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Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Valais · 721.8 · statute

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Erneuerungsarbeiten anzufügen. *
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 des Konzessionärs. *
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 33
  33. Art. 34 Genehmigung des Staatsrates vorbehalten. *
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38 Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung. *
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54 macht. *
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Artikel 59f b) 30 Prozent der Gewinne aus den Verkäufen gemäss
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64
  63. Art. 65
  64. Art. 66 maximalen Wasserzinses. *
  65. Art. 67
  66. Art. 68
  67. Art. 71
  68. Art. 72
  69. Art. 73
  70. Art. 74
  71. Art. 75
  72. Art. 76
  73. Art. 77
  74. Art. 78
  75. Art. 79
  76. Art. 80
  77. Art. 81
  78. Art. 82
  79. Art. 83
  80. Art. 84
  81. Art. 85
  82. Art. 86
  83. Art. 94
  84. Art. 95
  85. Art. 96
  86. Art. 97
  87. Art. 98
  88. Art. 99
  89. Art. 100
  90. Art. 101
  91. Art. 102
  92. Art. 103
  93. Art. 104
  94. Art. 105
  95. Art. 106
  96. Art. 107
  97. Art. 108

97 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungs- und gesetzesmässigen Bundeskompetenzen die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Kanton und bezweckt namentlich: * a) * die rationelle Nutzbarmachung der im Kanton vorhandenen Wasserkräfte, indem eine optimale kantonale Energieversorgung sichergestellt wird, die Interessen der kantonalen Volkswirtschaft, der Raumplanung und des Umweltschutzes gewahrt werden und zur nationalen Energieversorgung beigetragen wird; b) * eine im Interesse von Gemeinden, Gemeindevereinigungen und Kanton stehende Wasserkraftnutzung, indem der Grossteil der Energie und der Erträge aus der Wasserkraft dem Wallis zukommt und diese Erträge solidarisch im Kanton aufgeteilt werden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses c) * die Verwirklichung einer Partnerschaft zwischen allen betroffenen Akteuren unter Berücksichtigung der Rechte der verfügungsberechtigten Gemeinwesen; d) * die Regelung der Verfahren und der Zuständigkeiten innerhalb des Kantons. 2 … *

Art. 2

Vollziehung des Bundesrechts und Zuständigkeiten 1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Gemeinden sowie derjenigen, die ausdrücklich dem Grossen Rat zuerkannt sind ist die Ausführung des WRG Sache des Staatsrates und des zuständigen Departements. 2 Der Grosse Rat ist zuständig, den Verfügungen, die der Bundesrat in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 des WRG zu treffen hat, die Zustimmung des Kantons zu geben. 3 In den übrigen Fällen, in denen das WRG die Anhörung der Kantone vorsieht, ist der Staatsrat die zuständige Behörde. Art. 2a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes 1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 3

Definition des Begriffs Gemeinwesen 1 Unter Gemeinwesen im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung versteht man die öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kanton und Einwohnergemeinden sowie öffentliche Körperschaften des Bundes und anderer Kantone, welche mit denjenigen des Kantons Wallis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichgestellt werden können.

Art. 4

Verfügungsrecht 1. Öffentliche Gewässer a) Kantonale, b) Kommunale 1 Das Recht, innerhalb der Kantonsgrenzen über die Wasserkräfte der Rhone und des Genfersees zu verfügen, kommt dem Kanton zu. 2 Die Verfügung über die Wasserkräfte der übrigen öffentlichen Gewässer, mit Einschluss der Grundwasser, obliegt den Gemeinden. Berühren Grundwasser die Rechtsverhältnisse mehrerer Gemeinden, so bestimmt das Ausführungsreglement, unter welchen Bedingungen sie zu anderen Zwecken als zur Stromerzeugung benutzt werden dürfen. 3 Die Oberaufsicht des Bundes und die Befugnisse des Kantons bezüglich der Nutzbarmachung kommunaler Gewässer bleiben vorbehalten.

Art. 5

Nutzung der öffentlichen Gewässer durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen 1 Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, ihre Wasserkräfte selber in eigenen Wasserwerken nutzbar zu machen. 2 Die Projekte des Kantons zur Ausnutzung der eigenen Wasserkräfte bedürfen eines Entscheides des Staatsrates, welcher vom Grossen Rat genehmigt wird, diejenigen der Gemeinden der Beschlussfassung des Gemeinderates unter Vorbehalt der Zustimmung der Urversammlung oder des Generalrates und der Genehmigung des Staatsrates. 3 Bei neu anzulegenden oder bei der Übernahme bestehender Wasserkraftanlagen setzt die betroffene Gemeinde das zuständige Departement hiervon in Kenntnis. Auf Antrag einer Gemeinde kann das zuständige Departement die Pläne der anzulegenden Werke im Rahmen eines Vorverfahrens daraufhin überprüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte und dem öffentlichen Interesse entsprechen. 4 Die Genehmigung des Staatsrates ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einer kommunalen Wasserrechtskonzession zu gewahren.

Art. 6

2. Private Gewässer a) Nutzung im öffentlichen Interesse, b) Nutzung durch den Berechtigten 1 Wird die Wasserkraft eines privaten Gewässers oder eines mit privaten Rechten belasteten öffentlichen Gewässers zur Schaffung eines kantonalen oder kommunalen Werkes öffentlichen Nutzens benötigt oder ist der Erwerb derselben zur Erstellung eines Werkes allgemeinen Interesses durch ein privates Unternehmen unerlässlich, so kann sie samt den erforderlichen Grundstücken und dinglichen Rechten enteignet werden und zwar nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (Art. 19 WRG). 2 Die Nutzbarmachung von Wasserkräften/kraft privaten Rechtes bedarf der Bewilligung der zuständigen Gemeinde und der Genehmigung durch den Staatsrat. Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und des Kantons beachtet und die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden. 3 Die Genehmigung eines Projektes ist namentlich zu verweigern wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die Wasserläufe öffentlicher Gewässer in einer Art beeinträchtigt würden, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. 4 Bestehende Rechte bleiben vorbehalten. 2 Wasserrechtskonzession 2.1 Voraussetzungen und Erteilung der Konzession

Art. 7

Verleihung von Wasserrechten 1 Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen können das Recht zur Nutzung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer durch Erteilung einer Wasserrechtskonzession einem Dritten verleihen.

Art. 8

Vorarbeiten 1 Wer zur Erlangung einer Konzession ein Wasserwerkprojekt erstellen will, darf mit der Bewilligung des zuständigen Departements die nötigen Vermessungen, Absteckungen und sonstigen Nachforschungen unternehmen, und zwar sowohl im Bett und an den Ufern des Gewässers als auf den ins Projekt bezogenen Liegenschaften. 2 Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dulden und die Absteckpfähle und übrigen Vorrichtungen bestehen zu lassen. 3 Derjenige, dem die Bewilligung erteilt wurde, muss jedoch den Grundeigentümer acht Tage vor Betreten seiner Liegenschaft benachrichtigen und ihn für den Schaden und die Störung, die er verursacht, voll entschädigen. 4 Können sich die Beteiligten nicht einigen, wird die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt, und zwar nach dem durch das Enteignungsgesetz vorgesehenen Verfahren. *

Art. 9

Verleihungsbehörden 1 Das Recht, die kantonalen Wasserkräfte zu nutzen, wird vom Staatsrat auf Antrag des zuständigen Departements verliehen und vom Grossen Rat ratifiziert. 2 Das Recht, die kommunalen Wasserkräfte zu nutzen, wird vom Gemeinderat mit der Zustimmung der Urversammlung oder des Generalrates verliehen. Die von den Gemeinden erteilten Konzessionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Staatsrates. 3 Die Rechte Dritter sowie die Artikel 8 und 38 Absatz 2 und 3 WRG bleiben vorbehalten.

Art. 10

Konzessionär 1 Die Konzession wird einer oder mehreren namentlich genannten natürlichen oder juristischen Personen erteilt. Dies gilt auch bei zusammenhängenden, von mehreren Gemeinwesen zu erteilenden Konzessionen. * 2 Soll eine Gewässerstrecke, die auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrerer Gewässerstrecken, die in verschiedenen Gemeinden liegen, nutzbar gemacht werden und können sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen, entscheidet nach Anhörung der Gemeinden der Staatsrat. * 3 … * 4 … *

Art. 11

Vertretung der öffentlichen Hand in den Verwaltungen 1 Zur Vertretung der Kantonsinteressen innerhalb von Gesellschaften, die Konzessionäre von kantonalen Wasserkräften sind, kann sich der Staatsrat bei Erteilung der Konzession das Recht vorbehalten, im Sinne von Artikel 762 OR ein bis zwei Mitglieder des Verwaltungsrates der beliehenen Gesellschaft zu bezeichnen oder mit beratender Stimme zu delegieren. 2 Der Staatsrat hat nach Anhören der verfügungsberechtigten Gemeinden bei der Genehmigung kommunaler Wasserrechtskonzessionen dieselbe Befugnis. 3 Die Gemeinden können sich bei Erteilung der Konzession ebenfalls das Recht vorbehalten, im Sinne von Artikel 762 OR ein bis zwei Mitglieder des Verwaltungsrates der beliehenen Gesellschaft zu bezeichnen oder mit beratender Stimme zu delegieren. Bei zusammenhängenden Konzessionen darf die Anzahl der durch die Konzessionsgemeinden bezeichneten Mitglieder nicht mehr als drei betragen. Diese werden im Verhältnis zur verliehenen Wasserkraft aufgeteilt.

Art. 12

Konzessionsgesuch 1 Die Gesuche um Erteilung einer Wasserrechtskonzession sind an die in Artikel 9 dieses Gesetzes aufgeführte zuständige Behörde zu richten. Das Projekt, das dem Konzessionsgesuch beigelegt werden muss, hat den nachfolgenden obligatorischen Inhalt aufzuweisen: a) die Beschreibung der Anlagen: Wasserfassungen (Wehr- oder Talsperre) mit Koten, Staukoten, Speicher- oder Laufwerk, Wasserzuleitung und -ab-leitung, Wasserschloss und Druckleitung, Zentralen, Pumpanlagen, Dauerkurve der Wassermengen der zu nutzenden Gewässer sowie die Dauerkurve der nutzbaren Wassermengen, Speicherinhalt, Brutto- und Nettogefälle und Leistungsverhältnisse; b) eine Übersichtskarte im Massstab 1:50'000; c) einen Situationsplan der wichtigsten Anlagen im Massstab 1:5'000; d) ein Längenprofil im Massstab 1:10'000; e) den Baukostenvoranschlag und die Finanzierung; f) einen geologischen Gesamtbericht; g) einen Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der einschlägigen Spezialgesetzgebung; h) Angaben über den Transport und die voraussichtliche Verwendung der elektrischen Energie. 2 Bei der Abänderung, Erneuerung oder Neuerteilung von Wasserrechtskonzessionen bestehender Werkanlagen kann die zuständige Behörde hinsichtlich des obligatorischen Inhalts Ausnahmen gewähren. * 3 Im Falle eines Antrags auf (vorzeitige) Konzessionserneuerung oder einer wesentlichen Konzessionsänderung ist dem Gesuch ein vollständiger Bericht über die Einhaltung der Pflicht zur Durchführung von Unterhalts- und

Art. 13 Erneuerungsarbeiten anzufügen. *

Vorverfahren bei kommunalen Wasserrechtskonzessionen 1 Vor der Erteilung der Wasserrechtskonzession sind die Gesuchsunterlagen durch die verfügungsberechtigte Gemeinde dem zuständigen Departement zur Prüfung zu unterbreiten. 2 Die Akten werden im Rahmen dieses Vorverfahrens auch auf sämtliche ergänzenden, spezialgesetzlichen Verfahren und Bewilligungen untersucht, für welche der Kanton beziehungsweise der Bund zuständig ist. Der verfügungsberechtigten Gemeinde wird über das Ergebnis der Prüfungen Bericht erstattet. 3 Erst nach Abschluss des Vorverfahrens kann die verfügungsberechtigte Gemeinde die Wasserrechtskonzession erteilen.

Art. 14

Koordination der Verfahren 1 Das Departement, dem die Wasserkräfte unterstellt sind, ist innerhalb der kantonalen Verwaltung auch für die Koordination der einschlägigen spezialgesetzlichen Verfahren zuständig, welche gleichzeitig mit dem Konzessionserteilungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Art. 15

Bekanntmachung des Konzessionsprojektes 1 Die Konzessionsprojekte für die Erteilung kantonaler Wasserrechtskonzessionen und die Gesuche um die Genehmigung kommunaler Wasserrechtskonzessionen sind durch das zuständige Departement zu veröffentlichen. 2 Mit der öffentlichen Auflage des Konzessionsprojektes oder des Gesuches um dessen Genehmigung wird auch das Verfahren für die erforderlichen spezialgesetzlichen Nebenbewilligungen eingeleitet.

Art. 16

Einspracheverfahren 1 Gleichzeitig mit der Veröffentlichung wird allen berechtigten Personen, die durch das Projekt berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, eine Einsprachefrist von 30 Tagen beim zuständigen Departement eröffnet. 2 Während dieser Frist wird das Gesuch mit allen Unterlagen beim zuständigen Departement beziehungsweise bei den betroffenen Gemeinden aufgelegt und ist allen Interessenten zur Einsicht offen.

Art. 17

Instruktion der Einsprachen 1 Nach Ablauf dieser Auflage teilt das zuständige Departement dem Bewerber und der(n) verleihenden Gemeinde(n) alle Einsprachen mit und setzt ihnen eine Frist an, um eine gütliche Lösung zu finden und gegebenenfalls ih - re Bemerkungen anzubringen.

Art. 18

Behandlung der Einsprachen a) Privatrechtlicher Natur, b) Öffentlichrechtlicher Natur 1 Die Einsprachen privatrechtlicher Natur werden, soweit sie gütlich nicht erledigt werden können, auf den Zivilweg verwiesen. 2 Die Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur, eingeschlossen diejenigen, welche sich auf die Spezialgesetzgebung beziehen, werden, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundes, vom Staatsrat entschieden. 3 Die zuständige Behörde hat in ihrem Entscheid eine Abwägung der gesamten Interessen vorzunehmen. 4 Die Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die spezialgesetzlichen Bewilligungen. Alle gegenteiligen Bestimmungen sind somit im Falle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes suspendiert.

Art. 19

Entscheid über das Gesuch und die Einsprachen 1 Der Staatsrat entscheidet über: a) die Einsprachen gegen eine kantonale Wasserrechtskonzession, indem er diese erteilt und hiefür die Bedingungen festlegt, oder indem er sie verweigert; b) die Einsprachen gegen eine kommunale Wasserrechtskonzession, indem er diese mit allfälligen Vorbehalten und Auflagen genehmigt, oder indem er sie verweigert. 2 Wird die Konzession erteilt oder genehmigt, bevor die Einsprachen erledigt sind, die nicht in die Entscheidungsbefugnis des Staatsrates fallen, bleiben die streitigen Rechte vorbehalten. 3 Der Staatsrat kann vom Konzessionär für die Erfüllung der Verpflichtungen, die diesem durch Urteil oder Vergleich auferlegt werden, Sicherheiten verlangen.

Art. 20

Genehmigung der kommunalen Konzessionen 1 Der Staatsrat genehmigt die Erteilung, Erneuerung oder Übertragung einer kommunalen Konzession, wenn sie den öffentlichen Interessen der Gemeinden, der Gemeindevereinigungen und des Kantons entspricht. 2 Insbesondere ist eine sichere Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. 3 Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die geplante Ausübung der Konzession dem öffentlichen Wohl, insbesondere den Zielen des vorliegenden Gesetzes oder der rationellen Nutzbarmachung des Gewässers, zuwiderläuft. * 4 Als Übertragung gilt auch ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung

Art. 21 des Konzessionärs. *

Mehrere Bewerber 1 Unter mehreren Bewerbern für die Nutzbarmachung derselben Gewässer und Gefälle ist bei der Erteilung, Erneuerung und Neuerteilung einer Wasserrechtskonzession demjenigen Unternehmen der Vorzug zu geben, welches die zweckmässigste Nutzung gewährleistet und die öffentlichen Interessen wahrt.

Art. 22

Koordination mit dem Kanton * 1 Bei der Prüfung von Wasserrechtskonzessionen und Projekten zur Selbstnutzung stellt das zuständige Departement den Gemeinden für rechtliche, wirtschaftliche und technische Belange im Rahmen des Möglichen seine Dienste unentgeltlich zur Verfügung. 2 Die Konzessionsgemeinden entscheiden über die Ausübung des Heimfallrechts nach vorgängiger Anhörung des Kantons. *

Art. 23

Zusammenhängende Konzessionen 1 Bei der Nutzbarmachung eines öffentlichen Gewässers, welches auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, muss von jeder dieser Gemeinden eine Wasserrechtskonzession erteilt werden. 2 Sofern abgeleitete Gewässer unterhalb der natürlichen Mündung des Wasserlaufs in die Rhone oder in den Genfersee oder in ein anderes Einzugsgebiet fliessen, muss auch vom Kanton eine Wasserrechtskonzession erteilt werden.

Art. 24

Ungerechtfertigte Verweigerung einer kommunalen Konzession 1 Weigert sich eine Gemeinde ohne triftigen Grund, die Wasserrechtskonzession zu verleihen, so kann der Staatsrat diese in ihrem Namen erteilen.

Art. 25

Obligatorischer Inhalt der Konzession 1 Jede Konzession bestimmt: a) die Person des Konzessionärs; b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes, namentlich das theoretisch nutzbare Gefälle und die im Jahresdurchschnitt nutzbare Wassermenge in Kubikmetern pro Sekunde sowie jene, die im Gewässer zu belassen ist und die Art der Nutzung; c) die Dauer der Konzession; d) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nicht aus allgemeinverbindlichen Vorschriften ergeben; e) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers; f) die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Inbetriebnahme des Kraftwerkes; g) das Schicksal der Anlagen, Transportleitungen (Art. 54, 55 und 56 kWRG) und Zufahrtswege am Ende der Konzessionen; h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder an andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzessionen. 2 Die Vorschriften dieses Artikels finden auch auf Gesuche um Änderung oder Ausweitung bereits erteilter Wasserrechtskonzessionen sinngemäss Anwendung.

Art. 26

Fakultativer Inhalt der Konzession 1 Die Konzession kann insbesondere Bestimmungen enthalten: a) über die Verwendung der durch den Konzessionär produzierten elektrischen Energie; b) * über die Baurechnung und die jährlichen Betriebsrechnungen des Unternehmens sowie diesbezügliche Berichtspflichten an das verfügungsberechtigte Gemeinwesen und den Kanton; c) dass die Gesellschaftsstatuten und der Partnervertrag eine Beteiligung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens an der Verwaltung und am Gewinn des Unternehmens vorsehen; d) dass die Gesellschaftsstatuten und der Partnervertrag vorsehen, dass die Parameter, die für die Berechnung der entsprechenden Anteile des Konzessionärs und des Gemeinwesens benutzt worden sind, bis zum Ablauf der Konzession periodisch überprüft werden und bei deren Verfall die Anteile eines jeden neu festgelegt werden; e) * dass die Gesellschaftsstatuten und der Partnervertrag ein Vorkaufsrecht oder vergleichbare Rechte zugunsten des verfügungsberechtigten Gemeinwesens bei der Veräusserung von Beteiligungen an konzessionierten Kraftwerken vorsehen; f) * über die unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen abzugebende elektrische Energie sowie, unter Berücksichtigung übergeordneten Rechts, über die Tarife und die Abgabe der erzeugten elektrischen Energie sowie hinsichtlich der Versorgung eines bestimmten Gebiets mit elektrischer Energie; g) über die Wassermengen, welche der Bewässerung oder dem sonstigen Gebrauch vorbehalten sind; h) über den Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Kantons (Arbeitskräfte, Unternehmungen, Gewerbe, Handel usw.); i) über den administrativen und technischen Sitz des Konzessionärs; j) * über die Aufnahme als selbstständiges und dauerndes Recht einer auf mindestens 30 Jahre verliehenen Wasserrechtskonzession in das Grundbuch; k) * über ein Recht zum Rückkauf der Wasserkraftanlage durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen bei der Übertragung von Konzessionen; l) * über die Pflicht des Konzessionärs zum Rückbau der Wasserkraftanlagen oder zur Wiederherstellung des natürlichen Gewässerzustands sowie die finanziellen Garantien bezüglich der dafür notwendigen Arbeiten.

Art. 27

Abänderung 1 Zur Abänderung einer Wasserrechtskonzession wie auch zur Übertragung und Erneuerung derselben bedarf es der Befolgung desselben Verfahrens wie bei der Erteilung. 2 Der Staatsrat kann als Erteilungs- oder Genehmigungsinstanz von einer öffentlichen Auflage für eine Konzessionsänderung absehen, wenn: * a) * der Inhalt der Konzession nicht erheblich abgeändert wird; und b) * die von der Abänderung Betroffenen eindeutig bestimmbar sind. 3 Die maximale Dauer einer Wasserrechtskonzession kann vor ihrem Ablauf nur verlängert werden, um den Verfall der verschiedenen für eine Wasserkraftanlage erteilten Konzessionen zu vereinheitlichen

Art. 28

Provisorische Massnahmen 1 Sofern die Ordnung für die Nutzung der Wasserkräfte bei Ablauf einer Konzession noch nicht festgelegt ist, trifft der Staatsrat von Amtes wegen oder auf Begehren die provisorischen Massnahmen, die den Weiterbetrieb erlauben und die einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand erhalten oder gefährdete Interessen wahren. 2 Die Beschwerde gegen die provisorischen Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 29

Veröffentlichung 1 Die Erteilung oder Genehmigung einer Wasserrechtskonzession ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Dasselbe gilt für die Abänderung, die Übertragung und Erneuerung von Wasserrechtskonzessionen.

Art. 30

Aufnahme ins Grundbuch 1 Die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte können als selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch aufgenommen werden, mit der Anmerkung des Zeitpunktes, an dem das Heimfallrecht ausgeübt werden kann. 2.2 Ausübung der Konzession

Art. 31

Öffentliche Auflage und Genehmigung der Ausführungspläne Neue Wasserkraftanlage * 1 Bevor der Konzessionär mit den Arbeiten beginnt und im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung, muss er die Baupläne mit detaillierter Angabe aller zu errichtenden Anlagen dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreiten. 2 Das Auflageverfahren und die Zuständigkeiten, insofern sie sich nicht schon aus Absatz 1 ergeben, richten sich nach den Artikeln 14 bis 18 des vorliegenden Gesetzes. Die Auflage der Pläne in den Gemeinden wird jedoch auf die hauptsächlichen oberirdischen Anlagen beschränkt, die auf ihrem Territorium zu erstellen sind. 3 Die Baupläne von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung unter 300 Kilowatt müssen nicht öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden. * 4 Absatz 2 gilt auch für Pläne betreffend Wasserkraftanlagen, die auch zu anderen Zwecken genutzt werden. * Art. 32 * Einstufiges Verfahren 1 Die Plangenehmigung kann mit der Erteilung oder Genehmigung der Wasserrechtskonzessionen im gleichen Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall entscheidet der Staatsrat in einem einzigen Entscheid. 2 Absatz 1 ist insbesondere anwendbar, wenn: a) eine Wasserkraftanlage durch einen zukünftigen Konzessionär weiterbetrieben wird; b) bei Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal drei Megawatt; c) im Fall der Änderung der Wasserrechtskonzession. 3 Ein nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz und seiner Verordnung erforderliches Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird bei einstufigen Verfahren nach Absatz 1 ebenfalls in einer Phase durchgeführt.

Art. 33

Beginn der Arbeiten und Inbetriebsetzung der Anlagen 1 Die Bauarbeiten sowie die umweltrechtlichen Massnahmen sind spätestens binnen fünf Jahren von der Veröffentlichung der Erteilung oder Genehmigung der Konzession an zu beginnen. * 2 Die Betriebseröffnung soll innert der durch die Konzession bestimmten Frist erfolgen. Diese Frist beträgt höchstens 15 Jahre, gerechnet ab dem Ablauf der Frist für den Beginn der Bauarbeiten. * 3 Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Verleihungsbehörde diese Fristen später verlängern. Bei kommunalen Konzessionen bleibt jedoch die

Art. 34 Genehmigung des Staatsrates vorbehalten. *

Aufsicht über die Arbeiten 1 Das zuständige Departement wacht darüber, dass die Arbeiten nach den genehmigten Plänen und den anerkannten Regeln der Baukunst ausgeführt werden. 2 Nach Beendigung der Arbeiten ist der Konzessionär verpflichtet, sowohl dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen wie auch dem zuständigen Departement die Pläne der ausgeführten Anlagen zu übergeben. 3 Die Aufsicht der Behörden sowie die Genehmigung der Pläne nach Artikel 31 entheben den Konzessionär nicht der Verantwortung für die Schäden, die Dritte durch den Bau und den Betrieb seiner Anlagen erleiden.

Art. 35

Änderungen 1 Die genehmigten Pläne und Bauten können nur mit Bewilligung des zuständigen Departements während der Dauer der Konzession abgeändert werden. Dieses entscheidet darüber, ob die geplanten Änderungen eine erneute öffentliche Auflage erfordern. Die betroffenen Gemeinden werden durch das zuständige Departement angehört.

Art. 36

Verleihung des Enteignungsrechts 1 Der Konzessionär kann für den Erwerb der zum Bau und Unterhalt, zur Abänderung oder Erweiterung seiner Wasserkraftwerkanlagen notwendigen Grundstücke und dinglichen Rechte das Enteignungsrecht vom Staatsrat beanspruchen. 2 Der Staatsrat kann das Enteignungsrecht bereits im Rahmen der Erteilung einer kantonalen Wasserrechtskonzession oder der Genehmigung einer kommunalen Wasserrechtskonzession gewähren.

Art. 37

Anwendbares Enteignungsrecht 1 Das Enteignungsverfahren und die Enteignungsentschädigung richten sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Enteignungsgesetzes. * 2 Das kantonale Enteignungsrecht ist für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 Kilowatt anwendbar. Vorbehalten bleiben die

Art. 38 Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung. *

Ableitung von Gewässern und Veränderung ihrer Wassermenge 1 Mangels anderer Abrede dürfen die auf dem Gebiet einer Gemeinde gelegenen Anlagen die Wassermenge und den Wasserablauf der Gewässer auf andern Gemeinden nicht verändern, wenn dadurch diese Gemeinden oder Inhaber von Wasserrechten auf dem Gebiet derselben einen Nachteil erleiden. 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann jedoch der Staatsrat Abweichungen von diesem Grundsatz zulassen. In diesem Falle setzt er die Entschädigung fest, welche die dadurch begünstigten Benützer den Berechtigten zu entrichten haben. 3 Der Entscheid, durch den die Entschädigung bestimmt wird kann binnen 20 Tagen beim Zivilrichter angefochten werden (Art. 32 Abs. 3 WRG). 4 Der Artikel 23 bleibt vorbehalten.

Art. 39

Kostenverteilung bei Regulierungs- und Unterhaltsarbeiten 1 Wenn insbesondere öffentliche Arbeiten zum Schutz, zur Korrektion oder zum Unterhalt von Gewässern, zur Regulierung des Wasserstands und des Abflusses von Seen oder zur Schaffung künstlicher Sammelbecken dem Konzessionär zum Nutzen gereichen oder von ihm Schaden oder Auslagen abwenden, so kann er im Verhältnis der Vorteile, die ihm daraus erwachsen, zu den Kosten herangezogen werden. 2 Der Staatsrat entscheidet hierüber, sowie über die Verteilung der Kosten, nach Anhörung der Beteiligten. 3 Bezüglich der vom Bund angeordneten Arbeiten bleibt nach Artikel 15 WRG die Beschwerde an das Bundesgericht vorbehalten.

Art. 40

Zur Benutzung der Konzession erforderliche Arbeiten 1 Korrektions- und Unterhaltsarbeiten an Wasserläufen, welche der Bau oder Betrieb von Wasserkraftwerken erfordert, gehen zu Lasten des Konzessionärs. Dieser ist verpflichtet, die Wasserläufe mindestens ein Mal im Jahr zu reinigen.

Art. 41

Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander 1 Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Artikel 32, 33, 35, 36 und 37 WRG betreffend das Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander.

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