögensgegenstände (Aktivposten 13);
2. Sonstige Verbindlichkeiten (Passivposten 4);
3. Anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung);
4. Ausserordentlicher Aufwand (Posten 17 der Erfolgsrechnung);
5. Übriger ordentlicher Ertrag (Posten 7 der Erfolgsrechnung);
6. Ausserordentlicher Ertrag (Posten 16 der Erfolgsrechnung).
Die Beträge und ihre Art sind zu erläutern;
g) gegenüber Dritten erbrachte Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank von wesentlicher Bedeutung ist;
h) aufgeschlüsselt nach EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen die Bank über eine Niederlassung verfügt, und auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:
1. Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort;
2. Gesamtnettoumsatz;
3. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
4. Gewinn oder Verlust vor Steuern;
5. Steuern auf Gewinn oder Verlust;
6. erhaltene staatliche Beihilfen.
3) Zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 und 2 sind in den Anhang alle aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie der Bestimmungen dieser Verordnung von Banken entweder im Anhang bzw. wahlweise im Anhang anzugebenden Informationen aufzunehmen. Die nach Abs. 2 und diesem Absatz verlangten Informationen sind soweit möglich in die Gliederung des Anhangs nach Abs. 1 zu integrieren.
4) Positionen ohne Inhalt können weggelassen und unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.
Art. 77 Position 1: Erläuterungen über die Geschäftstätigkeit, Angabe des Personalbestandes
Es sind summarische Angaben über die Geschäftssparten und die Grösse der Bank sowie über die Auslagerung von Geschäftsbereichen im Sinne von Art. 14 und 15 der Bankenverordnung zu machen. Insbesondere ist zu erwähnen, über welche Geschäftsarten keine Angaben gemacht werden, weil sie unwesentlich sind oder gar nicht vorkommen. Inhalt, Umfang und Detaillierung der Informationen im Anhang sind anzugeben. Der Personalbestand ist teilzeitbereinigt (Lehrlinge zu 50 %) per Ende Geschäftsjahr anzumerken.
Art. 78 Position 2: Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
In Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist insbesondere anzugeben:
a) Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Bilanz- und Ausserbilanzposten;
b) Begründung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlage sowie Angabe und Erläuterung ihrer Auswirkungen;
c) Angaben über die Behandlung gefährdeter Zinsen, falls von der in Art. 55 Abs. 2 festgehaltenen Praxis abgewichen wird;
d) Angaben zur Behandlung der Refinanzierung von im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen;
e) Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung der Zinsänderungsrisiken, der Länderrisiken, der Risiken im Handel und bei der Verwendung von Derivaten, der anderen Marktrisiken und der Kreditrisiken;
f) Erläuterungen zur Geschäftspolitik beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;
g) Angaben zur Erfassung der Geschäftsvorfälle;
h) Erläuterungen zu den Methoden für die Identifikation von Ausfallrisiken und für die Bemessung des Wertberichtigungsbedarfes;
i) Erläuterungen zur Bewertung der Sicherheiten für Kredite, insbesondere wichtige Kriterien für die Ermittlung der Verkehrs- und Beleihungswerte.
Art. 79 Position 3.1: Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften
1) Die Deckungen für Forderungen gegenüber Kunden, Hypothekarforderungen, Eventualverbindlichkeiten, unwiderruflichen Zusagen, Nachschussverpflichtungen und Verpflichtungskredite sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle B "Übersicht der Deckungen" des Anhangs dieser Verordnung darzustellen, und zwar aufgegliedert nach:
a) hypothekarischer Deckung;
b) anderer Deckung;
c) ohne Deckung.
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist der Gesamtbetrag der gefährdeten Forderungen offen zu legen. Wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern. Die gefährdeten Forderungen sind brutto und netto auszuweisen. Zusätzlich sind die geschätzten Liquidationswerte der Sicherheiten sowie die auf dem Nettoschuldbetrag vorhandenen Einzelwertberichtigungen offen zu legen.
3) Als hypothekarische Deckung gilt die feste Übernahme von Grundpfandforderungen sowie von Grundpfandtiteln als Faustpfand oder durch Sicherheitsübereignung. Als andere Deckungen gelten all jene, die nicht den Grundpfanddeckungen zugeordnet werden. Unter "ohne Deckung" sind jene Bestände einzubeziehen, die ohne Sicherheiten gewährt wurden, und solche, deren Sicherheiten formell oder materiell hinfällig geworden sind. Forderungen auf Grund eines nach dem Abschlusstagprinzip verbuchten Kassageschäftes können bis zum Erfüllungstag in der Kolonne "andere Deckung" erfasst werden.
4) Nicht als Deckung gelten Lohn- und Gehaltszession, Güter mit reinem Liebhaberwert, Anwartschaften, Eigenwechsel des Schuldners, gerichtlich angefochtene Forderungen, Aktien der eigenen Bank, sofern nicht an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelt, Beteiligungstitel, Schuldtitel und Garantien des Schuldners oder von mit ihm verbundenen Unternehmen sowie Abtretungen künftiger Forderungen. Die Deckungen sind zum Verkehrswert zu berücksichtigen.
Art. 80 Position 3.2: Handelsbestände, Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlauf- und Anlagevermögens, eigene Aktien oder Anteile im Umlauf- und Anlagevermögen sowie Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
1) Die Handelsbestände sind insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Die Handelsbestände sind aufzugliedern nach:
a) Schuldtiteln (unterteilt in börsenkotierte und nicht börsenkotierte) mit Angabe des Bestandes an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
b) Beteiligungstiteln mit Angabe des Bestandes an eigenen Beteiligungstiteln;
c) Edelmetallen;
d) sonstigen Positionen.
2) Die sonstigen Positionen sind weiter aufzugliedern, sofern sie wesentlich sind. Die ausgeliehenen Handelsbestände und der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert sind in der Aufgliederung nach Abs. 1 jeweils anzugeben.
3) Die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögens sind je insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Sie sind aufzugliedern nach:
a) Schuldtiteln, mit Angabe des Bestandes:
1. an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
2. an Schuldtiteln, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden;
3. an Schuldtiteln, die zum Niederstwert bewertet werden;
b) Beteiligungstiteln, mit Angabe des Bestandes an qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen);
c) Edelmetallen.
4) In der Aufgliederung nach Abs. 3 sind bei nach dem Niederstwert bewerteten Wertpapieren und Edelmetallen jeweils der Buchwert, der Anschaffungswert sowie der Marktwert anzugeben. Ebenfalls anzugeben sind die notenbankfähigen Wertpapiere und die ausgeliehenen Wertpapiere und Edelmetalle.
5) In Bezug auf die eigenen Aktien oder Anteile sind, getrennt für Bestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, jeweils der Anfangs- und Endbestand sowie die Veränderungen im Berichtsjahr durch Käufe, Verkäufe sowie Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen und Zuschreibungen anzugeben.
6) Die Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sind aufzugliedern nach solchen mit und solchen ohne Kurswert. Als Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen mit Kurswert gelten dabei an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelte Beteiligungstitel.
7) Die Mindestgliederung nach den Tabellen C "Handelsbestände", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände)", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens", "Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen" und "Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen" des Anhangs dieser Verordnung ist massgebend.