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Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000

Confederation · 0.232.142.2 · treaty

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Contents: 180 provisions
  1. Art. 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
  2. Art. 2 Europäisches Patent
  3. Art. 3 Territoriale Wirkung
  4. Art. 4 Europäische Patentorganisation
  5. Art. 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
  6. Art. 5 Rechtsstellung
  7. Art. 6 Sitz
  8. Art. 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts
  9. Art. 8 Vorrechte und Immunitäten
  10. Art. 9 Haftung
  11. Art. 10 Leitung
  12. Art. 11 Ernennung hoher Bediensteter
  13. Art. 12 Amtspflichten
  14. Art. 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
  15. Art. 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
  16. Art. 15 Organe im Verfahren
  17. Art. 16 Eingangsstelle
  18. Art. 17 Recherchenabteilungen
  19. Art. 18 Prüfungsabteilungen
  20. Art. 19 Einspruchsabteilungen
  21. Art. 20 Rechtsabteilung
  22. Art. 21 Beschwerdekammern
  23. Art. 22 Grosse Beschwerdekammer
  24. Art. 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
  25. Art. 24 Ausschliessung und Ablehnung
  26. Art. 25 Technische Gutachten
  27. Art. 26 Zusammensetzung
  28. Art. 27 Vorsitz
  29. Art. 28 Präsidium
  30. Art. 29 Tagungen
  31. Art. 30 Teilnahme von Beobachtern
  32. Art. 31 Sprachen des Verwaltungsrats
  33. Art. 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
  34. Art. 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
  35. Art. 34 Stimmrecht
  36. Art. 35 Abstimmungen
  37. Art. 36 Stimmenwägung
  38. Art. 37 Finanzierung des Haushalts
  39. Art. 38 Eigene Mittel der Organisation
  40. Art. 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
  41. Art. 40 Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
  42. Art. 41 Vorschüsse
  43. Art. 42 Haushaltsplan
  44. Art. 43 Bewilligung der Ausgaben
  45. Art. 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
  46. Art. 45 Haushaltsjahr
  47. Art. 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
  48. Art. 47 Vorläufige Haushaltsführung
  49. Art. 48 Ausführung des Haushaltsplans
  50. Art. 49 Rechnungsprüfung
  51. Art. 50 Finanzordnung
  52. Art. 51 Gebühren
  53. Art. 52 Patentierbare Erfindungen
  54. Art. 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
  55. Art. 54 Neuheit
  56. Art. 55 Unschädliche Offenbarungen
  57. Art. 56 Erfinderische Tätigkeit
  58. Art. 57 Gewerbliche Anwendbarkeit
  59. Art. 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente
  60. Art. 59 Mehrere Anmelder
  61. Art. 60 Recht auf das europäische Patent
  62. Art. 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
  63. Art. 62 Recht auf Erfindernennung
  64. Art. 63 Laufzeit des europäischen Patents
  65. Art. 64 Rechte aus dem europäischen Patent
  66. Art. 65 Übersetzung des europäischen Patents
  67. Art. 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
  68. Art. 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
  69. Art. 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
  70. Art. 69 Schutzbereich
  71. Art. 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
  72. Art. 71 Übertragung und Bestellung von Rechten
  73. Art. 72 Rechtsgeschäftliche Übertragung
  74. Art. 73 Vertragliche Lizenzen
  75. Art. 74 Anwendbares Recht
  76. Art. 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung
  77. Art. 76 Europäische Teilanmeldung
  78. Art. 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
  79. Art. 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
  80. Art. 79 Benennung der Vertragsstaaten
  81. Art. 80 Anmeldetag
  82. Art. 81 Erfindernennung
  83. Art. 82 Einheitlichkeit der Erfindung
  84. Art. 83 Offenbarung der Erfindung
  85. Art. 84 Patentansprüche
  86. Art. 85 Zusammenfassung
  87. Art. 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
  88. Art. 87 Prioritätsrecht
  89. Art. 88 Inanspruchnahme der Priorität
  90. Art. 89 Wirkung des Prioritätsrechts
  91. Art. 90 Eingangs- und Formalprüfung
  92. Art. 91 Formalprüfung
  93. Art. 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts
  94. Art. 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
  95. Art. 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  96. Art. 95 Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
  97. Art. 96 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  98. Art. 97 Erteilung oder Zurückweisung
  99. Art. 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
  100. Art. 99 Einspruch
  101. Art. 100 Einspruchsgründe
  102. Art. 101 Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  103. Art. 102 Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  104. Art. 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
  105. Art. 104 Kosten
  106. Art. 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
  107. Art. 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
  108. Art. 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
  109. Art. 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
  110. Art. 106 Beschwerdefähige Entscheidungen
  111. Art. 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
  112. Art. 108 Frist und Form
  113. Art. 109 Abhilfe
  114. Art. 110 Prüfung der Beschwerde
  115. Art. 111 Entscheidung über die Beschwerde
  116. Art. 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer
  117. Art. 112a Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer
  118. Art. 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
  119. Art. 114 Ermittlung von Amts wegen
  120. Art. 115 Einwendungen Dritter
  121. Art. 116 Mündliche Verhandlung
  122. Art. 117 Beweismittel und Beweisaufnahme
  123. Art. 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
  124. Art. 119 Zustellung
  125. Art. 120 Fristen
  126. Art. 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
  127. Art. 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  128. Art. 123 Änderungen
  129. Art. 124 Auskünfte über den Stand der Technik
  130. Art. 125 Heranziehung allgemeiner Grundsätze
  131. Art. 126 Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
  132. Art. 127 Europäisches Patentregister
  133. Art. 128 Akteneinsicht
  134. Art. 129 Regelmässige Veröffentlichungen
  135. Art. 130 Gegenseitige Unterrichtung
  136. Art. 131 Amts- und Rechtshilfe
  137. Art. 132 Austausch von Veröffentlichungen
  138. Art. 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung
  139. Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
  140. Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
  141. Art. 135 Umwandlungsantrag
  142. Art. 136 Einreichung und Übermittlung des Antrags
  143. Art. 137 Formvorschriften für die Umwandlung
  144. Art. 138 Nichtigkeit europäischer Patente
  145. Art. 139 Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
  146. Art. 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
  147. Art. 141 Jahresgebühren für das europäische Patent
  148. Art. 142 Einheitliche Patente
  149. Art. 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts
  150. Art. 144 Vertretung vor den besonderen Organen
  151. Art. 145 Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
  152. Art. 146 Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
  153. Art. 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
  154. Art. 148 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
  155. Art. 149 Gemeinsame Benennung
  156. Art. 149a Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
  157. Art. 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
  158. Art. 151 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
  159. Art. 152 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  160. Art. 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
  161. Art. 154 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
  162. Art. 155 Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  163. Art. 156 Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
  164. Art. 157 Internationaler Recherchenbericht
  165. Art. 158 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung an das Europäische Patentamt
  166. Art. 164 Ausführungsordnung und Protokolle
  167. Art. 165 Unterzeichnung – Ratifikation
  168. Art. 166 Beitritt
  169. Art. 167 Vorbehalte
  170. Art. 168 Räumlicher Anwendungsbereich
  171. Art. 169 Inkrafttreten
  172. Art. 170 Aufnahmebeitrag
  173. Art. 171 Geltungsdauer des Übereinkommens
  174. Art. 172 Revision
  175. Art. 173 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
  176. Art. 174 Kündigung
  177. Art. 175 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
  178. Art. 176 Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
  179. Art. 177 Sprachen des Übereinkommens
  180. Art. 178 Übermittlungen und Notifikationen

180 provisions

Art. 80 Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.

Art. 81 Erfindernennung

In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.

Art. 82 Einheitlichkeit der Erfindung

Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Art. 83 Offenbarung der Erfindung

Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Art. 84 Patentansprüche

Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden.

Art. 85 Zusammenfassung

Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 54 Absatz 3, herangezogen werden.

Art. 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

(1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Massgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

Art. 87 Prioritätsrecht

(1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für: a) einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; oder b) ein Mitglied der Welthandelsorganisation eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Gebrauchszertifikat vorschriftsmässig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschluss dieses Übereinkommens die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. (3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. (4) Als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebenso wenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. (5) Ist die erste Anmeldung bei einer nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht worden, so sind die Absätze 1 bis 4 anzuwenden, wenn diese Behörde nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des Europäischen Patentamts anerkennt, dass eine erste Anmeldung beim Europäischen Patentamt ein Prioritätsrecht unter Voraussetzungen und mit Wirkungen begründet, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind. SR 0.232.01/.04

Art. 88 Inanspruchnahme der Priorität

(1) Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und weitere erforderliche Unterlagen nach Massgabe der Ausführungsordnung einzureichen. (2) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Für einen Patentanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. (3) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. (4) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Art. 89 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung des Artikels 54 Absätze 2 und 3 und des Artikels 60 Absatz 2 der Prioritätstag als Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung gilt.

Art. 90 Eingangs- und Formalprüfung

(1) Das Europäische Patentamt prüft nach Massgabe der Ausführungsordnung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt. (2) Kann ein Anmeldetag nach der Prüfung nach Absatz 1 nicht zuerkannt werden, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt. (3) Ist der europäischen Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt worden, so prüft das Europäische Patentamt nach Massgabe der Ausführungsordnung, ob den Erfordernissen der Artikel 14, 78, 81 und gegebenenfalls des Artikels 88 Absatz 1 und des Artikels 133 Absatz 2 sowie den weiteren in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernissen entsprochen worden ist. (4) Stellt das Europäische Patentamt bei der Prüfung nach Absatz 1 oder 3 behebbare Mängel fest, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. (5) Wird ein bei der Prüfung nach Absatz 3 festgestellter Mangel nicht beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. Betrifft der Mangel den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

Art. 91 Formalprüfung

(gestrichen)

Art. 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts

Das Europäische Patentamt erstellt und veröffentlicht nach Massgabe der Ausführungsordnung einen europäischen Recherchenbericht zu der europäischen Patentanmeldung auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen.

Art. 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

(1) Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentanmeldung so bald wie möglich: a) nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; oder b) auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist. (2) Die europäische Patentanmeldung wird gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht, wenn die Entscheidung über die Erteilung des Patents vor Ablauf der in Absatz 1 a) genannten Frist wirksam wird.

Art. 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung

(1) Das Europäische Patentamt prüft nach Massgabe der Ausführungsordnung auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (2) Wird ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme einzureichen und, vorbehaltlich des Artikels 123 Absatz 1, die Anmeldung zu ändern. (4) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Art. 95 Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

(gestrichen)

Art. 96 Prüfung der europäischen Patentanmeldung

(gestrichen)

Art. 97 Erteilung oder Zurückweisung

(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschliesst sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. (3) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

Art. 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift

Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt.

Art. 99 Einspruch

(1) Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt kann jedermann nach Massgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. (2) Der Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. (3) Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt. (4) Weist jemand nach, dass er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in Bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, dass beide dies verlangen.

Art. 100 Einspruchsgründe

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass: a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52–57 nicht patentierbar ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Art. 101 Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents

(1) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung nach Massgabe der Ausführungsordnung, ob wenigstens ein Einspruchsgrund nach Artikel 100 der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht. Bei dieser Prüfung fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass wenigstens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht, so widerruft sie das Patent. Andernfalls weist sie den Einspruch zurück. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat: a) den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschliesst sie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind; b) den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so widerruft sie das Patent.

Art. 102 Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents

(gestrichen)

Art. 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift

Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 a) in geänderter Fassung aufrechterhalten worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt eine neue europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch im Europäischen Patentblatt.

Art. 104 Kosten

(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung, wenn dies der Billigkeit entspricht, nach Massgabe der Ausführungsordnung eine andere Verteilung der Kosten anordnet. (2) Das Verfahren zur Kostenfestsetzung regelt die Ausführungsordnung. (3) Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dem die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen.

Art. 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

(1) Jeder Dritte kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Massgabe der Ausführungsordnung dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er nachweist, dass: a) gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist; oder b) er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze. (2) Ein zulässiger Beitritt wird als Einspruch behandelt.

Art. 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf

(1) Auf Antrag des Patentinhabers kann das europäische Patent widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden. Der Antrag ist beim Europäischen Patentamt nach Massgabe der Ausführungsordnung zu stellen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr entrichtet worden ist. (2) Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das europäische Patent anhängig ist.

Art. 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents

(1) Das Europäische Patentamt prüft, ob die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse für eine Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents erfüllt sind. (2) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents diesen Erfordernissen genügt, so beschliesst es nach Massgabe der Ausführungsordnung die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents. Andernfalls weist es den Antrag zurück. (3) Die Entscheidung über die Beschränkung oder den Widerruf erfasst das europäische Patent mit Wirkung für alle Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Sie wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Entscheidung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

Art. 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift

Ist das europäische Patent nach Artikel 105b Absatz 2 beschränkt worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die geänderte europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Beschränkung im Europäischen Patentblatt.

Art. 106 Beschwerdefähige Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist. (3) Das Recht, Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kostenverteilung oder Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren einzulegen, kann in der Ausführungsordnung eingeschränkt werden.

Art. 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Jeder Verfahrensbeteiligte, der durch eine Entscheidung beschwert ist, kann Beschwerde einlegen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Art. 108 Frist und Form

Die Beschwerde ist nach Massgabe der Ausführungsordnung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Massgabe der Ausführungsordnung zu begründen.

Art. 109 Abhilfe

(1) Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. (2) Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

Art. 110 Prüfung der Beschwerde

Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. Die Prüfung der Beschwerde ist nach Massgabe der Ausführungsordnung durchzuführen.

Art. 111 Entscheidung über die Beschwerde

(1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. (2) Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist dieses Organ durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. Ist die angefochtene Entscheidung von der Eingangsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden.

Art. 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer

(1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt: a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Grosse Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Grossen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. (2) In den Fällen des Absatzes 1 a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer beteiligt. (3) Die in Absatz 1 a) vorgesehene Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.

Art. 112a Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer

(1) Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Grosse Beschwerdekammer stellen. (2) Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass: a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoss gegen Artikel 24 Absatz 1 oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat; b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war; c) ein schwerwiegender Verstoss gegen Artikel 113 vorliegt; d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war; oder e) eine nach Massgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte. (3) Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Der Antrag ist nach Massgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Absatz 2 a)–d) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Absatz 2 e) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (5) Die Grosse Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Massgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Grosse Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Massgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an. (6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag im Europäischen Patentblatt in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

Art. 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen

(1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern konnten. (2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

Art. 114 Ermittlung von Amts wegen

(1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

Art. 115 Einwendungen Dritter

In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung jeder Dritte nach Massgabe der Ausführungsordnung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand der Anmeldung oder des Patents ist. Der Dritte ist am Verfahren nicht beteiligt.

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