Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige
Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps
sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame
Polizeischule.
Art. 2 Zweck
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen und
autonomen Anstalt.
Rechtsform
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht
gewinnorientiert.
Art. 3
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
Führung
der Schule
AGS 2005 S. 47
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den
Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde
erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
Art. 4
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der
Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich,
ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
Grundausbildung
und Weiterbildung zugunsten
der Konkordatsmitglieder
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste
an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder
dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen
Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.
Art. 5
In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele
dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
Forschung
II. Abschnitt
Organisation
Art. 6 A. Organe
Organe des Konkordats sind:
a. Konkordatsbehörde;
b. Schulrat;
c. Schuldirektion;
d. externe Buchprüfungsstelle;
e. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission;
f. unabhängige Rekurskommission.
Art. 7 B. Konkordatsbehörde
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie
bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
Stellung und
Zusammensetzung
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der
Konkordatsmitglieder.
Art. 8
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
Organisation
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei
Wochen zum Voraus, zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im
Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 9
Die Konkordatsbehörde Zuständigkeit
a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b. regelt die Organisation der Schule;
c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget
und entscheidet
– abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang
der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes
der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der
Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
– abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig
mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des
Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe
der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle
Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder,
welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die
Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmenden;
h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
Art. 10 C. Schulrat
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.Stellung und
Zusammensetzung 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro
Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor.
Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen
oder Kommandanten ihrer Kantons- beziehungsweise Stadtpolizeikorps.
Art. 11
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar
ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
Organisation
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze beziehungsweise angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine
Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 12
Der SchulratZuständigkeit
a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des
Diploms;
b. ernennt das höhere Kader der Schule;
c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
Art. 13 D. Schuldirektion
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor
geleitet.
Begriff und
Zuständigkeit
2 Die Schuldirektion
a. führt die Schule;
b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung
und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit
nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 14 E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer
Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
Stellung und
Zusammensetzung
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.
Art. 15
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich
selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte
Ausschüsse bilden.
Organisation
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Art. 16
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und
deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und
Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie
besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende
und Auszubildende der IPH anhören.
Zuständigkeit
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zuhanden der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über
ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
Art. 17 F. Unabhängige Rekurskommission
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie
einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der
Rekurskommission ist nebenamtlich.
Zusammensetzung
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission
vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder
zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die
Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt
werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der
Rekurskommission.
Art. 18
Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen
Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des
Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle
Kognition.
Art. 19 Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.Entscheidverfahren 2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere
Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern
analog.
Art. 20
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons
Luzern Anwendung.
Weiterziehung
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es
findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.
III. Abschnitt
Art. 21 Sonderleistungen des Standortkantons
Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen:
a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes
Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach
Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren
Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und
Übertragung gehen zulasten des Kantons Luzern.
Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme
des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Millionen
Franken. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts
im Zeitpunkt des Heimfalls.
Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte
Mängel während fünf Jahren.
Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im
Baurechtsvertrag.
b. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zugunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter
besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu
erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare
Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats
ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs
zurückzubezahlen ist.
f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter.
IV. Abschnitt
Art. 22 Finanz- und Rechnungswesen
Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die
von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
Allgemeine
Art. 23 Finanzierung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt.
Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung
und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
Finanzielle
Führung
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am
Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und
erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
Art. 24
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere
polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten
verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen
angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
Betriebskosten
und ihre Deckung
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf
die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung
und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt.
Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit
dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der
Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier
Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 %
der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem
Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und
für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des
Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl
der Schulabgängerinnen und –abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar
und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen
zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
V. Abschnitt
Art. 25 Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige
Personal an.
An der IPH
angestelltes
Personal
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern,
soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch
werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.
Art. 26
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer
Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
Nicht an der IPH
angestelltes
Ausbildungspersonal
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann
die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine
Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals
verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch
die IPH zu vergüten.
VI. Abschnitt
Art. 27 Auszubildende
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro
Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die
Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen
Minimal
garantierte
Ausbildungsplätze
Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps beziehungsweise der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern
sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl
aufgerundet.
90 % der zur Verfügung stehenden Plätze
x jährlicher Beitrag des KonkordatsmitgliedsMinimalkontingent des
Konkordatsmitglieds = Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder
gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet
die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen
grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch
seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.
Art. 28
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch
die Konkordatsmitglieder.
Zulassung
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
Art. 29
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur
Ausbildung zugewiesen.
Rechtliche
Stellung der
Auszubildenden 2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften
des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat
oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der
Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während
des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft
und Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung
stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den
Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine
Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die
näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen
Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
Art. 30
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der
Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden
durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum etc.).
Disziplinarrecht
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen
schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als
Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.
Art. 31
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die
auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
Schulausschluss
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person
eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels
genügender schulischer Leistungen nicht vorsehen.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen
Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Art. 32
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt, mit ihren Auszubildenden für die
entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
Austritt und
Übertritt
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf
Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl.
Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro
bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt
gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
Art. 33
Die Art. 29–31 gelten analog auch für die Weiterbildung. Rechtliche
Stellung der
Weiterzubildenden
VII. Abschnitt
Art. 34 Haftung
1 Die IPH haftet für den Schaden, den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung
ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die
Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen
gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.)
entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern
vorgesehenen Verfahren beurteilt.
Art. 35
Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
Schaden zum
Nachteil der
IPH oder der
Konkordatsmitglieder
VIII. Abschnitt
Art. 36 Anwendbares Recht
Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung
zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und
Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 37
Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen
der Konkordatsmitglieder.
Art. 38 IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt, zum Nutzen der IPH ihre
Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
Förderung der
Zusammenarbeit
zwischen den
Konkordatsmitgliedern
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und
einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf
die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu
wollen.
Art. 39
Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend
die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
Zusammenarbeit
Art. 40 mit dem Bund
Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.
Zusammenarbeit