Art. 1 Seite 2/7
Grundsatz Die Stadt Luzern erhebt bei entgeltlichen Veranstaltungen eine Abgabe zur Förderung von Kultur und Sport, die sogenannte Billettsteuer.
Propose a changeLuzern (city) · 9.2.2.1.1 · regulation
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Grundsatz Die Stadt Luzern erhebt bei entgeltlichen Veranstaltungen eine Abgabe zur Förderung von Kultur und Sport, die sogenannte Billettsteuer.
Propose a changeZweckbindung 1 Die gesamten Erträge der Steuer sind wie folgt zu verwenden: – 15 % an den Fonds zur Förderung und Unterstützung kultureller Aktivitäten zur freien Verfügung gemäss Fondsreglement 2; – 15 % an den Fonds zur Förderung des Jugendsportes zur freien Verfügung gemäss Fondsreglement 3; – den Restbetrag für Zwecke der Kultur und des Sportes. 2 Über die Verwendung ist in der Rechnung speziell Auskunft zu geben.
Propose a changeGegenstand Der Steuer unterliegen alle Veranstaltungen, zu denen der Zutritt gegen ein Eintrittsgeld gewährt wird, wie bei: 1. Theatervorstellungen; 2. Kino- und Videovorstellungen; 3. Tanz und Variétévorführungen; 4. Konzerten und anderen musikalischen Darbietungen; 5. Vorträgen; 6. Bazaren, Masken- und Kostümfesten und Tanzanlässen; 7. Ausstellungen; 8. sportlichen Veranstaltungen; 9. Zirkusvorstellungen.
Propose a changeSteuerpflicht Die Steuer ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Stadtgemeinde Luzern gegenüber dem Veranstalter. Dieser hat die Besucher mit einem Steuerbetrag in dem Masse zu belasten, wie er von den einzelnen Eintrittsgeldern steuerpflichtig ist. 2 städt. Rechtssammlung 3.5.1.1.1 3 städt. Rechtssammlung 3.5.1.1.2
Propose a changeSteuerbefreiung 1 Von der Steuer sind befreit: a. Veranstaltungen, deren gesamter Reinertrag Kultuszwecken, der Fürsorge für Arme, Kranke und Invalide oder anderen ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient und deren Veranstalter keine Erwerbszwecke oder andere eigenen Interessen verfolgt; b. Veranstaltungen, deren jährliche steuerpflichtige Besuchereinnahmen Fr. 10’000.– nicht überschreiten. Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Besuchereinnahmen werden verschiedene Veranstaltungen desselben Veranstalters in der Stadt Luzern zusammengerechnet. 2 Ein Gesuch um Steuerbefreiung ist spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Billettsteueramt einzureichen. Einem Gesuch gemäss Abs. 1 lit. a darf nur stattgegeben werden, wenn der geschätzte gesamte Reinertrag im Minimum den Betrag des mutmasslichen Billettsteuerbetrages erreicht und sich der Veranstalter zur Zahlung dieses Betrages bedingungslos verpflichtet.
Propose a changeSteuerobjekt 1 Steuerobjekt ist das Eintrittsgeld zu steuerpflichtigen Veranstaltungen. 2 Als Eintrittsgeld gilt die gesamte für den Besuch der Veranstaltung in irgendeiner Form zu leistende Vergütung. Einzelnen Teilnehmern gewährter teilweiser oder gänzlicher Erlass des Eintrittspreises hat keinen Einfluss auf den Steuerbetrag; die Steuer wird nach dem vollen Platzpreis berechnet. Wird anstelle oder zusätzlich zu den Billetten und Kontrollzeichen ein Aufschlag auf den Preis für die Konsumation erhoben, so gilt dieser Aufschlag als Eintrittsgeld und ist anhand einer Schätzung festzulegen. Bei Unterhaltungsbetrieben bilden der durchschnittliche Getränkeaufschlag, der Umsatzanteil, die Öffnungszeiten sowie die Betriebsgrösse die Grundlage für die Schätzung.
Propose a changeAnsatz 1 Die Steuer beträgt 10 % vom Eintrittsgeld. Der Steuerbetrag wird auf 5 Rappen abgerundet. Die Steuer wird erhoben, soweit der Zutritt zur Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes im Sinn von Art. 6 von wenigstens Fr. 1.– abhängig gemacht wird. Seite 4/7 2 Eintrittskarten für eine Mehrzahl von zeitlich auseinander liegenden Veranstaltungen (Abonnements- oder Dauerkarten) werden mit 10 % des Abonnementsbetrages besteuert.
Propose a changeEintrittskarten Das Billettsteueramt kann den Veranstaltern die Verwendung von Eintrittskarten (Billette, Abzeichen usw.) vorschreiben.
Propose a changeMeldepflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltungen spätestens drei Tage vor Beginn der ersten Vorstellung dem Billettsteueramt anzuzeigen. Die gedruckten Eintrittskarten sind gleichzeitig, unter Einschluss des Lieferscheines, zur Kontrolle vorzulegen.
Propose a changeEinzug und Sicherstellung 1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Steuer mit dem Verkauf der Eintrittskarten oder auf andere Weise vom Besucher einzuziehen. 2 Bestehen Zweifel, ob die Steuer bezahlt wird, kann der Veranstalter verpflichtet werden, eine Kaution in der Höhe des geschätzten Steuerertrages zu leisten. 3 Ein zuviel bezogener Steuerertrag wird aufgrund der Abrechnung nach durchgeführten Veranstaltungen dem Veranstalter zurückerstattet.
Propose a changeFälligkeit und Ablieferung 1 Die Steuer wird am Veranstaltungstag fällig. 2 Der Veranstalter hat spätestens fünf Tage nach Abschluss der Veranstaltung dem Billettsteueramt eine Abrechnung über die ausgegebenen Billette vorzulegen und die eingezogene Steuer abzuliefern. Nicht verkaufte Billette sind zurückzugeben. 3 Bei verspäteter Ablieferung der Steuer sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem im Veranstaltungsjahr gültigen Zinssatz für die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Luzern. Seite 5/7 4 Bei Veranstaltern, die dauernd steuerpflichtige Veranstaltungen durchführen (Kinos, Theater, Nachtlokale usw.), können die Fälligkeit und der Zeitpunkt der Ablieferung abweichend geregelt werden.
Propose a changeKontrollen Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Billettsteueramt wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, auf Verlangen die Bücher und sonstigen Unterlagen über die Einnahmen aus den Veranstaltungen zur Einsichtnahme vorzulegen sowie den berechtigten Beamten jederzeit freien Eintritt zu den Kassen und Veranstaltungen zu gewähren.
Propose a changeWiderhandlungen und Verjährung 1 Widerhandlungen gegen die Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 dieses Reglementes werden mit einer Busse bis zu Fr. 5’000.– bestraft. 2 Hinterzieht der Veranstalter die Steuer ganz oder teilweise, hat er nebst der vorenthaltenen Steuer eine Strafsteuer zu entrichten. In der Regel beträgt die Strafsteuer das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Vierfache erhöht werden. 3 Das Recht, ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung einzuleiten, erlischt zwei Jahre nach der Veranstaltung. Es ist innert fünf Jahren, bei Stillstand und Unterbrechung spätestens innert zehn Jahren seit der Einleitung abzuschliessen.
Propose a changeVeranlagungsbehörde Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch das Billettsteueramt.
Propose a changeRechtsmittel Gegen Veranlagungsentscheide des Billettsteueramtes kann beim Stadtrat Verwaltungsbeschwerde und gegen dessen Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt in beiden Fällen 30 Tage.
Propose a changeVollzug Der Stadtrat erlässt die für den Vollzug notwendigen Bestimmungen. Art. 17 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement ist dem Regierungsrat nach Annahme des Gegenvorschlages zur Initiative für die Abschaffung der Billettsteuer durch die Stimmberechtigten zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Es tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Das Reglement ist zu veröffentlichen. 5 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung betreffend die Erhebung einer Billettsteuer in der Stadtgemeinde Luzern vom 27. November 1919/6. März 1920 aufgehoben. Luzern, 20. September 1990 Namens des Grossen Stadtrates Jules Hunkeler Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 4 Von den Stimmberechtigten am 2. Dezember 1990 angenommen. Vom Regierungsrat am 9. April 1991 genehmigt. 5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. April 1991. Seite 7/7 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Erhebung einer Kultur- und Sportförderungsabgabe vom 20. September 1990 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 5/11 9.6.11 18.6.11
Propose a change(befristet bis 31.12.2013) eingefügt 1.1.12
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