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Verordnung über gemischte Einrichtungen

St. Gallen · 381.11 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Betriebsbewilligung (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Aufsicht (2.)
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Schlussbestimmungen (3.)
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 I. Betriebsbewilligung (1.)

Voraussetzungen 1 Das Departement des Innern erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche: 1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind; 2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen; b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind; c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht; d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen; e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint; f) die interne Aufsicht sichergestellt ist. 2 Es kann Richtlinien über die konzeptionellen Grundlagen und die interne Aufsicht erlassen.

Art. 2

Gesuch 1 Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim Amt für Soziales ein. 1 sGS 381.1. 2 Abgekürzt VGE. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2013, ABl 2013, 54 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2013. nGS 48–37 381.11 2 Das Gesuch enthält Angaben über: a) Zweck und Trägerschaft der Einrichtung; b) Regelung der internen Aufsicht; c) Betriebskonzept; d) Stellenplan sowie Personalien und Qualifikation der operativen Leitung sowie der Mitarbeitenden; e) Anzahl der angebotenen Plätze; f) Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten; g) aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung. 3 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 3

Koordination 1 Das Departement des Innern: a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen; b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligung; c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.

Art. 4

Entzug 1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind; b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

Art. 5

Verzeichnis 1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen. 2 Das Verzeichnis enthält: a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung; b) Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder der operativen Leitung; c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung. 381.11

Art. 6 II. Aufsicht (2.)

Meldepflicht 1 Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales: a) Änderungen des Zwecks, der Trägerschaft, bei der internen Aufsicht oder von Mitgliedern der operativen Leitung; b) Änderungen des Betriebskonzeptes; c) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Personen oder den Betrieb haben können. 2 Die Trägerschaft der Einrichtung übermittelt dem Amt für Soziales alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen.

Art. 7

Interne Aufsicht 1 Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der operativen Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht. Sie legt schriftlich Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht fest.

Art. 8

Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit 1 Das Amt für Soziales: a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen; b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen; c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.

Art. 9

b) Ausübung 1 Das Amt für Soziales kann: a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen; b) angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen; c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.

Art. 10

c) Massnahmen 1 Das Amt für Soziales kann: a) Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen; 381.11 b) urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint; c) den Entzug der Betriebsbewilligung androhen; d) die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Art. 11 III. Schlussbestimmungen (3.)

3

Art. 12

4

Art. 13

5

Art. 14

Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet. 3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 381.11 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–37 11.12.2012 01.01.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–37

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