Art. 41 Modell-Ansatz: Überprüfung des Risikomess-Modells
1 Das Risikomess-Modell ist in Bezug auf seine Prognosegüte zu überprüfen. Dazu sind für einen Effektenfonds täglich die im Verlauf eines Handelstages tatsächlich eingetretenen Wertveränderungen seines Nettovermögens mit dem jeweils ermittelten 1-Tages-VaR zu vergleichen (Backtesting).
2 Der Vergleich ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
3 Die zu verwendende Stichprobe setzt sich aus den 250 vorangegangenen Beobachtungen zusammen.
4 Erweist sich im Backtesting das Risikomess-Modell als nicht praxistauglich, so sind unverzüglich die Prüfgesellschaft und die FINMA zu informieren.
5 Treten im Backtesting mehr als sechs Ausreisser auf, so sind die Praxistauglichkeit des Risikomess-Modells vertieft abzuklären und die Prüfgesellschaft und die FINMA unverzüglich zu informieren.
6 Die FINMA kann bei Praxisuntauglichkeit eine rasche Behebung allfälliger Modellmängel verlangen und eine weitere Beschränkung des Risikos anordnen.
Art. 42 Modell-Ansatz: Stresstests
1 Für Effektenfonds sind periodisch, jedoch mindestens monatlich ausserordentliche Marktverhältnisse zu simulieren (Stresstest).
2 Stresstests sind zudem durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Vermögens des Effektenfonds oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann.
3 In die Stresstests sind sämtliche Risikofaktoren einzubeziehen, welche die Werthaltigkeit des Effektenfonds massgeblich beeinflussen können. Risikofaktoren, welchen das Risikomess-Modell nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt, ist besondere Beachtung zu schenken.
4 Die Resultate der durchgeführten Stresstests und die daraus resultierenden notwendigen Massnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Art. 43 Modell-Ansatz: Änderungen unter dem Modell-Ansatz
1 Die FINMA kann von den Anforderungen nach den Artikeln 38–42 Abweichungen zulassen.
2 Sie kann andere Risikomess-Modelle zulassen, wenn damit ein angemessener Schutz gewährleistet ist.
3 Werden Änderungen am Risikomess-Modell, am Backtesting oder an den Stresstests vorgenommen, so sind diese von der FINMA vorgängig genehmigen zu lassen.
Art. 44 Deckung einer Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts
1 Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, so muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein.
2 Die Deckung einer solchen Verpflichtung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können.
Art. 45 Deckung einer Zahlungsverpflichtung
1 Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Zahlungsverpflichtung ein, so muss diese dauernd durch geldnahe Mittel nach Artikel 34 Absatz 5 gedeckt sein.
2 Bei Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II oder der Modell-Ansatz angewendet wird, werden zusätzlich als Deckung anerkannt:
a. Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit mehr als zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant eine hohe Bonität aufweist;
b. Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
3 Die Deckung nach Absatz 2 muss jederzeit innerhalb von sieben Bankwerktagen zu flüssigen Mitteln gemacht werden können.
4 Aktien dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert an die Deckung angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent betragen.
5 Kann bei einer Anlage eine Nachschusszahlung fällig werden, so gilt diese als Zahlungsverpflichtung.
Art. 46 Allgemeine Vorschriften zur Anrechnung an die Anlagebeschränkungen
1 Bei der Einhaltung der in den gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen festgehaltenen Maximal- und Minimallimiten sind zu berücksichtigen:
a. die Anlagen, einschliesslich Derivate, im Sinn von Artikel 70 KKV;
b. die flüssigen Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV;
c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.
2 Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmen für Indexfonds nach Artikel 82 KKV.
3 Wird eine Anlagebeschränkung durch die Veränderung des Deltas verletzt, so ist unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen.
SR 951.311
Art. 47 Anrechnung von Derivaten
1 Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximal- und Minimallimiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, sind die Basiswertäquivalente gemäss Anhang 1 massgebend.
2 Eine Minimallimite kann im Rahmen einer Absicherungsstrategie durch Positionen in engagementreduzierenden Derivaten vorübergehend unterschritten werden, wenn die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben.
3 Derivat-Komponenten sind mit dem Anrechnungsbetrag nach Artikel 35 zu berücksichtigen.
Art. 48 Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien an die Maximallimiten
1 Die Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit Derivaten sind auf der Basis der aktuellen positiven Wiederbeschaffungswerte zu berechnen.
2 Positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Geschäften mit Derivaten mit derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn mit dieser Gegenpartei eine Vereinbarung (Nettingvertrag) besteht, die den geltenden rechtlichen Anforderungen genügt und rechtlich durchsetzbar ist.
3 Forderungen aus Geschäften mit Derivaten gegen eine zentrale Gegenpartei einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes sind nicht zu berücksichtigen, wenn:
a. diese einer angemessenen Aufsicht untersteht; und
b. die Derivate sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen.
Art. 49 Offenlegung
1 Ist bei der Verwaltung eines Effektenfonds der Einsatz von Derivaten zulässig, so sind diese im Fondsreglement und im Prospekt zu umschreiben.
2 Im Prospekt ist anzugeben, ob die Derivate als Teil der Anlagestrategie oder lediglich zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt werden. Zudem ist im Prospekt zu erläutern, wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.
3 Im Fondsreglement sowie im Prospekt ist festzulegen, welches Risikomessverfahren für den Effektenfonds angewendet wird. Im Prospekt ist zudem das Risikomessverfahren zu umschreiben. Bei der Verwendung des Modell-Ansatzes ist das erwartete Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten darzustellen. Wird der relative VaR-Ansatz angewendet, so ist zudem das Vergleichsportefeuille im Prospekt offenzulegen.
4 Kann ein Effektenfonds aufgrund des Einsatzes von Derivaten eine erhöhte Volatilität oder Hebelwirkung aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt sowie in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen.
5 Im Prospekt ist auf die Gegenparteirisiken von Derivaten hinzuweisen.
Art. 50 Anwendungsbereich
Vermögenswerte, die im Rahmen von Anlagetechniken oder bei OTC-Geschäften als Sicherheiten entgegengenommen werden, haben die Anforderungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
Art. 51 Anforderungen an die Sicherheiten
Es dürfen nur Sicherheiten entgegengenommen werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
a. Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenommenen Bewertung liegt.
b. Sie werden mindestens börsentäglich bewertet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden geeignete konservative Sicherheitsmargen verwendet.
c. Sie sind nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben.
d. Der Emittent weist eine hohe Bonität auf.
Art. 52 Verwaltung der Sicherheiten
Die Fondsleitung, die SICAV oder deren Beauftragte haben bei der Verwaltung der Sicherheiten folgende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen:
a. Sie müssen die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoinventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherheiten die Anforderungen von Artikel 83 Absatz 1 KKV erfüllen oder die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV vorliegen. Stellen mehrere Gegenparteien Sicherheiten, so haben sie eine aggregierte Sichtweise sicherzustellen.
b. Sie müssen die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können.
c. Sie dürfen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden. Erhaltene Barsicherheiten (cash collateral) dürfen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden.
d. Nehmen sie für mehr als 30 Prozent des Fondsvermögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken angemessen erfasst und überwacht werden können. Hierzu sind regelmässige Stresstests durchzuführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingungen berücksichtigen. Die entsprechenden Kontrollen sind zu dokumentieren.
e. Sie müssen die Risiken, die mit der Verwaltung der Sicherheiten zusammenhängen, im Rahmen des Riskmanagements berücksichtigen.
f. Sie müssen in der Lage sein, allfällige nach Verwertung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde liegenden Geschäfte waren.
SR 951.311
Art. 53 Sicherheitenstrategie
1 Die Fondsleitung und die SICAV sowie deren Beauftragte müssen über eine Sicherheitenstrategie verfügen, die:
a. angemessene Sicherheitsmargen vorsieht;
b. auf alle als Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten abgestimmt ist; und
c. Eigenschaften der Sicherheiten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emittenten berücksichtigt.
2 Sie müssen die Sicherheitenstrategie dokumentieren.
Art. 54 Verwahrung der Sicherheiten
1 Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren.
2 Die Verwahrung durch eine beaufsichtigte Drittverwahrstelle im Auftrag der Fondsleitung ist zulässig, wenn:
a. das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird; und
b. die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.
3 Für Sicherheiten, die einer Gegenpartei, einer von dieser beauftragten Verwahrstelle oder einer zentralen Gegenpartei geliefert werden, sorgt die Depotbank für die sichere und vertragskonforme Abwicklung.
Art. 55 Prospekt
Der Prospekt des Effektenfonds muss angemessene Informationen zur Sicherheitenstrategie enthalten, insbesondere Angaben über:
a. die zulässigen Arten von Sicherheiten;
b. den erforderlichen Umfang der Besicherung;
c. die Festlegung von Sicherheitsmargen;
d. die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten.
Art. 56 Grundsatz
Die Anleger eines Master-Fonds sind grundsätzlich seine Feeder-Fonds. Übrige Anlegerinnen und Anleger können aufgenommen werden, sofern die Fondsleitung oder SICAV diese über die Tatsache, dass sie in einen Master-Fonds investieren, vorgängig informiert und sicherstellt, dass die Gleichbehandlung der übrigen Anlegerinnen und Anleger gegenüber den Feeder-Fonds gewährleistet ist.
Art. 57 Anforderungen an die Dokumente eines Feeder-Fonds
1 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines Feeder-Fonds oder eines Feeder-Teilvermögens enthalten neben den Angaben nach den Artikeln 35a und 62b KKV insbesondere folgende Angaben:
a. die Angabe, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt, der zu mindestens 85 Prozent in einen bestimmten Master-Fonds anlegt;
b. die Bezeichnung des Master-Fonds;
c. das Anlageziel und die Anlagepolitik des Master-Fonds;
d. die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen sowie der Nebenkosten, die aus der Anlage in den Master-Fonds entstehen und dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen;
e. die Information, dass der Fondsvertrag oder das Anlagereglement, der Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie der Jahres- und Halbjahresbericht des Master-Fonds kostenlos bezogen werden können;
f. die Information, dass der Feeder-Fonds nach der Auflösung des Master-Fonds oder nach Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds bis zur Genehmigung des Gesuchs nach Artikel 63 oder 64 weiterbestehen kann.
2 Der Prospekt eines Feeder-Fonds enthält neben den Angaben gemäss Artikel 106 KKV insbesondere folgende Angaben:
a. die Information, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt, der zu mindestens 85 Prozent in einen bestimmten Master-Fonds anlegt;
b. eine Beschreibung des Master-Fonds einschliesslich der Anlagestrategie und des Risikoprofils;
c. eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte der gemäss den Artikeln 58, 61 und 62 geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten;
d. die Stelle, bei der weitere Angaben zum Master-Fonds und zu den abgeschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten kostenlos eingeholt werden können.
3 Der Jahresbericht des Feeder-Fonds bezeichnet die Stelle, bei welcher der Jahres- und der Halbjahresbericht des Master-Fonds kostenlos bezogen werden kann.
4 Die Marketingdokumente und die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger des Feeder-Fonds enthalten den Hinweis, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt, der zu mindestens 85 Prozent seines Vermögens in einen bestimmten Master-Fonds anlegt.
SR 951.311
Art. 58 Gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder-Fonds beziehungsweise von deren Fondsleitungen
1 Der Master-Fonds stellt dem Feeder-Fonds alle Dokumente und Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Dazu schliessen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und über die Informationspflichten ab.
2 Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten regelt mindestens folgende Punkte:
a. die Grundsätze zur Übermittlung der massgebenden Dokumente und weiterer Informationen durch den Master-Fonds an den Feeder-Fonds;
b. die Informationspflicht des Master-Fonds gegenüber dem Feeder-Fonds über die Delegation von Aufgaben an Dritte;
c. die zu meldenden Verstösse gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften des Master-Fonds an den Feeder-Fonds sowie Form und Zeitpunkt dieser Meldungen;
d. die Pflicht zur Meldung des Gesamtengagements aus derivativen Finanzinstrumenten des Master-Fonds an den Feeder-Fonds;
e. die Informationspflicht des Master-Fonds gegenüber dem Feeder-Fonds, falls er weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten abschliesst;
f. die Anlagemöglichkeiten des Feeder-Fonds in den Master-Fonds sowie die Angaben zu den Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-Fonds zu tragen sind;
g. die Grundlagen und Modalitäten zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Absatz 4;
h. die Modalitäten zur Meldung des Aufschubs der Ausgaben und Rücknahmen sowie die Vorkehrungen für die Meldung von Fehlern bei der Preisfestsetzung des Master-Fonds;
i. die Grundsätze zur Abstimmung der Prüfberichte des Master- und Feeder-Fonds.
3 Werden Master- und Feeder-Fonds von derselben Fondsleitung oder SICAV verwaltet, so kann die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten durch interne Regelungen ersetzt werden. Diese haben Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten zu enthalten. Im Übrigen haben die internen Regelungen die Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben f–i zu erfüllen.
4 Der Master- und der Feeder-Fonds treffen Massnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und die Publikation des Nettoinventarwerts, um Markettiming und Arbitragemöglichkeiten zu verhindern.
Art. 59 Pflichten des Master-Fonds beziehungsweise von dessen Fondsleitung
1 Der Master-Fonds informiert die FINMA unverzüglich über die Identität jedes Feeder-Fonds, der Anlagen in seine Anteile tätigt.
2 Er erhebt beim Feeder-Fonds für die Anlage in seine Anteile keine Ausgabe- und Rücknahmekommission.
3 Er stellt sicher, dass alle gesetzlich oder vertraglich notwendigen Informationen dem Feeder-Fonds, dessen Depotbank und Prüfgesellschaft sowie der FINMA rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dabei hält er seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Offenlegung von Daten und den Datenschutz ein.
Art. 60 Pflichten des Feeder-Fonds beziehungsweise von dessen Fondsleitung
1 Der Feeder-Fonds teilt seiner Depotbank alle notwendigen Informationen betreffend den Master-Fonds mit, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
2 Er verfolgt wirksam die Tätigkeit des Master-Fonds.
3 Er berücksichtigt bei der Berechnung seines Gesamtengagements gemäss Artikel 72 Absatz 3 KKV das Gesamtengagement des Master-Fonds im Verhältnis zu den Anlagen des Feeder-Fonds in den Master-Fonds.
4 Erhält der Feeder-Fonds, seine Fondsleitung oder eine andere Person, die im Namen des Feeder-Fonds oder von dessen Fondsleitung handelt, im Zusammenhang mit der Anlage in Anteile des Master-Fonds einen geldwerten Vorteil, so ist dieser dem Vermögen des Feeder-Fonds gutzuschreiben.
SR 951.311
Art. 61 Pflichten der Depotbank
1 Stellt die Depotbank des Master-Fonds bei diesem Unregelmässigkeiten fest und können diese negative Auswirkungen auf den Feeder-Fonds haben, so unterrichtet sie ihre Prüfgesellschaft sowie den Feeder-Fonds beziehungsweise dessen Fondsleitung und dessen Depotbank darüber. Darunter fallen unter anderem folgende Ereignisse:
a. Fehler bei der Berechnung des Nettoinventarwerts des Master-Fonds;
b. Fehler bei Transaktionen, bei der Abwicklung von Käufen und Verkäufen oder von Aufträgen zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen des Master-Fonds durch den Feeder-Fonds;
c. Fehler bei der Ausschüttung oder Thesaurierung von Erträgen aus dem Master-Fonds;
d. Verstösse gegen gesetzliche Bestimmungen sowie in den Fondsverträgen oder Anlagereglementen, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger beschriebene Anlageziele, -grenzen, -politik oder -strategie des Master-Fonds.
2 Haben der Master-Fonds und der Feeder-Fonds unterschiedliche Depotbanken, so schliessen diese, mit Zustimmung des Master- und des Feeder-Fonds, zur Sicherstellung ihrer Pflichten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten. Diese enthält mindestens folgende Punkte:
a. die Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Depotbanken regelmässig austauschen, einschliesslich der Übermittlungsmodalitäten und -fristen;
b. die Grundsätze betreffend die Abwicklung operationeller Fragen, einschliesslich der Berechnung des Nettoinventarwerts, Schutz vor Markettiming sowie die Bearbeitung der Aufträge des Feeder-Fonds;
c. Modalitäten zur Mitteilung von Verstössen des Master-Fonds gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen;
d. weitere Punkte, die für die Zusammenarbeit der Depotbanken notwendig sind.
3 Die Depotbanken halten im Rahmen des Austauschs von Daten ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Offenlegung von Daten und den Datenschutz ein.
Art. 62 Pflichten der Prüfgesellschaft
1 Die Prüfgesellschaft berücksichtigt in ihrem Kurzbericht des Feeder-Fonds den Kurzbericht des Master-Fonds. Haben der Master- und der Feeder-Fonds unterschiedliche Rechnungsjahre, so erstellt der Master-Fonds auf den Abschlusstermin des Feeder-Fonds einen Zwischenabschluss. Die Prüfgesellschaft erstellt für den Master-Fonds gestützt darauf einen Ad-hoc-Kurzbericht auf den Abschlusstermin des Feeder-Fonds.
2 Sie nennt im Kurzbericht des Feeder-Fonds jegliche im Kurzbericht des Master-Fonds enthaltenen Abweichungen vom Standardwortlaut und anderen wesentlichen Informationen sowie deren Einfluss auf den Feeder-Fonds.
3 Haben Master- und Feeder-Fonds unterschiedliche Prüfgesellschaften, so schliessen diese zur Sicherstellung ihrer Pflichten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten ab. Diese enthält mindestens:
a. die Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Prüfgesellschaften regelmässig austauschen, einschliesslich der Übermittlungsmodalitäten und -fristen;
b. die Koordinierung der Rolle der Prüfgesellschaften in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse des Master- und des Feeder-Fonds;
c. die Angabe der Informationen, die im Prüfbericht des Master-Fonds gemäss Absatz 2 genannt werden müssen;
d. weitere Modalitäten zur Regelung der Zusammenarbeit der Prüfgesellschaften und der Erstellung und Übermittlung der Kurzberichte und der Ad-hoc-Berichte.
Art. 63 Auflösung des Master-Fonds
1 Nach Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds schiebt der Feeder-Fonds die Rückzahlungen unverzüglich auf. Er reicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds der FINMA die Meldung beziehungsweise das Gesuch ein zur:
a. Auflösung des Feeder-Fonds;
b. Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements aufgrund des Wechsels des Master-Fonds; oder
c. Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements aufgrund der Umwandlung in einen Nicht-Feeder-Fonds.
2 Der Liquidationserlös des Master-Fonds darf nur vor der Genehmigung der Gesuche gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c ausbezahlt werden, wenn dieser bis zum Zeitpunkt der Genehmigung ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt wird.
Art. 64 Vereinigung, Umwandlung und Vermögensübertragung
1 Beschliesst der Master-Fonds die Vereinigung, die Umwandlung oder eine Vermögensübertragung, so hat der Feeder-Fonds innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe durch den Master-Fonds der FINMA zu melden, ob er:
a. sich auflöst;
b. denselben Master-Fonds beibehalten will;
c. zu einem anderen Master-Fonds wechselt; oder
d. sich in einen Nicht-Feeder-Fonds umwandelt.
2 Gleichzeitig mit der Meldung reicht der Feeder-Fonds der FINMA ein allfällig notwendiges Gesuch um Genehmigung der Änderungen des Fondsvertrags oder des Anlagereglements ein.
3 Erfolgt die Vereinigung, die Umwandlung oder die Vermögensübertragung des Master-Fonds vor der Genehmigung des Gesuchs nach Absatz 1 Buchstaben c und d, so kann der Feeder-Fonds die Anteile am Master-Fonds nur zurückgeben, wenn der dafür erhaltene Erlös bis zum Inkrafttreten der Änderungen ausschliesslich zum Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt wird.
Art. 65
1 Die Vorschriften für Effektenfonds bezüglich Effektenleihe (Art. 1–9), Pensionsgeschäft (Art. 10–22), Derivate (Art. 23–49), Sicherheitenverwaltung (Art. 50–55) und Master-Feeder-Strukturen (Art. 56–64) gelten für übrige Fonds sinngemäss.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 100 und 101 KKV.
3 Die FINMA kann Abweichungen von diesen Vorschriften zulassen (Art. 101 KKV).
SR 951.311
Art. 66 Publikationspflichten
1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen veröffentlicht Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls den Inventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» zusammen in den im Prospekt genannten Publikationsorganen, und zwar bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, mindestens aber zweimal im Monat.
2 Für kollektive Kapitalanlagen, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 der KKV eingeschränkt wurde, muss die Veröffentlichung nach Absatz 1 mindestens einmal pro Monat erfolgen. Die Wochen und Wochentage, an denen die Veröffentlichungen stattfinden, sind im Prospekt anzugeben.
3 Die Mitteilung über die Änderungen an den Dokumenten, die im Heimatstaat der ausländischen kollektiven Kapitalanlage an die Anlegerinnen und Anleger geht, muss gleichzeitig auch in der Schweiz veröffentlicht werden.
SR 951.311
Art. 66a Meldepflichten
1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen hat der FINMA insbesondere unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn:
a. kollektive Kapitalanlagen oder Teilvermögen zusammengelegt oder liquidiert werden oder deren Rechtsform geändert wird;
b. eine kollektive Kapitalanlage oder ein Teilvermögen nicht lanciert oder das Angebot in der Schweiz nicht aufgenommen oder eingestellt wurde;
c. die Rückzahlung der Anteile an einer von ihm vertretenen ausländischen kollektiven Kapitalanlage aufgeschoben wird oder wenn die Verwaltungsgesellschaft die anteilige Kürzung von Rücknahmeanträgen (Gating) beschlossen hat;
d. eine ausländische Aufsichtsbehörde Massnahmen gegen die kollektive Kapitalanlage ergriffen hat, namentlich wenn sie ihr die Genehmigung entzogen hat.
2 Bei einem Zahlstellenwechsel sowie bei der Auflösung von Vertretungsverträgen ist vorgängig die Genehmigung der FINMA zur Beendigung des Mandates einzuholen (Art. 120 Abs. 2bis KAG).
Art. 66b Meldepflicht bei Kündigung oder Änderung der Berufshaftpflichtversicherung
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen die Kündigung oder die Änderung der Berufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.
Art. 67
Für das Risikomanagement und die Risikokontrolle gelten für die SICAV die Artikel 8–14 der Finanzinstitutsverordnung-FINMA vom 4. November 2020 sinngemäss.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
SR 954.111
Art. 68–71
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 72
Die selbstverwaltete SICAV stellt sicher, dass die Bewertung der Anlagen funktional und personell von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement) getrennt ist.
Art. 73–76
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 77 Organisation
1 Die Depotbank stellt eine räumliche, personelle und funktionale Unabhängigkeit gegenüber der Fondsleitung oder der SICAV sicher.
2 Bei der Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung oder die SICAV an die Depotbank ist sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen. Dabei ist die gegenseitige Weisungsunabhängigkeit zwischen der delegierenden Fondsleitung oder SICAV beziehungsweise ihren Beauftragten und den mit den Aufgaben der Depotbank gemäss Artikel 73 KAG betrauten Personen sicherzustellen. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.
3 Die mit den Aufgaben der Depotbank gemäss Artikel 73 KAG betrauten Personen dürfen nicht gleichzeitig von der Fondsleitung oder SICAV delegierte Aufgaben wahrnehmen.
Art. 78 Kontrollfunktion
1 Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben gemäss Artikel 73 Absatz 3 Buchstaben a und b KAG bewertet die Depotbank die Risiken im Zusammenhang mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie der kollektiven Kapitalanlage, um Kontrollverfahren zu entwickeln, die der kollektiven Kapitalanlage und den Vermögenswerten, in die sie anlegt, angemessen sind.
2 Die Depotbank erlässt entsprechend angemessene interne Richtlinien und legt darin mindestens fest:
a. wie sie ihre Kontrollfunktion organisiert, insbesondere welche Rollen es gibt und wer wofür zuständig ist;
b. nach welchem Kontrollverfahren die Kontrollen, einschliesslich der Kontrollen bei der Übertragung der Verwahrung an Dritt- und Sammelverwahrer im Sinne von Artikel 105a KKV, durchgeführt werden sollen;
c. den Kontrollplan und die Kontrollprozesse, insbesondere die Methoden, die Datengrundlagen und die Periodizität der Kontrollen;
d. die Eskalationsprozesse, die bei Feststellung von Unregelmässigkeiten ausgelöst werden, insbesondere Verfahrensschritte, Fristen, Kontaktaufnahme mit Fondsleitung oder SICAV und weiteren relevanten Parteien, Vorgehen zur Definition von Massnahmen und Informationspflichten;
e. die Berichterstattung der Depotbank über ihre Kontrolltätigkeit an die Organe, insbesondere deren Häufigkeit, Form und Inhalt sowie allenfalls weitere Adressaten.
3 Die Depotbank besitzt gegenüber der Fondsleitung das Recht und die Pflicht zum Einschreiten gegenüber unzulässigen Anlagen. Erhält sie im Rahmen ihrer Kontrollfunktion Kenntnis von solchen Anlagen, stellt sie den rechtmässigen Zustand wieder her, indem sie beispielsweise die Rückabwicklung der Anlagen veranlasst.
SR 951.311
Art. 79 Grundsätze
(Art. 87 und 91 KAG)
1 Soweit das KAG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, gelten für die Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 87 KAG die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).
2 Die Buchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen an die Jahres- und Halbjahresberichte (Art. 89 ff. KAG) auszurichten und so vorzunehmen, dass die Rechenschaftsablage ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage und des Erfolgs vermittelt.
3 Die Transaktionen sind einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte sofort nach Vertragsabschluss zu erfassen. Die Bilanzierung für abgeschlossene, aber noch nicht erfüllte Transaktionen erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip.
4 Die Buchhaltung hat den steuerrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
SR 220
Art. 80 Rechnungseinheit
(Art. 26 Abs. 3 und 108 KAG sowie 35a Abs. 1 Bst. o KKV)
1 Eine fremde Währung kann als Rechnungseinheit bezeichnet werden für:
a. den Anlagefonds oder für dessen Teilvermögen: im Fondsreglement;
b. die Teilvermögen der SICAV: im Anlagereglement;
c. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: im Gesellschaftsvertrag.
2 Die SICAV legt zudem in ihrem Anlagereglement die für die Gesamtrechnung (Art. 98) massgebende Währung als Rechnungseinheit und das Umrechnungsverfahren fest.
3 Wird für die Rechnungslegung eine fremde Währung verwendet, so müssen die Werte nicht zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden.
SR 951.311
Art. 81 Teilvermögen und Anteilsklassen
(Art. 92–94 KAG und 112 KKV)
1 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen sind die Bestimmungen dieses Titels je Teilvermögen einzuhalten.
2 Die Teilvermögen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten einzeln darzustellen.
3 Das Rechnungsjahr ist für Teilvermögen auf das gleiche Datum abzuschliessen.
4 Bei Anteilsklassen ist der Nettoinventarwert je Klasse auszuweisen.
SR 951.311
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
Art. 82 Anteil- und Anteilscheinkontrolle
(Art. 11 und 73 Abs. 1 KAG)
1 Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile inklusive Fraktionen fortlaufend auf. Dabei erfasst sie folgende Angaben:
a. das Datum der Ausgabe oder der Rücknahme;
b. die Anzahl der ausgegebenen oder der zurückgenommenen Anteile;
c. die Bruttoeinzahlung der Anlegerin oder des Anlegers oder die Nettoauszahlung an die Anlegerin oder den Anleger;
d. die Vergütungen und Nebenkosten bei der Ausgabe oder der Rücknahme;
e. den der Kapitalanlage zufliessenden oder belasteten Betrag;
f. den Nettoinventarwert des Anteils.
2 Lauten die Anteile auf den Namen, so ist zusätzlich die Identität der Anlegerin oder des Anlegers separat aufzuzeichnen.
3 Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen separat auf.
Art. 83 Immobilienfonds
(Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 83 KAG sowie 86 Abs. 3 Bst. b und 93 KKV)
1 Der Immobilienfonds und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag abzuschliessen. Die FINMA kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Erstellung einer konsolidierten Rechnung sichergestellt ist.
2 Für die Berechnung des Nettoinventarwerts sind die bei einer allfälligen Liquidation des Immobilienfonds anfallenden Steuern, namentlich die Ertrags-, die Grundstückgewinn- und gegebenenfalls die Handänderungssteuern zu berücksichtigen.
3 Abschreibungen auf Bauten und Zugehör zulasten der Erfolgsrechnung sind im betriebswirtschaftlich angemessenen Rahmen zulässig.
SR 951.311
Art. 84 Anlagen
(Art. 88 und 89 Abs. 2 KAG)
1 Die Bewertung der Anlagen wird zu Verkehrswerten (Art. 88 KAG) vorgenommen.
2 Im Anhang der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung (Art. 94 und 95) sind die Anlagen summarisch in einer Tabelle nach folgenden drei Bewertungskategorien aufgeteilt darzustellen:
a. Anlagen, die an einer Börse kotiert oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden: bewertet zu den Kursen, die am Hauptmarkt bezahlt werden (Art. 88 Abs. 1 KAG);
b. Anlagen, für die keine Kurse gemäss Buchstabe a verfügbar sind: bewertet aufgrund von am Markt beobachtbaren Parametern;
c. Anlagen, die aufgrund von am Markt nicht beobachtbaren Parametern mit geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bewertet werden.