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Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000

Confederation · 0.232.142.2 · treaty

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Contents: 180 provisions
  1. Art. 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
  2. Art. 2 Europäisches Patent
  3. Art. 3 Territoriale Wirkung
  4. Art. 4 Europäische Patentorganisation
  5. Art. 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
  6. Art. 5 Rechtsstellung
  7. Art. 6 Sitz
  8. Art. 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts
  9. Art. 8 Vorrechte und Immunitäten
  10. Art. 9 Haftung
  11. Art. 10 Leitung
  12. Art. 11 Ernennung hoher Bediensteter
  13. Art. 12 Amtspflichten
  14. Art. 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
  15. Art. 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
  16. Art. 15 Organe im Verfahren
  17. Art. 16 Eingangsstelle
  18. Art. 17 Recherchenabteilungen
  19. Art. 18 Prüfungsabteilungen
  20. Art. 19 Einspruchsabteilungen
  21. Art. 20 Rechtsabteilung
  22. Art. 21 Beschwerdekammern
  23. Art. 22 Grosse Beschwerdekammer
  24. Art. 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
  25. Art. 24 Ausschliessung und Ablehnung
  26. Art. 25 Technische Gutachten
  27. Art. 26 Zusammensetzung
  28. Art. 27 Vorsitz
  29. Art. 28 Präsidium
  30. Art. 29 Tagungen
  31. Art. 30 Teilnahme von Beobachtern
  32. Art. 31 Sprachen des Verwaltungsrats
  33. Art. 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
  34. Art. 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
  35. Art. 34 Stimmrecht
  36. Art. 35 Abstimmungen
  37. Art. 36 Stimmenwägung
  38. Art. 37 Finanzierung des Haushalts
  39. Art. 38 Eigene Mittel der Organisation
  40. Art. 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
  41. Art. 40 Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
  42. Art. 41 Vorschüsse
  43. Art. 42 Haushaltsplan
  44. Art. 43 Bewilligung der Ausgaben
  45. Art. 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
  46. Art. 45 Haushaltsjahr
  47. Art. 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
  48. Art. 47 Vorläufige Haushaltsführung
  49. Art. 48 Ausführung des Haushaltsplans
  50. Art. 49 Rechnungsprüfung
  51. Art. 50 Finanzordnung
  52. Art. 51 Gebühren
  53. Art. 52 Patentierbare Erfindungen
  54. Art. 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
  55. Art. 54 Neuheit
  56. Art. 55 Unschädliche Offenbarungen
  57. Art. 56 Erfinderische Tätigkeit
  58. Art. 57 Gewerbliche Anwendbarkeit
  59. Art. 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente
  60. Art. 59 Mehrere Anmelder
  61. Art. 60 Recht auf das europäische Patent
  62. Art. 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
  63. Art. 62 Recht auf Erfindernennung
  64. Art. 63 Laufzeit des europäischen Patents
  65. Art. 64 Rechte aus dem europäischen Patent
  66. Art. 65 Übersetzung des europäischen Patents
  67. Art. 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
  68. Art. 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
  69. Art. 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
  70. Art. 69 Schutzbereich
  71. Art. 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
  72. Art. 71 Übertragung und Bestellung von Rechten
  73. Art. 72 Rechtsgeschäftliche Übertragung
  74. Art. 73 Vertragliche Lizenzen
  75. Art. 74 Anwendbares Recht
  76. Art. 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung
  77. Art. 76 Europäische Teilanmeldung
  78. Art. 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
  79. Art. 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
  80. Art. 79 Benennung der Vertragsstaaten
  81. Art. 80 Anmeldetag
  82. Art. 81 Erfindernennung
  83. Art. 82 Einheitlichkeit der Erfindung
  84. Art. 83 Offenbarung der Erfindung
  85. Art. 84 Patentansprüche
  86. Art. 85 Zusammenfassung
  87. Art. 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
  88. Art. 87 Prioritätsrecht
  89. Art. 88 Inanspruchnahme der Priorität
  90. Art. 89 Wirkung des Prioritätsrechts
  91. Art. 90 Eingangs- und Formalprüfung
  92. Art. 91 Formalprüfung
  93. Art. 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts
  94. Art. 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
  95. Art. 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  96. Art. 95 Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
  97. Art. 96 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  98. Art. 97 Erteilung oder Zurückweisung
  99. Art. 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
  100. Art. 99 Einspruch
  101. Art. 100 Einspruchsgründe
  102. Art. 101 Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  103. Art. 102 Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  104. Art. 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
  105. Art. 104 Kosten
  106. Art. 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
  107. Art. 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
  108. Art. 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
  109. Art. 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
  110. Art. 106 Beschwerdefähige Entscheidungen
  111. Art. 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
  112. Art. 108 Frist und Form
  113. Art. 109 Abhilfe
  114. Art. 110 Prüfung der Beschwerde
  115. Art. 111 Entscheidung über die Beschwerde
  116. Art. 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer
  117. Art. 112a Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer
  118. Art. 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
  119. Art. 114 Ermittlung von Amts wegen
  120. Art. 115 Einwendungen Dritter
  121. Art. 116 Mündliche Verhandlung
  122. Art. 117 Beweismittel und Beweisaufnahme
  123. Art. 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
  124. Art. 119 Zustellung
  125. Art. 120 Fristen
  126. Art. 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
  127. Art. 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  128. Art. 123 Änderungen
  129. Art. 124 Auskünfte über den Stand der Technik
  130. Art. 125 Heranziehung allgemeiner Grundsätze
  131. Art. 126 Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
  132. Art. 127 Europäisches Patentregister
  133. Art. 128 Akteneinsicht
  134. Art. 129 Regelmässige Veröffentlichungen
  135. Art. 130 Gegenseitige Unterrichtung
  136. Art. 131 Amts- und Rechtshilfe
  137. Art. 132 Austausch von Veröffentlichungen
  138. Art. 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung
  139. Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
  140. Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
  141. Art. 135 Umwandlungsantrag
  142. Art. 136 Einreichung und Übermittlung des Antrags
  143. Art. 137 Formvorschriften für die Umwandlung
  144. Art. 138 Nichtigkeit europäischer Patente
  145. Art. 139 Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
  146. Art. 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
  147. Art. 141 Jahresgebühren für das europäische Patent
  148. Art. 142 Einheitliche Patente
  149. Art. 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts
  150. Art. 144 Vertretung vor den besonderen Organen
  151. Art. 145 Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
  152. Art. 146 Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
  153. Art. 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
  154. Art. 148 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
  155. Art. 149 Gemeinsame Benennung
  156. Art. 149a Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
  157. Art. 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
  158. Art. 151 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
  159. Art. 152 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  160. Art. 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
  161. Art. 154 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
  162. Art. 155 Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  163. Art. 156 Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
  164. Art. 157 Internationaler Recherchenbericht
  165. Art. 158 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung an das Europäische Patentamt
  166. Art. 164 Ausführungsordnung und Protokolle
  167. Art. 165 Unterzeichnung – Ratifikation
  168. Art. 166 Beitritt
  169. Art. 167 Vorbehalte
  170. Art. 168 Räumlicher Anwendungsbereich
  171. Art. 169 Inkrafttreten
  172. Art. 170 Aufnahmebeitrag
  173. Art. 171 Geltungsdauer des Übereinkommens
  174. Art. 172 Revision
  175. Art. 173 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
  176. Art. 174 Kündigung
  177. Art. 175 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
  178. Art. 176 Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
  179. Art. 177 Sprachen des Übereinkommens
  180. Art. 178 Übermittlungen und Notifikationen

180 provisions

Art. 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten

Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

Art. 2 Europäisches Patent

(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Art. 3 Territoriale Wirkung

Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.

Art. 4 Europäische Patentorganisation

(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmässiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet. (2) Die Organe der Organisation sind: a) das Europäische Patentamt; b) der Verwaltungsrat. (3) Die Organisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.

Art. 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten

Eine Konferenz der für Angelegenheiten des Patentwesens zuständigen Minister der Vertragsstaaten tritt mindestens alle fünf Jahre zusammen, um über Fragen der Organisation und des europäischen Patentsystems zu beraten.

Art. 5 Rechtsstellung

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.

Art. 6 Sitz

(1) Die Organisation hat ihren Sitz in München. (2) Das Europäische Patentamt befindet sich in München. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag.

Art. 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts

In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.

Art. 8 Vorrechte und Immunitäten

Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, geniessen in jedem Vertragsstaat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Massgabe dieses Protokolls. Dieses Prot. findet sich in SR 0.192.110.923.2.

Art. 9 Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Die ausservertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Für die Regelung von Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig: a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist; b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland oder des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.

Art. 10 Leitung

(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmässigen Massnahmen, einschliesslich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit; b) er bestimmt, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; g) vorbehaltlich des Artikels 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen. (3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.

Art. 11 Ernennung hoher Bediensteter

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer einschliesslich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wieder ernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1–3 genannten Bediensteten aus. (5) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wieder ernannt werden.

Art. 12 Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden.

Art. 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

(1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach dessen Satzung und innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.

Art. 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. (2) Eine europäische Patentanmeldung ist in einer Amtssprache einzureichen oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Massgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit die Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt. (4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache dieses Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch nach Massgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht. (5) Europäische Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht. (6) Europäische Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. (7) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts. (8) Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache massgebend. SR 0.232.142.21

Art. 15 Organe im Verfahren

Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; b) Recherchenabteilungen; c) Prüfungsabteilungen; d) Einspruchsabteilungen; e) eine Rechtsabteilung; f) Beschwerdekammern; g) eine Grosse Beschwerdekammer.

Art. 16 Eingangsstelle

Die Eingangsstelle ist für die Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.

Art. 17 Recherchenabteilungen

Die Recherchenabteilungen sind für die Erstellung europäischer Recherchenberichte zuständig.

Art. 18 Prüfungsabteilungen

(1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig. (2) Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Mitglied der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Art. 19 Einspruchsabteilungen

(1) Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig. (2) Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen. Bis zum Erlass der Entscheidung über den Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag.

Art. 20 Rechtsabteilung

(1) Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter. (2) Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

Art. 21 Beschwerdekammern

(1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig. (2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist; b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert; c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen. (4) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist; b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert.

Art. 22 Grosse Beschwerdekammer

(1) Die Grosse Beschwerdekammer ist zuständig für: a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 vorgelegt werden; b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden; c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a. (2) In Verfahren nach Absatz 1 a) und b) setzt sich die Grosse Beschwerdekammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1 c) setzt sich die Grosse Beschwerdekammer nach Massgabe der Ausführungsordnung aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz.

Art. 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

(1) Die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Grossen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. Unbeschadet des Satzes 1 endet die Amtszeit der Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand nach Massgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören. (3) Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen. (4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

Art. 24 Ausschliessung und Ablehnung

(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschliessender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden. (4) Die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.

Art. 25 Technische Gutachten

Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig.

Art. 26 Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Massgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

Art. 27 Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten von Amts wegen, wenn dieser verhindert ist. (2) Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 28 Präsidium

(1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt. (3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig. (4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat nach Massgabe der Geschäftsordnung zuweist.

Art. 29 Tagungen

(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. (3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; ausserdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen. (4) Der Verwaltungsrat berät nach Massgabe seiner Geschäftsordnung auf der Grundlage einer Tagesordnung. (5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Massgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

Art. 30 Teilnahme von Beobachtern

(1) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist nach Massgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (2) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind nach Massgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (3) Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.

Art. 31 Sprachen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache. (2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.

Art. 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung

Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

(1) Der Verwaltungsrat ist befugt, zu ändern: a) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; b) die Vorschriften des Zweiten bis Achten und des Zehnten Teils dieses Übereinkommens, um ihre Übereinstimmung mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Patentwesens zu gewährleisten; c) die Ausführungsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschliessen, dass abweichend von Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluss kann rückgängig gemacht werden. (4) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schliessen. (5) Ein Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 b) kann nicht gefasst werden: – in Bezug auf einen internationalen Vertrag vor dessen Inkrafttreten; – in Bezug auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vor deren Inkrafttreten oder, wenn diese eine Frist für ihre Umsetzung vorsehen, vor Ablauf dieser Frist.

Art. 34 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.

Art. 35 Abstimmungen

(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 a) und c) und Absätze 2–4, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absätze 2 und 4, Artikel 46, Artikel 134a, Artikel 149a Absatz 2, Artikel 152, Artikel 153 Absatz 7, Artikel 166 und Artikel 172 befugt ist. (3) Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 33 Absatz 1 b) befugt ist. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Artikel 33 Absatz 1 b) gefasster Beschluss wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, dass dieser Beschluss nicht verbindlich sein soll. (4) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Art. 36 Stimmenwägung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrössert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, dass unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluss massgebend. (2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.

Art. 37 Finanzierung des Haushalts

Der Haushalt der Organisation wird finanziert: a) durch eigene Mittel der Organisation; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen; e) gegebenenfalls und ausschliesslich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen; f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.

Art. 38 Eigene Mittel der Organisation

Eigene Mittel der Organisation sind: a) alle Einnahmen aus Gebühren und sonstigen Quellen sowie Rücklagen der Organisation; b) die Mittel des Pensionsreservefonds, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems durch die Bildung angemessener Rücklagen dient.

Art. 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren

(1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75 % nicht übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (3) Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (4) Wird eine Zahlung nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen.

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