V vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)
1) Die Regierung hat die Anerkennung zu entziehen, wenn:
a) die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) die Selbsthilfeorganisation ihr Aufgabengebiet überschreitet; oder
c) sie durch unwahre oder unvollständige Angaben oder die Vorlage unrichtiger Unterlagen oder in sonst gesetzeswidriger Weise erwirkt wurde.
2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann die Regierung eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen.
Art. 34 Buchhaltungspflicht
1) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe müssen eine Betriebsbuchhaltung mit Inventar, Bilanz und Erfolgsrechnung nach den Bestimmungen der Art. 1045 ff. PGR und der Wegleitung für den Buchhaltungsabschluss für die Zentrale Auswertung der Forschungsanstalt agroscope Reckenholz-Tänikon ART, mit Ausnahme aller betriebsfremden Eigenkapitalien und Fremdkapitalien sowie aller betriebsfremden Aufwendungen und Erträge, führen.
2) Die Betriebsbuchhaltung muss den Standard einer "Teilkostenrechnung auf Stufe vergleichbarer Deckungsbeiträge" erfüllen und kann mit Zustimmung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft unter Verwendung der Standardsoftware automationsunterstützt erfolgen.
3) Wird ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb innerhalb der ersten neun Monate eines Kalenderjahres eingestellt, so kann das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft auf Antrag des Bewirtschafters für dieses Betriebsjahr von der Buchhaltungspflicht absehen.
Art. 35 Pflichten der Buchführungsstellen und der Landwirtschaftsbetriebe
1) Die von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben mit der Buchführung beauftragten Buchführungsstellen sind verpflichtet:
a) dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft das Vorliegen der für die Erstellung der Betriebsbuchhaltung notwendigen Informationen jeweils bis Ende März zu bestätigen;
b) die Einhaltung der Wegleitung nach Art. 34 Abs. 1 zu bestätigen;
c) an den Koordinationssitzungen teilzunehmen.
2) Die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe sind verpflichtet:
a) die Vollständigkeit der Betriebsbuchhaltung zu bestätigen;
b) der externen Stelle jeweils bis Ende Juli den Jahresabschluss abzuliefern;
c) der externen Stelle Einsicht in die Betriebsbuchhaltung zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 36 Externe Stelle
1) Die Regierung bestimmt eine externe Stelle, die für die landesweite Auswertung der Jahresabschlüsse zu sorgen hat.
2) Der externen Stelle obliegen folgende Aufgaben:
a) die Überprüfung der Jahresabschlüsse hinsichtlich ihrer Plausibilität sowie deren anonyme Auswertung; die Weitergabe einzelbetrieblicher Informationen ist untersagt;
b) die Meldung von Verstössen gegen die Vorschriften nach Art. 34 und 35 bis jeweils Ende Oktober an das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft;
c) die regelmässige, stichprobenweise Prüfung der Qualität der Buchhaltungen, um die Einheitlichkeit und die Sicherung des Qualitätsstandards zu gewährleisten;
d) die Erstellung eines Berichtes über die Auswertung der Betriebsbuchhaltungen zu Handen der Regierung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal alle vier Jahre.
Art. 37 Koordinationssitzungen
Um die Qualität der Jahresabschlüsse zu verbessern und die Instruktion der Sachbearbeiter zu gewährleisten, ist mindestens einmal jährlich eine Koordinationssitzung unter der Leitung der externen Stelle durchzuführen. Die Sitzungen werden von einem Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft koordiniert.
Art. 38 Übertretungen
Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer im Verfahren zu Erlangung der Anerkennung unwahre oder täuschende Angaben macht.
Art. 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter