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G vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG)

Liechtenstein · 832.20 · statute

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Contents: 108 provisions
  1. Art. 1 Versicherte Personen
  2. Art. 2 Räumliche Geltung
  3. Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung
  4. Art. 3a Eingetragene Partnerschaft
  5. Art. 4 Versicherungsfähige Personen
  6. Art. 5 Gestaltung
  7. Art. 6 Allgemeines
  8. Art. 7 Berufsunfälle
  9. Art. 8 Nichtberufsunfälle
  10. Art. 9 Berufskrankheiten
  11. Art. 10 Heilbehandlung
  12. Art. 11 Hilfsmittel
  13. Art. 12 Sachschäden
  14. Art. 13 Reise-, Transport- und Rettungskosten
  15. Art. 14 Leichentransport- und Bestattungskosten
  16. Art. 15
  17. Art. 16 Anspruch
  18. Art. 17 Höhe
  19. Art. 18 Anspruch
  20. Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs
  21. Art. 20 Höhe
  22. Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente
  23. Art. 22 Revision der Rente
  24. Art. 23 Abfindung des Versicherten
  25. Art. 24 Anspruch
  26. Art. 25 Höhe
  27. Art. 26 Anspruch
  28. Art. 27 Höhe
  29. Art. 28 Allgemeines
  30. Art. 29 Anspruch des überlebenden Ehegatten
  31. Art. 30 Anspruch der Kinder
  32. Art. 31 Höhe der Renten
  33. Art. 32 Höhe der Abfindung
  34. Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37 Verschulden des Versicherten
  39. Art. 38 Verschulden des Hinterlassenen
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41 Grundsatz
  43. Art. 42 Umfang des Rückgriffs
  44. Art. 43 Gliederung der Ansprüche
  45. Art. 44 Einschränkung der Haftpflicht
  46. Art. 45 Unfallmeldung
  47. Art. 46 Versäumnis der Unfallmeldung
  48. Art. 47 Abklärung des Unfallherganges
  49. Art. 48 Zweckmässige Behandlung
  50. Art. 49 Auszahlung der Geldleistungen
  51. Art. 50 Sicherung und Verrechnung
  52. Art. 51 Nachzahlung
  53. Art. 52 Rückforderung
  54. Art. 53 Eignung
  55. Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
  56. Art. 54a Auskunftspflicht des Leistungserbringers
  57. Art. 54b Qualitätssicherung
  58. Art. 55
  59. Art. 56
  60. Art. 57 Durchführung der Unfallversicherung
  61. Art. 58 Beendigung der Durchführung der Unfallversicherung
  62. Art. 58a
  63. Art. 59 Begründung des Versicherungsverhältnisses
  64. Art. 59a Überprüfung der obligatorischen Unfallversicherung
  65. Art. 60 Fehlende Versicherung
  66. Art. 61 Prämienverzug
  67. Art. 62 Wahl des Versicherers
  68. Art. 63 Leistungsumfang
  69. Art. 64 Leistungspflicht
  70. Art. 65 Unzuständigkeit des Versicherers
  71. Art. 66 Haftung des Arbeitgebers
  72. Art. 67 Subsidiär-Haftung der Versicherer
  73. Art. 68
  74. Art. 69 Geltungsbereich
  75. Art. 70 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  76. Art. 71 Verhütungsmassnahmen
  77. Art. 72 Anordnen von Verhütungsmassnahmen
  78. Art. 73 Zwangsmassnahmen
  79. Art. 74 Meldepflicht der Versicherer
  80. Art. 75 Mitwirkung der Versicherer
  81. Art. 76 Prämienzuschlag
  82. Art. 77 Grundlagen und Gliederung der Rechnung
  83. Art. 78 Finanzierungsverfahren
  84. Art. 79 Prämienpflicht
  85. Art. 80 Festlegung des Prämientarifs
  86. Art. 80a Anwendung des Prämientarifs
  87. Art. 81 Bezug der Prämien
  88. Art. 82 Nachzahlung und Rückforderung von Prämien
  89. Art. 83 Ersatzprämien
  90. Art. 84 Fristen
  91. Art. 85 Akteneinsicht; Verfahrensrecht
  92. Art. 86 Verfügungen
  93. Art. 87 Vollstreckung
  94. Art. 88 Auskunftspflicht
  95. Art. 89 Schweigepflicht
  96. Art. 89a Verarbeitung personenbezogener Daten
  97. Art. 89b Offenlegung personenbezogener Daten
  98. Art. 90
  99. Art. 91 Einsprachen und Klagen
  100. Art. 92 Beschwerden
  101. Art. 93 Beschwerde gegen die Zuteilung in die Prämientarife
  102. Art. 94
  103. Art. 95 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
  104. Art. 96 Bestehende Versicherungsverträge
  105. Art. 97 Durchführungsverordnungen
  106. Art. 98 Aufhebung bisherigen Rechts
  107. Art. 99 Inkrafttreten
  108. § 1 Kündigung eines Versicherers auf den 31. Dezember 2006

108 provisions

Art. 1 Versicherte Personen

1) Obligatorisch versichert sind die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, der in Beschützenden Betrieben oder Invalidenbetrieben tätigen Personen sowie der Bezüger von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes. 2) Die Regierung kann die Versicherungspflicht durch Verordnung auf Personen ausdehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Sie kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienmitglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten.

Art. 2 Räumliche Geltung

1) Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in Liechtenstein für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen. 2) Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit nach Liechtenstein entsandt werden.

Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

1) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. 2) Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. 3) Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. 4) Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. 5) Die Regierung regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit durch Verordnung.

Art. 3a Eingetragene Partnerschaft

1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt. 2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt. 3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.

Art. 4 Versicherungsfähige Personen

1) In Liechtenstein wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern. 2) Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.

Art. 5 Gestaltung

1) Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. 2) Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über den Beitritt, den Rücktritt, den Ausschluss und die Prämienbemessung bei der freiwilligen Versicherung.

Art. 6 Allgemeines

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2) Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a) Knochenbrüche; b) Verrenkungen von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelrisse; e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; g) Bandläsionen; h) Trommelfellverletzungen. 3) Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

Art. 7 Berufsunfälle

1) Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten zustossen: a) bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; b) während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. 2) Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das von der Regierung durch Verordnung festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. 3) Die Regierung kann durch Verordnung für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen wie die Landwirtschaft und das Kleingewerbe den Berufsunfall entsprechend den Besonderheiten dieser Betriebsformen abweichend umschreiben.

Art. 8 Nichtberufsunfälle

1) Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen. 1a) Unfälle während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes gelten als Nichtbetriebsunfälle. 2) Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.

Art. 9 Berufskrankheiten

1) Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. 2) Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. 3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene diesbezüglich erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.

Art. 10 Heilbehandlung

1) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf: a) die ambulante Behandlung durch einen Arzt, einen Zahnarzt oder auf deren ärztliche Anordnung durch eine einen anderen Gesundheitsberuf ausübende Person sowie durch einen Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens; b) die ärztlich oder zahnärztlich verordneten Arzneimittel und Analysen; c) die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Einrichtung des Gesundheitswesens der akuten, ausschliesslich der Heilbehandlung dienenden Krankenpflege und Rehabilitation (Spital); d) die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; e) die der Heilung dienlichen Arzneimittel und Heilvorrichtungen. 2) Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Einrichtung des Gesundheitswesens frei wählen. 3) Die Regierung kann durch Verordnung die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Sie kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat.

Art. 11 Hilfsmittel

1) Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Die Regierung erstellt durch Verordnung die Liste dieser Hilfsmittel und kann in dieser Verordnung vorschreiben, bei welcher Art von Bezugsquellen diese Hilfsmittel zu beziehen sind. 2) Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.

Art. 12 Sachschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Hilfsmitteln, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.

Art. 13 Reise-, Transport- und Rettungskosten

1) Die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten werden vergütet. 2) Die Regierung kann die Vergütung für Kosten im Ausland durch Verordnung begrenzen.

Art. 14 Leichentransport- und Bestattungskosten

1) Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Die Regierung kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten durch Verordnung begrenzen. 2) Die Bestattungskosten werden bis zur Höhe des siebenfachen Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes vergütet.

Art. 15

1) Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. 2) Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. 2a) Bei Bezug von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor diesem Bezug bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor diesem Bezug bezogene Lohn. 3) Die Regierung setzt durch Verordnung den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazugehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Sie erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: a) langdauernder Taggeldberechtigung; b) Berufskrankheiten; c) Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

Art. 16 Anspruch

1) Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. 2) Der Anspruch auf Taggeld entsteht am zweiten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. 3) Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht.

Art. 17 Höhe

1) Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. 2) Die Regierung stellt durch Verordnung für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf.

Art. 18 Anspruch

1) Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. 2) Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 3) Die Regierung kann durch Verordnung die Bestimmung des Invaliditätsgrades näher regeln.

Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs

1) Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch entsteht, wird die Rente voll ausbezahlt. 2) Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt. 3) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.

Art. 20 Höhe

1) Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 2) Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst. 2a) Abs. 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. 3) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.

Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente

1) Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13) gewährt, wenn er: a) an einer Berufskrankheit leidet; b) unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehrungen wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c) zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; d) erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. 2) Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. Unterzieht sich der Rentenbezüger dieser Behandlung nicht, so kann die Versicherungsleistung ganz oder teilweise entzogen werden. 3) Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlungen hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.

Art. 22 Revision der Rente

1) Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach dem Monat, in welchem ein Rentenbezüger das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung vollendet hat, kann die Rente nicht mehr revidiert werden. 2) Für Untersuchungen und Beobachtungen, die für die Revision erforderlich sind, werden die gesetzlichen Leistungen erbracht. Erleidet der Versicherte durch die Untersuchung oder Beobachtung eine Verdiensteinbusse, so werden ihm Taggelder gewährt.

Art. 23 Abfindung des Versicherten

1) Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes. 2) Ausnahmsweise kann eine Abfindung neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.

Art. 24 Anspruch

1) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. 2) Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Die Regierung kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen durch Verordnung einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

Art. 25 Höhe

1) Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. 2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung.

Art. 26 Anspruch

1) Bedarf der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 2) Der Anspruch besteht nicht, solange sich der Versicherte in einer Einrichtung des Gesundheitswesens der akuten, ausschliesslich der Heilbehandlung dienenden Krankenpflege und Rehabilitation (Spital) aufhält und hiefür Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann.

Art. 27 Höhe

Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung gilt Art. 22 sinngemäss.

Art. 28 Allgemeines

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.

Art. 29 Anspruch des überlebenden Ehegatten

1) Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung. 2) Aufgehoben 3) Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Der überlebende Ehegatte hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; er hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn er die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt. 4) Der getrennte oder geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. 5) Aufgehoben 6) Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.

Art. 30 Anspruch der Kinder

1) Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen. 2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pflegekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet war. 3) Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des anderen Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, dem Tode der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.

Art. 31 Höhe der Renten

1) Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst: für Witwen und Witwer 40 %; für Halbwaisen 15 %; für Vollwaisen 25 %; für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70 %. 2) Die Hinterlassenenrente für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten entspricht 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. 3) Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 % oder zusammen mit der Rente für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten mehr als 90 % ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche. 4) Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, höchstens aber dem in Abs. 1 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente des getrennten oder geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem in Abs. 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenrenten angepasst. 4a) Abs. 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. 5) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaise, wenn beide Elternteile versichert waren.

Art. 32 Höhe der Abfindung

Die Abfindung für den überlebenden oder den getrennten oder geschiedenen Ehegatten entspricht: a) dem einfachen Jahresbetrag der Rente, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat; b) dem dreifachen Jahresbetrag der Rente, wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat; c) dem fünffachen Jahresbetrag der Rente, wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat.

Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren getrennt, geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

Art. 34

1) Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente. 2) Die Regierung setzt durch Verordnung die Zulagen aufgrund des Landesindex der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst. 3) In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur soweit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.

Art. 35

1) Der Versicherer kann eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente jederzeit nach ihrem Barwert auskaufen, wenn der Monatsbetrag unter Einschluss der Teuerungszulagen geringer ist als die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Bei Hinterlassenenrenten wird der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. In den übrigen Fällen ist der Auskauf nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten zulässig. Das Amt für Gesundheit überprüft das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. 2) Mit dem Auskauf erlöschen die Ansprüche aus dem Unfall. Nimmt jedoch nach dem Auskauf die unfallbedingte Invalidität erheblich zu, so kann der Versicherte eine entsprechende Invalidenrente beanspruchen. Der Auskauf einer Invalidenrente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

Art. 36

1) Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. 2) Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten nicht berücksichtigt.

Art. 37 Verschulden des Versicherten

1) Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht jedoch dann, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war. 2) Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tod Hinterlassenenrenten zustehen würden. 3) Hat der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, oder stirbt er an den Unfallfolgen, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt.

Art. 38 Verschulden des Hinterlassenen

1) Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten absichtlich herbeigeführt, so hat er keinen Anspruch auf Geldleistungen. 2) Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten grobfahrlässig herbeigeführt, so werden die ihm zukommenden Geldleistungen gekürzt; in besonders schweren Fällen können sie verweigert werden.

Art. 39

1) Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse können in der Versicherung der Nichtberufsunfälle sämtliche Leistungen verweigert oder Geldleistungen gekürzt werden. 2) Die Regierung bezeichnet durch Verordnung diejenigen aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnisse, die zu diesen Folgen führen können.

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