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Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Valais · 721.8 · statute

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Erneuerungsarbeiten anzufügen. *
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 des Konzessionärs. *
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 33
  33. Art. 34 Genehmigung des Staatsrates vorbehalten. *
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38 Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung. *
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54 macht. *
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Artikel 59f b) 30 Prozent der Gewinne aus den Verkäufen gemäss
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64
  63. Art. 65
  64. Art. 66 maximalen Wasserzinses. *
  65. Art. 67
  66. Art. 68
  67. Art. 71
  68. Art. 72
  69. Art. 73
  70. Art. 74
  71. Art. 75
  72. Art. 76
  73. Art. 77
  74. Art. 78
  75. Art. 79
  76. Art. 80
  77. Art. 81
  78. Art. 82
  79. Art. 83
  80. Art. 84
  81. Art. 85
  82. Art. 86
  83. Art. 94
  84. Art. 95
  85. Art. 96
  86. Art. 97
  87. Art. 98
  88. Art. 99
  89. Art. 100
  90. Art. 101
  91. Art. 102
  92. Art. 103
  93. Art. 104
  94. Art. 105
  95. Art. 106
  96. Art. 107
  97. Art. 108

97 provisions

Art. 42

Benutzung der Bewässerungskanäle 1 Die Ableitung von Wässerwasser durch Leitungen und Kanäle, die Geteilschaften oder Grundeigentümern gehören, bleibt vorbehalten. Wo der Ortsbrauch oder die Konzession nichts anderes bestimmen, wird jedoch diese Ableitung auf die Zeit zwischen dem 1. April und 30. September beschränkt. 2 Ausserhalb dieser Zeit darf sie nur mit Bewilligung des Staatsrates erfolgen. Diese wird nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit und nach Anhörung der Beteiligten gegeben. 3 Die Erlaubnis wird nur für einzelne Fälle, eine bestimmte Wassermenge und eine begrenzte Zeitdauer erteilt. 4 Erweist sich die Schaffung neuer Bewässerungsanlagen als notwendig, so

Art. 43

WRG). Art. 43 Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz 1 Beim Bau neuer Wasserkraftanlagen, bei der Ausweitung, Modernisierung und während des Betriebs bestehender Anlagen ist den geltenden Bestimmungen über den Umwelt-, den Natur-, den Gewässerschutz, die Forstpolizei und die Fischerei Rechnung zu tragen. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.

Art. 44

Die Wahrung privater Rechte und früherer Konzessionen 1 Durch eine Wasserrechtskonzession werden private Rechte Dritter und die früheren Konzessionen nicht berührt. 2 Restitutionsverpflichtungen können nur auf der Grundlage des privaten Rechts begründet werden; sie begründen keine wohlerworbenen Rechte. 3 Verträge über Restitutionsverpflichtungen müssen dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen und dem Staatsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Art. 45

Haftung des Nutzungsberechtigten 1 Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, welche durch den Bau, Bestand oder den Betrieb seiner Anlagen an Leben oder Gesundheit von Personen oder an Gütern des Verleihenden oder Dritter verursacht werden.

Art. 46

Obligatorische Haftpflichtversicherung 1 Der Nutzungsberechtigte hat für seine Haftung nach Bundesrecht am Bau, Bestand und Betrieb des Werkes eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen. 2 Der Nachweis über das Bestehen der Versicherung ist für vorhandene und im Bau befindliche Werke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen, für neue Werke vor dem Baubeginn. 3 Der Staatsrat bestimmt im Ausführungsreglement die Versicherungssummen und die Anforderungen, denen die Versicherungsverträge nach dem Schutzzweck der obligatorischen Haftpflichtversicherung genügen müssen.

Art. 47

Selbstnutzung 1 Bei der Selbstnutzung öffentlicher Gewässer durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen finden für neue wie für bestehende Wasserkraftanlagen die Bestimmungen über die Ausübung der Konzession und der Artikel 8 dieses Gesetzes (Vorarbeiten) sinngemäss Anwendung. 2.3 Dauer und Ende der Konzession

Art. 48

1. Schutz des Konzessionärs a) Im allgemeinen, b) Wohlerworbene Rechte 1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär, nach Massgabe ihres Inhalts, ein ausschliessliches Recht zur Nutzung der Wasserkraft einer bestimmten Gewässerstrecke. 2 Eine Wasserrechtskonzession kann durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zurückgezogen oder geschmälert werden. Der Konzessionär hat Anspruch auf volle Entschädigung. 3 Der Konzessionär muss sich hingegen in der Ausübung seiner Rechte Einschränkungen oder Mehrbelastungen unterwerfen, wenn diese geringfügig sind und nicht in die Substanz der Verleihung eingreifen. In diesen Fällen besteht kein Entschädigungsanspruch.

Art. 49

2. Dauer und Ende der Wasserrechtskonzession 1 Die Wasserrechtskonzession hat eine Dauer von höchstens 80 Jahren von der Eröffnung des Betriebes an. 2 Der Zeitpunkt der Betriebseröffnung wird vom Staatsrat im Einvernehmen mit dem Konzessionär und dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen bestimmt. 3 Die Eröffnung des Betriebes entspricht dem Zeitpunkt, da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt. 4 Für Wasserkraftanlagen mit mehreren Zentralen kann indessen der Staatsrat auf begründetes Gesuch des Konzessionärs und nach Anhören der Verleihungsbehörde von diesem Grundsatz abweichen um der stufenweisen Inbetriebsetzung Rechnung zu tragen. 5 Bei der Erteilung einer Wasserrechtskonzession für eine bereits bestehende Wasserkraftanlage beginnt die Dauer in der Regel mit dem Tag der Beendigung der alten Wasserrechtskonzession. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das verfügungsberechtigte Gemeinwesen die Wasserkraftanlage bis zur Erteilung einer Wasserrechtskonzession selbst betreibt.

Art. 50

3. Ablauf der Wasserrechtskonzession ohne Heimfall * 1 Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder durch Verwirkung oder Verzicht, bleiben mangels anderer Regelungen in der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihren bisherigen Eigentümern, während die auf öffentlichem Grund stehenden Anlagen an das verfügungsberechtigte Gemeinwesen übergehen. Der öffentliche Boden der Burgergemeinden wird demjenigen der Munizipalgemeinden gleichgestellt und geht auf die Burgergemeinden zurück. * 2 Sofern die Anlagen in Zukunft nicht weiterbenutzt werden, ist der Konzessionär verpflichtet, wenigstens die Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Stilllegen des Werkes nötig werden; spezialgesetzliche Vorschriften bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3 Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen sind befugt, vom Konzessionär zu verlangen, auf seine Kosten einen vollständigen Bericht über den Umfang der gemäss Absatz 2 auszuführenden Arbeiten mit einer diesbezüglichen Kostenschätzung zu erstellen. * 4 Auf der Grundlage des Berichts gemäss Absatz 3 sind die verfügungsberechtigten Gemeinwesen befugt, konkrete Ausführungsmassnahmen anzuordnen und gegebenenfalls vom Konzessionär zu verlangen, die Deckung der Kosten dieser Massnahmen in geeigneter Form sicherzustellen. * 5 Bestehen im Rahmen von zusammenhängenden Wasserrechtskonzessionen zwischen mehreren verfügungsberechtigten Gemeinwesen Meinungsverschiedenheiten beim Vollzug der Absätze 2 bis 4, entscheidet das Departement, dem die Wasserkraft unterstellt ist. *

Art. 51

Rückkauf 1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann im öffentlichen Interesse ein Rückkaufsrecht, frühestens nach Ablauf der Hälfte der Konzessionsdauer vom Tage der Konzessionserteilung an gerechnet, geltend machen; der Rückkauf ist mindestens fünf Jahre im voraus anzukündigen. 2 Der bisherige Konzessionär ist verpflichtet, hinsichtlich der Energielieferungsverträge innerhalb der Voranzeigefrist eine einvernehmliche Lösung mit dessen Kontrahenten zu finden. Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann für allfällige Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. 3 Für die Bestimmung des Rückkaufswertes sind die Ertragsmöglichkeiten sowie der Zustand der Anlagen im Zeitpunkt der Ausübung des Rückkaufsrechtes zu berücksichtigen.

Art. 52

Beendigung durch Verwirkung 1 Damit eine Konzession als verwirkt gilt, bedarf es eines besonderen Beschlusses der Verleihungsbehörde. Eine Verwirkterklärung wird beschlossen: a) wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau, die Eröffnung des Betriebes, ohne ausreichende Gründe versäumt; verzichtet die Behörde auf die Verwirkterklärung und gewährt sie eine Fristverlängerung, so ist das in diesem Zeitpunkt massgebende Recht zu beachten; b) wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt; c) wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt. 2 Der Staatsrat kann gestützt auf die gesetzlichen Verwirkungsgründe und für den Fall, dass die Verleihungsgemeinde ohne triftigen Grund eine solche nicht ausspricht, die Konzession seinerseits als verwirkt erklären.

Art. 53

Beendigung durch Verzicht seitens des Konzessionärs 1 Die Verleihung erlischt ohne weiteres durch ausdrücklichen Verzicht auf die Wasserrechtskonzession. Durch den Verzicht verfügt das Gemeinwesen über das Nutzungsrecht und kann über dessen weitere Verwendung entscheiden. 2 Das Gemeinwesen ist berechtigt, die Leistungen, die mit dem Konzessionär als Entgelt für das Nutzungsrecht vereinbart worden sind, während wenigstens fünf Jahren einzufordern, wenn der Verzicht auf Nutzung eines eingeräumten Rechtes an sich unberechtigt und von ihm nicht mitverschuldet ist. 3 Im Rahmen der Verzichtserklärung hat der Konzessionär auch auszuführen, wie er seine Verpflichtungen gemäss Artikel 66 WRG und Artikel 50 Absatz 2 kWRG erfüllen will, sofern das verfügungsberechtigte Gemeinwesen nicht von seinem Recht gemäss Artikel 69 Absatz 3 WRG Gebrauch

Art. 54 macht. *

4. Ablauf der Konzessionsdauer mit Ausübung des Heimfallrechts 1 Das Heimfallrecht an einem Wasserkraftwerk stellt ein Gestaltungsrecht des verfügungsberechtigten Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde) dar. 2 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung des Heimfallrechts die nachstehend genannten Werkanlagen wie folgt zu übernehmen: a) Unentgeltlich: Die auf öffentlichem und privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und Fassen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Pumpanlagen, die Turbinen sowie die für den Betrieb dieser Anlagen notwendigen elektrischen Einrichtungen und Installationen mit den dazugehörenden Gebäulichkeiten oder Kavernen, in denen sie sich befinden, sowie den zum Betrieb des Wasserkraftwerks dienenden Boden; b) Gegen billige Entschädigung: Die Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie, die Dienst- und Verwaltungsgebäude, soweit diese Objekte auf Kantonsgebiet liegen. 3 Bei grenzüberschreitenden Wasserkraftwerken werden die Anlagen und Transportleitungen vom Heimfall erfasst, soweit sie im Eigentum des Beliehenen sind und (oder) Zugehör des Werkes bilden, von dem sie ausgehen. 4 Soweit das verfügungsberechtigte Gemeinwesen die Abtretung der elektrischen Anlagen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b verlangt, ist der Konzessionär verpflichtet, das gesamte (bewegliche und unbewegliche) Eigentum zu übertragen. Die Pflicht zur Übernahme des elektrischen Teils durch das verfügungsberechtigte Gemeinwesen, gemäss Artikel 67 Absatz 2 WRG, bleibt vorbehalten.

Art. 55

Unterhalt der Anlagen 1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallrecht besteht, während der gesamten Konzessionsdauer in einem guten Zustand zu erhalten so dass eine rationelle Nutzung der Gewässer mit bestmöglichem Wirkungsgrad und bei der Übernahme des Wasserkraftwerkes ein normaler und vor allem dauerhafter Betrieb gewährleistet sind. 2 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen oder der Kanton haben das Recht, regelmässig Kontrollen durchzuführen; zeigt es sich, dass der Konzessionär seine Verpflichtungen vernachlässigt, sind sie befugt, eine paritätische Kommission für eine Schätzung der unterlassenen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einzusetzen und aufgrund deren Bericht die sich als notwendig erweisenden Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen. 3 Im Laufe des zehnten Jahres vor Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer hat der Konzessionär einen vollständigen Bericht über die Einhaltung der Pflicht zur Durchführung von Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an die verfügungsberechtigten Gemeinwesen und an das Departement, dem die Wasserkraft unterstellt ist, vorzulegen. * 4 Auf der Grundlage eines Berichts gemäss Absatz 3 beziehungsweise gemäss Artikel 12 Absatz 3 sind die verfügungsberechtigten Gemeinwesen, allenfalls nach Einholen eines Berichts der Kommission nach Absatz 2, befugt, sich als notwendig erweisende Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen. * 5 Bestehen im Rahmen von zusammenhängenden Wasserrechtskonzessionen zwischen mehreren verfügungsberechtigten Gemeinwesen Meinungsverschiedenheiten beim Vollzug der Absätze 2 bis 4, entscheidet das Departement, dem die Wasserkraft unterstellt ist. *

Art. 56

Billige Entschädigung 1 Für die Abgeltung der Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie steht dem Beliehenen keine volle Entschädigung zu. 2 Die billige Entschädigung ist nach dem Sachwert zum Zeitpunkt des Heimfalls, das heisst nach dem Neuwert abzüglich der Wertverminderung für die der Lebensdauer dieser Anlagen entsprechende Abnutzung und technischen und wirtschaftlichen Altersentwertung zu berechnen. 3 Besondere Bewertungs- und Berechnungsmodalitäten für das Ermitteln der billigen Entschädigung können, sofern dies erforderlich ist, im Einzelfall festgelegt werden. 4 Auf Ersuchen des verfügungsberechtigten Gemeinwesens ist der Konzessionär verpflichtet zehn Jahre vor Verfall der Konzession alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der billigen Entschädigung erforderlich sind.

Art. 57

Rechte mehrerer Gemeinwesen bei zusammenhängenden Konzessionen 1 Bei zusammenhängenden Wasserrechtskonzessionen, welche von mehreren Gemeinwesen erteilt wurden, werden diese beim Heimfall Miteigentümer der in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Anlagen und Liegenschaften, und zwar im Verhältnis zur verliehenen Wasserkraft. 2 Dieselbe Regel gilt im gleichen Verhältnis für die Übernahme des trockenen Teils.

Art. 58

Beanspruchungsrecht der Gemeinwesen 1 Wenn eine Konzession nur durch eine Gemeinde erteilt worden ist und diese ganz oder teilweise auf die Geltendmachung des Heimfallrechtes verzichtet, so steht das Beanspruchungsrecht gegen volle Entschädigung subsidiär dem Kanton zu. 2 Wenn zusammenhängende Wasserrechtskonzessionen von mehreren Gemeinwesen erteilt worden sind und wenn eines oder mehrere dieser Gemeinwesen ganz oder teilweise auf die Geltendmachung des Heimfallrechts verzichten, so steht das Beanspruchungsrecht im Verhältnis zur verliehenen Wasserkraft gegen volle Entschädigung den anderen verfügungsberechtigten Gemeinwesen und subsidiär dem Kanton zu. Art. 59 * Rechte von Kanton und Konzessionsgemeinden 1 Der Kanton und die Konzessionsgemeinden sind berechtigt, Wasserkraftgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wasserkraftgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, denen das Recht zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer, insbesondere in Form einer Wasserrechtskonzession, erteilt wird. 2 Macht eine Wasserkraftgesellschaft kommunale Wasserkräfte nutzbar, bleibt bei der Berechnung der Beteiligungsrechte des Kantons gemäss den Artikeln 59a bis 59c die von der verfügungsberechtigten Gemeinde zur Deckung der Eigenversorgung benötigte Energiemenge gewährleistet. 3 Der Kanton hat die ihm gemäss den Artikeln 59a bis 59c eingeräumten gesetzlichen Rechte bei Wasserkraftanlagen, die kommunale Wasserkräfte nutzbar machen und eine installierte Leistung von zehn Megawatt und mehr aufweisen. 4 … 5 … Art. 59a * Beteiligungsrecht des Kantons bei erstmaliger Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte 1 Der Kanton ist berechtigt, sich bis zu maximal 30 Prozent an Wasserkraftgesellschaften zu beteiligen, wenn eine verfügungsberechtigte Gemeinde ihre Wasserkräfte erstmalig nutzbar macht. Er übernimmt die Investitionskosten für die neue Wasserkraftanlage im Verhältnis zu seiner prozentualen Beteiligung. 2 Im Falle der Selbstnutzung der verfügungsberechtigten Gemeinde oder wenn die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht zweckmässig erscheint, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in Absatz 1 und zu den gleichen Bedingungen beziehen. Art. 59b * Beteiligungs- und Kaufrecht des Kantons bei Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte in bestehenden Wasserkraftanlagen 1 Erteilt oder erneuert eine verfügungsberechtigte Gemeinde bei bestehender Wasserkraftanlage eine Wasserrechtskonzession, hat der Kanton das Recht, sich an der Wasserkraftgesellschaft bis zu maximal 30 Prozent zu beteiligen. Der Kanton übt dieses Recht aus, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und er die Ausübung des Heimfallrechts im Rahmen der Anhörung gemäss Artikel 22 Absatz 2 befürwortet hat. 2 Die maximale Beteiligung erfolgt gegen Bezahlung von 30 Prozent der billigen Entschädigung gemäss Artikel 56 Absatz 2, die beim Heimfall für die Werkanlagen gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b auszurichten ist. Die Bezahlung reduziert sich linear zur tatsächlichen Höhe der erworbenen Beteiligung. 3 Hat die Gemeinde im Fall von Absatz 1 auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichtet, wird die Bezahlung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 bestimmt. 4 Soweit sich dies zum Erwerb einer Beteiligung nach Absatz 1 als notwendig erweist, kann der Kanton einen Miteigentumsanteil bis maximal 30 Prozent an den heimgefallenen Werkanlagen erwerben. Der Kaufpreis entspricht dem in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 bestimmten Betrag. 5 Im Falle der Selbstnutzung der verfügungsberechtigten Gemeinde oder wenn die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht zweckmässig erscheint, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in den vorstehenden Absätzen und zu den gleichen Bedingungen beziehen. Art. 59c * Vorkaufsrecht des Kantons bei Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte in bestehenden Wasserkraftanlagen 1 Unabhängig von den in Artikel 59b angeführten Rechten hat der Kanton ein Vorkaufsrecht auf maximal 30 Prozent: a) der Beteiligungen der verfügungsberechtigten Gemeinden an Wasserkraftgesellschaften, die kommunale Wasserkräfte nutzbar machen; b) der Anteile der verfügungsberechtigten Gemeinden am Miteigentum heimgefallener Wasserkraftanlagen; c) der Energiebezugsrechte der verfügungsberechtigten Gemeinden. 2 Das Vorkaufsrecht des Kantons erstreckt sich auf die Differenz zwischen dem angeführten maximalen Prozentsatz und dem Prozentsatz der Beteiligungen, Miteigentumsanteile und Energiebezugsrechte, die von verfügungsberechtigten Gemeinden oder anderen Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts beziehungsweise von Rechtspersonen, die von Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts beherrscht werden, gehalten werden. 3 Die Rechtspersonen nach Absatz 2 gewährleisten die Beherrschung der jeweiligen Wasserkraftgesellschaft durch Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Die verfügungsberechtigten Gemeinden haben ihrerseits ein Vorkaufsrecht, wenn der Kanton oder die nach Absatz 2 bevorrechteten Körperschaften beziehungsweise Rechtspersonen ihre Beteiligungen, Anteile oder Energiebezugsrechte nach Absatz 1 weiter veräussern wollen. 5 Wenn verfügungsberechtigte Gemeinden darauf verzichten, ganz oder teilweise das Heimfallrechts auszuüben oder ein Maximum von 30 Prozent der Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften zu erwerben, stellen sie spätestens bei der Erteilung der Wasserrechtskonzession sicher, dass der Kanton eine dem Absatz 2 entsprechende Energiemenge beziehen kann. Art. 59d * Modalitäten der Ausübung des Vorkaufsrechts 1 Das Vorkaufsrecht des Kantons gilt zu dem mit einem Dritten vereinbarten Kaufpreis, unter Berücksichtigung von Artikel 59c Absatz 2 und ohne die zusätzliche Pflicht, auch allfällige weitere, mit dem Dritten vereinbarte Vertragsmodalitäten erfüllen zu müssen. 2 Das Vorkaufsrecht kommt beim Verkauf sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt, zur Anwendung. Die verfügungsberechtigte Gemeinde informiert den Kanton unverzüglich über dessen Abschluss. 3 Der Kanton macht sein Vorkaufsrecht gegenüber der verfügungsberechtigten Gemeinde spätestens innert 270 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des wirksamen Kaufvertrags oder Rechtsgeschäfts mittels vorbehaltloser und bedingungsfreier Erklärung geltend. Andernfalls geht er seines Rechts verlustig. Art. 59e * Übertragung der Beteiligungen des Kantons 1 Der Kanton verkauft der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) die aufgrund der Artikel 59a bis 59c erworbenen Beteiligungen beziehungsweise Energiebezugsrechte zu Marktbedingungen. 2 In einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Staatsrat und der WEG, werden unter anderem die Zahlungsmodalitäten vereinbart. 3 Nach Anhörung der WEG kann der Kanton vom Prinzip des Verkaufs an die WEG nach Absatz 1 abweichen. Absatz 2 bleibt sinngemäss anwendbar. Art. 59f * Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone 1 Der WEG wird nach einem Heimfall unter Verkauf der Wasserkraftanlage die Konzession zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone erteilt oder eine bestehende Konzession erneuert. 2 Verleiht der Kanton nach einem Heimfall das Recht zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone mittels Wasserrechtskonzession an einen Dritten (Wasserkraftgesellschaft) und beteiligt sich der Kanton an dieser, verkauft er seine Beteiligung an die WEG. 3 Ist die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht möglich oder nicht zweckmässig, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in Absatz 2 und zu den gleichen Bedingungen beziehen (Energiebezugsrecht). Der Kanton verkauft das Energiebezugsrecht an die WEG. 4 In einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Staatsrat und der WEG, werden unter anderem die Zahlungsmodalitäten vereinbart. 5 Nach Anhörung der WEG kann der Kanton vom Prinzip im Sinne der Absätze 1 bis 3 abweichen. Absatz 4 bleibt sinngemäss anwendbar. Art. 59g * Aufteilung der Gewinne im Sinne der Solidarität 1 Die kantonale Dienststelle, der die Wasserkraft unterstellt ist, verteilt: a) die Gewinne aus dem Verkauf gemäss Artikel 59e betreffend Beteiligungen beziehungsweise Energiebezugsrechten, die der Kanton gemäss Artikel 59b erlangt, sowie

Artikel 59f b) 30 Prozent der Gewinne aus den Verkäufen gemäss

2 Für die Aufteilung der Mittel nach Absatz 1 gilt: a) * ein Drittel für den Finanzhaushalt des Staates; b) ein Drittel steht den Konzessionsgemeinden gemäss ihrem Anteil an der im Kanton vorhandenen Leistung aus Wasserkraft zur Verfügung; c) ein Drittel kommt allen Gemeinden gemäss ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung des Kantons zu. 3 Der Staatsrat erlässt in einem Ausführungsreglement die Bestimmungen betreffend die Modalitäten der Aufteilung der Gewinne und des Fonds im Sinne von Absatz 2. Das Reglement unterliegt nicht der Genehmigung des Grossen Rates. 4 Die zwischen den öffentlichen Körperschaften erfolgenden Transferzahlungen, die aus der Aufteilung der Gewinne im Sinne der Solidarität resultieren, werden bei der Globalbilanz der Aufteilung der Aufgaben (Globalbilanz NFA II) zwischen Kanton und Gemeinden nicht berücksichtigt. Art. 60 * 5. Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen 1 Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen, welche die Verbesserung der Energiequalität oder der Energieproduktion zum Inhalt haben und mit der Zustimmung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens verwirklicht wurden, sind dem Konzessionär im Rahmen der Ausübung des Heimfalls zu vergüten. 2 Die Vergütung bezieht sich nur auf Anlagen, die unentgeltlich heimfallen, und entspricht höchstens dem Restwert der Investitionen bei einer branchenüblichen Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwerts. 3 Der Kanton beteiligt sich an der Vergütung entsprechend gemäss Artikel 59b erworbener Beteiligungsquoten beziehungsweise Energiebezugsrechte und soweit er die Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen anerkannt hat. 4 Der Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Vergütung obliegt den Verleihungsbehörden gemäss Artikel 9. Vereinbarungen von Gemeinden müssen zu ihrer Gültigkeit vom Staatsrat genehmigt werden.

Art. 61

6. Konzessionserneuerung 1 Die Erneuerung einer Konzession kann: a) auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Wasserrechtskonzession; und b) vor Ablauf der Beendigung einer Wasserrechtskonzession im gegenseitigen Einvernehmen zwischen verfügungsberechtigten Gemeinwesen und Konzessionär unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates erfolgen. 2 Die Höchstdauer einer vor Ablauf der Beendigung erneuerten Wasserrechtskonzession berechnet sich vom Tage des Eintritts der Rechtskraft der Erneuerung beziehungsweise der Genehmigung an. Artikel 58a Absatz 4 WRG bleibt vorbehalten. * 3 Der Konzessionär kann, sofern er innert einer Frist von fünfzehn Jahren vor Ablauf der festgelegten Dauer ein entsprechendes Gesuch einreicht, von der Verleihungsbehörde verlangen, sich innert zehn Jahren vor Ablauf der Konzession zu entscheiden, ob und in welcher Form sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit ist. * 4 Desgleichen steht dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen innert der nämlichen Fristen das Recht zu, vom bisherigen Konzessionär auf verbindliche Weise zu erfahren, ob er an einer Erneuerung der bisherigen Konzession interessiert ist. Für diesen Fall finden die Bestimmungen über die Ausübung des Heimfallrechts Anwendung.

Art. 62

Schadloshaltung im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 12 WRG 1 Die Gemeinwesen, die kraft Bundesrecht einen Erneuerungsanspruch geltend machen können, haben das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für den Wegfall der Ausübung des Heimfallrechts schadlos zu halten. 2 Für die Beanspruchung kantonaler oder kommunaler Gewässer durch den Bund besteht die nämliche Pflicht zur Schadloshaltung. 2.4 Gebühren und Wasserzinse

Art. 63

Konzessionsgebühren a) Anfangsgebühr 1 Bei der Erteilung, Erneuerung und Neuerteilung einer Wasserrechtskonzession erhebt das verfügungsberechtigte Gemeinwesen eine einmalige Anfangsgebühr, deren Höhe in der Konzession festzusetzen ist. 2 Sowohl bei kantonalen wie kommunalen Wasserrechtskonzessionen wird diese Gebühr, ausser bei anders lautender Vereinbarung, 30 Tage nach deren Inkrafttreten fällig. 3 Die Anfangsgebühr beträgt, ausser bei anders lautender Vereinbarung, im Maximum das vierfache des bei voller Ausnützung der verliehenen Wasserkraft geforderten jährlichen Wasserzinses. 4 Für reine Pumpanlagen berechnet sich die Anfangsgebühr nach der installierten Pumpleistung, darf aber zwölf Franken pro Kilowatt nicht überschreiten. Der Staatsrat kann die Gebühr automatisch dem Teilindex der Preise für Elektrizität des Grosshandelspreisindexes anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993. 5 Allfällige andere vertraglich abgemachte Leistungen werden auf die Anfangsgebühr nicht angerechnet.

Art. 64

b) Verwaltungsgebühren 1 Der Kanton erhebt vom Konzessionär folgende Verwaltungsgebühren: a) für die Erteilung, Abänderung, Erneuerung oder Übertragung einer kantonalen Wasserrechtskonzession sowie für die Genehmigung der Erteilung, Abänderung, Erneuerung oder Übertragung einer kommunalen Wasserrechtskonzession einen Betrag zwischen 3'000 Franken und 5'000 Franken; b) bei der Genehmigung von Plänen, für deren Prüfung und die Kontrolle ihrer Ausführung einen Betrag zwischen 1'000 Franken und 3'000 Franken. Diese Beträge können entsprechend erhöht werden, wenn die verlangten Prüfungshandlungen einen überdurchschnittlichen Aufwand an Zeit oder Kosten erfordern. 2 Verwaltungsgebühren können reduziert werden: a) wenn es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten Leistung von drei Megawatt; b) oder um die Genehmigung von Projekten der Gemeinden zur Nutzbarmachung der eigenen Wasserkräfte handelt. 3 Der Staatsrat kann die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Maximalansätze automatisch dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993.

Art. 65

Der Wasserzins 1 Der Konzessionär ist verpflichtet, dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen für die Verleihung der Wasserkräfte vom Zeitpunkt an, da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt, einen Wasserzins zu entrichten, der gestützt auf die Berechnung der Bruttoleistung ermittelt und für jedes Jahr auf Ende Januar des folgenden Jahres fällig wird. 2 Solange die Preisbildung für den Rohstoff Wasserkraft nicht auf dem freien Markt erfolgt und sofern die Wasserrechtskonzession nicht ausdrücklich einen tieferen Ansatz vorsieht, beträgt der Wasserzins höchstens 40 Prozent des Höchstansatzes, wie er im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte festgelegt ist. Bei einer Abänderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums ist auch der im Kanton angewandte Ansatz entsprechend zu ändern. 3 Für die vom Bund beanspruchten Wasserkräfte ist der Maximalwasserzins derjenige, welcher im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte festgelegt ist. 4 Wenn ein Betrieb des Bundes im Sinne von Artikel 12 WRG der besonderen Wasserkraftsteuer unterworfen ist, entspricht der kommunale Wasserzins 40 Prozent des in Artikel 49 Absatz 1 WRG vorgesehenen maximalen Wasserzinses, um dem Kanton die Erhebung der besonderen Steuer zu ermöglichen. * 5 Falls besagter Betrieb von der besonderen Wasserkraftsteuer befreit ist, bezahlt die verfügungsberechtigte Gemeinde dem Kanton 60 Prozent des

Art. 66 maximalen Wasserzinses. *

Berechnung der Bruttoleistung 1 Massgebend für die Berechnung des Wasserzinses ist die mittlere Bruttoleistung, welche sich aus dem jeweiligen nutzbaren Gefälle und der Wassermenge ergibt. 2 Als Bruttofallhöhe wird die Wasserspiegeldifferenz zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dem Ort der Rückgabe angesehen. 3 Als nutzbare Wassermenge gilt die gestützt auf die Wasserrechtskonzession verfügbare Wassermenge, soweit diese die Schluckfähigkeit der bewilligten Anlagen nicht überschreitet. 4 Erweist sich die Bestimmung der Bruttoleistung als technisch besonders schwierig, so kann diese aufgrund der erzeugten Energie berechnet werden, wobei das ungenutzte Gefälle und die ungenutzte Wassermenge zu berücksichtigen sind. Das zuständige Departement entscheidet darüber, in welchen Fällen diese Berechnungsweise angewandt werden darf und ordnet die nötigen Massnahmen an. Es stellt den Gemeinden alle technischen Angaben zur Verfügung und steht ihnen bei der Berechnung des Wasserzinses mit Rat zur Seite. 5 Ändern sich während der Konzessionsdauer die Nutzungsverhältnisse, so kann sowohl die Verleihungsbehörde als auch der Konzessionär jederzeit verlangen, dass die Berechnung der Bruttoleistung revidiert werde.

Art. 67

Revision 1 Der Wasserzins ist auf Verlangen einer Partei bei jeder Anpassung des bundesrechtlichen Maximums zu revidieren. 2 Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Konzedent und Konzessionär können Abmachungen über die Festsetzung des maximalen Wasserzinsansatzes jederzeit abgeändert werden.

Art. 68

Die Pumpwerkabgabe 1 Die Gemeinwesen sind ermächtigt, für den Betrieb von Pumpwerken auf ihren Territorien eine Pumpwerkabgabe von 0.15 Rappen pro aufgewendete Kilowattstunde Pumpenergie, mindestens jedoch zwei Franken pro Kilowatt für Werke mit 50 und mehr Megawatt installierte Pumpenleistung und 0.50 Franken pro Kilowatt für kleinere Pumpwerke zu erheben. 2 Die Pumpwerkabgabe wird automatisch alle fünf Jahre dem Teilindex der Preise für Elektrizität des Grosshandelspreisindexes angepasst, erstmals am 1. Januar 1995, unter Berücksichtigung der Indexänderung seit dem 1. Januar 1991. 3 Als Pumpwerke gelten Anlagen, die mittels Pumpen in der Lage sind, Wasser aus öffentlichen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu verwenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum gleichen Zweck ermöglichen. Reine Zubringerpumpen werden nicht als Pumpwerke betrachtet. 4 Die Aufteilung der jährlichen Pumpwerkabgabe zwischen Gemeinde(n) und Kanton erfolgt im gleichen Verhältnis wie der Wasserzins und die kantonale Wasserkraftsteuer. 5 Während der für den Bau bewilligten Frist darf keine Pumpwerkabgabe erhoben werden. 6 Solange ein Betreiber von Pumpwerken nachweisen kann, dass die Pumpwerkabgabe einerseits die Rentabilität und andererseits deren Realisation massgeblich beeinträchtigt, kann der Staatsrat die Erhebung dieser Abgabe hinausschieben. 7 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind auch bestehende Pumpwerke dieser Abgabe unterworfen. Art. 69 * Fonds für die Gewässer und die Deckung der nicht versicherbaren Elementarschäden 1 Zehn Prozent der Wasserzinse, die dem Kanton aus den Wasserrechtskonzessionen zufliessen, werden einem Fonds überwiesen, der vom zuständigen Departement verwaltet wird und dazu dient, die Subventionierung und/oder die Finanzierung für die Renaturierung, für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zu gewähren, sowie einen Fonds zur Deckung nicht versicherbarer Elementarschäden zu äufnen. Fünf Prozent der Wasserzinse, die den Gemeinden entrichtet werden, insoweit diese 20 Franken pro Kopf der Bevölkerung übersteigen, werden diesem Fonds überwiesen. Zur Ermittlung der Einwohnerzahl wird die letzte eidgenössische Volkszählung berücksichtigt. 2 20 Prozent der jährlichen Einzahlungen in den Fonds sind für eine Subventionierung und/oder direkte Finanzierung von Renaturierungsprojekten reserviert. 30 Prozent der Einzahlungen dienen dazu, den Gemeinden eine Subvention für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zu gewähren. Der Restbetrag des Fonds wird gemäss den Bestimmungen des Ausführungsreglements als Beitrag an die nicht versicherbaren Elementarschäden verwendet. 3 Die Bedingungen und das Verfahren betreffend die Subventionierung und/oder die Finanzierung der Renaturierungsprojekte oder der Wasserbau- und Unterhaltsprojekte von Gewässern werden in der Gesetzgebung über den Wasserbau geregelt. Art. 70 * Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen 1 … * 1bis … * 2 Dieser Fonds wird zum Kauf oder Rückkauf von Wasserkraftanlagen oder zum Erwerb von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die solche Anlagen betreiben, verwendet. * 3 Dieser Fonds kann auch in Form von finanziellen Beiträgen, Beiträgen à fonds perdu, zinslosen oder anderweitig günstigen Darlehen zur Erfüllung der für die WEG in Artikel 2 des Gesetzes über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft festgelegten Ziele verwendet werden. * 3bis Bis 2035 kann dieser Fonds auch zur Finanzierung der im kantonalen Energiegesetz vorgesehenen Finanzhilfen und Fördermassnahmen verwendet werden, sofern der Saldo des Fonds 150 Millionen Franken beträgt. 4 Falls die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht zur Deckung des Bedarfs der WEG ausreichen, kann der Staatsrat dem Fonds Vorschüsse in Form von Darlehen gewähren. Art. 70a * Fonds der Konzessionsgemeinden 1 Die Konzessionsgemeinden können einen Fonds äufnen und mit den finanziellen Mitteln speisen, die ihnen beim Heimfall oder für den Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts beziehungsweise bei der anschliessenden Nutzbarmachung ihrer Wasserkräfte zukommen. 2 Die Konzessionsgemeinden regeln die Einzelheiten betreffend die Verwendung des Fonds in einem gemeinsamen Fondsreglement. Sie können den Fonds im Übrigen dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen unterstellen. 3 Das Reglement gemäss Absatz 2 unterliegt der Genehmigung des Staatsrates. 3 Besondere Steuer und Steuerausgleich

Art. 71

Umfang der Wasserkraftsteuer und des kantonalen Vorausfinanzierungsfonds 1 Der Kanton erhebt von jedem Betrieb, der Wasserkräfte ausnutzt, von der Inbetriebsetzung des Werkes an, eine besondere Wasserkraftsteuer, welche 60 Prozent des nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorgesehenen Höchstansatzes beträgt. 2 … * 2bis Dieser Fonds wird dem Kanton und den Gemeinden zur Verfügung gestellt, die ihn im Verhältnis zu ihren Rechten an der nach diesem Gesetz organisierten Gesellschaft nutzen. * 3 Dieser Fonds ist von allen Steuern befreit und wird vom zuständigen Departement verwaltet. 4 Falls die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht zur Liberierung des Aktienkapitals der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG ausreichen, kann der Staatsrat dem Fonds Vorschüsse in Form von Darlehen gewähren. * 5 Der Staatsrat kann auf Begehren für eine bestimmte Dauer die besondere Wasserkraftsteuer für die im Kanton produzierte elektrische Energie herabsetzen, wenn diese Energie durch wirtschaftlich bedeutende Betriebe, welche im Kanton ansässig sind, verbraucht wird und unter der Bedingung, dass diese Betriebe von dieser Herabsetzung einen direkten Vorteil ziehen. 6 Die Steuerbefreiung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 72

Verteilung der Bundesentschädigung infolge Steuerausfalls 1 Die Entschädigung, die der Bund dem Kanton als Ausgleich für den Ausfall an kantonalen und kommunalen Steuern (Art. 14 WRG) bezahlt, fällt zu 40 Prozent an den Kanton; die verbleibenden 60 Prozent werden aufgeteilt unter den Gemeinden, auf deren Gebiet der Bund Wasserkräfte in Anspruch nimmt. Der Anteil jeder Gemeinde wird im Verhältnis zur nutzbaren Wasserkraft bestimmt. *

Art. 73

Berechnung der Wasserkraftsteuer bei Modernisierung bestehender Anlagen 1 Werden in einem Wasserkraftwerk während der Konzessionsdauer ausserhalb der üblichen Unterhaltspflicht Modernisierungsinvestitionen getätigt, welche die Verbesserung der Energiequalität oder der Energieproduktion zum Inhalt haben, kann der Kanton während der Bauzeit und auf Begehren des Konzessionärs die besondere Wasserkraftsteuer auf die wirklich genutzte Wasserkraft erheben.

Art. 74

Ausführungsreglement des Kantons 1 Der Staatsrat erlässt in einem Ausführungsreglement Bestimmungen über die Modalitäten der Berechnungsart und des Bezuges der Wasserzinse, der besonderen Wasserkraftsteuer, der Pumpwerkabgabe (insbesondere auch bezüglich der Aufteilung zwischen den Gemeinden oder dem Kanton), die Gemeindebeteiligung an den Fonds für die Korrektion und den Unterhalt der kantonalen und kommunalen Gewässer, den Rückkaufsfonds von Wasserkraftanlagen und den kantonalen Fonds für die Vorausfinanzierung des Aktienkapitals der WEG und über deren Veranlagungs-, Einsprache und Rekursverfahren. 4 Aufsicht und Überwachung

Art. 75

Im Allgemeinen 1 Das zuständige Departement wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass die Verpflichtungen, welche dem Besitzer von Wasserkraftwerkanlagen, aber auch den Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes oder einer Wasserrechtskonzession obliegen, erfüllt werden müssen. 2 In diesen Belangen gewährt das zuständige Departement der Gemeinde die notwendige Unterstützung.

Art. 76

Messanlagen 1 Zur Festlegung der mittleren Bruttoleistung bestimmt das zuständige Departement nach Anhören des Konzessionärs, wo und wie viele Messanlagen für jedes Werk einzurichten sind. Jede Messanlage ist mit einem automatischen Registriergerät zu versehen. 2 Die Kontrolle und Eichung der Messgeräte ist von Fachleuten durchzuführen und amtlich zu prüfen. Die Genehmigung durch das zuständige Departement bleibt vorbehalten. 3 Alle Erstellungs-, Betriebs- und Prüfungskosten der Messanlagen obliegen dem Konzessionär.

Art. 77

Angaben des Konzessionärs zuhanden des zuständigen Departements 1 Die Konzessionäre haben dem zuständigen Departement sowie den betroffenen Gemeinden jährlich folgende Angaben zu übermitteln: a) monatliche und jährliche Stromerzeugung, gemessen an den Generatorenklemmen; b) monatlicher und jährlicher Energieverbrauch in den Pumpanlagen, gemessen an den Motorenklemmen; c) mittlere monatliche und jährliche nutzbare Wassermenge; d) Berechnung der mittleren jährlichen Bruttoleistung in Kilowatt. 2 Das zuständige Departement hat in Zusammenarbeit mit den verfügungsberechtigten Gemeinden jederzeit freien Zutritt zu den Messanlagen und - ge-räten. Es kann vom Konzessionär insbesondere die für die Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten und Unterlagen verlangen. 5 Wasserrechtsverzeichnis

Art. 78

Führung des Registers 1 Das zuständige Departement erstellt und führt ein kantonales Wasserrechtsverzeichnis. Darin ist über alle Anlagen und Rechte Buch zu führen, welche zur Nutzung der Wasserkräfte notwendig und nützlich sind.

Art. 79

Ermittlung der Wasserrechte 1 Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Staatsrat die Aufnahme der an den öffentlichen Gewässern bestehenden Wasserrechte anordnen. 2 Die im Laufe des Aufgebotsverfahrens nicht angemeldeten Rechte werden als untergegangen vermutet (Art. 75 Abs. 3 WRG). 6 Transport, Verkauf und Ausfuhr von elektrischer Energie

Art. 80

Anlage von elektrischen Leitungen 1 Im Rahmen der Zuständigkeit des Kantons, welche die Bundesgesetzgebung über die Anlage von Stark- und Schwachstrominstallationen der Kantone vorbehalten hat, wacht der Staatsrat darüber dass die Planung und der Bau neuer Starkstromleitungen, die Erstellung elektrischer Kabel und der Bau von Verteilungsnetzen, die Benützung öffentlicher Strassen, Flugplätze, Wege und Wasserläufe nicht beeinträchtigen oder gefährden. Er sorgt insbesondere auch dafür, dass das Leben, die Gesundheit und die Güter der Bevölkerung gewahrt bleiben; er wacht ebenfalls über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaften.

Art. 81

Vorbehalte betreffend a) Die gemeinsame Benutzung von Transportleitungen 1 Der Staatsrat kann von Amtes wegen oder auf Anfrage von Gemeinden sich das Recht vorbehalten, die gemeinsame Erstellung und Benutzung von Transportleitungen durch mehrere Elektrizitätsunternehmen vorzuschreiben. 2 Die Eigentümer elektrischer Starkstromanlagen müssen dem Kanton die notwendigen Rechte für den Transport von im Wallis produzierter elektrischer Energie einräumen. Die Entschädigung wird anhand des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen festgelegt. 3 Der Staatsrat tritt das in Absatz 2 gewährte Recht an die WEG ab. Er kann es an eine Gemeinde oder an eine Gemeindevereinigung abtreten.

Art. 82

b) Die Verbindung von Leitungsnetzen 1 Um durch Stromaustausch eine zweckmässige Ausnutzung der Energie zu sichern und Stromunterbrüche zu verhindern, kann der Staatsrat den Zusammenschluss der Leitungsnetze mehrerer Elektrizitätsunternehmen anordnen oder vorbehalten. 2 Die Kosten gehen zu Lasten der Elektrizitätsunternehmen.

Art. 83

Verpflichtung des Unternehmens zur Versorgung seines Verteilkreises 1 Jedes Unternehmen, dem für die Stromverteilung ein Sonderrecht zukommt, ist verpflichtet, sämtliche Bezüger seines Kreises nach Massgabe seiner Möglichkeiten und zu normalen Bedingungen mit Strom zu versorgen. 2 Ein Elektrizitätsunternehmen ist nicht befugt, in seinem Verteilkreise zu seinem Vorteil oder zugunsten eines Dritten das Monopol für die Inneninstallationen und den Materialverkauf zu beanspruchen und es ist gehalten, Berufsleuten im Sinne der einschlägigen Bundesvorschriften die Bewilligung zur Erstellung der Inneneinrichtungen zu erteilen.

Art. 84

Dem Kanton zu übergebende Urkunden 1 Die Eigentümer von elektrischen Transportanlagen, deren Spannung 65 kV und mehr beträgt, sind verpflichtet, dem zuständigen Departement auf Verlangen sämtliche Pläne auszuhändigen.

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