1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies
erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern
angehörenden Personen ermöglichen.
Ausbildung
Dritter
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
X. Abschnitt
Art. 42 Schlussbestimmungen
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche
zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.
Inkrafttreten
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei
des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen
Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget
können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt werden. In
Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre
nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen
Organe aller Konkordatsmitglieder.
Art. 43
Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der
finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die
Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent
sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
Beitritt weiterer
Art. 44 Kantone
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei
Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per
31. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären.
Kündigung
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds
dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist
eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige
Anpassungen des Konkordats, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.
Art. 45
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
Auflösung
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der
Konkordatsmitglieder während der Liquidation vorangehenden zehn Jahre
unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
Hitzkirch, 25. Juni 2003 Polizeikonkordat Nordwestschweiz
Präsidentin:
ANDRES
Polizeikonkordat Zentralschweiz
Präsidentin:
FISCHER
Ablauf der Referendumsfrist: 27. September 2004
Inkrafttreten: 8. Dezember 2004
Anhang 1
Gemäss Art. 42
Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 42 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge
Jahresbudget Franken
IPH 13'654'000.–
Botschaftsschutz 400'000.–
Polizeidienstangestellte 320'000.–
Gemeindepolizei 320'000.–
Übrige Dienstleistungen* 240'000.–
Gesamtbeiträge der Partner gemäss
Art. 24
12'374'000.–
* Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schulen im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs.
3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in
einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der
Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.
Aufteilung auf die Partner
Konkordatspartner
Prozent gemäss
Verteilschlüssel
nach Art. 24
Stand 25. Juni 2003
Frankenbeträge
gemäss Plan-Erfolgsrechnung
vom 25. Juni 2003
Aarau 12.7 1'571'498.–
Basel-Land 8.8 1'088'912.–
Basel-Stadt 14.7 1'818'978.–
Bern Kanton 22.1 2'734'654.–
Luzern Kanton 9.4 1'163‘156.–
Nidwalden 1.5 185'610.–
Obwalden 1.0 123'740.–
Solothurn 9.0 1'113'660.–
Schwyz 4.0 494'960.–
Uri 1.2 148'488.–
Zug 3.5 433'090.–
Stadt Bern 9.2 1'138'408.–
Stadt Luzern 2.9 358'846.–
Total 100 12'374'000.–
Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme
gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.