1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bankengesetzes das Nähere über die Rechnungslegung und Berichterstattung von Banken.
2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss für Wertpapierfirmen nach Art. 2 Abs. 4 des Bankengesetzes.
3) Die Verordnung dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten;
b) Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen;
c) Verordnung (EU) 2019/2033 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. "Abschlusstagprinzip" ("trade date accounting"): eine Bilanzierungsmethode, bei der die mittels eines Kassageschäftes gekauften Vermögensgegenstände am Abschlusstag unter dem entsprechenden Aktivposten verbucht werden; gleichzeitig wird die Verpflichtung zur Bezahlung bilanzwirksam. Verkaufte Vermögensgegenstände werden am Abschlusstag aus dem entsprechenden Aktivposten ausgebucht; gleichzeitig wird die Forderung auf Bezahlung des Verkaufspreises bilanzwirksam;
2. "Erfüllungstagprinzip" ("settlement date accounting"): eine Bilanzierungsmethode, bei der die Wiederbeschaffungswerte von gekauften und verkauften Vermögensgegenständen zwischen dem Abschluss- und dem Erfüllungstag im Aktivposten "Sonstige Vermögensgegenstände" bzw. im Passivposten "Sonstige Verbindlichkeiten" bilanziert werden. Die Bilanzierung im für die betroffenen Vermögensgegenstände massgebenden Aktivposten bzw. die Ausbuchung erfolgt am Erfüllungstag; gleichzeitig wird die entsprechende Verpflichtung bzw. Forderung bilanzwirksam;
3. "Private Equity" ("equity banking", "merchant banking", "Beteiligungsfinanzierung"): die Eigenmittelfinanzierung auf Zeit an in der Regel nicht börsenkotierten Unternehmen;
4. "Accrual Methode": eine Bewertungsmethode für Finanzinstrumente, bei der die Zinskomponente in der Erfolgsrechnung pro rata oder nach der Zinseszinsmethode über die Laufzeit bis zur Endfälligkeit berücksichtigt wird;
5. "Zinsengeschäft": jene Geschäftsvorfälle, bei denen eine Bank mit den verfügbaren eigenen Mitteln und mit Geldern, die sie von Dritten entgegennimmt, Ausleihungen an Dritte gewährt, verzinsliche Vermögensgegenstände erwirbt sowie das Handelsgeschäft finanziert mit dem Ziel, aus der Differenz zwischen vereinnahmten und bezahlten Zinsen einen positiven Zinsensaldo zu erwirtschaften; zum Zinsengeschäft gehören auch Erträge und Aufwendungen aus Zinsabsicherungsgeschäften;
6. "gefährdete Forderungen" ("impaired loans"): Forderungen, bei welchen es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann;
7. "stille Reserven": die Differenz zwischen den Buchwerten und den (höheren) gesetzlich zulässigen Höchstwerten; nicht zu den stillen Reserven gehören Zwangsreserven, die als Differenz zwischen den gesetzlichen Höchstwerten und den (höheren) betriebswirtschaftlichen, wirklichen Werten definiert werden;
8. "Kunden": alle natürlichen oder juristischen Personen, ausgenommen:
a) Banken;
b) EWR-Kreditinstitute;
c) EWR-Finanzinstitute;
d) Drittstaatsbanken;
e) Zentralbanken;
9. "öffentlich-rechtliche Körperschaft": die im öffentlichen Recht geregelten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, insbesondere Land und Gemeinde; im Ausland: Staaten, Länder, Departemente und Gemeinden. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form fallen unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote nicht unter diesen Begriff, ausser das öffentliche Gemeinwesen garantiert vollumfänglich und unbeschränkt für deren Verpflichtungen;
10. "verbundene Unternehmen": Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts stehen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens;
11. "derivative Finanzinstrumente": Finanzkontrakte, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögensgegenstände (z.B. Beteiligungstitel oder Rohstoffe) oder Referenzsätze (z.B. Zinsen oder Währungen) abgeleitet wird;
12. "börsengehandelte derivative Finanzinstrumente": alle derivativen Finanzinstrumente, bei denen eine tägliche Neubewertung mit einer allfälligen Margennachforderung ("Margining") stattfindet und die:
a) an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelt werden; oder
b) an einer anderen Options- und/oder Financial-Futures-Börse gehandelt werden, die:
aa) einer angemessenen staatlichen Aufsicht oder börseneigenen Überwachung des Marktes und der Marktteilnehmer untersteht; und
bb) eine finanzielle Sicherheit für die Erfüllung der Kontrakte durch eine an jedem Börsenabschluss als Vertragspartei oder Garantin beteiligte Clearingstelle gewährleistet;
13. "ausserbörslich gehandelte (Over-The-Counter/OTC) derivative Finanzinstrumente": derivative Finanzinstrumente, die nicht standardisiert sind und nicht an einer Börse im Sinne von Ziff. 12 gehandelt werden; ebenfalls als ausserbörslich gehandelt gelten an einer Börse im Sinne von Ziff. 12 gehandelte Kassen-, Termin- und Prämiengeschäfte, bei denen die Voraussetzung der täglichen Margenpflicht nicht erfüllt ist;
14. "Wiederbeschaffungswert" ("replacement value"): der Wert, der dem Marktwert eines offenen derivativen Finanzinstruments aus Kunden- oder Eigengeschäften am Bilanzstichtag entspricht; Geschäfte im Auftrag anderer Banken gelten als Kundengeschäfte;
15. "positiver Wiederbeschaffungswert": der maximal mögliche Buchverlust am Bilanzstichtag, den die Bank erleiden würde, falls die Gegenparteien ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten; positive Wiederbeschaffungswerte stellen Forderungen und somit ein Aktivum der Bank dar;
16. "negativer Wiederbeschaffungswert": der Betrag, welcher den Gegenparteien bei Nichterfüllung durch die Bank verloren ginge; negative Wiederbeschaffungswerte stellen Verpflichtungen und somit ein Passivum der Bank dar;
17. "Kontraktvolumen": die Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. die Nominalwerte ("underlying value" bzw. "notional amount"), wobei die Vorschriften von Art. 273 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen;
18. "Eigenhändler": eine Bank, die bei Transaktionen auf eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft); im Kundengeschäft handelt die Bank ebenfalls als Eigenhändler, wenn sie als direkter, zwischengeschalteter Vertragspartner zwischen zwei Gegenparteien eintritt und den Vertrag gegenüber der einen Gegenpartei auch dann zu erfüllen hat, wenn die andere nicht erfüllt;
19. "Makler" ("arranger"): eine Bank, die im Auftrag eines Kunden gegen Bezahlung einer Vergütung diesen mit einer anderen vertragswilligen Partei zusammenbringt und diese Parteien bei Vertragsverhandlungen berät, wobei der Vertrag zwischen den beiden Parteien abgeschlossen wird und die Bank weder ein Markt- noch ein Kreditrisiko übernimmt;
20. "Kommissionär" ("agent"): eine Bank, die gegen eine Kommission in eigenem Namen für Rechnung eines Kunden mit einer anderen Gegenpartei (z.B. Broker) ein Geschäft abschliesst; gibt die Bank ihrem Kunden nicht namentlich bekannt, mit wem sie für seine Rechnung handelt, so handelt die Bank als Eigenhändler;
21. "Securities Lending and Borrowing": Darlehensgeschäfte mit Wertpapieren;
22. "Treuhandgeschäfte": Anlagen, Kredite, Beteiligungen und die im Rahmen des Securities Lending and Borrowing abgewickelten Geschäfte, welche die Bank gegen eine Kommission im eigenen Namen, jedoch auf Grund eines schriftlichen Auftrages ausschliesslich für Rechnung und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt, wobei der Auftraggeber das Währungs-, Transfer-, Kurs- und Delkredererisiko trägt und ihm der volle Ertrag des Geschäftes zukommt;
23. "Geldmarktpapiere": verbriefte Forderungen für kurzfristige, in der Regel bis zu einem Jahr, an Schuldner mit guter Bonität zur Verfügung gestellte Geldmittel;
24. "Geldmarktbuchforderungen": kurzfristige, nicht wertpapiermässig verurkundete, sondern in Registern geführte Teilbeträge von Grossdarlehen, die der Emittent bei einer Vielzahl von Anlegern zu einheitlichen Bedingungen aufnimmt und wofür öffentlich geworben wird;
25. "Handelsgeschäfte": Positionen, die aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, d.h. eine dauernde Bereitschaft zur Erhöhung, zum Abbau, zur Schliessung oder zur Absicherung der Risikoposition besteht;
26. "Gemeinschaftskredit": ein Kredit, der von mehreren Banken, EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten gemeinschaftlich gewährt wird, wobei das Kreditgeschäft durch eine andere Bank, ein anderes EWR-Kreditinstitut, ein anderes EWR-Finanzinstitut oder eine Drittstaatsbank als federführendes Institut abgeschlossen wird und die Bank einen Anteil an dem Kreditgeschäft übernimmt. Die unterbeteiligte Bank tritt gegenüber dem Schuldner nicht als Kreditgeberin auf, übernimmt für ihren Anteil das Delkredererisiko und hat Anspruch auf den diesem entsprechenden Zinsertrag. Das federführende Institut hat die Unterbeteiligungen vom gesamten Kreditbetrag in Abzug zu bringen;
27. "Wertpapiere": vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Schuld- und Beteiligungstitel; ihnen gleichgestellt sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte);
28. "nachrangige Vermögensgegenstände": verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Schuldners verrechnet noch aus seinen Vermögenswerten sichergestellt werden;
29. "überfällige Forderungen" ("non-performing loans"): Forderungen, wenn mindestens eine der folgenden Zahlungen mehr als 90 Tage nach Fälligkeit nicht vollumfänglich geleistet worden ist:
a) Zinszahlungen;
b) Kommissionszahlungen;
c) Amortisationen (Teil-Kapitalrückzahlungen);
d) vollständige Kapitalrückzahlung;
30. "Wertberichtigungen": Korrekturposten zu Vermögensgegenständen für bereits eingetretene Entwertungen oder zu erwartende Vermögenseinbussen;
31. "Pensionsgeschäfte": Verträge, durch die eine Bank oder der Kunde einer Bank (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände, zum Beispiel Wechsel, Forderungen oder Wertpapiere, einer anderen Bank oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können;
32. "echtes Pensionsgeschäft": ein Pensionsgeschäft, bei dem der Pensionsnehmer die Verpflichtung übernimmt, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen;
33. "unechtes Pensionsgeschäft": ein Pensionsgeschäft, bei dem der Pensionsnehmer lediglich berechtigt ist, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen;
34. "Organkredit": alle Forderungen der Bank gegenüber den in Art. 72 des Bankengesetzes genannten Personen oder Gesellschaften sowie gegenüber Organen des Mutterunternehmens. Wird eine konsolidierte Jahresrechnung einer Subholdinggesellschaft veröffentlicht, gelten auch Forderungen gegenüber Organen der Subholdinggesellschaft als Organkredite. Auf konsolidierter Ebene gelten als Organkredite alle Forderungen des Mutterunternehmens und der einzelnen Gruppengesellschaften gegenüber Organen des Mutterunternehmens;
35. "Organe": die in Art. 72 des Bankengesetzes genannten Personen oder Gesellschaften;
36. "qualifiziert Beteiligter": jede natürliche oder juristische Person, die eine qualifizierte Beteiligung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält;
37. "nahestehende Person": jede natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss (verbundene Unternehmen, qualifiziert Beteiligte und Organe) auf finanzielle oder operative Entscheidungen der Bank oder der Gruppe ausüben kann; Gesellschaften, die ihrerseits direkt oder indirekt von nahestehenden Personen beherrscht werden, gelten ebenfalls als nahestehend;
38. "Goodwill": die verbleibende Grösse, die sich ergibt, falls bei einer Akquisition die Erwerbskosten höher sind als die übernommenen und nach einheitlichen Richtlinien bewerteten Nettoaktiven (Aktiven abzüglich Passiven; bewertet zu ihrem aktuellen Wert im Erwerbszeitpunkt).
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung aufzustellen.
2) Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:
a) ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;
b) Vollständigkeit der (konsolidierten) Jahresrechnung;
c) Klarheit der Angaben;
d) Wesentlichkeit der Angaben;
e) Vorsicht;
f) Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
g) Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
h) periodengerechten Abgrenzungen;
i) Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
k) wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
3) Als wesentlich im Sinne von Abs. 2 Bst. d gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung bzw. die konsolidierte Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden könnte.
4) In der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss und im konsolidierten Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen der letzten Jahresrechnung bzw. der letzten konsolidierten Jahresrechnung und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.
Art. 4 Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle und Vollständigkeit der Jahresrechnung
1) Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäfte sind tagfertig zu erfassen und nach den anerkannten Grundsätzen zu bewerten. Der Erfolg aller abgeschlossenen Geschäftsvorfälle ist in der Erfolgsrechnung einzubeziehen. Die Bilanzierung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") oder dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"). Es ist zulässig, die Bilanzierung gemäss dem Abschluss- bzw. Erfüllungstagprinzip pro Produktekategorie (z.B. Wertpapiere, Devisen usw.) festzulegen, wobei eine einheitliche Handhabung sichergestellt sein muss.
2) Als abgeschlossen gilt ein Geschäft, wenn die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes rechtsgültig zustande gekommen sind.
3) Das gewählte Verfahren ist in der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung konsistent anzuwenden sowie im Anhang unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen.
Art. 5 Klarheit der Angaben
1) Die eindeutige und tatsachengetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist durch eine klare Gliederung und durch eindeutige Bezeichnungen sicherzustellen. Die Mindestgliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung hat für (konsolidierte) Jahresrechnungen von Banken nach Art. 3 und 16 bis 108 zu erfolgen.
2) Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung sind gleichwertige Bestandteile der (konsolidierten) Jahresrechnung.
Art. 6 Wesentlichkeit der Angaben
1) Wesentlich sind alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung oder einzelner ihrer Posten beeinflussen, sofern dadurch die Aussage so verändert wird, dass die Adressaten der (konsolidierten) Jahresrechnung in ihren Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden können.
2) Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist für die gesamte Rechnungslegung massgebend. Die Wesentlichkeit ist sowohl qualitativ wie auch quantitativ im Einzelfall zu beurteilen.
Art. 7 Vorsicht
1) Der Grundsatz der Vorsicht verlangt, dass in allen Fällen, in welchen hinsichtlich der Bewertung und der Risikobeurteilung eine Unsicherheit besteht, von zwei verfügbaren Werten der vorsichtigere zu berücksichtigen ist.
2) Die daraus ableitbaren Niederstwert-, Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzipien sind im Handelsgeschäft auf im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit gehaltene handelbare Werte dann nicht anzuwenden, wenn diese an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder an einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelt werden.
Art. 8 Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten hat aufgrund von Fortführungswerten zu erfolgen, sofern weder die Absicht noch die Notwendigkeit einer Liquidation besteht, noch eine solche behördlicherseits angeordnet ist.
Art. 9 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
1) Nach dem Grundsatz der Stetigkeit ist jede (konsolidierte) Jahresrechnung in Darstellung und Bewertung nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen, um die zeitliche Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Diese Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn sachliche Gründe, die voraussichtlich auch in den Folgejahren gelten, für die Änderung eines Darstellungs- oder Bewertungsprinzips sprechen. Begründete Änderungen der Grundsätze in Darstellung und Bewertung sind im (konsolidierten) Anhang nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 offenzulegen, ihre Folgen sind aufzuzeigen und zu erläutern.
2) Wird vom Grundsatz der Stetigkeit nach Abs. 1 abgewichen, sind die Vorjahreszahlen grundsätzlich anzupassen, es sei denn, eine Anpassung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, wobei dies im Anhang zu begründen ist. Die Vorjahreszahlen sind auch nicht anzupassen, wenn die bei der Bewertung vorgenommenen Schätzungen bzw. Annahmen (z.B. hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer von Sachanlagen) geändert werden müssen. Werden die Vorjahreszahlen angepasst, sind diese so darzustellen, als sei der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz schon immer angewandt worden. Der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz ist dabei auf Ereignisse und Geschäftsfälle ab dem Entstehungstag anzuwenden. Die Anpassungsbeträge für frühere Perioden, die in die (konsolidierte) Jahresrechnung nicht einbezogen worden sind, sind im Eigenkapital der frühesten dargestellten Periode zu verrechnen. Die Anpassung der Vorjahreszahlen ist im Anhang offen zu legen.
3) Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes dürfen nur dann zum die Anschaffungskosten übersteigenden Marktkurs des Bilanzstichtages bewertet werden, wenn sie an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder an einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelt werden. Fehlen diese Voraussetzungen, sind sie nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten. Ebenfalls zum Niederstwert werden Bestände des "Private Equity" bewertet.
4) Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und deren Halten bis zur Endfälligkeit beabsichtigt ist, sind bonitätsbedingte Wertveränderungen sofort erfolgswirksam nach Satz 2 zu verbuchen. Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und deren Halten bis zur Endfälligkeit nicht beabsichtigt ist, haben die Abschreibungen über den Posten "Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere" (Posten 13 der Erfolgsrechnung) und die Rückgängigmachung von früheren Abschreibungen über den Posten "Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren" (Posten 14 der Erfolgsrechnung) zu erfolgen.
5) Wandel- und Optionsanleihen sind nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten, es sei denn, die Bank bestimmt zum Bewertungszeitpunkt den Wert der Options- und Zinstitelkomponente und bewertet die Optionskomponente zum Niederstwert und die Zinstitelkomponente nach der "Accrual Methode". Die gewählte Methode ist bis zum Verfall der Anleihe beizubehalten.
6) Wird eine Position des Zinsengeschäftes, die nach der "Accrual Methode" bewertet wird, vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, werden realisierte Gewinne und Verluste, welcher der Zinskomponente entsprechen, nicht sofort vereinnahmt, sondern über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abgegrenzt.
7) Verbindlichkeiten, die einen Ursprungswert aufweisen, der tiefer ist als der Nominalwert, können entweder zum Nettowert oder aber zum Bruttowert mit einem aktiven Berichtigungsposten (Disagio) unter dem Aktivposten 14 "Rechnungsabgrenzungsposten" bilanziert werden. In beiden Fällen ist das Disagio bis zum Endverfall der Anleihe über den Zinsaufwand (Posten 2 der Erfolgsrechnung) nach der "Accrual Methode" aufzulösen. Dies gilt sinngemäss auch für Agios.
8) Derivative Finanzinstrumente sind, ausgenommen diejenigen, die zu Absicherungszwecken ausserhalb von Handelsgeschäften eingesetzt werden, immer Handelsgeschäfte und als solche mit dem Marktwert zu bewerten, sofern sie an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelt werden; andernfalls hat die Erfolgsermittlung gemäss dem Niederstwertprinzip zu erfolgen (Kontrakte mit positivem Wiederbeschaffungswert zum Anschaffungs- bzw. tieferen Marktwert; Kontrakte mit negativem Wiederbeschaffungswert zum Anschaffungs- bzw. höheren Marktwert).
9) Beim Abschluss von derivativen Absicherungsgeschäften sind die Sicherungsbeziehungen sowie die Ziele und Strategien für Absicherungsgeschäfte seitens des Risikomanagements der Bank zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die Identifikation des gesicherten Geschäftes oder Teile eines Geschäftes und des Absicherungsgeschäftes, die Identifikation des gesicherten Risikos und die Methode, mit der die Effektivität der Sicherung bestimmt werden soll, umfassen.
10) Derivative Finanzinstrumente, die zur Absicherung dienen, sind wie das abgesicherte Grundgeschäft zu bewerten. Die Erfolge aus der Absicherung sind im gleichen Erfolgsposten zu erfassen wie die entsprechenden Erfolge aus dem abzusichernden Geschäft. Im Falle von "Macro-Hedges" im Zinsengeschäft ist der Saldo im Posten "Zinsertrag" (Posten 1 der Erfolgsrechnung) bzw. im Posten "Zinsaufwand" (Posten 2 der Erfolgsrechnung) zu erfassen. Aufgelaufene Zinsen auf Absicherungspositionen, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden, sind nicht unter den Rechnungsabgrenzungsposten zu verbuchen, sondern im "Ausgleichskonto" unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" bzw. "Sonstigen Verbindlichkeiten" zu verrechnen, damit keine Doppelzählung mit bereits bilanzierten Wiederbeschaffungswerten erfolgt. Beim vorzeitigen Verkauf eines nach der "Accrual Methode" bewerteten Zinsabsicherungsgeschäftes gelten die allgemeinen Vorschriften zur Behandlung von Positionen des Zinsengeschäftes, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden. Überschreitet die Auswirkung der Absicherungsgeschäfte die Auswirkung der abgesicherten Positionen, wird der überschreitende Teil des derivativen Instrumentes einem Handelsgeschäft gleichgestellt. Die Bewertung des überschreitenden Teiles ist unter dem Posten "Erfolg aus Finanzgeschäften" (Posten 6 der Erfolgsrechnung) und nicht im Ausgleichskonto zu verbuchen.
Art. 10 Bewertung von Forderungen und bestimmten Liegenschaften
1) Sind Forderungen akuten und latenten Verlustrisiken ausgesetzt, sind diese durch angemessene Wertberichtigungen abzudecken, deren Höhe nach einem systematischen, den Risiken Rechnung tragenden Ansatz zu bestimmen ist.
2) Gefährdete Forderungen sind einzeln zu bewerten und die Wertminderung (der voraussichtlich einbringbare Betrag unter Berücksichtigung der Sicherheiten unterschreitet den Buchwert der Forderung) durch Einzelwertberichtigungen abzudecken. Eine pauschale Beurteilung ist nur für homogen zusammengesetzte Kreditportefeuilles, die sich ausschliesslich aus einer Vielzahl kleiner Forderungen zusammensetzen (z.B. Konsumkredit-, Leasing- und Kreditkartenforderungen) zulässig (pauschalierte Einzelwertberichtigung). Ebenfalls mit pauschalierten Einzelwertberichtigungen ist dem Länderrisiko Rechnung zu tragen. Die pauschalierten Einzelwertberichtigungen, deren Höhe auf eigenen oder fremden Länderanalysen zu beruhen hat, beziehen sich dabei auf das Gesamtobligo der Kreditnehmer eines bestimmten Landes.
3) Zusätzliche Pauschalwertberichtigungen können (beispielsweise aufgrund von Erfahrungswerten) gebildet werden, um am Bewertungsstichtag vorhandene latente Ausfallrisiken abzudecken, die erfahrungsgemäss in einem Kreditportefeuille vorhanden sind, die jedoch nicht einem bestimmten Kreditnehmer oder einer bestimmten Forderung zugeordnet werden können.
4) Die verschiedenen Kriterien und Verfahren zur Bildung von Wertberichtigungen sind detailliert zu dokumentieren.
5) Gefährdete Forderungen sind ebenso wie allfällige Sicherheiten zum Liquidationswert zu bewerten und unter Berücksichtigung der Bonität des Schuldners wertzuberichtigen. Falls die Rückführung der Forderung ausschliesslich von der Verwertung der Sicherheiten abhängig ist, muss der ungedeckte Teil vollumfänglich wertberichtigt werden.
6) Anzeichen dafür, das Forderungen als gefährdete Forderungen zu bewerten sind, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
a) bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;
b) bei einem tatsächlich erfolgten Vertragsbruch (z.B. Ausfall oder Verzug von Zins- und Tilgungszahlungen);
c) bei Zugeständnissen von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer auf Grund wirtschaftlicher oder rechtlicher Gegebenheiten im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers, die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde;
d) bei einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Konkurses oder eines sonstigen Sanierungsbedarfes des Schuldners;
e) bei der Erfassung eines Wertminderungsaufwandes für den betreffenden Vermögenswert in früheren Geschäftsjahren;
f) bei Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten;
g) bei Erfahrungen mit dem Forderungseinzug aus der Vergangenheit, die darauf schliessen lassen, dass nicht der gesamte Nennwert eines Forderungsportefeuilles einzutreiben ist.
7) Aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften sind zum Anschaffungswert oder zum Liquidationswert, sofern dieser tiefer als der Anschaffungswert ist, zu bewerten.
8) Beim Liquidationswert nach Abs. 5 und 7 handelt es sich um einen geschätzten realisierbaren Veräusserungswert. Bei der Bestimmung des Liquidationswertes wird vom geschätzten Marktpreis ausgegangen. Von diesem sind die üblichen Wertschmälerungen, Haltekosten (Unterhaltskosten, Refinanzierungskosten des Verwertungszeitraumes) und die noch anfallenden Liquidationsaufwendungen, Heimfallkosten usw. in Abzug zu bringen. Bei nachrangigen Grundpfändern sind zudem die dem Vorgang zuzurechnenden Vorgangszinsen zu berücksichtigen.
Art. 11 Bewertung von Sachanlagen
1) Die Positionen der Sachanlagen, insbesondere sich im Eigenbestand befindende Liegenschaften, sind zu jedem Bilanzstichtag auf Anzeichen einer Wertminderung zu beurteilen. Ungeachtet dessen ist bei Vorliegen von entsprechenden Anzeichen einer Wertminderung auch unterjährig ein Wertminderungstest durchzuführen und, falls notwendig, eine entsprechende Wertberichtigung zu bilden.
2) Ein Wertminderungsbedarf liegt vor, wenn der Buchwert grösser als der erzielbare Betrag ist. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus Netto-Marktwert (z.B. Verkaufspreis) und Nutzwert (Barwert der künftigen Geldflüsse). Der Wertminderungsbedarf ist erfolgswirksam zu erfassen.
3) In den Folgeperioden ist zu überprüfen, ob weiterhin eine Wertminderung besteht. Die Veränderung der zugrundeliegenden Faktoren kann die vorgängig erfasste Wertminderung ganz oder teilweise aufheben.
Art. 12 Periodengerechte Abgrenzungen
Aufwände und Erträge sind auf den Stichtag der (konsolidierten) Jahresrechnung periodengerecht abzugrenzen. Insbesondere sind Rückstellungen und Wertberichtigungen zur Abdeckung von Risiken, welche im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung und des Zwischenabschlusses erkennbar sind und deren Ursachen in der abgelaufenen Geschäftsperiode liegen, vollständig der Erfolgsrechnung der abgelaufenen Geschäftsperiode zu belasten.
Art. 13 Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag
1) Die Verrechnung und Saldierung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag ist grundsätzlich unzulässig.
2) Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven sind zugelassen, wenn sich Forderungen und Verbindlichkeiten aus gleichartigen Geschäften mit der gleichen Gegenpartei, mit gleicher Fälligkeit oder früherer Fälligkeit der Forderung und in der gleichen Währung gegenüberstehen, welche weder am Bilanzstichtag noch bis zum Verfall der verrechneten Transaktionen je zu einem Gegenparteirisiko führen können.
3) Ferner bestehen zusätzlich folgende Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven:
a) die Verrechnung von Beständen an eigenen Schuldtiteln nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 2 mit den entsprechenden Passivposten;
b) die Verrechnung von Wertberichtigungen mit den entsprechenden Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens nach Art. 45;
c) die Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten von derivativen Finanzinstrumenten, sofern eine vertragliche Nettingvereinbarung besteht;
d) die Aufrechnung von in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksamen Wertanpassungen im Ausgleichskonto unter den sonstigen Vermögensgegenständen (Aktivposten 13) bzw. sonstigen Verbindlichkeiten (Passivposten 4).
4) In der Erfolgsrechnung bedeutet das Verrechnungsverbot insbesondere, dass die Verrechnung von Ertrag und Geschäftsaufwand, von Zinsertrag und -aufwand, von Kommissionsertrag und -aufwand, von Ertrag und Abschreibungen/Verlusten aus dem Anlagevermögen, von anderem, ordentlichem sowie ausserordentlichem Ertrag und Aufwand unzulässig sind. Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
a) die Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten aus dem Handelsgeschäft sowie von weiteren, unmittelbar mit dem Handelsgeschäft verbundenen Komponenten (z.B. Schmelzkosten, bezahlte Brokerage Fees etc.);
b) die Verrechnung von Liegenschaftsaufwand und -ertrag;
c) die Verrechnung von Wertanpassungen im Wertpapier- und Edelmetallbestand des Umlaufvermögens nach Art. 60 Abs. 1;
d) die Verrechnung des Refinanzierungserfolges für Handelsgeschäfte nach Art. 60 Abs. 4;
e) die Verrechnung von Erfolgen aus Absicherungsgeschäften mit entsprechenden Erfolgen aus dem abzusichernden Geschäft.
Art. 14 Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Die (konsolidierte) Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Bank zu vermitteln. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Erstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung der wirtschaftlichen vor der juristischen Betrachtungsweise der Vorrang einzuräumen ist ("substance over form").
Art. 15 Stille Reserven
1) Banken ist es, mit Ausnahme der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken, grundsätzlich verboten, in der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung stille Reserven zu bilden.
2) In vergangenen Geschäftsjahren gebildete, nach Abs. 1 neu nicht mehr erlaubte nur steuerrechtlich zulässige Wertberichtigungen sind bei der erstmaligen Anwendung dieser Vorschriften entweder erfolgswirksam aufzulösen oder auf die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken zu übertragen.
Art. 16 Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung
Die Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung von Banken sind nach den Vorschriften dieser Verordnung aufzustellen.
1) Banken, die eine Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken ausweisen und das Bilanzgeschäft in wesentlichem Umfang betreiben, müssen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung erstellen.
2) Banken, die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen müssen, haben in jedem Fall eine konsolidierte Mittelflussrechnung zu erstellen. Sie sind in der Jahresrechnung vom Ausweis der Mittelflussrechnung befreit.
1) Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken müssen halbjährlich einen Zwischenabschluss, konsolidierungspflichtige Banken einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen.
2) Der Zwischenabschluss besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung, der konsolidierte Zwischenabschluss aus konsolidierter Bilanz und konsolidierter Erfolgsrechnung.
3) Die Zwischenabschlüsse sind nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung, die konsolidierten Zwischenabschlüsse nach den gleichen Grundsätzen wie die konsolidierte Jahresrechnung.
4) Ist eine Bank verpflichtet, einen konsolidierten Zwischenabschlusses zu erstellen, ist sie von der Erstellung eines eigenen Zwischenabschlusses befreit.
Art. 19 Grundsätze für die Gliederung der Bilanz
1) Die für Banken gültige Mindestgliederung hat eine einfache und verständliche Darstellung der Bilanz zu gewährleisten. Zusatzangaben über Deckungen, Restlaufzeiten und ähnliche Informationen sind im Anhang aufzuführen.
2) Die Bestimmungen zum Inhalt der einzelnen Bilanzposten erfassen die wesentlichen Elemente. In den Fällen, in denen die einzubeziehenden Elemente aufgezählt werden, ist die Aufzählung nicht als abschliessend zu betrachten.
Art. 20 Gliederung der Bilanz
1) Die Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
Aktiven
1. Flüssige Mittel
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind:
a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) Wechsel
3. Forderungen gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen
4. Forderungen gegenüber Kunden,
davon:
Hypothekarforderungen
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
a) Geldmarktpapiere
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Geldmarktpapiere
b) Schuldverschreibungen
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Schuldverschreibungen
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Beteiligungen
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
9. Immaterielle Anlagewerte
10. Sachanlagen
11. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
davon:
eingefordert
12. Eigene Aktien oder Anteile
13. Sonstige Vermögensgegenstände
14. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiven
Passiven
1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
a) Spareinlagen
b) sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
3. Verbriefte Verbindlichkeiten:
a) begebene Schuldverschreibungen,
davon:
Kassenobligationen
b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten
4. Sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten
6. Rückstellungen:
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
b) Steuerrückstellungen
c) sonstige Rückstellungen
7. Nachrangige Verbindlichkeiten
8. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
9. Gezeichnetes Kapital
10. Kapitalreserven
11. Gewinnreserven:
a) Gesetzliche Reserven
b) Reserve für eigene Aktien oder Anteile
c) Statutarische Reserven
d) Sonstige Reserven
12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
13. Jahresgewinn/Jahresverlust
Summe der Passiven
Ausserbilanzgeschäfte
1. Eventualverbindlichkeiten,
davon:
a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken,
davon:
a) Unwiderrufliche Zusagen
b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
c) Verpflichtungskredite
d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften
3. Derivative Finanzinstrumente
4. Treuhandgeschäfte
2) Als Unterposten sind jeweils gesondert auszuweisen:
a) die in den Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
b) die in den Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
c) die in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken), 2 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) und 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
d) die in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken), 2 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) und 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
3) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei den jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. In der Zwischenbilanz ist das Total der nachrangigen Vermögensgegenstände unter der Summe der Aktiven gesondert aufzuführen.
4) Die Angaben nach Abs. 2 und 3 können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge der betroffenen Posten im Anhang gemacht werden.
5) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn die bilanzierende Bank sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat. Der bilanzierenden Bank als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen bei derselben Bank handelt.
6) Wird ein Kredit von mehreren Banken, EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten gemeinschaftlich gewährt, so hat jedes beteiligte oder unterbeteiligte Institut nur seinen eigenen Anteil am Kredit in die Bilanz aufzunehmen, soweit es die Mittel für den Gemeinschaftskredit zur Verfügung gestellt hat. Übernimmt ein Institut über seinen eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbindlichkeit unter Posten 1b der Ausserbilanzgeschäfte zu vermerken.
7) Die in fremdem Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.
8) Die mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn:
a) sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht erheblich ist; oder
b) dadurch die Klarheit der Darstellung vergrössert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
Art. 21 Aktivposten 1: Flüssige Mittel
1) Unter dem Aktivposten 1 (Flüssige Mittel) sind der Kassenbestand sowie die Guthaben bei Zentralbanken und Postgiroämtern auszuweisen.
2) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel (z.B. Giroguthaben) einschliesslich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind in Aktivposten 13 (Sonstige Vermögensgegenstände) zu erfassen.
3) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben einschliesslich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralbanken und Postgiroämtern ausgewiesen werden. Andere Guthaben bei diesen Stellen sind in Aktivposten 3 (Forderungen gegenüber Banken) bzw. in Aktivposten 4 (Forderungen gegenüber Kunden) auszuweisen.
Art. 22 Aktivposten 2: Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind
1) Unter dem Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind) sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralbanken zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, welche die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind unter Aktivposten 5a (Schuldverschreibungen und anderen festverzinsliche Wertpapieren von öffentlichen Emittenten) auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls unter Aktivposten 4 (Forderungen gegenüber Kunden).
2) Ebenfalls unter diesem Posten auszuweisen sind Eigenwechsel an die Order der Bank, die zur Refinanzierung bei den Zentralbanken zugelassen sind, wobei blosse Sicherungswechsel ausser Betracht fallen.
3) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszuweisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Eigenwechsel der Bank und eigene Ziehungen, die bei der bilanzierenden Bank hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind nicht als Wechsel zu bilanzieren.
Art. 23 Aktivposten 3: Forderungen gegenüber Banken
1) Für die Zwecke des Aktivposten 3 (Forderungen gegenüber Banken) gelten als Banken:
a) Banken;
b) EWR-Kreditinstitute;
c) EWR-Finanzinstitute;
d) Drittstaatsbanken;
e) Zentralbanken; und
f) multilaterale Entwicklungsbanken.
2) Als Forderungen gegenüber Banken gelten alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken nach Abs. 1 einschliesslich der fälligen, aber nicht bezahlten Zinsen aus Forderungen gegenüber Banken, der auf eine Bank gezogenen Checks und der von Banken eingereichten Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b). Nicht als Forderungen gegenüber Banken gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) auszuweisen sind, sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) auszuweisen sind.
Art. 24 Aktivposten 4: Forderungen gegenüber Kunden
1) Als Forderungen gegenüber Kunden gelten alle Arten von Forderungen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die keine Banken, EWR-Kreditinstitute, EWR-Finanzinstitute, Drittstaatsbanken oder Zentralbanken sind, soweit sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen sind.
2) Zu den Forderungen gegenüber Kunden zählen insbesondere:
a) Hypothekarforderungen;
b) hypothekarisch gedeckte Forderungen in Form von Kontokorrent-Krediten, einschliesslich Baukrediten vor der Konsolidierung und Betriebskredite;
c) Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
d) Forderungen der Bank als Leasinggeberin im Rahmen des Finanzierungsleasing;
e) fällige, aber nicht bezahlte Zinsen;
f) von Kunden eingereichte Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b).
3) Als Hypothekarforderungen gelten insbesondere:
a) direkte und indirekte Grundpfandforderungen in Form von Darlehen gegen Grundpfanddeckung (Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Grundpfandtiteln);
b) Terrainkredite in Form von Darlehen und festen Vorschüssen;
c) Forderungen der Bank als Leasinggeberin aus Immobilien-Finanzleasing-Geschäften;
d) fällige, aber nicht bezahlte Zinsen aus Hypothekarforderungen.
4) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8, die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, sind in jedem Fall als Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu bilanzieren.
5) Nicht als Forderungen gegenüber Kunden gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) auszuweisen sind, sowie Aktien und andere festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) auszuweisen sind.
Art. 25 Aktivposten 5: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
1) Unter dem Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) sind insbesondere die folgenden Schuldverschreibungen und Wertrechte auszuweisen, sofern sie festverzinslich und börsenfähig sind:
a) festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen;
b) Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind;
c) Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euro notes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche verbriefte Rechte);
d) Kassenobligationen;
e) Geldmarktbuchforderungen.
2) Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind unter diesem Aktivposten nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht unter dem Aktivposten 2a (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind) auszuweisen sind. Ebenfalls unter diesem Aktivposten auszuweisen sind kombinierte Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt.
3) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Grösse, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Zero-Bonds, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
4) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, welche die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen. Bei Schuldverschreibung genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
5) Unter dem Davon-Vermerk in Aktivposten 5a bb (eigene Geldmarktpapiere) und 5b bb (eigene Schuldverschreibungen) sind zurückgekaufte börsenfähige Geldmarktpapiere und Schuldverschreibungen eigener Emission auszuweisen. Der Bestand an nicht börsenfähigen eigenen Schuldverschreibungen und nicht börsenfähigen eigenen Geldmarktpapieren ist von den begebenen Schuldverschreibungen (Passivposten 3a) und den sonstigen verbrieften Verbindlichkeiten (Passivposten 3b) abzusetzen.
Art. 26 Aktivposten 7: Beteiligungen
1) Als Beteiligungen gelten:
a) im Zweifel Anteile an einem Unternehmen, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieses Unternehmens überschreiten (Art. 1073 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts);
b) im Eigentum der Bank befindliche Beteiligungen mit Infrastrukturcharakter für die Bank, insbesondere Beteiligungen an Gemeinschaftswerken;
c) Forderungen gegenüber Unternehmen, an denen die Bank dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.
2) Nicht als Beteiligungen gelten zum Wiederverkauf bestimmte Beteiligungen, die im Rahmen einer Sanierung übernommen wurden. Solche Sanierungsbeteiligungen sind unter dem Aktivposten 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) auszuweisen.
3) Erfüllt eine Beziehung zweier Unternehmen zueinander sowohl das Kriterium der Beteiligung als auch dasjenige der Verbundenheit, d.h. handelt es sich bei einem Vermögensgegenstand sowohl um eine Beteiligung als auch um Anteile an verbundenen Unternehmen, hat der Ausweis in der Bilanz unter dem Aktivposten 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) und nicht unter dem Aktivposten 7 (Beteiligungen) zu erfolgen.
Art. 27 Aktivposten 8: Anteile an verbundenen Unternehmen
1) Unter dem Aktivposten 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) sind sämtliche von der bilanzierenden Bank gehaltenen Anteile an direkt von ihr oder direkt oder indirekt vom obersten Mutterunternehmen gehaltenen Tochterunternehmen (Mehrheitsbeteiligungen) auszuweisen. Von der bilanzierenden Bank direkt oder indirekt gehaltene Anteile an dem obersten Mutterunternehmen sind unter dem Aktivposten 12 (Eigene Aktien oder Anteile) auszuweisen.
2) Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind auch Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen auszuweisen, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.
Art. 28 Aktivposten 9: Immaterielle Anlagewerte
Unter dem Aktivposten 9 (Immaterielle Anlagewerte) sind auszuweisen:
a) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (abschreibungspflichtige Aktivierungen von Gründungs-, Emissions- und Organisationskosten etc.);
b) Forschungs- und Entwicklungskosten;
c) Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden;
d) Geschäfts- oder Firmenwerte, sofern sie entgeltlich erworben wurden;
e) geleistete Anzahlungen.
Art. 29 Aktivposten 10: Sachanlagen
1) Unter dem Aktivposten 10 (Sachanlagen) sind auszuweisen:
a) Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken;
b) technische Anlagen und Maschinen;
c) andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
d) geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau (einschliesslich die Saldi von Bau- und Umbaurechnungen);
e) Einbauten in fremde Liegenschaften;
f) Objekte im Finanzierungsleasing.
2) Nicht unter dem Aktivposten 10 (Sachanlagen) auszuweisen sind aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften. Sie sind unter dem Aktivposten 13 (Sonstige Vermögensgegenstände) zu erfassen.
3) Von der Bank als Leasingnehmerin im Rahmen eines Finanzierungsleasing genutzte Objekte sind unter dem Aktivposten 10 (Sachanlagen) zum Barkaufwert zu bilanzieren und in der Darstellung des Anlagevermögens im Anhang nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Die Leasingverbindlichkeiten werden unter dem Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken) oder dem Passivposten 2b (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden: sonstige Verbindlichkeiten) ausgewiesen. Abschreibungen auf aktivierten Objekten aus Finanzierungsleasing sind unter dem Posten 9 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) auszuweisen.
4) Im Rahmen eines Operational Leasing von der Bank genutzte Objekte sind nicht zu aktivieren. Die Leasingaufwendungen aus Operational Leasing werden dem Posten 8b der Erfolgsrechnung (Sachaufwand) belastet, und die eingegangenen zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten sind in der Darstellung des Anlagevermögens im Anhang nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen.
1) Unter dem Aktivposten 13 (Sonstige Vermögensgegenstände) sind insbesondere auszuweisen:
a) die positiven Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften, und zwar unbesehen der erfolgsmässigen Behandlung beispielsweise von Hedgebeständen; kombinierte Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt, sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) auszuweisen;
b) der Aktivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame Wertanpassungen (nicht erfolgswirksame Wertanpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente und nicht erfolgswirksame Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten als Geld, Zinsmargen und Kostenablösungen auf Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentralen sowie Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit mit Verlust veräusserten oder vorzeitig zurückbezahlten Zinsengeschäften, soweit diese nach der "Accrual Methode" bewertet wurden);
c) Coupons;
d) die reinen Abrechnungskonti;
e) der Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr;
f) Waren;
g) Edelmetalle; Edelmetallbestände, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Edelmetallkonti dienen, sind wie die Edelmetallkonti zu Marktwerten zu bewerten und zu bilanzieren;
h) aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften;
i) indirekte Steuern.
2) Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften sind zu bilanzieren, sofern der Bank während der Restlaufzeit des Kontraktes ein Risiko erwachsen kann, falls der Kunde einerseits oder die andere Gegenpartei (Börse, Börsenmitglied, Emittent des Instrumentes, Broker etc.) andererseits allfälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Aufgrund dieses Grundsatzes sind die folgenden Regeln anzuwenden:
a) Bei ausserbörslichen Kontrakten (OTC):
1. Die Bank ist Kommissionär:
Die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften sind grundsätzlich zu bilanzieren, es sei denn, die Bank gibt dem Kunden die Gegenpartei namentlich bekannt. In diesem Fall trägt die Bank nur ein Kreditrisiko, sofern der Kontrakt für den Kunden einen Verlust darstellt. Folglich sind nur solche positiven Wiederbeschaffungswerte zu bilanzieren. Als Gegenbuchung gelten die entsprechenden negativen Wiederbeschaffungswerte, d.h. der Gewinn der Gegenpartei, mit der die Bank in eigenem Namen für fremde Rechnung handelt. Sofern hingegen der Kontrakt für den Kunden einen Gewinn darstellt, muss das Geschäft nicht bilanziert werden. Ist eine Bank aus technischen Gründen nicht in der Lage, diese Unterscheidung vorzunehmen, so sind sämtliche Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften zu bilanzieren. Die Banken halten in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 entsprechend fest, nach welchen Grundsätzen sie die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften bilanzieren.
2. Die Bank ist Eigenhändler:
Die Wiederbeschaffungswerte sind zu bilanzieren.
3. Die Bank ist Makler:
Die Wiederbeschaffungswerte sind nicht zu bilanzieren.
b) Bei börsengehandelten Kontrakten ("exchange traded"):
Die Bank ist Kommissionär:
Die Wiederbeschaffungswerte sind grundsätzlich nicht zu bilanzieren, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust ("variation margin") ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge ("initial margin") vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von "traded options" ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte "maintenance margin" den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.
3) Die Zusammensetzung des Aktivpostens 13 (Sonstige Vermögensgegenstände) ist im Anhang offenzulegen. Der Saldo des Ausgleichskontos ist dabei gesondert auszuweisen.
4) Ein allfälliger Verlust gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses ist zwecks Vermeidung des Ausweises nicht mehr intakter Eigenmittel entsprechend dem Passivposten 13 (Jahresverlust) - bei gleichzeitiger Anpassung der Bezeichnung in "Halbjahresverlust" - separat auszuweisen und nicht unter den sonstigen Vermögensgegenständen.
Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind alle aus periodengerechter Abgrenzung von Zinsen und anderen Erfolgspositionen, Agios auf Aktivpositionen und Disagios auf Passivpositionen, sowie aus übrigen Abgrenzungen entstehenden Aktiven (Transitorische Aktiven) auszuweisen.
Art. 32 Passivposten 1: Verbindlichkeiten gegenüber Banken
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Banken gelten alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften gegenüber Banken, EWR-Kreditinstituten, EWR-Finanzinstituten und Drittstaatsbanken, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt. Unter diesen Posten gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Banken aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, und aus Namensgeldmarktpapieren.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Banken sind auch auszuweisen:
a) nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor;
b) passivierte Leasingraten aus von Banken geleasten Objekten, soweit diese unter den Aktivposten 10 (Sachanlagen) aktiviert sind;
c) Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften.
Art. 33 Passivposten 2: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gelten alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die keine Banken, EWR-Kreditinstitute, EWR-Finanzinstitute, Drittstaatsbanken oder Zentralbanken sind, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt und sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die unter einem anderen Passivposten auszuweisen sind. Hierher gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, und aus Namensgeldmarktpapieren.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind auch auszuweisen:
a) nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor;
b) passivierte Leasingraten aus von Kunden geleasten Objekten, soweit diese unter den Aktivposten 10 (Sachanlagen) aktiviert sind;
c) Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften.
3) Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die als solche gekennzeichnet werden und Rückzugsbeschränkungen unterliegen.
1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuweisen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere certificates of deposit, bons de caisse sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und eigenen Eigenwechseln.
2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen. Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldverschreibungen sind abzusetzen. Zero-Bonds sind einschliesslich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
3) Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Geldmarktpapiere sind von den sonstigen verbrieften Verbindlichkeiten abzusetzen.
4) Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die von der Bank zu ihrer eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen sie erste Zahlungspflichtige ("Bezogener") ist. Der Bestand an eigenen Akzepten und eigenen Eigenwechseln sowie verpfändete eigene Akzepte und eigene Eigenwechsel gelten nicht als im Umlauf befindlich.
1) Unter dem Passivposten 4 (Sonstige Verbindlichkeiten) sind insbesondere auszuweisen:
a) die negativen Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften;
b) der Passivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame Wertanpassungen (nicht erfolgswirksame Wertanpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente und nicht erfolgswirksame Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten als Geld, Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit mit Gewinn veräusserten oder vorzeitig zurückbezahlten Zinsengeschäften, soweit diese nach der "Accrual Methode" bewertet wurden);
c) die bankeigenen "Fonds" ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Vorsorge- und Wohltätigkeitsfonds;
d) die reinen Abrechnungskonti;
e) der Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr;
f) die fälligen, nicht eingelösten Coupons und Schuldverschreibungen;
g) indirekte Steuern;
h) der Gewinn gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses.
2) Die Zusammensetzung des Passivpostens 4 (Sonstige Verbindlichkeiten) ist im Anhang offen zu legen. Der Saldo des Ausgleichskontos ist dabei gesondert auszuweisen.
Auf passive Rechnungsabgrenzungsposten (transitorische Passiven) ist Art. 31 sinngemäss anzuwenden.
Art. 37 Passivposten 6: Rückstellungen
1) In Unterposten 6b (Steuerrückstellungen) sind Rückstellungen für Steuern und für latente Steuern auszuweisen.
2) Wird in Unterposten 6c (Sonstigen Rückstellungen) eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter den Ausserbilanzgeschäften ausgewiesenen Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der betreffende unter den Ausserbilanzgeschäften ausgewiesene Posten in Höhe des zurückgestellten Betrages zu kürzen.
Unter den nachrangigen Verbindlichkeiten sind verbriefte und unverbriefte Verbindlichkeiten auszuweisen, die vertragsgemäss im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.
Art. 39 Passivposten 8: Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
1) Die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu Lasten des Aufwandes vorsorglich gebildete Rückstellungen zur Absicherung gegen latente Risiken im Geschäftsgang der Bank.
2) Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken dürfen nur über den Posten 21 der Erfolgsrechnung (Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken) gebildet und aufgelöst werden. Es ist jeweils nur der zutreffende Teil der Postenbezeichnung zu verwenden.
Art. 40 Passivposten 9: Gezeichnetes Kapital
1) Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform der Bank als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern (Kapitaleigner) gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.
2) Nicht einbezahltes Garantiekapital ist im Anhang gemäss der Darstellung nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.10 anzugeben.