Law

Strassengesetz

Uri · 50.1111 · statute

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c37f5880b9b311a9925f8efb1853b9fa2f2e7a990c6822b691b1995eea035aa7

Contents: 59 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 d) bei den übrigen Strassen der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 e) übrige Strassen im Gemeingebrauch
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27 f) dem jeweiligen Stand der Technik
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48
  49. Artikel 49
  50. Artikel 50
  51. Artikel 51
  52. Artikel 52
  53. Artikel 53
  54. Artikel 54
  55. Artikel 55
  56. Artikel 56
  57. Artikel 57
  58. Artikel 58 vom 12. April 1972
  59. Artikel 59

59 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, öffentliche Strassen verkehrsgerecht, verkehrssicher, umweltschonend und wirtschaftlich zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben.

Artikel 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Betrieb, die Benützung und die Finanzierung der öffentlichen Strassen. Es gilt nicht für blosse Fusswege, Wanderwege und dergleichen. 2 Für private Strassen gilt es, soweit sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt. 3 Besondere Vorschriften des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Artikel 3

Öffentliche und private Strassen 1 Eine Strasse ist öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet ist. 2 Die übrigen Strassen gelten als private Strassen.

Artikel 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Begriff der Strasse 1 Zur öffentlichen Strasse gehören alle Bauten und Anlagen, die zu ihrer Funktion aus technischen, betrieblichen oder gestalterischen Gründen notwendig sind. 2 Dazu gehören namentlich die Verkehrsflächen, Signale und Markierungen, Entwässerungsanlagen, Gehwege und Trottoirs, die Beleuchtung, Anlagen für den Immissionsschutz, Ausweichs- und Haltebuchten sowie Personenunterstände für den öffentlichen Verkehr, Busspuren, Radwege, Neben- und Unterhaltsanlagen, trennende Grünstreifen und Bepflanzungen.

Artikel 5

Widmung einer Strasse: Grundsatz 1 Mit der Widmung wird eine Strasse dem Gemeingebrauch geöffnet. 2 Die Widmung erfolgt ausdrücklich oder formlos. Sie bezeichnet die Zweckbestimmung der öffentlichen Strasse, wenn sich diese nicht ohne Weiteres aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt. 3 Für Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie mit der Übergabe an den Verkehr dem Gemeingebrauch gewidmet sind.

Artikel 6

Widmung einer Strasse: Verfahren 1 Beabsichtigt die zuständige Behörde, eine Strasse ausdrücklich dem Gemeingebrauch zu widmen, hat sie diese Absicht im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass alle Personen, die dadurch besonders betroffen sind, dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erheben können. Nach Ablauf der Frist entscheidet die zuständige Behörde über die Widmung und die Einsprachen. 2 Gehört die zu widmende Strasse einem anderen Gemeinwesen oder einer Privatperson, hat die Behörde, die die Strasse dem Gemeingebrauch widmen will, vorgängig die notwendigen dinglichen Rechte zu erwerben oder allenfalls zu enteignen. 3 Der rechtskräftige Entscheid über die Widmung ist von der zuständigen Behörde im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4 Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde eine Strasse formlos öffentlich erklären, indem sie die Strasse ohne Weiteres dem Verkehr übergibt. Dieses Verfahren ist unzulässig, wenn Interessen Dritter dadurch beeinträchtigt werden könnten. Artikel 5 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 5 Auf die Änderung und die Aufhebung der Widmung ist dieses Verfahren sinngemäss anzuwenden.

Artikel 7

Widmung einer Strasse: Zuständige Behörde 1 Zuständig zur Widmung ist: a) bei Kantonsstrassen der Regierungsrat b) bei Gemeindestrassen der Gemeinderat c) bei Korporationsstrassen der Engere Rat, sofern das Recht der Korporation nichts anderes bestimmt

Artikel 8 d) bei den übrigen Strassen der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache

Verkehrsplan 1 Der Regierungsrat erarbeitet einen kantonalen Verkehrsplan. Dieser ist abgestimmt auf die geplante Raumentwicklung und enthält Strategien und Konzepte für alle strassengebundenen Verkehrsarten. 2 Der Verkehrsplan enthält insbesondere Aussagen über: a) den individuellen Motorfahrzeugverkehr b) den strassengebundenen öffentlichen Verkehr c) den Langsamverkehr 3 Der Verkehrsplan ist behördenverbindlich, sobald der Landrat ihn zusammen mit dem Richtplan genehmigt hat. Die Gemeinden haben insbesondere ihre Verkehrsplanung darauf abzustimmen. 4 Der Regierungsrat gibt der Bevölkerung, den Gemeinden und den Korporationen die Möglichkeit, bei der Erarbeitung des Verkehrsplans in geeigneter Weise mitzuwirken. 2 Strasseneinteilung

Artikel 9

Strassenkategorien 1 Die öffentlichen Strassen werden eingeteilt in: a) Nationalstrassen b) Kantonsstrassen c) Gemeindestrassen d) Korporationsstrassen

Artikel 10 e) übrige Strassen im Gemeingebrauch

Nationalstrassen 1 Die Nationalstrassen sind die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Sie werden vom Bund festgelegt und unterstehen dem Nationalstrassenrecht.

Artikel 11

Kantonsstrassen: Begriff 1 Die Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz. Sie dienen dem überregionalen Verkehr und sind die Hauptverbindungen unter den Einwohnergemeinden.

Artikel 12

Kantonsstrassen: Anspruch 1 Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf eine kantonale Verbindung mit dem übergeordneten Strassennetz. 2 Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge und Fahrräder befahrbaren Strasse. 3 Für bestehende Anschlüsse bleibt der Besitzstand gewahrt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen.

Artikel 13

Kantonsstrassen: Hoheit und Eigentum 1 Der Kanton hat die Hoheit über die Kantonsstrassen. 2 Diese sollen im Eigentum des Kantons sein.

Artikel 14

Kantonsstrassen: Zuordnung 1 Im Rahmen dieses Gesetzes legt der Landrat die Kantonsstrassen fest. 2 Der Landrat teilt die Kantonsstrassen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und Verkehrsbedeutung in verschiedene Klassen ein.

Artikel 15

Gemeindestrassen: Begriff 1 Gemeindestrassen dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde als Groberschliessung des gemeindlichen Siedlungsgebiets.

Artikel 16

Gemeindestrassen: Hoheit und Eigentum 1 Die Einwohnergemeinde hat die Hoheit über die Gemeindestrassen. 2 Diese sollen im Eigentum der betreffenden Einwohnergemeinde sein.

Artikel 17

Gemeindestrassen: Zuordnung 1 Jede Einwohnergemeinde erstellt für ihr Gebiet einen Plan, der sämtliche Gemeindestrassen auflistet. Grundlage hiefür sind der kantonale und der gemeindliche Verkehrsplan. Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die dadurch besonders betroffen sind, sind vorher anzuhören. 2 Die Strassen sind in ihrer Zweckbestimmung und Ausgestaltung darzustellen. 3 Der Plan bedarf, um gültig zu sein, der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob der Plan mit dem Gesetz und den Verkehrsplänen übereinstimmt und ob er den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht. Der Regierungsrat kann die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen verbinden. 4 Der rechtskräftige Plan und seine Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung des Plans.

Artikel 18

Korporationsstrassen 1 Korporationsstrassen sind land- und forstwirtschaftliche Erschliessungsstrassen und Viehwege der Korporationen, auch wenn sie nicht auf Korporationsgebiet verlaufen. 2 Korporationsstrassen unterstehen dem Recht der Korporationen, soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. 3 Die Korporation hat die Hoheit über die Korporationsstrassen, sofern deren Recht nichts anderes bestimmt. 4 Die Korporationen erstellen einen Plan, der sämtliche Korporationsstrassen auflistet. Dieser ist zu veröffentlichen.

Artikel 19

Übrige Strassen im Gemeingebrauch 1 Zu den übrigen öffentlichen Strassen gehören alle Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und zu keiner anderen Strassenkategorie gehören. 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer derartiger Strassen hat die Hoheit über diese Strasse. 3 Ist eine Strasse oder ein Strassenabschnitt nicht als selbstständiges Grundstück ausgeschieden, sondern verläuft über mehrere Grundstücke, haben die beteiligten Grundeigentümer die gemeinsame Hoheit.

Artikel 20

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten über die Zuordnung einer Strasse entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Artikel 21

Abtretung von Strassen unter Gemeinwesen 1 Wenn ein Gemeinwesen einem anderen, gestützt auf dieses Kapitel, eine Strasse abtritt, muss diese in gutem, der aktuellen Funktion der Strasse angepasstem Zustand oder mit entsprechender Entschädigung übergeben werden. 2 Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Pauschalentschädigung vereinbart werden, um überdurchschnittliche Unterhaltsaufwendungen des übernehmenden Gemeinwesens abzugelten. 3 Zuständigkeit

Artikel 22

Bezeichnung und Inhalt 1 Zuständig für eine öffentliche Strasse ist, wem die Hoheit über diese Strasse zusteht. Insbesondere ist dieses Gemeinwesen oder diese Person verantwortlich für die Planung, den Bau und Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb und die Benützung dieser Strasse. Der Regierungsrat kann in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden für den Winterdienst abweichende Vereinbarungen treffen. 2 Im Rahmen der Strassenhoheit und soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, handelt: a) der Regierungsrat bei Kantonsstrassen b) der Gemeinderat bei Gemeindestrassen, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt c) der Engere Rat bei Korporationsstrassen, soweit das Recht der Korporation nichts anderes bestimmt d) die jeweilige Strasseneigentümerin oder der jeweilige Strasseneigentümer bei den übrigen Strassen 3 Der Regierungsrat und der Gemeinderat können ihre Befugnisse nach dieser Bestimmung im Einzelfall oder im Allgemeinen delegieren. 4 Vorbehalten bleibt die besondere Zuständigkeit, die dieses Gesetz und der Anhang bei Einmündungen und Kreuzungen vorsehen. Vorbehalten bleiben auch die besonderen Vorschriften anderer Erlasse, namentlich des Strassenverkehrsrechts und der Baupolizei.

Artikel 23

Radwege: Planung 1 Die zuständige Direktion1) erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Radwege im Kanton. 2 Die Planung hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu erfolgen.

Artikel 24

Radwege: Bau und Unterhalt 1 Für Radwege, die Bestandteil einer Strasse sind, richtet sich die Zuständigkeit für den Bau und den Unterhalt nach den Vorschriften für die betreffende Strasse. 2 Für den Bau und den Unterhalt eigenständiger Radwege sind zuständig: a) der Kanton, wenn es sich um eine Ortsverbindung handelt b) die Gemeinden in den übrigen Fällen 3 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 30 f. 1) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 Strassenbau 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25

Begriffe 1 Als Strassenbau gelten der Neubau sowie der wesentliche Ausbau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Strassen. 2 Der Strassenbau umfasst die Planung und die Ausführung.

Artikel 26

Grundsätze 1 Öffentliche Strassen sind verkehrssicher, raumplanungsgerecht sowie umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu bauen. 2 In diesem Rahmen richtet sich der Strassenbau nach: a) seiner Zweckbestimmung b) dem Interesse des öffentlichen Verkehrs c) dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer d) dem Verkehrsaufkommen e) der Wirtschaftlichkeit

Artikel 27 f) dem jeweiligen Stand der Technik

Strassenbauprogramm 1 Der Regierungsrat beschliesst ein Strassenbauprogramm für die Kantonsstrassen. 2 Das Strassenbauprogramm bezeichnet alle Strassenbauvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Es nennt die mutmasslichen Kosten dieser Bauvorhaben. 3 Im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung beschliesst das Volk oder der Landrat die mit dem Strassenbauprogramm verbundenen Ausgaben.

Artikel 28

Einmündungen und Kreuzungen 1 Einmündungen in übergeordnete Strassen und Kreuzungen mit diesen sowie deren Erweiterungen und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin oder des jeweiligen Strassenhoheitsträgers. 2 Die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Einmündung oder Kreuzung fest und ist für den Bau zuständig.

Artikel 29

Landerwerb öffentlicher Grund 1 Die Abtretung von Grundeigentum in Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Korrektion von Strassen erfolgt zwischen Kanton, Korporationen und Einwohnergemeinden in der Regel unentgeltlich. Der Heimfall des Eigentums kann vom Geber verlangt werden, wenn der Grund und Boden kein Strassengebiet mehr darstellt. 2. Abschnitt: Verfahren

Artikel 30

Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen: Ordentliches Verfahren 1 Strassenbauprojekte für Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden kann. 2 Während der Auflagefrist sind die Projekte in den betroffenen Gemeinden aufzulegen. Die Auflage hat einen Plan zu beinhalten, aus dem Zweck, Art und Umfang des Projekts ersichtlich sind. Vorgesehene Streckenführung und Veränderungen des Geländes sind, soweit möglich und tunlich, zu profilieren. Soll mit dem Vorhaben eine Enteignung verbunden werden, ist den Projektunterlagen ein Landerwerbsplan beizufügen. 3 Mit der Einsprache sind allfällige Einwendungen gegen das Projekt und gegen die Enteignung zu erheben. Gleichzeitig sind allfällige Planänderungs- und Entschädigungsbegehren einzureichen. 4 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und über allfällige Planänderungsbegehren. Er genehmigt das Strassenbauprojekt. 5 Nach rechtskräftiger Erledigung des Einsprache- und der Plangenehmigungsverfahren überweist er allfällige Entschädigungsbegehren der Schätzungskommission, die das Schätzungsverfahren nach den Bestimmungen über das kantonale Enteignungsgesetz (RB 3.3211) durchführt. 6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 31

Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen: Vereinfachtes Verfahren 1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden. 2 In diesen Fällen ist den Betroffenen das Strassenbauprojekt schriftlich anzukündigen und Gelegenheit zu geben, die Pläne einzusehen, dagegen Einsprache zu erheben und Entschädigung zu fordern.

Artikel 32

Übrige Strassen 1 Der Bau, Ausbau und die Änderung der übrigen Strassen richten sich nach dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren. 5 Strassenunterhalt

Artikel 33

Grundsatz 1 Die öffentlichen Strassen sind im Rahmen der zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten so zu unterhalten, dass eine sichere Benützung gewährleistet ist. Massgebend sind die Zweckbestimmung und die Verkehrsbedeutung der öffentlichen Strasse. 2 Die Grundsätze des Strassenbaus gelten sinngemäss.

Artikel 34

Baulicher und betrieblicher Unterhalt 1 Der bauliche Unterhalt umfasst alle baulichen Massnahmen zur Instandstellung, Verstärkung oder Erneuerung der öffentlichen Strasse. 2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen, um möglichst eine dauernde Betriebsbereitschaft der öffentlichen Strasse zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere Reinigungs-, Pflege- und Kontrollarbeiten, kleinere Reparaturen, ein umweltschonender Winterdienst sowie organisatorische und verkehrstechnische Massnahmen im Interesse des sicheren Strassenverkehrs.

Artikel 35

Kreuzung unterschiedlicher Strassen 1 Unterhaltspflichtig ist, wem die Hoheit über die jeweilige Strasse zusteht. 2 Kreuzen sich unterschiedliche öffentliche Strassen, ist für die gemeinsame Schnittfläche unterhaltspflichtig, wem die Hoheit über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3 Betrifft der bauliche Unterhalt eine Einmündung oder Kreuzung unterschiedlicher Strassenhoheitsträger, ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreuzung zuständig.

Artikel 36

Verfahren 1 Für Unterhaltsarbeiten ist grundsätzlich kein besonderes Verfahren notwendig. Wenn allerdings nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Interessen von Dritten tangiert werden, oder wenn es die besondere Gesetzgebung verlangt, ist das Verfahren nach Artikel 30 ff. durchzuführen.

Artikel 37

Programm für baulichen Unterhalt 1 Der Regierungsrat beschliesst ein Programm für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen. 2 Das Programm bezeichnet alle Strassenunterhaltsvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen und nennt deren mutmasslichen Kosten. 6 Benützung der Strassen

Artikel 38

Gemeingebrauch 1 Öffentliche Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vorschriften von jeder Person unentgeltlich und ohne Bewilligung benützt werden. 2 Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die übrigen Benützerinnen und Benützer zu erfolgen. 3 Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.

Artikel 39

Beeinträchtigungen 1 Wer öffentliche Strassen übermässig beansprucht, hat den Schaden zu beheben oder Entschädigung zu leisten. Schäden sind nach den Weisungen der zuständigen Behörde zu beheben. 2 Wer öffentliche Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen. Kommt die Verursacherin oder der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung der Behörde nicht nach, wird die Reinigung auf ihre oder seine Kosten durchgeführt.

Artikel 40

Gesteigerter Gemeingebrauch 1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Dazu gehören namentlich Veranstaltungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauinstallationen. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.

← Find another law