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Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG

Bern · 741.3 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der BKW AG.

Art. 2

Stellung der BKW AG 1 Die BKW AG untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR)2) und der börsenrechtlichen Regulierung. 2 Bei ihrer Tätigkeit untersteht die BKW AG den Bestimmungen der schweizerischen Kartellgesetzgebung. Sie darf deshalb insbesondere keinen unzulässigen Vorteil aus der Beteiligung des Kantons und aus ihrem Netzmonopol ziehen.

Art. 3

Stellung des Kantons 1 Dem Kanton kommen als Aktionär der BKW AG die Rechte und Pflichten nach Artikel 660 ff. OR zu. 2 Die BKW AG kann in ihren Statuten dem Kanton nach Artikel 762 OR das Recht einräumen, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. 3 Der Kanton setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung des Abordnungsrechts ein.

Art. 4

Ausübung der Rechte 1 Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen. 1) BSG 101.1 2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 18-061 741.3 2 2 Er bestimmt über die Abordnung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons im Verwaltungsrat der BKW AG.

Art. 5

Auskunft und Geheimhaltung 1 Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat in geeigneter Weise über die Gesellschaftsangelegenheiten. 2 Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.

Art. 6

Zweck der Beteiligung 1 Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG leistet einen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.

Art. 7

Rahmen der Beteiligung 1 Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG beträgt mindestens 51 Prozent und höchstens 60 Prozent an Kapital und Stimmen.

Art. 8

Veränderung der Beteiligung 1 Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens von Artikel 7 über Zeitpunkt und Mass einer Veränderung der Beteiligung. 2 Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 21. März 2018 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees 3 741.3 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 29. August 2018 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 915 vom 29. August 2018: Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2018 741.3 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.03.2018 01.10.2018 Erlass Erstfassung 18-061 5 741.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.03.2018 01.10.2018 Erstfassung 18-061

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