Art. 76 Prämienzuschlag
Die Regierung kann durch Verordnung einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten festsetzen. Sie kann bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.
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Die Regierung kann durch Verordnung einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten festsetzen. Sie kann bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.
1) Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Die Regierung erlässt Richtlinien und kann mit den Versicherern diesbezügliche Vereinbarungen treffen. 2) Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für: a) die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten; b) die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle; c) die freiwillige Versicherung. 3) Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein. 4) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
1) Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung, der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen und der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Bedarfsdeckungsverfahren an. 2) Sie wenden das Kapitaldeckungsverfahren zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten und der Hilflosenentschädigungen an, sobald diese festgesetzt sind. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche ohne Teuerungszulagen ausreichen. 3) Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Die Versicherer bilden für die Finanzierung der Teuerungszulagen einen gemeinsamen Fonds. 3a) Die Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes erfolgt für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung nach den gleichen Regeln wie für die Finanzierung der Teuerungszulagen. 4) Die Versicherer bilden Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Änderung der von der Regierung genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätzlichen Rentendeckungskapitals. Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. 5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere zur Sicherstellung eines einheitlichen Finanzierungsverfahrens durch die Versicherer.
1) Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. 2) Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Versicherten. Abweichende Abreden zugunsten des Versicherten bleiben vorbehalten. 3) Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig. Bezüger von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes haben ihren Beitrag für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle an den Arbeitgeber zu leisten. 4) Aufgehoben
1) Die Regierung legt auf gemeinsamen Antrag der Versicherer je Versicherungszweig einen Prämientarif fest. Die Versicherer müssen der Regierung ihre begründeten Anträge auf Änderungen des Prämientarifs spätestens zehn Monate vor dem beantragten Inkrafttreten des neuen Prämientarifs einreichen. Die Regierung hört vor der Festlegung der Prämientarife die Kommission nach Abs. 5 an. Sie legt den neuen Prämientarif spätestens fünf Monate vor dessen Inkrafttreten fest. 2) Ist ein Prämientarif während mindestens drei Jahren in Kraft, kann die Regierung auch ohne gemeinsamen Antrag der Versicherer einen neuen Prämientarif festlegen. Die Regierung gibt den Versicherern die beabsichtigte Tarifänderung zehn Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bekannt und hört sowohl die Versicherer wie die von ihr eingesetzte Kommission vor der definitiven Festlegung des Prämientarifes an. Sie legt den Prämientarif spätestens fünf Monate vor dessen Inkrafttreten fest. 3) Die Prämien werden in Promillen des versicherten Verdienstes festgelegt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für: a) die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten; b) die Kosten zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechnungsgrundlagen; c) die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen; d) Aufgehoben e) die Verwaltungskosten. 4) Die Zuschläge werden immer auf die Nettoprämie bezogen. Für die Zuschläge für die Verwaltungskosten werden Mindest- und Höchstsätze festgelegt. 5) Die Regierung setzt eine Kommission ein, die sie bei Fragen der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung berät. In der Kommission sind die an der Durchführung der Unfallversicherung interessierten Wirtschaftsverbände sowie die Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen vertreten. Sie wird vom Amt für Gesundheit geleitet. 6) Streitigkeiten zwischen der Regierung und den Versicherern betreffend die Tariffestsetzung werden durch ein Schiedsgericht gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 594 ff. ZPO) entschieden.
1) Die von der Regierung festgelegten Prämientarife sind für die Versicherer verbindlich. 2) Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden. 3) Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung kann der entsprechende Prämienbedarf nach Gefahrenklassen und innerhalb dieser nach Stufen differenziert werden. 4) Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Ist eine für die Einteilung erhebliche Änderung in der Betriebsart oder in den spezifischen Betriebsverhältnissen eingetreten, so hat der Versicherer mit Wirkung ab dem Änderungszeitpunkt eine Neueinteilung in Gefahrenklassen und Gefahrenstufen vorzunehmen. 5) Der Versicherer kann jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres eine Neueinteilung in Gefahrenstufen vornehmen, wenn sich diese aufgrund einer schlechteren Risikoerfahrung aufdrängt. 6) Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. 7) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Festlegung der Prämientarife, insbesondere über die Tarifstruktur der Nettoprämie, über das Verfahren bei der Tariffestsetzung, über die Bemessung des Prämienbedarfs und über die Begründungen und Erläuterungen für einen Antrag auf Tarifänderung.
1) Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen. 2) Die Prämien sind für das Rechnungsjahr jeweils im voraus zu entrichten, nach Massgabe einer Einschätzung des Versicherers. Gegen einen angemessenen Zuschlag kann der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte die Prämien in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen. 3) Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsumme. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen. 4) Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über die Zuschläge bei ratenweiser Zahlung und bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, über die Lohnaufzeichnungen, deren Revision und Aufbewahrung sowie über die Prämienabrechnung und kann mit den Versicherern entsprechende Vereinbarungen treffen. Sie sorgt für die Koordination der Bestimmungen über die Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung mit den entsprechenden Bestimmungen in anderen Sozialversicherungszweigen.
1) Prämien, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das sie geschuldet sind, geltend gemacht werden, können nicht mehr eingefordert werden. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese massgebend. 2) Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Prämien erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem der Prämienpflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Prämien bezahlt wurden.
Die Versicherer erheben vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes nicht gemeldet oder sich sonstwie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so werden Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses berechnet. Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden.
1) Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherer eingereicht oder zu dessen Handen der Post übergeben werden. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder einen diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so endigt die Frist am nächsten Werktag. Gelangt die Eingabe rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherer oder eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. 2) Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Betroffene unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln; das begründete Begehren um Wiederherstellung ist innert 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen und die versäumte Handlung nachzuholen.
1) Die Akten stehen den Beteiligten zur Einsicht offen. Dabei sind jedoch wesentliche private Interessen des Verunfallten und seiner Angehörigen sowie des Arbeitgebers zu wahren. Wer als Beteiligter anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Landesverwaltungspflegegesetzes. 2) Soweit in diesem Gesetz Verfahrensvorschriften nicht gesondert geregelt werden, gelangen sinngemäss die Vorschriften des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24, in der jeweils gültigen Fassung über das einfache Verwaltungsverfahren zur Anwendung.
1) Über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, hat der Versicherer schriftliche Verfügungen zu erlassen. Dasselbe gilt für die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch das Amt für Volkswirtschaft. 2) Die Verfügungen sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Aus der mangelnden Eröffnung einer Verfügung darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen.
Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen sowie die auf solchen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen gelten als Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 Bst. t des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32.
Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, den Versicherern die zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen kostenlos zu geben.
1) Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligt sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren. 2) Die Regierung legt mit Verordnung berücksichtigungswürdige Ausnahmen von der Schweigepflicht unter Vorbehalt wesentlicher privater Interessen des Verunfallten, seiner Angehörigen und seines Arbeitgebers, fest.
Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um: a) die Prämien zu berechnen und zu erheben; b) Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c) die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen; d) den Anspruch auf Beiträge des Staates zu beurteilen, zu berechnen und zu gewähren; e) ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen; f) für die Durchführung und die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung und der Massnahmen zur Qualitätssicherung zu sorgen; g) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; h) Statistiken zu führen.
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, offenlegen: a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind. 2) Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
Die Regierung regelt durch Verordnung das Verhältnis der Unfallversicherung zu den übrigen Sozialversicherungen in bezug auf: a) die Vorleistungspflicht für Pflegeleistungen und Taggelder und die nachträgliche Übernahme der zum voraus erbrachten Leistungen; b) die gegenseitige Meldepflicht über die Festsetzung und Änderung der Leistungen; c) die Abgrenzung der Leistungspflicht beim Zusammentreffen von Unfall und Krankheit; d) das Beschwerderecht der Versicherer gegen Verfügungen aus dem Bereich einer anderen Sozialversicherung.
1) Gegen Verfügungen der Versicherer sowie gegen die auf solchen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen kann innert zwei Monaten ab Zustellung beim verfügenden Versicherer Einsprache erhoben werden. 2) Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Versicherer mit Ausnahme von Verfügungen und Einspracheentscheidungen über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife steht den Betroffenen innert zwei Monaten ab Zustellung der Verfügung bzw. der Einspracheentscheidung die Klage an das Landgericht offen.
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit oder des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bzw. Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Wenn Gefahr im Verzug ist, kann das Amt für Volkswirtschaft allfälligen Vorstellungen und Beschwerden gegen seine Verfügungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten die aufschiebende Wirkung versagen. 3) Beschwerde bei der Regierung kann auch erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen innert drei Monaten keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Gegen Verfügungen und Einspracheentscheidungen der Versicherer über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife kann der Betroffene innert zwei Monaten bei der Regierung Beschwerde erheben.
1) Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet, wer als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteile eines anderen missbraucht, wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen Vorschriften zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet, wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, ohne dadurch andere zu gefährden, wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, ist, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können verbunden werden. 2) Wer diese Tatbestände fahrlässig setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 3) Wer sich einer gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, ist, falls nicht ein Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt ist, vom Landgericht wegen Übertretung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen. 4) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
1) Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. 2) Für die bisher obligatorisch Versicherten gelten in den in Abs. 1 erwähnten Fällen die Bestimmungen dieses Gesetzes über: a) die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; b) den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); c) die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; d) die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in der Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; e) den Auskauf von Renten (Art. 35); f) die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen per 1. Januar 1986 als ausgeglichen gilt. 3) War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
1) Verträge über die Unfallversicherung gemäss bisherigem Gesetz gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als an dessen Normen angepasst. 2) Andere Verträge über die Unfallversicherung für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen bei dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorbezahlte Prämien sind zurückzuerstatten. Die Ansprüche aus Unfällen, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, bleiben vorbehalten.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
1) Es werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 16. Januar 1931 betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1931 Nr. 2; b) die Verordnung vom 24. Februar 1931 zum Gesetz betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1931 Nr. 3; c) das Gesetz vom 21. Januar 1932 betreffend die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, LGBl. 1932 Nr. 6; d) die Bekanntmachung vom 14. August 1941 betreffend die Versicherungspflicht für die Bodenlegerei, LGBl. 1941 Nr. 20; e) das Gesetz vom 23. Juli 1946 über die Änderung des Gesetzes vom 16. Januar 1931, LGBl. 1931 Nr. 2, betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1946 Nr. 20; f) das Gesetz vom 20. August 1953 betreffend die Unfallversicherung (Betriebs- und Nichtbetriebsunfall), LGBl. 1953 Nr. 14; g) die Verordnung vom 7. Mai 1956 betreffend die Durchführung der Versicherung gegen Nichtbetriebsunfall, LGBl. 1956 Nr. 7; h) das Gesetz vom 9. September 1960 betreffend die Kranken- und Unfallversicherung in der Land- und Hauswirtschaft sowie die Änderung von Bestimmungen über die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, LGBl. 1960 Nr. 21; i) das Gesetz vom 30. Januar 1961 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 9. September 1960, LGBl. 1960 Nr. 21 (Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle), LGBl. 1961 Nr. 4; k) das Gesetz vom 3. Februar 1965 über die Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 1931 betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle) und des Gesetzes vom 21. Januar 1932 betreffend die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, LGBl. 1965 Nr. 19; l) die Verordnung vom 22. Juli 1968 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Versicherung gegen Nichtbetriebsunfall, LGBl. 1968 Nr. 25; m) das Gesetz vom 22. Dezember 1969 betreffend die Teuerungszulagen an die Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, LGBl. 1970 Nr. 7; n) das Gesetz vom 22. Dezember 1969 betreffend die Änderung des Gesetzes betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1970 Nr. 8; o) das Gesetz vom 22. Dezember 1969 betreffend die Unfall- und Nichtbetriebsunfallversicherung in der Land- und Hauswirtschaft, LGBl. 1970 Nr. 9; p) das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1971 Nr. 6; q) das Gesetz vom 20. Dezember 1976 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, LGBl. 1977 Nr. 13; r) das Gesetz vom 5. Juli 1979 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1979 Nr. 43; s) die Verordnung vom 21. Dezember 1982 betreffend Abänderung der Verordnung vom 24. Februar 1931 zum Gesetz betreffend die Unfallversicherung (LGBl. 1931 Nr. 3), LGBl. 1983 Nr. 5; t) die Verordnung vom 9. Dezember 1986 über den anrechenbaren Verdienst in der Unfallversicherung, LGBl. 1986 Nr. 88; u) die Verordnung vom 8. März 1988 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Versicherung gegen Nichtbetriebsunfall, LGBl. 1988 Nr. 5; v) die Verordnung vom 25. Juli 1988 über die Prämien in der Nichtbetriebsunfallversicherung, LGBl. 1988 Nr. 33. 2) Die Verordnung vom 2. Dezember 1986 über die Teuerungszulagen an die Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, LGBl. 1986 Nr. 97, bleibt bis zum Erlass einer neuen Verordnung nach Massgabe dieses Gesetzes in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen
Die Gesetzesänderung von Art. 58a gilt erstmals bei der Kündigung des Durchführungsvertrages durch einen Versicherer mit Wirkung auf den 31. Dezember 2006. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2006 Nr. 89 ausgegeben am 6. Juni 2006 Gesetz vom 17. März 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung ...