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Km vom 29. Juni 1999 des Beschlusses Nr. 71/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.45 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

In Art. 10 (Katastrophenschutz) des Protokolls 31 zum Abkommen wird Folgendes angefügt: "5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1998 an dem in Abs. 8 genannten Aktionsprogramm der Gemeinschaft. 6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens an dem in Abs. 8 genannten Aktionsprogramm der Gemeinschaft. 7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des EG-Ausschusses, der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung des in Abs. 8 genannten Aktionsprogramms der Gemeinschaft unterstützt. 8) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels: - 398 D 0022: Entscheidung 98/22/EG des Rates vom 19. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 20)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 2. Juni 1999 (Es folgen die Unterschriften)

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