(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG)
1 Die Bewertung von Private-Equity-Anlagen ist nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen, soweit sie in dieser Verordnung nicht geregelt wird.
2 Die angewendeten Standards sind im Prospekt oder im Reglement ausführlich zu umschreiben.
Art. 86 Immobilienfonds
(Art. 88 und 90 KAG)
Bauland und angefangene Bauten sind in der Vermögensrechnung zu Verkehrswerten aufzuführen. Die Fondsleitung oder die SICAV lässt die angefangenen Bauten, welche zu Verkehrswerten aufgeführt werden, auf den Abschluss des Rechnungsjahres schätzen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 87
1 Das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV ist zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten unter Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu bewerten.
2 Die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen sind unter den weiteren Informationen offenzulegen. Werden sie geändert, so sind zusätzlich angepasste Daten zu Informationszwecken für das Vorjahr auszuweisen.
3 Das übrige Vermögen der SICAV wird gemäss den Artikeln 84–86 bewertet.
Art. 88 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG)
Für die Bewertung gelten die Artikel 84–87 sinngemäss.
Art. 89 Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
(Art. 117 KAG)
1 Die Bewertung im Einzelabschluss (Art. 109 Abs. 1) erfolgt nach den Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Zusätzlich sind die Verkehrswerte der Anlagen zu Informationszwecken anzugeben.
2 Die Bewertung im konsolidierten Abschluss (Art. 109 Abs. 2) ist nach anerkannten Standards gemäss Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vorzunehmen.
SR 221.432
Art. 90 Private Equity
(Art. 88 und 108 KAG)
1 Die angewendeten Bewertungsmethoden (Art. 85) sind im Jahres- und Halbjahresbericht offenzulegen.
2 Ist eine Anlage unter ihrem Anschaffungswert bilanziert, so ist dieser offenzulegen.
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen, die mehr als 10 Prozent ihres Vermögens in Private Equity anlegen können, sind mindestens folgende Angaben zu den einzelnen nach Art und Entwicklungsphase zu gliedernden Private-Equity-Anlagen zu machen, sofern deren Anteil 2 Prozent des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage übersteigt:
a. Beschrieb der Anlage (Firma, Sitz, Zweck, Kapital und Beteiligungsquote);
b. Beschrieb der Geschäftstätigkeit und allenfalls der Entwicklungsfortschritte;
c. Angaben über die Verwaltung und die Geschäftsleitung;
d. Typisierung nach Entwicklungsphase wie «Seed», «Early Stage», «Buyout»;
e. Umfang eingegangener Verpflichtungen.
Art. 91 Tochtergesellschaften
(Art. 90 Abs. 1 KAG und Art. 68 KKV)
1 Werden zur Umsetzung der Anlagepolitik Tochtergesellschaften eingesetzt, so ist bei der Rechenschaftsablage, namentlich in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, im Inventar und in Bezug auf Käufe und Verkäufe eine transparente wirtschaftliche Betrachtung anzuwenden.
2 Die Gesellschaften sind nach einem anerkannten Standard gemäss der VASR zu konsolidieren. Zu diesem Zweck ist deren Buchführung auf die Konsolidierung auszurichten.
SR 951.311
SR 221.432
Art. 92 SICAV
(Art. 36 Abs. 1 Bst. b KAG sowie 68, 70, 86 und 99 KKV)
1 Die Jahresrechnung der SICAV besteht aus der Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowie aus der Jahresrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und der Gesamtrechnung der SICAV.
2 Die Jahresrechnung weist für die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und
‑aktionäre die zulässigen Anlagen im Sinne der Artikel 70, 86 und 99 KKV aus.
3 Für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre weist die Jahresrechnung Folgendes aus:
a. die zulässigen Anlagen im Sinne von Absatz 2 sowie das bewegliche, unbewegliche und immaterielle Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist;
b. die zulässigen Verbindlichkeiten.
4 Zulässig sind Verbindlichkeiten, die kurzfristig oder hypothekarisch sichergestellt sind und im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV eingegangen werden.
5 Die Jahresrechnungen eines oder mehrerer ausgewählter Teilvermögen für Anlegeraktionärinnen und -aktionäre dürfen nur zusammen mit der Gesamtrechnung der SICAV veröffentlicht werden.
6 Die Jahresrechnung ist Teil des Jahresberichts, der den Geschäftsbericht nach OR ersetzt. Ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung sind nicht zu erstellen.
SR 951.311
SR 220
Art. 93 Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung für Anlagefonds und SICAV
(Art. 91 KAG)
Für den Anlagefonds und die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sind die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung im Jahres- und im Halbjahresbericht in der Mindestgliederung nach den Artikeln 94–98 zu veröffentlichen.
Art. 94 Effektenfonds
(Art. 53–57 und 89 KAG sowie 70–85 KKV)
Die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung von Effektenfonds weisen die Mindestgliederung nach Anhang 2 auf.
SR 951.311
Art. 95 Immobilienfonds
(Art. 58–67 und 89 KAG sowie 86–98 KKV)
Die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung eines Immobilienfonds weisen die Mindestgliederung nach Anhang 3 auf.
SR 951.311
Art. 96 Übrige Fonds
(Art. 68–71 und 89 KAG sowie 99–102 KKV)
Die Mindestgliederungsvorschriften für Effektenfonds (Art. 94) gelten für übrige Fonds sinngemäss. Sie beziehen zusätzlich die für übrige Fonds zulässigen Anlagen ein.
SR 951.311
Art. 97 Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
(Art. 53 ff. KAG und 68 KKV)
1 Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist zu gliedern in:
a. Anlagen;
b. Betriebsvermögen.
2 Für die Gliederung der Anlagen gelten die Artikel 94–96.
3 Für die Gliederung des Betriebsvermögens gelten die Artikel 959 und 959a OR sinngemäss.
4 Für den Anhang gilt Artikel 959c OR sinngemäss. Zusätzlich sind die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre offenzulegen. Im Weiteren muss im Anhang Aufschluss über die Durchführung der Risikobeurteilung gegeben werden.
5 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen, die 5 Prozent der Aktien oder mehr halten, sind im Jahresbericht wie folgt aufzuführen:
a. Name beziehungsweise Firma;
b. Wohnsitz beziehungsweise Sitz;
c. Höhe der Beteiligung in Prozent.
SR 951.311
SR 220
Art. 98 Gesamtrechnung der SICAV
(Art. 91 KAG)
1 Die Gesamtrechnung der SICAV besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang gemäss OR und umfasst die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und ‑aktionäre und das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre.
2 Für die Erstellung der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind die Positionen der Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre zu addieren. Die Gliederung richtet sich dabei nach den Artikeln 94–96.
3 Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist in der Bilanz und der Erfolgsrechnung separat auszuweisen. Die Gliederung der Positionen richtet sich für die Anlagen nach den Artikeln 94–96 und für das Betriebsvermögen nach den Artikeln 959, 959a und 959b OR sinngemäss.
4 Die Gesamtrechnung der SICAV ist nach Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre, Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und Gesamtvermögen der SICAV zu gliedern.
5 Die Angaben nach Artikel 97 Absatz 5 sind zusätzlich in der Gesamtrechnung offenzulegen.
SR 220
Art. 99 Inventar der kollektiven Kapitalanlage
(Art. 89 Abs. 1 Bst. c KAG)
1 Das Inventar ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten wie Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle sowie Commodities und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effektenarten (Anhang 2 Ziff. 1.4) und Währungen.
2 Für jede Gruppe oder Untergruppe sind deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.
3 Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist der Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.
4 Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche:
a. die an einer Börse gehandelt werden;
b. die an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
c. nach Artikel 70 Absatz 3 der KKV;
d. nach Artikel 71 Absatz 2 KKV;
e. die nicht unter die Buchstaben a–d fallen.
5 Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist die Bewertungskategorie gemäss Artikel 84 Absatz 2 anzugeben.
6 Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen.
SR 951.311
Art. 100 Inventar von Immobilienfonds
(Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 90 KAG)
1 Das Inventar ist mindestens zu gliedern in:
a. Wohnbauten;
b. kommerziell genutzte Liegenschaften;
c. gemischte Bauten;
d. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten;
e. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften;
f. Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Darlehen.
2 Bei im Baurecht erstellten Bauten und im Stockwerkeigentum stehenden Objekten ist dieser Umstand für jedes Objekt und im Total für jede Position in Absatz 1 Buchstaben a–d im Inventar anzugeben.
3 Das Inventar enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben:
a. die Adresse;
b. die Gestehungskosten;
c. den geschätzten Verkehrswert;
d. die erzielten Bruttoerträge.
4 Soweit in kurzfristige festverzinsliche Effekten, Immobilienzertifikate oder Derivate investiert wird, sind diese ebenfalls auszuweisen.
5 Die Ende Jahr ausstehenden Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie die Darlehen und Kredite sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen.
6 Für jeden Immobilienfonds ist ein Verzeichnis der zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaften unter Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote zu publizieren.
7 Die Positionen im Inventar sind nach den drei Bewertungskategorien gemäss Artikel 84 Absatz 2 darzustellen. Haben alle Anlageobjekte dieselbe Bewertungskategorie, so können diese zusammenfassend für das gesamte Liegenschaftsportfolio aufgeführt werden.
Art. 101 Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte
(Art. 89 Abs. 1 Bst. e KAG)
1 Sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien, Bezugsrechte und Splits, sind im Jahresbericht zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.
2 Bei Immobilienfonds ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln aufzuführen. Auf Begehren einer Anlegerin oder eines Anlegers ist der vereinbarte Preis bekannt zu geben.
3 Bei Immobilienfonds sind Geschäfte zwischen kollektiven Kapitalanlagen, die von der gleichen oder von verbundenen Fondsleitungen oder SICAV verwaltet werden, speziell auszuweisen.
4 Die im Laufe des Geschäftsjahres gewährten Hypotheken und hypothekarisch sichergestellten Darlehen, die vor Abschluss des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen.
5 Die im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommenen Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie Darlehen und Kredite, die vor Abschluss des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit oder summarisch pro Kategorie mit einer durchschnittlichen Laufzeit und einem Durchschnittszinssatz aufzuführen.
Art. 102 Veränderung des Nettofondsvermögens
(Art. 89 KAG)
1 Für jede kollektive Kapitalanlage ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettofondsvermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in:
a. Nettofondsvermögen zu Beginn des Berichtsjahres;
b. Ausschüttungen;
c. Saldo aus dem Anteilverkehr;
d. Gesamterfolg;
e. Nettofondsvermögen am Ende des Berichtsjahres.
2 Im Weiteren ist die Anteilstatistik des Berichtsjahres auszuweisen (Art. 89 Abs. 1 Bst. b KAG).
Art. 103 Angaben früherer Jahre
(Art. 91 KAG)
1 Im Jahresbericht und im Halbjahresbericht sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung auch die Angaben des Vorjahres auszuweisen.
2 Der Jahresbericht umfasst zusätzlich eine Aufstellung über das Nettofondsvermögen sowie den Nettoinventarwert pro Anteil der vergangenen drei Berichtsjahre. Stichtag ist der letzte Tag des Berichtsjahres.
Art. 104 Verwendung des Erfolges
(Art. 89 Abs. 1 Bst. a KAG)
1 Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolgs ist mindestens zu gliedern in:
a. Nettoertrag des Rechnungsjahres;
b. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres;
c. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;
d. Vortrag des Vorjahres;
e. zur Verteilung verfügbarer Erfolg;
f. zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg;
g. zur Wiederanlage zurückbehaltener Ertrag;
h. Vortrag auf neue Rechnung.
2 Es dürfen keine Reserven gebildet werden.
Art. 105 Ausschüttungen
(Art. 91 KAG)
1 Zwischenausschüttungen aus Erträgen sind nur erlaubt, wenn dies im Fondsreglement vorgesehen ist.
2 Kapitalgewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Ausschüttung muss im Fondsreglement vorgesehen sein.
b. Die Kapitalgewinne müssen realisiert sein.
c. Es darf sich um keine Zwischenausschüttungen handeln.
3 Die Ausschüttung von Kapitalgewinnen ist auch zulässig, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.
4 Es dürfen keine Tantiemen ausgerichtet werden.
Art. 106 Publikation des Ausgabe- und Rücknahmepreises beziehungsweise des Nettoinventarwerts
(Art. 26 Abs. 3, 79, 80, 83 Abs. 4 KAG sowie 35a Abs. 1 Bst. l und 39 KKV)
1 Der Ausgabe- und Rücknahmepreis beziehungsweise der Nettoinventarwert ist in den im Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen Plattformen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu publizieren.
2 Die Preise für Effektenfonds und übrige Fonds sind zudem mindestens zweimal pro Monat zu veröffentlichen.
3 Für folgende kollektive Kapitalanlagen sind die Preise mindestens einmal pro Monat zu veröffentlichen:
a. Immobilienfonds;
b. kollektive Kapitalanlagen, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 KKV eingeschränkt worden ist.
4 Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation nach den Absätzen 2 und 3 stattfindet, sind im Prospekt festzulegen.
5 Wird der Nettoinventarwert publiziert, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.
SR 951.311
Art. 107
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 108 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
(Art. 108 KAG)
1 Die Rechenschaftsablage richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die offenen kollektiven Kapitalanlagen.
2 Beteiligungen, die zu reinen Anlagezwecken gehalten werden, sind nicht zu konsolidieren, unabhängig vom prozentualen Anteil der Stimmen und des Kapitals an der gehaltenen Unternehmung.
Art. 109 SICAF
(Art. 117 KAG)
1 Die Rechenschaftsablage des Einzelabschlusses richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die offenen kollektiven Kapitalanlagen.
2 Die Konsolidierungspflicht nach OR kommt nicht zur Anwendung. Eine allfällige Konsolidierung hat nach einem anerkannten Standard gemäss VASR zu erfolgen.
SR 220
SR 221.432
Art. 110 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung
(Art. 126 KAG und 24 FINMAG)
Die Prüfungen sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprüfung.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 956.1)
Art. 111 Rechnungsprüfung
(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG sowie 137 KKV)
1 Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG geprüft.
1bis Die Prüfung der Verwaltung beziehungsweise der Leitung der kollektiven Kapitalanlage sowie der Einhaltung der nicht die Jahresrechnung betreffenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften ist Gegenstand der Aufsichtsprüfung bei der Fondsleitung.
2 Die Rechnungsprüfung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen richtet sich nach den Artikeln 728–731a OR.
3 Für den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen kann die FINMA Abweichungen vorsehen.
SR 951.311
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
SR 220
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 112 Aufsichtsprüfung
(Art. 126 Abs. 1–3 KAG, 24 FINMAG und 2–8 FINMA-PV)
1 Die Aufsichtsprüfung umfasst die Prüfung der Einhaltung der jeweils anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d und h KAG unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen.
2 Bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist der Komplementär in den Prüfumfang mit einzubeziehen.
3 Die Aufsichtsprüfung in Bezug auf kollektive Kapitalanlagen umfasst auch die Prüfung des Prospekts und des Basisinformationsblatts.
4 ...
SR 956.1
Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008 (SR 956.161)
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 113 Art der Berichte
(Art. 126 KAG, 24 FINMAG, 137 KKV und Art. 9–12 FINMA-PV)
Die Prüfgesellschaft erstattet:
a. Prüfberichte über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Bewilligungsträger und der kollektiven Kapitalanlagen sowie der nicht bewilligungspflichtigen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Aufsichtsprüfung);
b. Prüfberichte über die Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 126 Absatz 5 KAG (Rechnungsprüfung);
c. Kurzberichte über die Prüfung der kollektiven Kapitalanlagen (Rechnungsprüfung).
SR 956.1
SR 951.311
SR 956.161
Art. 114 Prüfbericht Aufsichtsprüfung
(Art. 126 Abs. 1–3 KAG, 24 FINMAG und 9–12 FINMA-PV)
1 Die Prüfgesellschaft erstattet den Bericht über die Aufsichtsprüfung.
2 Bei einer Fondsleitung umfasst der Bericht auch die von ihr verwalteten Anlagefonds.
3 Die Prüfberichte der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beinhalten auch den Komplementär.
4 Die Prüfberichte über die Bewilligungsträger und die Anlagefonds sind dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zur Kenntnis zu bringen. Die Prüfberichte sind in einer Sitzung dieses Organs zu besprechen und die Behandlung ist zu protokollieren.
SR 956.1
SR 956.161
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 115 Prüfbericht Rechnungsprüfung
(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG sowie 137 KKV)
1 Für die Prüfberichte zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Prüfung nach OR sinngemäss.
2 Die Prüfgesellschaft erstattet die Kurzberichte rechtzeitig vor Publikation der Jahresberichte. Sie sind von der zuständigen leitenden Prüferin oder vom zuständigen leitenden Prüfer und einer oder einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen.
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für jedes einzeln zu berichten.
SR 951.311
SR 220
Art. 116 Kurzbericht
(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG, 24 FINMAG, 137 KKV und 9–12 FINMA-PV)
1 Der Kurzbericht äussert sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften betreffend die Jahresrechnung und zu den Prüfungen der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a–h KAG, bei den Immobilienfonds zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG.
2 Bei der SICAV und der SICAF kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der aktienrechtlichen Prüfgesellschaft gemäss Artikel 728 OR umfassen.
3 Die FINMA kann eine Standard-Bestätigung der Branchenorganisation der Prüfgesellschaften für allgemeinverbindlich erklären.
SR 956.1
SR 951.311
SR 956.161
SR 220
Art. 116a
1 Die Dokumente nach Artikel 142 Absatz 1 KKV sind in elektronischer Form einzureichen unter Verwendung der von der FINMA zur Verfügung gestellten Vorlagen.
2 Die FINMA kann Ausnahmen von der elektronischen Zustellung gewähren.
SR 951.311
Art. 117 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 21. Dezember 2006 wird aufgehoben.
[AS 2007 301, 2008 5613 Ziff. I 1]
Art. 118
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 119 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.