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Personalverordnung des Bundesgerichts

Confederation · 172.220.114 · ordinance

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Personalförderung und Ausbildung
  3. Art. 3 Gleichstellung von Frau und Mann, Schutz der Persönlichkeit
  4. Art. 4 Ärztlicher Dienst und Eingliederungsmassnahmen
  5. Art. 5 Familiäre und gesellschaftliche Verantwortung
  6. Art. 6 Information
  7. Art. 7 Zweck
  8. Art. 8 Grundsätze
  9. Art. 9 Beurteilungsstufen
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Stellenausschreibung
  12. Art. 12 Stellenzugang
  13. Art. 13 Arbeitsvertrag
  14. Art. 14 Probezeit
  15. Art. 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
  16. Art. 16 Interne Übertritte
  17. Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
  18. Art. 17a Kündigungsfristen
  19. Art. 18 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden
  20. Art. 18a Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
  21. Art. 19 Anstellung auf Amtsdauer
  22. Art. 20 Altersgrenze
  23. Art. 21 Laufbahn der Gerichtsschreiber
  24. Art. 22 Lohnklassen
  25. Art. 23 Anfangslohn
  26. Art. 24 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung
  27. Art. 24a Lohn bei verminderter Leistungsfähigkeit
  28. Art. 25 Lohnentwicklung
  29. Art. 26 Ausserordentliche Lohnanpassungen bei neuen Aufgaben oder neuer Funktionsbewertung
  30. Art. 27 Auszahlung
  31. Art. 28 Ortszuschlag
  32. Art. 29 Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhung
  33. Art. 30 Vergütungen
  34. Art. 31 Besondere Massnahmen
  35. Art. 32 Funktionszulage
  36. Art. 33 Leistungsprämie in Form einer Einsatzprämie
  37. Art. 34 Leistungsprämie in Form einer Anerkennungsprämie
  38. Art. 35 Arbeitsmarktzulage
  39. Art. 36 Anspruch auf Familienzulage
  40. Art. 36a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
  41. Art. 36b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
  42. Art. 37 Funktionsbewertung
  43. Art. 38 Arbeitszeit
  44. Art. 39 Mehrarbeit und Überzeit
  45. Art. 40 Freie Tage
  46. Art. 41 Ferien
  47. Art. 42 Urlaub
  48. Art. 43 Arbeitsgeräte, Material
  49. Art. 44 Dienstkleidung
  50. Art. 45 Spesen
  51. Art. 46 Treueprämie
  52. Art. 47 Verbesserungsvorschläge
  53. Art. 48 Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals
  54. Art. 49 Verfahrens- und Parteikosten
  55. Art. 50 Ausrichtung von Entschädigungen
  56. Art. 51 Höhe der Entschädigungen
  57. Art. 52 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen
  58. Art. 52a Versicherbarer Lohn
  59. Art. 52b Meldung
  60. Art. 52c Beteiligung am Einkauf
  61. Art. 52d Versicherungsschutz während des Urlaubs
  62. Art. 52dbis Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion
  63. Art. 52dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres
  64. Art. 52e Berufsinvalidität
  65. Art. 52f Überbrückungsrente
  66. Art. 53 Wohnort
  67. Art. 54 Dienstwohnung
  68. Art. 55 Nebenbeschäftigung
  69. Art. 56 Ablieferungspflicht
  70. Art. 57 Vorteilsannahme
  71. Art. 58 Berufs- und Amtsgeheimnis
  72. Art. 59
  73. Art. 60 Administrativuntersuchung
  74. Art. 61 Disziplinarische Untersuchungen
  75. Art. 62 Disziplinarmassnahmen
  76. Art. 63 Verjährung
  77. Art. 64 Haftung der Angestellten
  78. Art. 65 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
  79. Art. 66 Freistellung vom Dienst
  80. Art. 66a Freistellung nach Kündigung
  81. Art. 67 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall
  82. Art. 67a Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland
  83. Art. 68 Kürzung des Lohnanspruchs
  84. Art. 69 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn
  85. Art. 70 Militär-, Zivilschutz- und ziviler Ersatzdienst
  86. Art. 71 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
  87. Art. 71a Reduktion des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption
  88. Art. 72 Lohnfortzahlung bei Adoption
  89. Art. 73 Lohnfortzahlung im Todesfall
  90. Art. 74 Leistungen bei Berufsunfall
  91. Art. 75 Ersatz von Schäden
  92. Art. 76 Verjährung
  93. Art. 77 Massnahmen bei Umstrukturierungen und Reorganisationen
  94. Art. 78 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen
  95. Art. 78a Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  96. Art. 79 Sozialpartnerschaft
  97. Art. 80 Personaldelegation
  98. Art. 80a Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz
  99. Art. 80b Schutz von Personendaten
  100. Art. 80c Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
  101. Art. 80d Benutzung der elektronischen Infrastruktur
  102. Art. 80e Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte
  103. Art. 80f Bulletin des Generalsekretariats
  104. Art. 81
  105. Art. 82 Gesamtgericht
  106. Art. 83
  107. Art. 84 Verwaltungskommission
  108. Art. 85 Generalsekretär
  109. Art. 86 Antragsrecht
  110. Art. 87 Ausführungsvorschriften
  111. Art. 88 Änderung bisherigen Rechts
  112. Art. 89 Überführungs- und Übergangsbestimmungen
  113. Art. 89a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Juni 2013
  114. Art. 89b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2015
  115. Art. 90 Inkrafttreten

115 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesgerichts. Sie wird durch Weisungen und Richtlinien ergänzt. 2 Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) findet Anwendung, soweit auf sie verwiesen wird. 3 Diese Verordnung gilt nicht für: a. das dem Obligationenrecht (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG); b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsausbildung unterstehen. Die in dieser Verordnung verwendeten Amtsbezeichnungen gelten gleichermassen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627). SR 172.220.111.3 SR 220 [AS 1979 1687; 1985 660 Ziff. I 21; 1987 600 Art. 17 Ziff. 3; 1991 857 Anhang Ziff. 4; 1992 288 Anhang Ziff. 17, 2521 Art. 55 Ziff. 1; 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2; 1998 1822 Art. 2; 1999 2374 Ziff. I 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

Art. 2 Personalförderung und Ausbildung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1 Die Personal- und Kaderförderung zielt darauf ab, die Kompetenzen aller Angestellten zu erweitern und zu vertiefen und die berufliche Mobilität sicherzustellen. Die Angestellten sollen befähigt werden, die notwendigen Veränderungen mitzugestalten und mitzutragen. 2 Die Angestellten sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen entsprechend auszubilden und sich auf Veränderungen einzustellen. 3 Die Kosten und die Zeit für Ausbildungen im Interesse des Arbeitgebers werden durch den Arbeitgeber getragen. 4 Der Arbeitgeber kann die Angestellten verpflichten, die Kosten einer Ausbildung ganz oder teilweise zu tragen und die hiefür benötigte Zeit ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn die Ausbildung in ihrem Interesse erfolgt. 5 Vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten können von den Angestellten zurückgefordert werden, wenn: a. diese die Ausbildung abbrechen; oder b. das Arbeitsverhältnis durch die Angestellten innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung aufgelöst und kein Arbeitsverhältnis beim Bund weitergeführt wird. 6 Das Generalsekretariat bietet Ausbildungsveranstaltungen an. Für die Gerichtsschreiber wird unter deren Mitwirkung ein besonderes Weiterbildungsprogramm angeboten. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3775).

Art. 3 Gleichstellung von Frau und Mann, Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d und g BPG) 1 Die Angestellten dürfen auf Grund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2 Die Vorgesetzten schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und ergreifen alle notwendigen Massnahmen gegen sexuelle oder andere persönlichkeitsverletzende Belästigungen. 3 Der Personaldienst sorgt für die angemessene Information des Personals über das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz). Anlaufstelle für Gleichstellungsprobleme ist der Personaldienst. SR 151.1

Art. 4 Ärztlicher Dienst und Eingliederungsmassnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1 Für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zieht das Bundesgericht den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bezeichneten ärztlichen Dienst bei. 2 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person werden die sinnvollen und zweckmässigen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Geeignete Fachstellen können in die Abklärungen einbezogen werden. 3 Die angestellte Person kann verpflichtet werden, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 21. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 4299). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 21. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 4299). Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).

Art. 5 Familiäre und gesellschaftliche Verantwortung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) 1 Die Arbeitsverhältnisse sollen unter Wahrung der dienstlichen Bedürfnisse so ausgestaltet werden, dass das Personal Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen kann. 2 Das Bundesgericht bietet Teilzeit-Arbeitsstellen an.

Art. 6 Information

(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG) 1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander zielführend, rechtzeitig und bedarfsorientiert. 2 Das Generalsekretariat ist für die umfassende, zeitgerechte Information des Personals zu allgemeinen Fragen verantwortlich.

Art. 7 Zweck

(Art. 4 Abs. 3 BPG) 1 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalförderung, der Vermittlung von Anerkennung und Kritik und der Überprüfung der Arbeitssituation. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen über das Führungsverhalten. 2 Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung auf Grund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung und Verhalten.

Art. 8 Grundsätze

(Art. 4 Abs. 3 BPG) 1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und nehmen eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden vor. 2 Den Mitarbeitenden ist Aufschluss über die Grundlagen zu erteilen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind. 3 Das Generalsekretariat entwickelt die entsprechenden Instrumente.

Art. 9 Beurteilungsstufen

(Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen des Personals werden mit folgenden vier Stufen beurteilt: A+: Sehr gut: Übertrifft die Anforderungen deutlich; A: Gut: Entspricht den Anforderungen voll und ganz; B: Genügend: Entspricht den Anforderungen weitgehend; C: Ungenügend: Entspricht den Anforderungen nicht. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3961). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).

Art. 10

Der Personaldienst erfasst periodisch zuhanden der Leitungsorgane und des Parlaments die Kenndaten zur Zielerreichung des BPG und stellt die Berichterstattung sicher.

Art. 11 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG) 1 Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Als öffentliche Ausschreibung gilt jene im Stellenanzeiger des Bundes. 2 Auf die öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden: a. bei bis zu einem Jahr befristeten Stellen; b. bei Stellen, die intern besetzt werden; c. bei Vorliegen wichtiger Gründe; d. bei Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeitenden und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden. 3 Ausnahmsweise kann eine andere Art der Ausschreibung vorgesehen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).

Art. 12 Stellenzugang

(Art. 8 Abs. 3 BPG) Das Amt des Generalsekretärs und seines Stellvertreters ist Schweizer Bürgern vorbehalten.

Art. 13 Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG) 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. 2 Der Vertrag enthält mindestens folgende Punkte: a. die Namen der Vertragsparteien; b. den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c. die Funktion bzw. den Arbeitsbereich; d. den Arbeitsort und die Bedingungen über die Versetzbarkeit; e. die Probezeit; f. den Beschäftigungsgrad; g. die Lohnklasse und den Lohn; h. die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan; i. allfällige Verpflichtung zu regelmässiger Wochenend-, Nachtarbeit oder Pikettdienst. 3 Änderungen des Arbeitsbereichs und Arbeitsorts können durch den Arbeitgeber ohne Kündigung des Arbeitsvertrages vorgenommen werden, wenn sie dienstlich erforderlich und zumutbar sind. Der Arbeitsvertrag muss ebenfalls nicht gekündigt werden, wenn im Zusammenhang mit einer Reorganisation die organisatorische Eingliederung ändert. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).

Art. 14 Probezeit

(Art. 8 BPG) 1 Wo der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann in begründeten Fällen auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden. 2 Bei den Gerichtsschreibern, dem übrigen wissenschaftlichen Personal und den Leitern der Dienste beträgt die Probezeit sechs Monate. 3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei internen Übertritten kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.

Art. 15 Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 Abs. 1 und 2 BPG) 1 Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden. 2 und 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Siehe auch die UeBest. dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Art. 16 Interne Übertritte

(Art. 12 BPG) 1 Angestellte, die in eine Verwaltungseinheit des Bundes übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag beim Bundesgericht kündigen. 2 Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 BPG. 3 Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336c OR auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung. 4 Für die Dauer eines befristeten Übertritts in eine Verwaltungseinheit des Bundes muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen des befristeten Übertritts. SR 220

Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages

(Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 BPG) 1 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form. 2 Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 3 nach den Bestimmungen von Artikel 10 BPG gekündigt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).

Art. 17a Kündigungsfristen

(Art. 12 Abs. 2 BPG) 1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden: a. in den ersten drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; b. ab dem vierten Monat auf Ende des der Kündigung folgenden Monats. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Mindestfristen: a. zwei Monate im ersten Dienstjahr; b. drei Monate im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr; c. vier Monate ab dem zehnten Dienstjahr. 3 Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).

Art. 18 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden

(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) 1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: a. es durch den Arbeitgeber aufgelöst wird:1. wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, 2. wegen Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen, 3. wegen mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; b. die angestellte Person zumutbare gleichwertige Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt. 2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt auch als verschuldet, wenn es durch den Arbeitgeber aufgelöst wird: a. wegen mangelnder Eignung oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; b. wegen Umständen, bei deren Vorhandensein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Aus wichtigen Gründen kann in den Fällen nach Absatz 2 bestimmt werden, dass die Kündigung als unverschuldet gilt.

Art. 18a Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall

(Art. 10 Abs. 3 und 12 Abs. 2 BPG) 1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen. 2 Bestand schon vor Beginn der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vor Ende der Frist nach Absatz 1 auflösen, sofern der Kündigungsgrund der angestellten Person vor der Arbeitsverhinderung bekanntgegeben wurde. Davon ausgenommen ist eine auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c BPG gestützte Kündigung, sofern die mangelnde Eignung oder Tauglichkeit gesundheitlich bedingt ist. 3 Verweigert die angestellte Person ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 3 oder befolgt sie die ärztlichen Anordnungen gemäss Artikel 67 Absatz 4 nicht, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ende der Frist nach Absatz 1 kündigen, sofern ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG besteht. 4 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis von angestellten Personen, bei denen durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 wegen mangelnder Tauglichkeit kündigen, sofern ihnen eine zumutbare Arbeit angeboten wird. Die Kündigung kann frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619).

Art. 19 Anstellung auf Amtsdauer

(Art. 14 BPG; Art. 26 BGG) 1 Die Wiederwahl des Generalsekretärs und des Stellvertreters findet spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer statt. Das Gericht entscheidet frei über die Wiederwahl. 2 Der Generalsekretär und sein Stellvertreter können das Arbeitsverhältnis ordentlich auf sechs Monate kündigen. 3 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).

Art. 20 Altersgrenze

(Art. 10 Abs. 2 BPG) Im Einzelfall kann das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 17. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 639). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619).

Art. 21 Laufbahn der Gerichtsschreiber

Die Anstellungsvoraussetzungen für die Gerichtsschreiber und deren Laufbahn werden in einer Richtlinie geregelt.

Art. 22 Lohnklassen

(Art. 15 BPG) Der Lohn wird im Rahmen der Lohnklassen gemäss Artikel 36 BPV (Beurteilungsstufe A) festgesetzt. SR 172.220.111.3

Art. 23 Anfangslohn

(Art. 15 BPG) 1 Der Anfangslohn berücksichtigt Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung sowie den Arbeitsmarkt. 2 Bei einem Funktionswechsel werden die Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) für die Lohnfestsetzung sinngemäss angewendet.

Art. 24 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 15 BPG) 1 Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Die Artikel 36 und 36a bleiben vorbehalten. 2 Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnitts- oder Stundenlöhne vereinbart werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5957).

Art. 24a Lohn bei verminderter Leistungsfähigkeit

(Art. 15 BPG) 1 Ist die Leistungsfähigkeit der angestellten Person infolge gesundheitlicher Probleme vermindert, so können die Vertragsparteien in einer Vertragsänderung vereinbaren, dass: a. ein höherer Beschäftigungsgrad gilt, als im Arbeitsvertrag zur Erfüllung der Aufgaben verlangt wird; Lohn und Ortszuschlag bleiben unverändert; b. bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad ein tieferer Lohn und Ortszuschlag ausgerichtet wird, der dem Grad der Leistungsfähigkeit entspricht. 2 Der Arbeitgeber überprüft die Vertragsänderung regelmässig. Sobald die angestellte Person die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Leistungsfähigkeit wieder erreicht hat, ist die Vertragsänderung rückgängig zu machen. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).

Art. 25 Lohnentwicklung

(Art. 15 BPG) 1 Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse. 2 Bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht: a. 0,5 Prozent bei genügenden Leistungen; b. 3 Prozent bei guten Leistungen; c. 4 Prozent bei sehr guten Leistungen. 3 Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist: a. 2 Prozent bei guten Leistungen; b. 3 Prozent bei sehr guten Leistungen. 4 Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, so werden die vorgesehenen Lohnerhöhungen vorwiegend in den höchsten Gehältern entsprechend gekürzt. 5 und 6 … Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3961). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 19. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4105). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 19. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4105). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2019 619).

Art. 26 Ausserordentliche Lohnanpassungen bei neuen Aufgaben oder neuer Funktionsbewertung

(Art. 15 BPG) 1 Ist der Lohn der angestellten Person höher als die Lohnklasse, der sie nach der Funktionsbewertung zugewiesen ist, kann der Lohn nach zwei Jahren auf den Höchstlohn dieser Lohnklasse gesenkt werden. 2 Statt einer Lohnsenkung kann der zu hohe Lohn im Einverständnis mit der angestellten Person vom Teuerungsausgleich ausgenommen werden, bis der Lohn den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht mehr übersteigt, die auf Grund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. 3 Liegt der Lohn im Vergleich zu den anderen Löhnen zu tief, kann er angehoben werden. Dabei darf der Höchstbetrag der massgeblichen Lohnklasse nicht überschritten werden.

Art. 27 Auszahlung

(Art. 15 BPG) Der Lohn wird in dreizehn Teilen ausbezahlt.

Art. 28 Ortszuschlag

(Art. 15 BPG) Es wird der Ortszuschlag ausgerichtet, den der Bundesrat für den jeweiligen Dienstort vorsieht. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 21. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 4299).

Art. 29 Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhung

(Art. 16 BPG) 1 Das Bundesgericht richtet den gleichen Teuerungsausgleich und die gleiche Reallohnerhöhung aus, wie sie vom Bundesrat für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung beschlossen werden. 2 Ortszuschlag und Familienzulagen werden in gleichem Umfang wie für die allgemeine Bundesverwaltung angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 2. Juni 2008 (AS 2008 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5957).

Art. 30 Vergütungen

(Art. 15 BPG) 1 Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. angeordnete Sonntags- und Nachtarbeit; b. Pikettdienst. 2 Die Grundsätze des EFD werden sinngemäss angewendet. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).

Art. 31 Besondere Massnahmen

(Art. 15 BPG) 1 Bei wiederholten Leistungen der Beurteilungsstufe C werden Entwicklungsmassnahmen getroffen, eine weniger anforderungsreiche Stelle zugewiesen oder andere geeignete Massnahmen ergriffen. Sozialen Härtefällen ist angemessen Rechnung zu tragen. 2 Wenn die Gesamtbeurteilung ungenügend ist, wird der Lohn in den Lohnklassen 29 und höher gekürzt. Die Kürzung beträgt im ersten Jahr ein Prozent und ab dem zweiten Jahr zwei Prozent. 3 Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, wird das Arbeitsverhältnis gekündigt. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627). Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).

Art. 32 Funktionszulage

(Art. 15 BPG) 1 Für Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen, die keine dauerhafte Höhereinreihung rechtfertigen, kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden. 2 Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag gemäss Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher bewerteten Funktion. 3 Die Berechnungsgrundsätze des EFD werden sinngemäss angewendet.

Art. 33 Leistungsprämie in Form einer Einsatzprämie

(Art. 15 BPG) 1 Besondere Einsätze können mit Leistungsprämien in Form von einmaligen Einsatzprämien von bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse abgegolten werden. 2 Zur spontanen Auszeichnung besonderer Einsätze können kleinere Naturalprämien ausgerichtet werden. 3 Die Prämie kann auch an Gruppen von Angestellten ausgerichtet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3961).

Art. 34 Leistungsprämie in Form einer Anerkennungsprämie

(Art. 15 BPG) 1 Hat die Lohnentwicklung den Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht, so kann eine Leistungsprämie in Form einer Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistungen der Beurteilungsstufe A+ entsprechen. 2 Die Anerkennungsprämie beträgt bis zu 5 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse. 3 Auf die Anerkennungsprämie besteht kein Anspruch. Sie wird jährlich neu beschlossen. 4 Anerkennungsprämien können höchstens an 18 Prozent der Gerichtsschreiber sowie 18 Prozent der übrigen Angestellten ausgerichtet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3961).

Art. 35 Arbeitsmarktzulage

(Art. 15 BPG) Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen kann eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 % des Höchstbetrages der Lohnklasse gewährt werden.

Art. 36 Anspruch auf Familienzulage

(Art. 31 Abs. 1 und 2 BPG) Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5957). SR 830.1

Art. 36a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage

Das Bundesgericht richtet betragsmässig im gleichen Umfang ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus wie die allgemeine Bundesverwaltung. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5957).

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