St. Gallen · 381.11 · ordinance
Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f0152da8decd4100c6b8ed29c5c0e0d9f1bdc44fd48b212fd4d8f67ca842a8d7
14 provisions
Art. 1 I. Betriebsbewilligung (1.)
Voraussetzungen
1 Das Departement des Innern erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie
Führung und Organisation verfügt, welche:
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet
sind;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;
b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht;
d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
f) die interne Aufsicht sichergestellt ist.
2 Es kann Richtlinien über die konzeptionellen Grundlagen und die interne Aufsicht erlassen.
Art. 2
Gesuch
1 Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim
Amt für Soziales ein.
1 sGS 381.1.
2 Abgekürzt VGE. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2013, ABl 2013, 54 ff.; in Vollzug
ab 1. Januar 2013.
nGS 48–37
381.11
2 Das Gesuch enthält Angaben über:
a) Zweck und Trägerschaft der Einrichtung;
b) Regelung der internen Aufsicht;
c) Betriebskonzept;
d) Stellenplan sowie Personalien und Qualifikation der operativen Leitung sowie
der Mitarbeitenden;
e) Anzahl der angebotenen Plätze;
f) Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten;
g) aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung.
3 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 3
Koordination
1 Das Departement des Innern:
a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für
die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen;
b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligung;
c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen
oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.
Art. 4
Entzug
1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;
b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;
c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.
Art. 5
Verzeichnis
1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.
2 Das Verzeichnis enthält:
a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
b) Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder der operativen
Leitung;
c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.
381.11
Art. 6 II. Aufsicht (2.)
Meldepflicht
1 Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:
a) Änderungen des Zwecks, der Trägerschaft, bei der internen Aufsicht oder von
Mitgliedern der operativen Leitung;
b) Änderungen des Betriebskonzeptes;
c) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Personen oder den Betrieb haben können.
2 Die Trägerschaft der Einrichtung übermittelt dem Amt für Soziales alle sechs
Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen.
Art. 7
Interne Aufsicht
1 Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der operativen Leitung der
Einrichtung unabhängige interne Aufsicht. Sie legt schriftlich Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht fest.
Art. 8
Behördliche Aufsicht
a) Zuständigkeit
1 Das Amt für Soziales:
a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen;
b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion
wahrnehmen;
c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht
mit.
Art. 9
b) Ausübung
1 Das Amt für Soziales kann:
a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und
Unterlagen einsehen;
b) angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen;
c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.
Art. 10
c) Massnahmen
1 Das Amt für Soziales kann:
a) Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen;
381.11
b) urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten
Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint;
c) den Entzug der Betriebsbewilligung androhen;
d) die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr im Verzug
ist.
Art. 11 III. Schlussbestimmungen (3.)
3
Art. 12
4
Art. 13
5
Art. 14
Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
381.11
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–37 11.12.2012 01.01.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–37