Art. 1
In Art. 10 (Katastrophenschutz) des Protokolls 31 zum Abkommen wird Folgendes angefügt: "5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1998 an dem in Abs. 8 genannten Aktionsprogramm der Gemeinschaft. 6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens an dem in Abs. 8 genannten Aktionsprogramm der Gemeinschaft. 7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des EG-Ausschusses, der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung des in Abs. 8 genannten Aktionsprogramms der Gemeinschaft unterstützt. 8) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels: - 398 D 0022: Entscheidung 98/22/EG des Rates vom 19. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 20)."