Sondernutzung
1 Sondernutzung ist eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung der öffentlichen Strasse. Sie bedarf einer Konzession. Konzessionsbedürftig sind insbesondere ständige Bauten und Anlagen auf, über, unter oder in der
Strasse.
2 Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die öffentliche Strasse
nicht im Eigentum des konzedierenden Gemeinwesens, ist die Zustimmung
der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
3 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf eine Sondernutzungskonzession.
4 Die Konzession ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen zu versehen. Sie kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
5 Berechtigte erstellen und unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen oder
anpassen, wenn dies wegen des Baus oder des Unterhalts der öffentlichen
Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.
Artikel 42
Bestehende Leitungen
1 Für bestehende Leitungen in Strassen, die über keine Konzession verfügen, gilt Artikel 41 Absatz 5 sinngemäss. Abweichende Vereinbarungen sind
vorbehalten.
Artikel 43
Dauerparkieren
1 Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, dauernd oder übermässig lang auf öffentlichen Strassen parkiert, kann von der
Inhaberin oder vom Inhaber der Strassenhoheit zu einer Abgabe verpflichtet
werden.
2 Die Höhe der Abgabe und die Art der Erhebung sind in einem Rechtssatz
festzulegen. Bei öffentlichen Strassen, deren Hoheit weder dem Kanton
noch der Gemeinde zusteht, handelt der Gemeinderat auf Antrag der Hoheitsträgerin oder des Hoheitsträgers.
3 Der Regierungsrat kann die Befugnis, für Kantonsstrassen und -plätze derartige Gebühren zu erheben, der betreffenden Gemeinde abtreten.
Artikel 44
Gebühren
1 Die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512),
soweit die besondere Gesetzgebung oder die Gemeindesatzung nichts
anderes bestimmt.
7 Strassenpolizeiliche Bestimmungen
Artikel 45
Benachbarte Grundstücke: Grundsatz
1 Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche
Strassen grenzen, haben deswegen keine besonderen Rechte.
Artikel 46
Benachbarte Grundstücke: Duldungspflicht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche
Strassen grenzen, haben Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit dem
Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb von Strassen zu dulden. Das gilt namentlich für Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit:
a) der Schneeräumung
b) der Entwässerung
c) der Abwendung von Gefahren für die öffentliche Strasse und für den
Strassenverkehr
d) der Aufrechterhaltung des Verkehrs
2 Entsteht dadurch wesentlicher Schaden, hat das verursachende Gemeinwesen bzw. die verursachende Person den Schaden zu beheben oder eine
entsprechende Entschädigung zu leisten. Können sich die Beteiligten über
die Entschädigung nicht einigen, kann beim Präsidium der kantonalen
Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften über die Enteignung (RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.
3 Die Duldungspflicht gilt sinngemäss für sämtliche Leitungen, die zur
Strasse gehören, ist jedoch nicht auf Anstösserinnen und Anstösser beschränkt.
Artikel 47
Verkehrssicherheit
1 Die Sicherheit von öffentlichen Strassen darf nicht beeinträchtigt werden.
Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, durch Pflanzen und Einfriedungen sowie durch Aus- und Einfahrten.
2 Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
(RB 40.1111).
8 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 48
Kostenpflicht
1 Wer die Strassenhoheit hat, trägt die Kosten des Baus, des Unterhalts und
des Betriebs der betreffenden Strasse.
2 Kreuzen sich Strassen verschiedener Hoheitsträgerinnen oder Hoheitsträger, ist für die gemeinsame Schnittfläche kostenpflichtig, wem die Hoheit
über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
3 Für den baulichen Unterhalt einer Einmündung oder Kreuzung unterschiedlicher Strassenhoheitsträger ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger
der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreuzung
kostenpflichtig.
4 Wird eine Strasse auf Begehren einer oder eines Dritten besonders gebaut, gestaltet, unterhalten oder betrieben, trägt diese oder dieser die
Kosten für die Mehraufwendungen.
5 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht; die betroffenen
Einwohnergemeinden sind beschwerdeberechtigt.
Artikel 49
Perimeterbeiträge
1 Der Landrat kann in einer Verordnung den Kanton, die Gemeinden und die
Korporationen ermächtigen, für den Bau oder Ausbau ihrer Strassen von
den Anliegerinnen und Anliegern, deren Grund und Boden aus dem Bau
oder Ausbau einen besonderen Vorteil zieht, Perimeterbeiträge zu erheben.
Artikel 50
Baulicher Unterhalt von Kantonsstrassen
1 Der Landrat beschliesst die mit dem Programm für den baulichen Unterhalt
verbundenen Ausgaben.
9 Organisation
Artikel 51
Aufsicht
1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die öffentlichen Strassen. Er
entscheidet über Anstände und Streitigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
2 Die zuständige Direktion2) hat die direkte Aufsicht über die öffentlichen
Strassen.
Artikel 52
Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen
1 Der Kanton kann im Strassenbereich Aufträge zugunsten des Bunds,
anderer Kantone oder Dritter erfüllen, soweit sich das mit seinen Hauptaufgaben verträgt.
2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat:
a) mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen
b) mit anderen Kantonen oder Dritten Trägerschaften gründen oder solchen beitreten
3 Verträge mit dem Bund sowie solche über die Gründung von Trägerschaften oder den Beitritt zu Trägerschaften sind vom Landrat zu genehmigen.
Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den
Landrat als beschlossen.
Artikel 53
Besondere Organisationseinheiten
1 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen
oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Aufgaben des Bunds,
anderer Kantone oder Dritter im Strassenbereich zweckmässig zu erfüllen.
2 Er kann diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze
oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht
sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen.
2) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Schlussbestimmungen
Artikel 54
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
Artikel 55
Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine öffentliche Strasse übermässig verschmutzt und sie trotz Aufforderung der Behörde nicht unverzüglich reinigt (Art. 39)
b) ohne Bewilligung eine öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch
hinaus nutzt (Art. 40)
c) ohne Konzession eine öffentliche Strasse intensiv bzw. auf Dauer
nutzt (Art. 41)
d) die Vorschriften über die Duldungspflicht missachtet (Art. 46)
2 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person
oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet
diese juristische Person bzw. Gesellschaft solidarisch für die Busse, den einzuziehenden Gewinn, die Gebühr und die Kosten.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche
Strafrechtspflege.
Artikel 56
Rechtspflege
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz und der darauf
gestützten Erlasse richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 57
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Strassenbaugesetz des Kantons Uri vom 2. Mai 1971
b) die Vollziehungsverordnung zum Strassenbaugesetz des Kantons Uri
Artikel 58 vom 12. April 1972
Übergangsbestimmung
1 Konzessionen und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtskräftig erteilt sind, behalten ihre Gültigkeit.
2 Hängige Verfahren richten sich nach diesem Gesetz, wobei bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte nicht wiederholt werden müssen. In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat von dieser Vorschrift abweichen.
3 Die Einwohnergemeinden haben den Plan der Gemeindestrassen nach Artikel 17 spätestens drei Jahre seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem
Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Regierungsrat anstelle und auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde diesen Plan erstellen und verbindlich erklären.
Artikel 59
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt3).
3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 6. Dezember
2013).
A1 Anhang 1: Abgrenzung von Strassenhoheit und
Zuständigkeit bei Einmündungen und Kreuzungen
Artikel A1-1
1 Skizze 1:
2 Skizze 2:
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.09.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung AB 01.03.2013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.09.2013 01.01.2014 Erstfassung AB 01.03.2013