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Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000

Confederation · 0.232.142.2 · treaty

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Contents: 180 provisions
  1. Art. 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
  2. Art. 2 Europäisches Patent
  3. Art. 3 Territoriale Wirkung
  4. Art. 4 Europäische Patentorganisation
  5. Art. 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
  6. Art. 5 Rechtsstellung
  7. Art. 6 Sitz
  8. Art. 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts
  9. Art. 8 Vorrechte und Immunitäten
  10. Art. 9 Haftung
  11. Art. 10 Leitung
  12. Art. 11 Ernennung hoher Bediensteter
  13. Art. 12 Amtspflichten
  14. Art. 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
  15. Art. 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
  16. Art. 15 Organe im Verfahren
  17. Art. 16 Eingangsstelle
  18. Art. 17 Recherchenabteilungen
  19. Art. 18 Prüfungsabteilungen
  20. Art. 19 Einspruchsabteilungen
  21. Art. 20 Rechtsabteilung
  22. Art. 21 Beschwerdekammern
  23. Art. 22 Grosse Beschwerdekammer
  24. Art. 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
  25. Art. 24 Ausschliessung und Ablehnung
  26. Art. 25 Technische Gutachten
  27. Art. 26 Zusammensetzung
  28. Art. 27 Vorsitz
  29. Art. 28 Präsidium
  30. Art. 29 Tagungen
  31. Art. 30 Teilnahme von Beobachtern
  32. Art. 31 Sprachen des Verwaltungsrats
  33. Art. 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
  34. Art. 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
  35. Art. 34 Stimmrecht
  36. Art. 35 Abstimmungen
  37. Art. 36 Stimmenwägung
  38. Art. 37 Finanzierung des Haushalts
  39. Art. 38 Eigene Mittel der Organisation
  40. Art. 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
  41. Art. 40 Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
  42. Art. 41 Vorschüsse
  43. Art. 42 Haushaltsplan
  44. Art. 43 Bewilligung der Ausgaben
  45. Art. 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
  46. Art. 45 Haushaltsjahr
  47. Art. 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
  48. Art. 47 Vorläufige Haushaltsführung
  49. Art. 48 Ausführung des Haushaltsplans
  50. Art. 49 Rechnungsprüfung
  51. Art. 50 Finanzordnung
  52. Art. 51 Gebühren
  53. Art. 52 Patentierbare Erfindungen
  54. Art. 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
  55. Art. 54 Neuheit
  56. Art. 55 Unschädliche Offenbarungen
  57. Art. 56 Erfinderische Tätigkeit
  58. Art. 57 Gewerbliche Anwendbarkeit
  59. Art. 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente
  60. Art. 59 Mehrere Anmelder
  61. Art. 60 Recht auf das europäische Patent
  62. Art. 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
  63. Art. 62 Recht auf Erfindernennung
  64. Art. 63 Laufzeit des europäischen Patents
  65. Art. 64 Rechte aus dem europäischen Patent
  66. Art. 65 Übersetzung des europäischen Patents
  67. Art. 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
  68. Art. 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
  69. Art. 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
  70. Art. 69 Schutzbereich
  71. Art. 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
  72. Art. 71 Übertragung und Bestellung von Rechten
  73. Art. 72 Rechtsgeschäftliche Übertragung
  74. Art. 73 Vertragliche Lizenzen
  75. Art. 74 Anwendbares Recht
  76. Art. 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung
  77. Art. 76 Europäische Teilanmeldung
  78. Art. 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
  79. Art. 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
  80. Art. 79 Benennung der Vertragsstaaten
  81. Art. 80 Anmeldetag
  82. Art. 81 Erfindernennung
  83. Art. 82 Einheitlichkeit der Erfindung
  84. Art. 83 Offenbarung der Erfindung
  85. Art. 84 Patentansprüche
  86. Art. 85 Zusammenfassung
  87. Art. 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
  88. Art. 87 Prioritätsrecht
  89. Art. 88 Inanspruchnahme der Priorität
  90. Art. 89 Wirkung des Prioritätsrechts
  91. Art. 90 Eingangs- und Formalprüfung
  92. Art. 91 Formalprüfung
  93. Art. 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts
  94. Art. 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
  95. Art. 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  96. Art. 95 Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
  97. Art. 96 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  98. Art. 97 Erteilung oder Zurückweisung
  99. Art. 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
  100. Art. 99 Einspruch
  101. Art. 100 Einspruchsgründe
  102. Art. 101 Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  103. Art. 102 Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  104. Art. 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
  105. Art. 104 Kosten
  106. Art. 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
  107. Art. 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
  108. Art. 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
  109. Art. 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
  110. Art. 106 Beschwerdefähige Entscheidungen
  111. Art. 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
  112. Art. 108 Frist und Form
  113. Art. 109 Abhilfe
  114. Art. 110 Prüfung der Beschwerde
  115. Art. 111 Entscheidung über die Beschwerde
  116. Art. 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer
  117. Art. 112a Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer
  118. Art. 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
  119. Art. 114 Ermittlung von Amts wegen
  120. Art. 115 Einwendungen Dritter
  121. Art. 116 Mündliche Verhandlung
  122. Art. 117 Beweismittel und Beweisaufnahme
  123. Art. 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
  124. Art. 119 Zustellung
  125. Art. 120 Fristen
  126. Art. 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
  127. Art. 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  128. Art. 123 Änderungen
  129. Art. 124 Auskünfte über den Stand der Technik
  130. Art. 125 Heranziehung allgemeiner Grundsätze
  131. Art. 126 Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
  132. Art. 127 Europäisches Patentregister
  133. Art. 128 Akteneinsicht
  134. Art. 129 Regelmässige Veröffentlichungen
  135. Art. 130 Gegenseitige Unterrichtung
  136. Art. 131 Amts- und Rechtshilfe
  137. Art. 132 Austausch von Veröffentlichungen
  138. Art. 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung
  139. Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
  140. Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
  141. Art. 135 Umwandlungsantrag
  142. Art. 136 Einreichung und Übermittlung des Antrags
  143. Art. 137 Formvorschriften für die Umwandlung
  144. Art. 138 Nichtigkeit europäischer Patente
  145. Art. 139 Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
  146. Art. 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
  147. Art. 141 Jahresgebühren für das europäische Patent
  148. Art. 142 Einheitliche Patente
  149. Art. 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts
  150. Art. 144 Vertretung vor den besonderen Organen
  151. Art. 145 Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
  152. Art. 146 Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
  153. Art. 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
  154. Art. 148 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
  155. Art. 149 Gemeinsame Benennung
  156. Art. 149a Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
  157. Art. 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
  158. Art. 151 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
  159. Art. 152 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  160. Art. 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
  161. Art. 154 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
  162. Art. 155 Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  163. Art. 156 Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
  164. Art. 157 Internationaler Recherchenbericht
  165. Art. 158 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung an das Europäische Patentamt
  166. Art. 164 Ausführungsordnung und Protokolle
  167. Art. 165 Unterzeichnung – Ratifikation
  168. Art. 166 Beitritt
  169. Art. 167 Vorbehalte
  170. Art. 168 Räumlicher Anwendungsbereich
  171. Art. 169 Inkrafttreten
  172. Art. 170 Aufnahmebeitrag
  173. Art. 171 Geltungsdauer des Übereinkommens
  174. Art. 172 Revision
  175. Art. 173 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
  176. Art. 174 Kündigung
  177. Art. 175 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
  178. Art. 176 Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
  179. Art. 177 Sprachen des Übereinkommens
  180. Art. 178 Übermittlungen und Notifikationen

180 provisions

Art. 154 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde

(gestrichen)

Art. 155 Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

(gestrichen)

Art. 156 Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

(gestrichen)

Art. 157 Internationaler Recherchenbericht

(gestrichen)

Art. 158 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung an das Europäische Patentamt

(gestrichen)

Art. 164 Ausführungsordnung und Protokolle

(1) Die Ausführungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll, das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 sowie das Personalstandsprotokoll sind Bestandteile des Übereinkommens. (2) Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor. SR 0.232.142.21 SR 0.232.142.22 SR 0.192.110.923.2 SR 0.232.142.24 SR 0.232.142.25 SR 0.232.142.26

Art. 165 Unterzeichnung – Ratifikation

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Art. 166 Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen: a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten; b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat. (2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden. (3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Art. 167 Vorbehalte

(gestrichen)

Art. 168 Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, dass das Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anzuwenden ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten europäischen Patente haben auch in den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist. (2) Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in einer Notifikation abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate nach dem Tag ihres Eingangs bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wirksam. (3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er nach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anzuwenden ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden ist.

Art. 169 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180 000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden. (2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.

Art. 170 Aufnahmebeitrag

(1) Jeder Staat, der nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird. (2) Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der sich ergibt, wenn der für den betreffenden Staat nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel ermittelte Prozentsatz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird. (3) Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden gewesen wäre.

Art. 171 Geltungsdauer des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Art. 172 Revision

(1) Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden. (2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. (4) Die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, gehören von diesem Zeitpunkt dem Übereinkommen nicht mehr an.

Art. 173 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlass einer bindenden Entscheidung unterbreiten.

Art. 174 Kündigung

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Art. 175 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

(1) Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte. (2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, werden in Bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre. (3) Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Art. 176 Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

(1) Jeder Staat, der nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 nicht mehr dem Übereinkommen angehört, erhält die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt massgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.

Art. 177 Sprachen des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. (2) Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen massgebend.

Art. 178 Übermittlungen und Notifikationen

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind. (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen: a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; b) Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168; c) Kündigungen nach Artikel 174 und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Kündigungen. (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

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