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Strassengesetz

Uri · 50.1111 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 d) bei den übrigen Strassen der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 e) übrige Strassen im Gemeingebrauch
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27 f) dem jeweiligen Stand der Technik
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48
  49. Artikel 49
  50. Artikel 50
  51. Artikel 51
  52. Artikel 52
  53. Artikel 53
  54. Artikel 54
  55. Artikel 55
  56. Artikel 56
  57. Artikel 57
  58. Artikel 58 vom 12. April 1972
  59. Artikel 59

59 provisions

Artikel 41

Sondernutzung 1 Sondernutzung ist eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung der öffentlichen Strasse. Sie bedarf einer Konzession. Konzessionsbedürftig sind insbesondere ständige Bauten und Anlagen auf, über, unter oder in der Strasse. 2 Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die öffentliche Strasse nicht im Eigentum des konzedierenden Gemeinwesens, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig. 3 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf eine Sondernutzungskonzession. 4 Die Konzession ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen zu versehen. Sie kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden. 5 Berechtigte erstellen und unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen oder anpassen, wenn dies wegen des Baus oder des Unterhalts der öffentlichen Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.

Artikel 42

Bestehende Leitungen 1 Für bestehende Leitungen in Strassen, die über keine Konzession verfügen, gilt Artikel 41 Absatz 5 sinngemäss. Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.

Artikel 43

Dauerparkieren 1 Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, dauernd oder übermässig lang auf öffentlichen Strassen parkiert, kann von der Inhaberin oder vom Inhaber der Strassenhoheit zu einer Abgabe verpflichtet werden. 2 Die Höhe der Abgabe und die Art der Erhebung sind in einem Rechtssatz festzulegen. Bei öffentlichen Strassen, deren Hoheit weder dem Kanton noch der Gemeinde zusteht, handelt der Gemeinderat auf Antrag der Hoheitsträgerin oder des Hoheitsträgers. 3 Der Regierungsrat kann die Befugnis, für Kantonsstrassen und -plätze derartige Gebühren zu erheben, der betreffenden Gemeinde abtreten.

Artikel 44

Gebühren 1 Die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512), soweit die besondere Gesetzgebung oder die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. 7 Strassenpolizeiliche Bestimmungen

Artikel 45

Benachbarte Grundstücke: Grundsatz 1 Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen grenzen, haben deswegen keine besonderen Rechte.

Artikel 46

Benachbarte Grundstücke: Duldungspflicht 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen grenzen, haben Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit dem Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb von Strassen zu dulden. Das gilt namentlich für Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit: a) der Schneeräumung b) der Entwässerung c) der Abwendung von Gefahren für die öffentliche Strasse und für den Strassenverkehr d) der Aufrechterhaltung des Verkehrs 2 Entsteht dadurch wesentlicher Schaden, hat das verursachende Gemeinwesen bzw. die verursachende Person den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, kann beim Präsidium der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften über die Enteignung (RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden. 3 Die Duldungspflicht gilt sinngemäss für sämtliche Leitungen, die zur Strasse gehören, ist jedoch nicht auf Anstösserinnen und Anstösser beschränkt.

Artikel 47

Verkehrssicherheit 1 Die Sicherheit von öffentlichen Strassen darf nicht beeinträchtigt werden. Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, durch Pflanzen und Einfriedungen sowie durch Aus- und Einfahrten. 2 Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111). 8 Finanzielle Bestimmungen

Artikel 48

Kostenpflicht 1 Wer die Strassenhoheit hat, trägt die Kosten des Baus, des Unterhalts und des Betriebs der betreffenden Strasse. 2 Kreuzen sich Strassen verschiedener Hoheitsträgerinnen oder Hoheitsträger, ist für die gemeinsame Schnittfläche kostenpflichtig, wem die Hoheit über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3 Für den baulichen Unterhalt einer Einmündung oder Kreuzung unterschiedlicher Strassenhoheitsträger ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreuzung kostenpflichtig. 4 Wird eine Strasse auf Begehren einer oder eines Dritten besonders gebaut, gestaltet, unterhalten oder betrieben, trägt diese oder dieser die Kosten für die Mehraufwendungen. 5 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht; die betroffenen Einwohnergemeinden sind beschwerdeberechtigt.

Artikel 49

Perimeterbeiträge 1 Der Landrat kann in einer Verordnung den Kanton, die Gemeinden und die Korporationen ermächtigen, für den Bau oder Ausbau ihrer Strassen von den Anliegerinnen und Anliegern, deren Grund und Boden aus dem Bau oder Ausbau einen besonderen Vorteil zieht, Perimeterbeiträge zu erheben.

Artikel 50

Baulicher Unterhalt von Kantonsstrassen 1 Der Landrat beschliesst die mit dem Programm für den baulichen Unterhalt verbundenen Ausgaben. 9 Organisation

Artikel 51

Aufsicht 1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die öffentlichen Strassen. Er entscheidet über Anstände und Streitigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die zuständige Direktion2) hat die direkte Aufsicht über die öffentlichen Strassen.

Artikel 52

Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen 1 Der Kanton kann im Strassenbereich Aufträge zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter erfüllen, soweit sich das mit seinen Hauptaufgaben verträgt. 2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat: a) mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen b) mit anderen Kantonen oder Dritten Trägerschaften gründen oder solchen beitreten 3 Verträge mit dem Bund sowie solche über die Gründung von Trägerschaften oder den Beitritt zu Trägerschaften sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.

Artikel 53

Besondere Organisationseinheiten 1 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Aufgaben des Bunds, anderer Kantone oder Dritter im Strassenbereich zweckmässig zu erfüllen. 2 Er kann diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen. 2) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10 Schlussbestimmungen

Artikel 54

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 55

Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine öffentliche Strasse übermässig verschmutzt und sie trotz Aufforderung der Behörde nicht unverzüglich reinigt (Art. 39) b) ohne Bewilligung eine öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinaus nutzt (Art. 40) c) ohne Konzession eine öffentliche Strasse intensiv bzw. auf Dauer nutzt (Art. 41) d) die Vorschriften über die Duldungspflicht missachtet (Art. 46) 2 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese juristische Person bzw. Gesellschaft solidarisch für die Busse, den einzuziehenden Gewinn, die Gebühr und die Kosten. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

Artikel 56

Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 57

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) das Strassenbaugesetz des Kantons Uri vom 2. Mai 1971 b) die Vollziehungsverordnung zum Strassenbaugesetz des Kantons Uri

Artikel 58 vom 12. April 1972

Übergangsbestimmung 1 Konzessionen und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt sind, behalten ihre Gültigkeit. 2 Hängige Verfahren richten sich nach diesem Gesetz, wobei bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte nicht wiederholt werden müssen. In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat von dieser Vorschrift abweichen. 3 Die Einwohnergemeinden haben den Plan der Gemeindestrassen nach Artikel 17 spätestens drei Jahre seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat anstelle und auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde diesen Plan erstellen und verbindlich erklären.

Artikel 59

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt3). 3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 6. Dezember 2013). A1 Anhang 1: Abgrenzung von Strassenhoheit und Zuständigkeit bei Einmündungen und Kreuzungen Artikel A1-1 1 Skizze 1: 2 Skizze 2: Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 22.09.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung AB 01.03.2013 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 22.09.2013 01.01.2014 Erstfassung AB 01.03.2013

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