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V vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)

Liechtenstein · 910.020 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Arbeitszeit und -kräfte
  4. Art. 4 Betrieb
  5. Art. 5 Tierhaltung
  6. Art. 6 Bauten und Anlagen
  7. Art. 7 Agrardatenerhebung
  8. Art. 7a Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
  9. Art. 7b Bestimmung der Tierbestände
  10. Art. 8 Mindestanforderungen
  11. Art. 9 Grundsatz
  12. Art. 9a Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
  13. Art. 10 Ausgeglichene Düngerbilanz
  14. Art. 11 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
  15. Art. 12 Geregelte Fruchtfolge
  16. Art. 13 Geeigneter Bodenschutz
  17. Art. 14 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
  18. Art. 14a Anwendung von Düngemitteln
  19. Art. 15 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
  20. Art. 15a Anforderungen an ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen
  21. Art. 15b Pufferstreifen
  22. Art. 16 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
  23. Art. 17 Flächenabtausch
  24. Art. 18 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
  25. Art. 18a Aufzeichnungen
  26. Art. 19 Nachweis
  27. Art. 20 Landwirtschaftsbetriebe
  28. Art. 20a Weiterführung anerkannter Landwirtschaftsbetriebe bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
  29. Art. 21 Betriebsgemeinschaften
  30. Art. 22 Betriebszweiggemeinschaften
  31. Art. 23 Einreichung von Gesuchen
  32. Art. 24 Prüfung der Gesuche und Entscheidung
  33. Art. 25 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
  34. Art. 26 Überprüfung der Anerkennung
  35. Art. 27 Entzug der Anerkennung
  36. Art. 28 Voraussetzungen
  37. Art. 29 Einreichung von Gesuchen
  38. Art. 30 Prüfung der Gesuche und Entscheidung
  39. Art. 31 Abschluss von Leistungsvereinbarungen
  40. Art. 32 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
  41. Art. 33 Entzug der Anerkennung
  42. Art. 34 Buchhaltungspflicht
  43. Art. 35 Pflichten der Buchführungsstellen und der Landwirtschaftsbetriebe
  44. Art. 36 Externe Stelle
  45. Art. 37 Koordinationssitzungen
  46. Art. 38 Übertretungen
  47. Art. 39 Inkrafttreten

47 provisions

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1) Diese Verordnung umschreibt die im Landwirtschaftsgesetz und in den dazu erlassenen Verordnungen verwendeten Begriffe. 2) Sie regelt zudem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben und Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit sowie von Selbsthilfeorganisationen. 3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 2 Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3 Arbeitszeit und -kräfte

1) In Bezug auf die Arbeitszeit und -kräfte gelten als: a) "Arbeitsvoranschlag": ein Verfahren zur Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebszweiges; b) "Arbeitskraftstunde (AKH)": die Einheit für den kalkulatorisch ermittelten Arbeitszeitbedarf, der die Summe der kalkulatorischen Einsatzzeiten von Arbeitskrafteinheiten für die Durchführung einer bestimmten Arbeit festlegt; c) "Arbeitskrafteinheit": die Arbeitskapazität einer Vollarbeitskraft; d) "Standardarbeitskraft (SAK)": die Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten die Faktoren nach Anhang 1. 2) Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bei der Berechnung des Arbeitszeitbedarfs und der Standardarbeitskräfte nicht berücksichtigt. 3) Bei der Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs wird die Arbeitsleistung nur berücksichtigt, wenn mindestens 50 % der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem "ART-Arbeitsvoranschlag 2009" von Agroscope, Version 2013.

Art. 4 Betrieb

In Bezug auf den Betrieb und die Betriebswirtschaft gelten als: a) "Vollerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem: 1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 1.0 SAK pro Jahr beträgt; 2. der Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und 3. das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt; b) "Haupterwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem: 1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 0.5 und weniger als 1.0 SAK pro Jahr beträgt; 2. der Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und 3. das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt; c) "Nebenerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem: 1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 0.4 und weniger als 0.5 SAK pro Jahr beträgt; 2. der Bewirtschafter zu mehr als 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und 3. das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stammt; d) "neuer Betriebsstandort": ein Standort, auf dem noch keine landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen bestehen und ein Landwirtschaftsbetrieb errichtet werden soll.

Art. 5 Tierhaltung

1) In Bezug auf die Tierhaltung gelten als: a) "Grossvieheinheit (GVE)": eine Recheneinheit, die es erlaubt, verschiedene Alters- und Tierkategorien zusammenzufassen. Die Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten sind in Anhang 3 aufgeführt; b) "landwirtschaftliche Nutztiere": Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas oder Alpakas (Neuweltkameliden), Pferde (Equiden), Kaninchen, Geflügel und Honigbienen; c) "Stoss": die Sömmerung einer Raufutter verzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während einer von der Landesalpenkommission für jede einzelne Alpe spezifisch festgelegten Sömmerungsdauer. 2) Pferde (Equiden) gelten nur als "landwirtschaftliche Nutztiere" im Sinne von Abs. 1 Bst. b, sofern sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, insbesondere der Tierzucht, der Fohlenaufzucht, der Fohlenmast sowie der Verwendung als Arbeitstier auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, sofern die Pferde im Eigentum des Betriebes stehen oder aufgrund eines Aufzuchtvertrages an den Betrieb übergeben wurden.

Art. 6 Bauten und Anlagen

In Bezug auf Bauten und Anlagen gelten als: a) "Bauten": alle künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst; b) "Anlage": jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, die kein Gebäude ist und deren Hauptzweck der Bewirtschaftung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes, eines Verarbeitungsbetriebes oder einer Alpe dient.

Art. 7 Agrardatenerhebung

Als "Agrardatenerhebung" gilt die jährliche Erhebung von bereinigten landwirtschaftlichen Daten durch das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nach Massgabe der Landwirtschaftsgesetzgebung. IIa. Massgebende Tierbestände

Art. 7a Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände

1) Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend. 2) Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a) für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober; b) für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr. 3) Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben. 4) Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter bei der Einreichung des Gesuchs um staatliche Förderungsleistungen angegeben werden.

Art. 7b Bestimmung der Tierbestände

1) Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie der Pferdegattung und Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt. 2) Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend. 3) Werden Raufutter verzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf Alpen im Inland oder auf liechtensteinische Eigenalpen im Ausland verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage. 4) Verändert der Bewirtschafter den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft den Bestand nach den Abs. 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 % erhöht oder reduziert wird.

Art. 8 Mindestanforderungen

Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst die Einhaltung der Mindestanforderungen insbesondere in Bezug auf: a) die Düngung und den Pflanzenschutz nach Massgabe der Ziff. 2 und 6 des Anhangs 2; b) die geregelte Fruchtfolge nach Massgabe der Ziff. 4 des Anhangs 2; c) den geeigneten Bodenschutz nach Massgabe der Ziff. 5 des Anhangs 2; d) die Qualitätssicherung nach Massgabe der schweizerischen Verordnung über die Primärproduktion (SR 916.020) und der schweizerischen Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion (SR 916.020.1); e) die Umweltschutz-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 9 Grundsatz

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Art. 9 bis 19 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.

Art. 9a Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung

Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

Art. 10 Ausgeglichene Düngerbilanz

1) Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 2 Ziff. 2.1 festgelegt. 2) Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial. 3) Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 2 Ziff. 2.2 durchgeführt werden.

Art. 11 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen

1) Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 % der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. 2) Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Anhang 2 Ziff. 3.2, die: a) sich auf der Betriebsfläche und in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b) im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters sind. 3) Pro Baum wird 1 Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet. Pro Bewirtschaftungsfläche können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden. 4) Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge erfüllt werden.

Art. 12 Geregelte Fruchtfolge

1) Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. 2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 2 Ziff. 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 2 Ziff. 4.2 einzuhalten. 3) Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 2 Ziff. 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Abs. 2 nicht. 4) Für Biobetriebe gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Bestimmungen der schweizerischen Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie die Richtlinien der Bio Suisse.

Art. 13 Geeigneter Bodenschutz

1) Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 2 Ziff. 5 festgelegt. 2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen. 3) Aufgehoben 4) Für Biobetriebe gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Bestimmungen der Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie die Richtlinien der Bio Suisse.

Art. 14 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel

1) Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden. 2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. 3) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 2 Ziff. 6.1 und 6.2 festgelegt. 4) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 2 Ziff. 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 2 Ziff. 6.3 erteilen. 5) Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 2 Ziff. 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zustellen.

Art. 14a Anwendung von Düngemitteln

Es dürfen nur Düngemittel angewendet werden, deren Schadstoffgehalt die nach Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) geltenden Grenzwerte nicht überschreitet.

Art. 15 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut

Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 2 Ziff. 7 festgelegt.

Art. 15a Anforderungen an ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen

1) Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 2 Ziff. 8.1 festgelegt. 2) ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen gelten nach Massgabe von Anhang 2 Ziff. 8.2 als gleichwertig.

Art. 15b Pufferstreifen

Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind Pufferstreifen nach Anhang 2 Ziff. 9 anzulegen.

Art. 16 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

1) Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. 2) Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: a) ausgeglichene Düngerbilanz nach Art. 10; b) angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Art. 11; c) die Anforderungen der Art. 12 bis 14 zusammen. 3) Die Vereinbarung muss vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: a) die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; b) die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; c) die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; d) keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.

Art. 17 Flächenabtausch

Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.

Art. 18 Bewirtschaftung von Nebenkulturen

Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.

Art. 18a Aufzeichnungen

Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 2 Ziff. 1 festgelegt.

Art. 19 Nachweis

Für den Ökologischen Leistungsnachweis ist die Vorlage der Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich erforderlich.

Art. 20 Landwirtschaftsbetriebe

1) Der Landwirtschaftsbetrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt sind. 2) Die Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllt, wer als Bewirtschafter verfügt über: a) eine dreijährige berufliche Grundausbildung mit dem Fähigkeitszeugnis als Landwirt nach Art. 35 des Berufsbildungsgesetzes; oder b) eine gleichwertige Ausbildung, in welcher er sich angeeignet hat: 1. die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung eines landwirtschaftlichen Berufes erforderlich sind; und 2. die Befähigung, den wirtschaftlichen, technischen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Landwirtschaftsbereich zu entsprechen. 3) Die Betriebsbuchhaltung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes ist nach Massgabe von Art. 34 zu führen. 4) Der minimale Arbeitszeitbedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes beträgt: a) bei Landwirtschaftsbetrieben mit Betriebszentrum im Berggebiet (Art. 5 Abs. 1 Bst. e und k LWG): mindestens 0.4 SAK pro Jahr; und b) bei allen übrigen Landwirtschaftsbetrieben: mindestens 0.5 SAK pro Jahr. 5) Die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes an einem neuen Betriebsstandort setzt voraus, dass es sich um einen Vollerwerbsbetrieb mit einem Arbeitszeitbedarf von mindestens 1.0 SAK handelt.

Art. 20a Weiterführung anerkannter Landwirtschaftsbetriebe bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters

1) Bei der Weiterführung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes hat der neue Bewirtschafter dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft am Ende eines jeden Jahres unaufgefordert den Fortschritt der Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nachzuweisen. 2) Bis zum Nachweis der erforderlichen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 werden ausschliesslich Förderungsleistungen ausgerichtet nach: a) der Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft; b) der Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft; c) der Verordnung über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung; d) der Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten; e) der Verordnung über die Förderung von Biodiversitätsförderflächen. 3) Von den Förderungsleistungen nach Abs. 2 sind jährlich zurückzubehalten: a) bei Vollerwerbsbetrieben nach Art. 4 Bst. a: 20 000 Franken; b) bei Haupterwerbs- bzw. Nebenerwerbsbetrieben nach Art. 4 Bst. b oder c: 10 000 Franken. 4) Massgebend für die Einstufung eines Landwirtschaftsbetriebes als Voll-, Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt der Betriebsübernahme. 5) Hat der neue Bewirtschafter die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen, werden die zurückbehaltenen Förderungsleistungen nach Abs. 3 nachträglich ausbezahlt. 6) Wird die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nicht abgeschlossen, so sind bereits ausbezahlte Förderungsleistungen vollständig zurückzuerstatten.

Art. 21 Betriebsgemeinschaften

Eine Betriebsgemeinschaft von zwei oder mehreren anerkannten Landwirtschaftsbetrieben kann als Einzelbetrieb anerkannt werden, wenn: a) die Landwirtschaftsbetriebe oder Betriebszentren in Liechtenstein liegen; b) die Landwirtschaftsbetriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbständige anerkannte Landwirtschaftsbetriebe geführt wurden; c) der Betriebsgemeinschaft das Land und die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude der Landwirtschaftsbetriebe zur Nutzung überlassen werden; d) der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Landwirtschaftsbetriebe zu Eigentum übertragen werden; e) ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt; f) die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 50 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet; und g) die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind.

Art. 22 Betriebszweiggemeinschaften

Eine Betriebszweiggemeinschaft kann anerkannt werden, wenn: a) mehrere anerkannte Landwirtschaftsbetriebe in einem oder mehreren Produktionsbereichen überbetrieblich zusammenarbeiten, landwirtschaftliche Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; b) die Landwirtschaftsbetriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei Jahren als selbständige anerkannte Landwirtschaftsbetriebe geführt worden sind; c) die Landwirtschaftsbetriebe oder Betriebszentren in Liechtenstein liegen; d) die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Landwirtschaftsbetrieben und für die Gemeinschaft tätig sind; e) die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; f) für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wird; und g) die Gemeinschaft ein Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt.

Art. 23 Einreichung von Gesuchen

Die Anerkennungsgesuche sind beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zusammen mit den für den Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen und Angaben einzureichen. Das amtliche Anmeldeformular kann beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft bezogen werden.

Art. 24 Prüfung der Gesuche und Entscheidung

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft prüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anhand der mit Gesuch eingereichten Unterlagen und Angaben. 2) Liegen sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen vor, so erlässt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft eine Verfügung über die Anerkennung des Landwirtschaftsbetriebs. Die Verfügung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft legt den Zeitpunkt der Anerkennung in der Verfügung nach Abs. 2 fest; die Anerkennung gilt jedenfalls ab Rechtskraft der Verfügung und kann vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zugunsten des Gesuchstellers höchstens 60 Tage beginnend auf den ersten eines Monats rückwirkend festgelegt werden. Wurde für eine überbetriebliche Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt die Anerkennung ab dem Datum des Vertragsbeginns.

Art. 25 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

1) Gesuchsteller haben das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unverzüglich und unaufgefordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerkennungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen. 2) Dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft ist vorgängig jeder Wechsel des Bewirtschafters oder des Geschäftsführers einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu melden.

Art. 26 Überprüfung der Anerkennung

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Landwirtschaftsbetriebe noch erfüllt sind, insbesondere durch Betriebsbesichtigungen vor Ort. 2) Erlangt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft Kenntnis von Verstössen gegen die Tierschutz- und Umweltschutzgesetzgebung, hat es Meldung an die zuständigen Behörden zu erstatten.

Art. 27 Entzug der Anerkennung

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft hat die Anerkennung zu entziehen, wenn: a) die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) die Aufrechterhaltung der Anerkennung des Landwirtschaftsbetriebes zum ungerechtfertigten Bezug von Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung führen würde; oder c) die zuständige Behörde einen wiederholten oder dauernden Verstoss gegen landwirtschaftsrelevante Bestimmungen des Tierschutz-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzes sowie des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft rechtskräftig feststellt; d) sie durch unwahre oder unvollständige Angaben oder Vorlage unrichtiger Unterlagen oder in sonst gesetzwidriger Weise erwirkt wurde. 2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft vorbehaltlich Abs. 3 eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen. 3) Wird die Anerkennung wegen wiederholter Verstösse gegen Tierschutz- oder Umweltschutzbestimmungen entzogen, so ist eine Anerkennungssperre von mindestens drei Jahren zu verfügen.

Art. 28 Voraussetzungen

Die Regierung kann landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Art. 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes auf Gesuch hin anerkennen, wenn sie: a) ein Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind; und b) aus Eigeninitiative Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes sowie im öffentlichen Interesse wahrnehmen.

Art. 29 Einreichung von Gesuchen

1) Gesuche um Anerkennung als Selbsthilfeorganisation sind beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft einzureichen. 2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) Name und Sitz der Selbsthilfeorganisation; b) bei juristischen Personen: Rechtsform, rechtskräftige Statuten und Auszug aus dem Handelsregister; c) Name und Adresse der zur Vertretung nach aussen befugten Personen; d) Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Selbsthilfeorganisation, insbesondere Name und Adresse der für die Geschäftsführung der Selbsthilfeorganisation verantwortlichen Personen; e) Angaben zum fachlichen und räumlichen Tätigkeits- und Aufgabenbereich, für den die Anerkennung als Selbsthilfeorganisation beantragt wird; f) Angaben zu Buchhaltung und Revision, Verwaltung und Verwendung staatlicher Förderungsleistungen.

Art. 30 Prüfung der Gesuche und Entscheidung

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft prüft die Gesuche. Sind sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, leitet das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung weiter. 2) Die Regierung kann die Anerkennung als Selbsthilfeorganisation zeitlich befristen und mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Art. 31 Abschluss von Leistungsvereinbarungen

Die Regierung schliesst mit Selbsthilfeorganisationen nach Bedarf Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 32 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

1) Die mit der Vertretung anerkannter Selbsthilfeorganisationen beauftragten Personen haben das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unverzüglich und unaufgefordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerkennungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen. 2) Ein Wechsel des Geschäftsführers oder eine Änderung des fachlichen oder räumlichen Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes der Selbsthilfeorganisation ist dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft vorgängig anzuzeigen. 3) Sind die geänderten Verhältnisse nach Abs. 1 und 2 wesentlich, so beantragt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft bei der Regierung die Änderung der Anerkennungsentscheidung oder deren Widerruf.

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