Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der BKW AG.
Bern · 741.3 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der BKW AG.
Stellung der BKW AG 1 Die BKW AG untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR)2) und der börsenrechtlichen Regulierung. 2 Bei ihrer Tätigkeit untersteht die BKW AG den Bestimmungen der schweizerischen Kartellgesetzgebung. Sie darf deshalb insbesondere keinen unzulässigen Vorteil aus der Beteiligung des Kantons und aus ihrem Netzmonopol ziehen.
Stellung des Kantons 1 Dem Kanton kommen als Aktionär der BKW AG die Rechte und Pflichten nach Artikel 660 ff. OR zu. 2 Die BKW AG kann in ihren Statuten dem Kanton nach Artikel 762 OR das Recht einräumen, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. 3 Der Kanton setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung des Abordnungsrechts ein.
Ausübung der Rechte 1 Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen. 1) BSG 101.1 2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 18-061 741.3 2 2 Er bestimmt über die Abordnung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons im Verwaltungsrat der BKW AG.
Auskunft und Geheimhaltung 1 Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat in geeigneter Weise über die Gesellschaftsangelegenheiten. 2 Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.
Zweck der Beteiligung 1 Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG leistet einen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.
Rahmen der Beteiligung 1 Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG beträgt mindestens 51 Prozent und höchstens 60 Prozent an Kapital und Stimmen.
Veränderung der Beteiligung 1 Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens von Artikel 7 über Zeitpunkt und Mass einer Veränderung der Beteiligung. 2 Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 21. März 2018 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees 3 741.3 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 29. August 2018 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 915 vom 29. August 2018: Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2018 741.3 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.03.2018 01.10.2018 Erlass Erstfassung 18-061 5 741.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.03.2018 01.10.2018 Erstfassung 18-061