Effektenleihe bedeutet: Rechtsgeschäft, durch das die Fondsleitung oder die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) als Darleiher vorübergehend das Eigentum an Effekten auf einen Borger überträgt, und bei dem:
a. der Borger sich verpflichtet, dem Darleiher bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer der Effektenleihe anfallenden Erträge zurückzuerstatten und eine Entschädigung zu bezahlen; und
b. der Darleiher das Kursrisiko der Effekten während der Dauer der Effektenleihe trägt.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Fondsleitung oder die SICAV kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal»).
2 Die Fondsleitung oder die SICAV kann auch einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jedem Borger beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag gemäss Artikel 7 über die Effektenleihe ab.
Art. 3 Zulässige Borger und Vermittler
1 Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mit bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.
2 Die Fondsleitung oder die SICAV hat die schriftliche Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Borger noch als Vermittler an der Effektenleihe beteiligt werden soll.
3 Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 4 Ausleihfähige Effekten
1 Die Fondsleitung oder die SICAV darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2 Nicht ausleihen darf sie die Effekten, die sie im Rahmen von Reverse Repos übernommen hat.
Art. 5 Kündigungstermine und -fristen
1 Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag der Effektenleihe müssen jederzeit gekündigt werden können.
2 Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens sieben Bankwerktage betragen.
Art. 6 Umfang und Dauer
1 Muss die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Prozent ausleihen.
2 Sichert hingegen der Borger oder der Vermittler der Fondsleitung oder der SICAV vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden.
Art. 7 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
1 Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.
2 Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, deren Effekten für die Effektenleihe grundsätzlich zur Verfügung stehen, als auch die Effekten, die von der Effektenleihe ausgeschlossen sind.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger oder dem Vermittler, dass dieser:
a. zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs zugunsten der Fondsleitung oder der SICAV Sicherheiten nach Artikel 51 verpfändet oder zu Eigentum überträgt;
b. der Fondsleitung oder der SICAV haftet für:1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge,
2. die Geltendmachung anderer Vermögensrechte wie Wandel- und Bezugsrechte, und
3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte;
c. die Zuteilung der ihm für die Effektenleihe insgesamt verfügbaren Effekten auf die einzelnen Darleiher nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien vornimmt.
4 Ebenfalls im Rahmenvertrag zu vereinbaren ist, dass:
a. der Wert der Sicherheiten angemessen ist, jederzeit jedoch mindestens 100 Prozent des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt;
b. die ausgeliehenen Effekten nicht mit Forderungen des Borgers oder des Vermittlers verrechnet werden dürfen.
Art. 8 Besondere Pflichten der Depotbank
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Effektenleihe folgende besondere Pflichten:
a. Sie informiert die Fondsleitung oder die SICAV regelmässig über die getätigten Leihgeschäfte.
b. Sie rechnet mindestens monatlich über die anfallenden Erträge der Effektenleihe ab.
c. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten.
d. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss dem standardisierten Rahmenvertrag abgetreten wurden.
Art. 9 Inventar und Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz, Anrechnung an Anlagebeschränkungen
1 Ausgeliehene Effekten sind mit dem Vermerk «ausgeliehen» im Inventar des Vermögens des Effektenfonds zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung beziehungsweise in die Bilanz einzubeziehen.
2 Ausgeliehene Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.
Art. 10 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
a. Pensionsgeschäft: Repo oder Sale and Repurchase Agreement und Reverse Repo oder Reverse Sale and Repurchase Agreement;
b. Repo: Rechtsgeschäft, durch das eine Partei (Pensionsgeber) das Eigentum an Effekten gegen Bezahlung vorübergehend auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt und bei dem:1. der Pensionsnehmer sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten,
2. der Pensionsgeber das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäftes trägt;
c. Reverse Repo: Repo aus der Sicht des Pensionsnehmers;
d. Repo-Zins: Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis der Effekten.
Art. 11 Grundsätze
1 Die Fondsleitung oder die SICAV kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal»).
2 Sie kann auch einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jeder Gegenpartei beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag gemäss Artikel 17 über das Pensionsgeschäft ab.
Art. 12 Zulässige Gegenparteien und Vermittler
1 Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Gegenparteien und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mit bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten.
2 Die Fondsleitung oder die SICAV hat die schriftliche Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Gegenpartei noch als Vermittler am Pensionsgeschäft beteiligt werden soll.
3 Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 13 Repofähige Effekten
1 Die Fondsleitung oder die SICAV darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2 Wurden die Effekten im Rahmen von Reverse Repos übernommen, so dürfen sie nicht für Repos verwendet werden.
Art. 14 Kündigungstermine und -fristen
1 Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag des Pensionsgeschäfts müssen jederzeit gekündigt werden können.
2 Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens sieben Bankwerktage betragen.
Art. 15 Umfang und Dauer des Repos
1 Wenn die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Prozent für Repos verwenden.
2 Sichert hingegen die Gegenpartei beziehungsweise der Vermittler der Fondsleitung oder der SICAV vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden.
Art. 16 Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen
1 Zur Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäften sind die Forderungen und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Marchzinsen sowie der anfallenden, dem Pensionsgeber zustehenden Erträge täglich zum aktuellen Marktkurs zu bewerten und die Differenz täglich auszugleichen (mark-to-market).
2 Der Ausgleich hat in Geld oder in Effekten zu erfolgen. Letztere müssen bezüglich Art und Güte mit denjenigen vergleichbar sein, die im Pensionsgeschäft verwendet werden.
Art. 17 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
1 Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.
2 Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, für die Pensionsgeschäfte grundsätzlich abgeschlossen werden dürfen, als auch die Effekten, die vom Pensionsgeschäft ausgeschlossen sind.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit der Gegenpartei oder dem Vermittler, dass:
a. der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber haftet für:1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge und der nach Artikel 16 zu erbringenden Ausgleichsleistungen,
2. die Geltendmachung anderer Vermögensrechte wie Wandel- und Bezugsrechte, und
3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte;
b. der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer haftet für:1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts nach Artikel 16 zu erbringenden Ausgleichsleistungen, und
2. den vertragskonformen Rückkauf der in Pension gegebenen Effekten;
c. geld- und titelmässige Forderungen aus Pensionsgeschäften nicht mit Forderungen der Gegenpartei beziehungsweise des Vermittlers verrechnet werden dürfen.
Art. 18 Besondere Pflichten der Depotbank
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Pensionsgeschäfts folgende besondere Pflichten:
a. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts.
b. Sie sorgt dafür, dass die Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market).
c. Sie besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und sie macht sämtliche Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten geltend, soweit diese nicht gemäss dem standardisierten Rahmenvertrag abgetreten wurden.
Art. 19 Repos als Kreditaufnahme
1 Der Abschluss von Repos gilt für den Effektenfonds als Kreditaufnahme im Sinn von Artikel 77 Absatz 2 KKV.
2 Die geldmässigen Verpflichtungen aus Repos haben zusammen mit den allfälligen anderen aufgenommenen Krediten den gesetzlichen und reglementarischen Beschränkungen der Kreditaufnahme zu entsprechen.
3 Verwendet die Fondsleitung oder die SICAV die beim Abschluss eines Repos erhaltenen Mittel für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines Reverse Repos, so gilt dies nicht als Kreditaufnahme.
SR 951.311
Art. 20 Abgrenzung von Reverse Repos zur Kreditgewährung
1 Der Abschluss von Reverse Repos gilt nicht als Kreditgewährung im Sinn von Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a KKV.
2 Die geldmässigen Forderungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Reverse Repos gelten als flüssige Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV.
SR 951.311
Art. 21 Anrechnung an Anlagebeschränkungen
1 Durch Repos verkaufte Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.
2 Durch Reverse Repos erworbene geldmässige Forderungen sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen zu berücksichtigen.
Art. 22 Inventar, Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz und Erfolgsrechnung
1 Durch Repos verkaufte Effekten sind mit dem Vermerk «pensioniert» im Inventar des Vermögens des Effektenfonds zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz einzubeziehen.
2 Geldmässige Verpflichtungen aus Repos sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise in der Bilanz unter «Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.
3 Bei Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Passivzinsen» auszuweisen.
4 Durch Reverse Repos gekaufte Effekten sind weder ins Inventar des Vermögens des Effektenfonds noch in die Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz einzubeziehen.
5 Geldmässige Forderungen aus Reverse Repos sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz unter «Forderungen aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.
6 Bei Reverse Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Erträge der Reverse Repos» auszuweisen.
Art. 23 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
a. Derivat-Grundform:1. Call- oder Put-Option, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat,
2. Credit Default Swap (CDS),
3. Swap, dessen Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen,
4. Termingeschäft (Future oder Forward), dessen Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt;
b. engagementerhöhendes Derivatengagement: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Kauf eines Basiswerts ähnlich ist, insbesondere der Kauf einer Call-Option, der Kauf eines Futures, der Verkauf einer Put-Option, der Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsgeber;
c. engagementreduzierendes Derivatengagement: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Verkauf eines Basiswerts ähnlich ist, insbesondere der Verkauf einer Call-Option, der Verkauf eines Futures, der Kauf einer Put-Option, der Tausch von fixen gegen variable Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsnehmer;
d. exotisches Derivat: Derivat, dessen Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann, beispielsweise eine pfadabhängige Option, eine Option mit mehreren Faktoren oder eine Option mit Kontraktmodifikationen;
e. Kontraktgrösse: Anzahl Basiswerte oder Nominalwert eines Derivat-Kontraktes;
f. Kontraktwert:1. bei einem Swap: das Produkt aus dem Nominalwert des Basiswerts und der Kontraktgrösse,
2. bei allen anderen Derivaten: das Produkt aus dem Verkehrswert des Basiswerts und der Kontraktgrösse;
g. OTC (over-the-counter): Abschluss von Geschäften ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes;
h. synthetische Liquidität: Basiswerte, deren Marktrisiko und deren allfälliges Kreditrisiko mit Derivaten mit symmetrischem Auszahlungsprofil abgesichert sind;
i. Gesamtengagement: Engagement, das sich ergibt aus dem Nettofondsvermögen, dem Netto-Gesamtengagement aus Derivaten sowie aus Anlagetechniken nach Artikel 55 KAG, einschliesslich Leerverkäufen;
j. Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten: Summe der Anrechnungsbeträge aus Derivaten einschliesslich Derivat-Komponenten;
k. Netto-Gesamtengagement aus Derivaten: Summe der Anrechnungsbeträge aus Derivaten einschliesslich Derivat-Komponenten, nach Berücksichtigung der zulässigen Verrechnungen, der Absicherungsgeschäfte und der weiteren Regeln nach den Artikeln 35 und 36;
l. Hebelwirkung: Wirkung von Derivaten, Derivat-Komponenten, Anlagetechniken, einschliesslich Leerverkäufen, auf das Nettofondsvermögen durch den Aufbau einer im Vergleich zum Kapitaleinsatz überproportional hohen Position in einem Basiswert.
Art. 24 Grundsätze
Der Einsatz von Derivaten ist nur erlaubt, wenn er in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den im Fondsreglement, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds führt.
Art. 25 Umbrella-Fonds
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den einzelnen Effektenfonds oder, im Fall eines Umbrella-Fonds, auf das einzelne Teilvermögen anwendbar.
Art. 26 Strukturierte Produkte, Derivat-Komponenten und Warrants
1 Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Risikoverteilungsvorschriften sind bei einem strukturierten Produkt sowohl dessen Basiswerte als auch dessen Emittent zu berücksichtigen.
2 Enthält ein strukturiertes Produkt eine oder mehrere Derivat-Komponenten, so sind diese gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu behandeln.
3 Für die Ermittlung des Betrags, der an das Gesamtengagement und die Risikoverteilungsvorschriften angerechnet werden muss, ist das strukturierte Produkt in seine Komponenten zu zerlegen, falls das strukturierte Produkt eine Hebelwirkung aufweist. Die Komponenten sind einzeln zu berücksichtigen. Die Zerlegung ist zu dokumentieren.
4 Werden nicht zerlegbare strukturierte Produkte zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil des Fondsvermögens eingesetzt, so ist der Modellansatz als Risikomessverfahren anzuwenden.
5 Derivat-Komponenten eines Finanzinstruments sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Risikoverteilungsvorschriften zu berücksichtigen und an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen.
6 Warrants sind als Derivate gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu behandeln. Die zu einer Optionsanleihe gehörende Option gilt als Warrant.
Art. 27 Kreditderivate
1 Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinn von Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a KKV.
2 Der Referenzschuldner eines Kreditderivats muss Beteiligungs- oder Forderungswertpapiere oder -wertrechte ausstehend haben, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
SR 951.311
Art. 28 Exotische Derivate
1 Die Fondsleitung oder die SICAV darf ein exotisches Derivat nur einsetzen, wenn sie:
a. das minimale und das maximale Delta über das gesamte Preis-Spektrum der Basiswerte berechnen kann; und
b. seine Wirkungsweise und die Faktoren, die seine Preisbildung beeinflussen, kennt.
2 Bei Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II angewendet wird, ist das exotische Derivat für die Umrechnung in sein Basiswertäquivalent nach Artikel 35 Absatz 2 mit seinem maximal möglichen Delta (absoluter Wert) zu gewichten.
3 Das jeweilige Risikomess-Modell muss in der Lage sein, das exotische Derivat seinem Risiko entsprechend abzubilden.
4 Ist das maximale Delta des exotischen Derivats positiv, so muss es bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten mit diesem maximalen Delta gewichtet werden. Ist das minimale Delta negativ, so muss es bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten mit diesem minimalen Delta gewichtet werden.
Art. 29 Vertragsabschluss
1 Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst Geschäfte mit Derivaten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ab.
2 Geschäfte mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäfte) sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 30 und 31 erfüllt sind.
Art. 30 OTC-Geschäft
1 OTC-Geschäfte dürfen nur auf der Grundlage eines standardisierten Rahmenvertrags abgeschlossen werden, der einschlägigen internationalen Standards entspricht.
2 Die Gegenpartei muss:
a. ein beaufsichtigter und auf diese Geschäftsarten spezialisierter Finanzintermediär sein;
b. eine einwandfreie Durchführung des Geschäfts gewährleisten; und
c. die Bonitätsanforderungen nach Artikel 31 Absatz 1 erfüllen.
3 Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
4 Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss dessen Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein.
5 Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein Derivat nach Absatz 4 sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen. Der Vertrag ist mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden aus Gründen der Risikoverteilung oder, wenn weitere Vertragsbestandteilte wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anlegerinnen und Anleger erscheinen lassen.
6 Auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist. Die Gründe hierfür sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
7 Der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Art. 31 Bonität
1 Bei OTC-Geschäften muss die Gegenpartei oder deren Garant eine hohe Bonität aufweisen.
2 Diese Anforderung gilt nicht für die Depotbank des Effektenfonds.
Art. 32 Bewertung
1 Derivate, für die aktuelle Marktpreise erhältlich sind, sind mit den am Hauptmarkt zuletzt bezahlten Kursen zu bewerten. Die Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung oder der SICAV und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden.
2 Sind für Derivate keine aktuellen Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellen, gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und nachvollziehbar sein.
Art. 33 Risikomessverfahren
1 Die Fondsleitung oder die SICAV wendet entweder den Commitment-Ansatz I, den Commitment-Ansatz II oder den Modell-Ansatz an.
2 Die Anwendung des Modell-Ansatzes bedarf der Genehmigung der FINMA.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV stimmt das gewählte Risikomessverfahren auf die Anlageziele und die Anlagepolitik sowie das Risikoprofil des jeweiligen Effektenfonds ab.
4 Der Modell-Ansatz ist zwingend anzuwenden, wenn:
a. das Gesamtengagement des Effektenfonds mit dem Commitment-Ansatz I oder dem Commitment-Ansatz II nicht angemessen erfasst und gemessen werden kann;
b. zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil in exotische Derivate investiert wird; oder
c. zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil komplexe Anlagestrategien verwendet werden.
Art. 34 Commitment-Ansatz I
1 Für Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz I angewendet wird, ist nur der Einsatz von Derivat-Grundformen zulässig. Diese dürfen nur eingesetzt werden, soweit ihr Einsatz unter Berücksichtigung der nach diesem Artikel notwendigen Deckung weder zu einer Hebelwirkung auf das Fondsvermögen führt noch einem Leerverkauf entspricht.
2 Engagementreduzierende Derivate müssen dauernd mit den ihnen zugrunde liegenden Basiswerten gedeckt sein. Wird das Delta berechnet, so darf es bei der Berechnung der notwendigen Basiswerte berücksichtigt werden. Die Bestimmung nach Artikel 44 Absatz 3 gilt analog.
3 Eine Deckung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn das engagementreduzierende Derivat auf einen Index lautet, welcher von einer externen unabhängigen Stelle berechnet wird. Der Index muss für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ sein, und zwischen dem Index und diesen Anlagen muss eine adäquate Korrelation bestehen.
4 Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent (Art. 35 Abs. 2) dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein.
5 Als geldnahe Mittel gelten:
a. flüssige Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV;
b. Geldmarktinstrumente im Sinn von Artikel 74 KKV;
c. kollektive Kapitalanlagen, welche ausschliesslich in flüssigen Mitteln oder Geldmarktinstrumenten anlegen;
d. Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit höchstens zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant eine hohe Bonität aufweist;
e. synthetische Liquidität;
f. dem Effektenfonds eingeräumte, jedoch nicht beanspruchte Kreditlimiten im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten;
g. Guthaben aus der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
6 Zulässige Verrechnungsregeln und Absicherungsgeschäfte nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 4 können berücksichtigt werden. Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben.
SR 951.311
Art. 35 Commitment-Ansatz II: Ermittlung des Gesamtengagements
1 Zur Bestimmung des Gesamtengagements eines Effektenfonds mit dem Commitment-Ansatz II hat die Fondsleitung die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Derivate und Derivat-Komponenten sowie die Anrechnungsbeträge aus Anlagetechniken zu ermitteln.
2 Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement aus Derivaten ist bei Grundformen von Derivaten regelmässig jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Verkehrswerts des Basiswerts der Derivate. Die Berechnung der Basiswertäquivalente erfolgt nach Anhang 1. Sofern dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden.
3 Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement ergibt sich aus dem Grundengagement aus dem Nettofondsvermögen und der Summe der folgenden absoluten Werte:
a. Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate sowie Derivat-Komponenten gemäss Anhang 1, welche nicht in Verrechnungen nach Artikel 36 einbezogen sind;
b. Anrechnungsbeträge nach den zulässigen Verrechnungen nach Artikel 36; und
c. Anrechnungsbeträge aus zulässigen Anlagetechniken.
4 Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Gesamtengagement aus Derivaten nach Absatz 3 dürfen folgende Geschäfte unberücksichtigt bleiben:
a. Swaps, mit denen die Entwicklung der Basiswerte, welche der Effektenfonds direkt hält, gegen die Entwicklung von anderen Basiswerten getauscht wird (Total Return Swaps), sofern:1. das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus dem Effektenfonds vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermögenswerte keinen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des Effektenfonds haben, und
2. der Swap weder Optionsrechte einräumt noch eine Hebelwirkung oder sonstige zusätzliche Marktrisiken, die über die direkte Investition der relevanten Basiswerte hinausgehen, enthält;
b. Derivate, denen entsprechende geldnahe Mittel zugeordnet werden, so dass die Kombination aus Derivat und geldnahen Mitteln äquivalent zu einer direkten Investition in den zugrunde liegenden Basiswert ist und dadurch kein zusätzliches Marktrisiko und keine Hebelwirkung generiert wird. Die zur Deckung der Derivatposition verwendeten geldnahen Mittel dürfen nicht gleichzeitig für mehrere Kombinationen verwendet werden.
5 Effektenleihen und Pensionsgeschäfte sind bei der Berechnung des Gesamtengagements zu berücksichtigen, sofern sie durch Wiederanlage von Sicherheiten eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen zur Folge haben. Im Falle der Wiederanlage von Sicherheiten in Finanzanlagen, die eine höhere Rendite als den risikofreien Zinssatz generieren, muss bei der Berechnung des Gesamtengagements bei Barsicherheiten (cash collateral) der erhaltene Betrag angerechnet werden.
Art. 36 Commitment-Ansatz II: Verrechnungsregeln und Absicherungsgeschäfte
1 Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden, ungeachtet des Verfalls der Derivate (Netting), wenn:
a. das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren;
b. dabei wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden; und
c. der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Artikel 35 ermittelt wird.
2 Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen (Hedging):
a. Das Derivat-Geschäft beruht nicht auf einer Anlagestrategie, die der Gewinnerzielung dient.
b Das Derivat führt zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos des Effektenfonds.
c. Die allgemeinen und besonderen Risiken des Derivats werden ausgeglichen.
d. Die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände beziehen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten.
e. Die Absicherungsstrategie ist auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv.
3 Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern:
a. die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Effektenfonds führen;
b. die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden;
c. die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt;
d. keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden; und
e. die Hebelwirkung des Effektenfonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird.
4 Ungeachtet des Absatzes 2 können Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
Sämtliche Berechnungen nach den Artikeln 35 und 36 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Art. 38 Modell-Ansatz: Grundsätze des Value-at-Risk
1 Nach dem Modell-Ansatz schätzt die Fondsleitung oder die SICAV für einen Effektenfonds die Risiken als Value-at-Risk (VaR).
2 Das Modell ist eingehend zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere Auskunft geben über die Spezifikation des Risikomess-Modells, das Backtesting und die Stresstests.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV verifiziert periodisch die Angemessenheit des Modells. Die Ergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
4 Der VaR eines Effektenfonds darf das Doppelte des VaR des zu diesem Effektenfonds gehörenden Vergleichsportefeuilles zu keiner Zeit überschreiten (relative VaR-Limite).
5 Bei der Verwendung des Modell-Ansatzes ist durch die Fondsleitung oder die SICAV eine periodische Berechnung des Brutto-Gesamtengagements aus Derivaten des betreffenden Effektenfonds sicherzustellen.
Art. 39 Modell-Ansatz: Berechnung des VaR
1 Der VaR kann mit Varianz-Kovarianz-Modellen, historischen Simulationen oder Monte-Carlo-Simulationen bestimmt werden. Bei der Wahl des Modells ist die jeweilige Anlagestrategie zu berücksichtigen.
2 Der VaR ist täglich auf der Basis der Positionen des Vortags zu berechnen. Dabei sind folgende Parameter zu verwenden:
a. ein einseitiges Konfidenzintervall von 99 Prozent;
b. eine Halteperiode von 20 Handelstagen;
c. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr (250 Bankwerktage).
3 Der VaR berücksichtigt Zinsänderungs-, Währungs-, Aktienkurs- und Rohstoffrisiken. Zusätzlich zu berücksichtigen sind:
a. bei Optionspositionen: die Gamma- und Vega-Risiken;
b. bei Aktien- und Zinsinstrumenten: die spezifischen Risiken in der Form residualer Risiken;
c. Ereignis-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken im Rahmen von Stresstests.
4 Die Berechnungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
5 Eine Abweichung vom Konfidenzintervall, von der Halteperiode oder vom Beobachtungszeitraum ist aufgrund aussergewöhnlicher Marktumstände und nach vorgängiger Zustimmung der FINMA möglich.
Art. 40 Modell-Ansatz: Vergleichsportefeuille
1 Das zu einem Effektenfonds gehörende Vergleichsportefeuille ist ein Vermögen, welches keine Hebelwirkung aufweist und grundsätzlich keine Derivate enthält.
2 Die Zusammensetzung des Vergleichsportefeuilles entspricht den Angaben im Fondsreglement, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger des Effektenfonds, namentlich betreffend Anlageziele, Anlagepolitik und Limiten.
3 Sie ist periodisch, jedoch mindestens quartalsweise zu überprüfen. Die jeweilige Zusammensetzung sowie deren Änderungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
4 Ist im Fondsreglement oder im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ein Vergleichsmassstab wie ein Aktienindex als Vergleichsportefeuille definiert, so darf dieser zur Ermittlung des VaR des Vergleichsportefeuilles herangezogen werden. Der Vergleichsmassstab muss:
a. derivatfrei sein und keine Hebelwirkung aufweisen;
b. von einer externen unabhängigen Stelle berechnet werden; und
c. für die Anlageziele, die Anlagepolitik und die Limiten des Effektenfonds repräsentativ sein.
5 Das Vergleichsportefeuille darf Derivate enthalten, wenn:
a. der Effektenfonds gemäss Fondsreglement oder Prospekt eine Long/Short-Strategie umsetzt und im Vergleichsportefeuille das Short-Exposure durch Derivate dargestellt wird;
b. der Effektenfonds gemäss Fondsreglement oder Prospekt eine Anlagepolitik mit Währungsabsicherung umsetzt und als Vergleichsmassstab ein währungsabgesichertes Vergleichsportefeuille herangezogen wird.
6 Ist es aufgrund der spezifischen Anlageziele und der Anlagepolitik eines Effektenfonds nicht möglich, ein repräsentatives Vergleichsportefeuille zu bilden, so kann mit der FINMA eine VaR-Limite vereinbart werden (absolute VaR-Limite). Diese ist im Prospekt festzuhalten.