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V vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)

Liechtenstein · 910.020 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Arbeitszeit und -kräfte
  4. Art. 4 Betrieb
  5. Art. 5 Tierhaltung
  6. Art. 6 Bauten und Anlagen
  7. Art. 7 Agrardatenerhebung
  8. Art. 7a Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
  9. Art. 7b Bestimmung der Tierbestände
  10. Art. 8 Mindestanforderungen
  11. Art. 9 Grundsatz
  12. Art. 9a Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
  13. Art. 10 Ausgeglichene Düngerbilanz
  14. Art. 11 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
  15. Art. 12 Geregelte Fruchtfolge
  16. Art. 13 Geeigneter Bodenschutz
  17. Art. 14 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
  18. Art. 14a Anwendung von Düngemitteln
  19. Art. 15 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
  20. Art. 15a Anforderungen an ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen
  21. Art. 15b Pufferstreifen
  22. Art. 16 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
  23. Art. 17 Flächenabtausch
  24. Art. 18 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
  25. Art. 18a Aufzeichnungen
  26. Art. 19 Nachweis
  27. Art. 20 Landwirtschaftsbetriebe
  28. Art. 20a Weiterführung anerkannter Landwirtschaftsbetriebe bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
  29. Art. 21 Betriebsgemeinschaften
  30. Art. 22 Betriebszweiggemeinschaften
  31. Art. 23 Einreichung von Gesuchen
  32. Art. 24 Prüfung der Gesuche und Entscheidung
  33. Art. 25 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
  34. Art. 26 Überprüfung der Anerkennung
  35. Art. 27 Entzug der Anerkennung
  36. Art. 28 Voraussetzungen
  37. Art. 29 Einreichung von Gesuchen
  38. Art. 30 Prüfung der Gesuche und Entscheidung
  39. Art. 31 Abschluss von Leistungsvereinbarungen
  40. Art. 32 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
  41. Art. 33 Entzug der Anerkennung
  42. Art. 34 Buchhaltungspflicht
  43. Art. 35 Pflichten der Buchführungsstellen und der Landwirtschaftsbetriebe
  44. Art. 36 Externe Stelle
  45. Art. 37 Koordinationssitzungen
  46. Art. 38 Übertretungen
  47. Art. 39 Inkrafttreten

47 provisions

Art. 33 Entzug der Anerkennung

1) Die Regierung hat die Anerkennung zu entziehen, wenn: a) die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) die Selbsthilfeorganisation ihr Aufgabengebiet überschreitet; oder c) sie durch unwahre oder unvollständige Angaben oder die Vorlage unrichtiger Unterlagen oder in sonst gesetzeswidriger Weise erwirkt wurde. 2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann die Regierung eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen.

Art. 34 Buchhaltungspflicht

1) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe müssen eine Betriebsbuchhaltung mit Inventar, Bilanz und Erfolgsrechnung nach den Bestimmungen der Art. 1045 ff. PGR und der Wegleitung für den Buchhaltungsabschluss für die Zentrale Auswertung der Forschungsanstalt agroscope Reckenholz-Tänikon ART, mit Ausnahme aller betriebsfremden Eigenkapitalien und Fremdkapitalien sowie aller betriebsfremden Aufwendungen und Erträge, führen. 2) Die Betriebsbuchhaltung muss den Standard einer "Teilkostenrechnung auf Stufe vergleichbarer Deckungsbeiträge" erfüllen und kann mit Zustimmung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft unter Verwendung der Standardsoftware automationsunterstützt erfolgen. 3) Wird ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb innerhalb der ersten neun Monate eines Kalenderjahres eingestellt, so kann das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft auf Antrag des Bewirtschafters für dieses Betriebsjahr von der Buchhaltungspflicht absehen.

Art. 35 Pflichten der Buchführungsstellen und der Landwirtschaftsbetriebe

1) Die von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben mit der Buchführung beauftragten Buchführungsstellen sind verpflichtet: a) dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft das Vorliegen der für die Erstellung der Betriebsbuchhaltung notwendigen Informationen jeweils bis Ende März zu bestätigen; b) die Einhaltung der Wegleitung nach Art. 34 Abs. 1 zu bestätigen; c) an den Koordinationssitzungen teilzunehmen. 2) Die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe sind verpflichtet: a) die Vollständigkeit der Betriebsbuchhaltung zu bestätigen; b) der externen Stelle jeweils bis Ende Juli den Jahresabschluss abzuliefern; c) der externen Stelle Einsicht in die Betriebsbuchhaltung zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 36 Externe Stelle

1) Die Regierung bestimmt eine externe Stelle, die für die landesweite Auswertung der Jahresabschlüsse zu sorgen hat. 2) Der externen Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) die Überprüfung der Jahresabschlüsse hinsichtlich ihrer Plausibilität sowie deren anonyme Auswertung; die Weitergabe einzelbetrieblicher Informationen ist untersagt; b) die Meldung von Verstössen gegen die Vorschriften nach Art. 34 und 35 bis jeweils Ende Oktober an das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft; c) die regelmässige, stichprobenweise Prüfung der Qualität der Buchhaltungen, um die Einheitlichkeit und die Sicherung des Qualitätsstandards zu gewährleisten; d) die Erstellung eines Berichtes über die Auswertung der Betriebsbuchhaltungen zu Handen der Regierung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal alle vier Jahre.

Art. 37 Koordinationssitzungen

Um die Qualität der Jahresabschlüsse zu verbessern und die Instruktion der Sachbearbeiter zu gewährleisten, ist mindestens einmal jährlich eine Koordinationssitzung unter der Leitung der externen Stelle durchzuführen. Die Sitzungen werden von einem Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft koordiniert.

Art. 38 Übertretungen

Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer im Verfahren zu Erlangung der Anerkennung unwahre oder täuschende Angaben macht.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

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