Wenn keine Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, so werden Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen.
Art. 41 Grundsatz
Gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, tritt der Versicherer im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein.
Art. 42 Umfang des Rückgriffs
1) Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur soweit auf den Versicherer über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.
2) Hat jedoch der Versicherer seine Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf den Versicherer über.
3) Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherer übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.
Art. 43 Gliederung der Ansprüche
1) Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über.
2) Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a) vom Versicherer und vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Pflegekosten;
b) Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer;
c) Invalidenrente und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
d) Integritätsentschädigung und Genugtuung;
e) Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
f) Bestattungs- und Todesfallkosten.
3) Leistet der Versicherer Renten, so können Ansprüche hiefür nur bis zu dem Zeitpunkt auf ihn übergehen, bis zu welchem der Dritte Schadenersatz schuldet.
Art. 44 Einschränkung der Haftpflicht
1) Ein Haftpflichtanspruch steht dem obligatorisch Versicherten und seinen Hinterlassenen gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.
2) Die gleiche Einschränkung gilt für den Haftpflichtanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber des Versicherten sowie gegen dessen Familienangehörige und Arbeitnehmer. Besondere Haftungsbestimmungen anderer Gesetze sind nicht anwendbar.
Art. 45 Unfallmeldung
1) Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat.
3) Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
Art. 46 Versäumnis der Unfallmeldung
1) Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.
2) Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnisse des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.
3) Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden.
Art. 47 Abklärung des Unfallherganges
1) Sobald der Versicherer von einem Unfall Kenntnis erhalten hat, klärt er den Sachverhalt ab.
2) Zur Ermittlung des Sachverhaltes haben die Landes- oder Gemeindebehörden dem Versicherer unentgeltlich Auskünfte zu erteilen.
3) Der Versicherte oder seine Hinterlassenen sowie sein Arbeitgeber haben soweit möglich bei den Abklärungen mitzuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben. Wenn der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschweren, so kann der Versicherer von weiteren Erhebungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden.
4) Unter welchen Voraussetzungen eine Obduktion durchzuführen ist, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung. Seitens des verantwortlichen Arztes sind dabei die Interessen des Versicherers angemessen zu berücksichtigen.
Art. 48 Zweckmässige Behandlung
1) Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
2) Die Versicherungsleistungen werden ganz oder teilweise verweigert, wenn sich der Versicherte trotz Aufforderung einer zumutbaren Behandlung oder einer von der Invalidenversicherung angeordneten, zumutbaren Eingliederungsmassnahme für eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit entzieht.
Art. 49 Auszahlung der Geldleistungen
1) Das Taggeld wird monatlich ausbezahlt; die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.
2) Die Taggelder kommen dem Arbeitgeber in dem Ausmass zu, als er dem Versicherten trotz der Taggeldberechtigung Lohn bezahlt.
3) Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel monatlich und zum voraus ausbezahlt.
Art. 50 Sicherung und Verrechnung
1) Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen sind unabtretbar und unverpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen die Versicherer Massnahmen zu treffen haben, damit Geldleistungen zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.
3) Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
Art. 51 Nachzahlung
Der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen verjährt fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren.
Art. 52 Rückforderung
1) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen.
2) Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese massgebend.
Art. 53 Eignung
1) Die Leistungspflicht der Versicherer erstreckt sich grundsätzlich auf alle im In- und Ausland für eine entsprechende Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Chiropraktoren und Personen, die einen anderen Gesundheitsberuf ausüben, sowie auf Einrichtungen des Gesundheitswesens der akuten Krankenpflege und Rehabilitation (Spital).
1a) Wählt ein Versicherter für eine ambulante Behandlung einen geeigneten aber nicht zugelassenen Leistungserbringer im In- oder Ausland, entrichtet der Versicherer dem Versicherten für versicherte Leistungen eine Vergütung, welche der Hälfte der nach Art. 55 geltenden Tarife entspricht. Der Versicherte schuldet dem Arzt den vollen Rechnungsbetrag. Der Versicherer kann die Vergütung ablehnen, wenn die Angaben in der Rechnung mit dem massgebenden Tarif nicht vergleichbar sind.
2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Leistungspflicht der Versicherer bei der Behandlung von Versicherten im Ausland.
Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
Wer für Patienten zu Lasten der Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.
Art. 54a Auskunftspflicht des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
Art. 54b Qualitätssicherung
1) Die Leistungserbringer vereinbaren mit den Versicherern Massnahmen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen sowie über den Informationsaustausch zwischen Versicherern und Leistungserbringern. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2) Kommen die Vereinbarungen nicht zustande, erlässt die Regierung die nötigen Bestimmungen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen sowie über den Informationsaustausch zwischen Versicherern und Leistungserbringern mit Verordnung.
Art. 55
1) Die Versicherer regeln mit der Ärztekammer, den Berufsvereinigungen von Gesundheitsberufen sowie mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens vertraglich die Zusammenarbeit und legen die Tarife fest. Die Tarifverträge bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2) Die Regierung sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese durch Verordnung für anwendbar erklären. Sie regelt durch Verordnung die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben.
3) Kommt ein Tarifvertrag nicht zustande, so legt die Regierung den Tarif fest, zu dem den Versicherten die Kosten vergütet werden. Sie kann diesen Tarif befristen.
4) Für alle Versicherten der obligatorischen Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.
5) Die Regierung regelt durch Verordnung die Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland.
Art. 56
Streitigkeiten zwischen Versicherern einerseits und Ärzten, anderen einen Gesundheitsberuf ausübenden Personen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens andererseits werden durch ein Schiedsgericht gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 594 ff. ZPO) entschieden.
Art. 57 Durchführung der Unfallversicherung
1) Die obligatorische Unfallversicherung wird von Versicherern durchgeführt, die in einem vom Amt für Gesundheit geführten öffentlichen Register eingetragen sind.
2) Versicherer werden auf Gesuch hin in das Register nach Abs. 1 eingetragen, wenn sie:
a) nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz als Unfallversicherer zugelassen sind;
b) sich bereit erklären, die Unfallversicherung nach diesem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen; und
c) sich verpflichten, dem Vertrag zwischen den Versicherern nach Abs. 3 beizutreten.
3) Die Versicherer haben einen Vertrag abzuschliessen, der Regelungen über die gemeinsame Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung in bestimmten Bereichen zu enthalten hat. Die Regierung legt diese Bereiche mit Verordnung fest.
Art. 58 Beendigung der Durchführung der Unfallversicherung
1) Ein Versicherer wird vom Amt für Gesundheit aus dem Register gestrichen, wenn er:
a) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung nicht mehr erfüllt;
b) freiwillig auf die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung verzichtet und diesen Verzicht spätestens ein Jahr zum Voraus dem Amt für Gesundheit mitteilt.
2) Der Versicherer bleibt auch in den Fällen von Abs. 1 verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für bereits eingetretene Schadenfälle weiterhin auszurichten und er hat alle daraus folgenden Verpflichtungen, insbesondere mit Bezug auf die Mitwirkung an den Fonds, die Rechnungslegung und die Statistik, weiterhin zu erfüllen.
3) Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, mit welchen andere Versicherer die Verpflichtungen des bisherigen Versicherers aus bereits eingetretenen Schadenfällen übernehmen.
Art. 58a
Aufgehoben
Art. 59 Begründung des Versicherungsverhältnisses
1) Das Versicherungsverhältnis wird durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer begründet.
2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung von Arbeitnehmern unverzüglich dem Versicherer zu melden.
3) Kommt für einen versicherungspflichtigen Betrieb oder für eine versicherungsberechtigte Person mit keiner der zugelassenen Versicherungsunternehmungen ein Versicherungsvertrag zustande, so wird der pflichtige Betrieb bzw. die berechtigte Person durch das Amt für Gesundheit nach Abklärung der Ursachen einer Versicherungsunternehmung zugewiesen. Diese ist verpflichtet, die Versicherung zu den ihr aufgrund des Prämientarifes zustehenden Bedingungen vorzunehmen.
Art. 59a Überprüfung der obligatorischen Unfallversicherung
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 3 obligatorisch versichert haben.
2) Der Arbeitgeber muss der AHV alle für die Überprüfung nach Abs. 1 notwendigen Auskünfte erteilen. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die abgeschlossene Unfallversicherung zustellen, aus der hervorgeht, dass eine Versicherung für die Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.
3) Die AHV fordert die Arbeitgeber, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind, auf, innert zwei Monaten eine Bescheinigung über die abgeschlossene Unfallversicherung vorzulegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, meldet die AHV dies dem Amt für Gesundheit.
4) Das Amt für Gesundheit weist den säumigen Arbeitgeber einem Versicherer zur Versicherung seiner Arbeitnehmer zu. Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren zur Zuweisung der säumigen Arbeitgeber fest.
5) Das Amt für Gesundheit erlässt Richtlinien über den Ablauf und den Zeitpunkt der Überprüfung der Versicherungspflicht sowie über die zu liefernden Dokumente.
Art. 60 Fehlende Versicherung
Erweist sich, dass ein Betrieb der Pflicht zum Versicherungsabschluss nicht nachgekommen ist, so hat der die Versicherung übernehmende Versicherer die Schadenabwicklung für einen nicht versicherten Unfall durchzuführen sowie Ersatzprämien zu erheben und Regress gegen den fehlbaren Arbeitgeber zu nehmen. Erforderlichenfalls bezeichnet das Amt für Gesundheit einen Versicherer, welcher die Versicherung zu übernehmen hat. Art. 66 und 67 bleiben vorbehalten.
Art. 61 Prämienverzug
Während des Bestandes der Versicherungspflicht dürfen die Versicherer die Versicherungsverträge infolge Prämienverzugs nicht aufheben.
Art. 62 Wahl des Versicherers
Der Arbeitgeber kann unter den Versicherern, welche die obligatorische Unfallversicherung durchführen, frei wählen.
Art. 63 Leistungsumfang
Die Versicherer haben den obligatorisch und freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu gewähren.
Art. 64 Leistungspflicht
1) Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe, bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.
2) Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.
3) Die Regierung regelt durch Verordnung die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:
a) für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;
b) bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;
c) beim Tod beider Elternteile;
d) bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.
Art. 65 Unzuständigkeit des Versicherers
Erachtet sich ein Versicherer als unzuständig, so überweist er die Sache unverzüglich an den zuständigen Versicherer.
Art. 66 Haftung des Arbeitgebers
1) Arbeitgeber, die der Verpflichtung zur Versicherung ihrer Arbeitnehmer nicht entsprochen haben, sind bei einem Unfall dem Betroffenen für die vorgeschriebene Mindestleistung haftbar.
2) Ebenso macht selbstverschuldete Nichterstattung der Unfallanzeige den Arbeitgeber für alle hieraus dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen entstehenden Schäden haftbar.
Art. 67 Subsidiär-Haftung der Versicherer
1) Erweist sich, dass ein Betrieb der Pflicht zum Versicherungsabschluss nicht nachgekommen und Art. 66 infolge Insolvenz des Arbeitgebers nicht angewandt werden kann, bezeichnet erforderlichenfalls das Amt für Gesundheit eine Versicherungsunternehmung, welche die Versicherung zu übernehmen hat. Die die Versicherung übernehmende Versicherungsunternehmung hat die Schadenabwicklung für einen nicht versicherten Unfall durchzuführen sowie Ersatzprämien zu erheben und Regress gegen den fehlbaren Arbeitgeber zu nehmen. Sie hat Anspruch auf Anrechnung der ihr aus der Schadenabwicklung über den Schadenaufwand hinaus entstehenden Kosten.
2) Der Tatbestand der unzureichenden Versicherung hat im Falle der Anwendbarkeit des vorstehenden Absatzes auf die Schadenabwicklung keinen Einfluss.
Art. 68
1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und über die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit sie in diesem Gesetz nicht ausdrücklich dem Amt für Gesundheit oder dem Amt für Volkswirtschaft zugewiesen wird. Die Versicherer, die Versicherten und die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2) Die Regierung kann durch Verordnung einzelne Aufsichtsaufgaben an das Amt für Gesundheit oder an das Amt für Volkswirtschaft übertragen.
Art. 69 Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in Liechtenstein Arbeiten ausführen.
Art. 70 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
3) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben insbesondere persönliche Schutzausrüstungen zu benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig zu gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
Art. 71 Verhütungsmassnahmen
Die Regierung erlässt mit Verordnung Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben.
Art. 72 Anordnen von Verhütungsmassnahmen
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Beauftragten des Amtes für Volkswirtschaft den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben, haben Anspruch auf eine spezielle Entschädigung. Die Regierung regelt mit Verordnung die Einzelheiten über derartige Entschädigungen.
Art. 73 Zwangsmassnahmen
1) Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so untersagt das Amt für Volkswirtschaft die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.
2) In besonders schweren Fällen kann die Regierung den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes schliessen.
Art. 74 Meldepflicht der Versicherer
Die Versicherer sind verpflichtet, jeden Berufsunfall und jede Berufskrankheit dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Meldepflicht der Versicherer mit Verordnung.
Art. 75 Mitwirkung der Versicherer
Die Regierung kann eine Mitwirkung der Versicherer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten durch besondere Vereinbarung mit den Versicherungsgesellschaften regeln.