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Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Aargau · 530.200 · intercantonal agreement

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Allgemeines
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 A. Organe
  7. Art. 7 B. Konkordatsbehörde
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 C. Schulrat
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 D. Schuldirektion
  14. Art. 14 E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 F. Unabhängige Rekurskommission
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Zuständigkeit
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Sonderleistungen des Standortkantons
  22. Art. 22 Finanz- und Rechnungswesen
  23. Art. 23 Finanzierung
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Personal
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Auszubildende
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Haftung
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Anwendbares Recht
  37. Art. 37
  38. Art. 38 IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
  39. Art. 39
  40. Art. 40 mit dem Bund
  41. Art. 41 mit Bildungsinstitutionen
  42. Art. 42 Schlussbestimmungen
  43. Art. 43
  44. Art. 44 Kantone
  45. Art. 45

45 provisions

Art. 41 mit Bildungsinstitutionen

1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. Ausbildung Dritter 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. X. Abschnitt

Art. 42 Schlussbestimmungen

1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben. Inkrafttreten 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar. 3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43

Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt. Beitritt weiterer

Art. 44 Kantone

1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären. Kündigung 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen. 4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordats, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45

1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. Auflösung 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. Hitzkirch, 25. Juni 2003 Polizeikonkordat Nordwestschweiz Präsidentin: ANDRES Polizeikonkordat Zentralschweiz Präsidentin: FISCHER Ablauf der Referendumsfrist: 27. September 2004 Inkrafttreten: 8. Dezember 2004 Anhang 1 Gemäss Art. 42 Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 42 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge Jahresbudget Franken IPH 13'654'000.– Botschaftsschutz 400'000.– Polizeidienstangestellte 320'000.– Gemeindepolizei 320'000.– Übrige Dienstleistungen* 240'000.– Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12'374'000.– * Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schulen im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern. Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aarau 12.7 1'571'498.– Basel-Land 8.8 1'088'912.– Basel-Stadt 14.7 1'818'978.– Bern Kanton 22.1 2'734'654.– Luzern Kanton 9.4 1'163‘156.– Nidwalden 1.5 185'610.– Obwalden 1.0 123'740.– Solothurn 9.0 1'113'660.– Schwyz 4.0 494'960.– Uri 1.2 148'488.– Zug 3.5 433'090.– Stadt Bern 9.2 1'138'408.– Stadt Luzern 2.9 358'846.– Total 100 12'374'000.– Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.

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