(Art. 29 BPG)
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2 Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA), auf die die angestellte Person bei Invalidität Anspruch hätte.
3 Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie der PUBLICA werden dabei angerechnet.
4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt. Die zuständige Stelle kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder den ärztlichen Dienst veranlassen.
5 Ist eine angestellte Person wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert und war sie in den zwölf Monaten vor dem Beginn dieser Abwesenheit während insgesamt mindestens 30 Tagen wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer dieser Abwesenheit an die Frist nach Absatz 1 angerechnet.
6 Arbeitet eine angestellte Person nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischenzeitlich wieder, so verlängern sich die Fristen nach den Absätzen 1–3 um die Anzahl der Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.
7 Wird einer angestellten Person nach Artikel 18a Absatz 4 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 solange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Arbeitsverhältnis und die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie der PUBLICA werden dabei angerechnet.
8 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf Lohn.
9 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach den Absätzen 1 und 2 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619).
Art. 67a Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland
(Art. 29 BPG)
Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeitgeber die von den privaten Versicherungen der angestellten Person nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung rückvergütet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619).
SR 832.10
SR 832.20
Art. 68 Kürzung des Lohnanspruchs
(Art. 29 BPG)
1 Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.
2 Die Kürzung nach Artikel 67 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.
3 Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder bewusst eine aussergewöhnliche Gefahr oder ein Wagnis eingegangen worden ist.
4 Der Lohnanspruch kann gekürzt oder in schweren Fällen entzogen werden, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4 verweigert.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 69 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn
(Art. 29 Abs. 3 BPG)
1 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden soweit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen.
2 Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu kürzen, wenn sich die Person auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung in einer Heilanstalt aufhält.
Art. 70 Militär-, Zivilschutz- und ziviler Ersatzdienst
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird der ungekürzte Lohn ausgerichtet. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.
2 Wird während der Dienstleistung eine Soldzulage bezogen, wird der Lohn um den entsprechenden Betrag gekürzt.
3 Für die Dauer der Grundausbildung kann der Lohn, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, zurückgefordert werden, wenn die Anstellung weniger als vier Jahre gedauert hat.
4 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr ausgerichtet werden.
5 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 71 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während vier Monaten der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.
2 Auf Wunsch kann die Arbeit maximal einen Monat vor der errechneten Niederkunft ausgesetzt werden.
3 Im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienst kann die Mitarbeiterin die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs in Form einer Reduktion des vereinbarten Beschäftigungsgrades beziehen. Arbeitet der Vater des Kindes ebenfalls beim Bundesgericht, können die Eltern diese Arbeitszeitreduktion unter sich aufteilen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 71a Reduktion des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption
1 Die Eltern haben ab der Geburt ihres Kindes oder nach der Adoption eines Kindes Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um höchstens 20 Prozent, sofern keine organisatorischen Änderungen nötig sind. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.
2 Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen.
3 Die Arbeit mit reduziertem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist gemäss Absatz 2 und gilt unbefristet.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 72 Lohnfortzahlung bei Adoption
(Art. 17 Abs. 4 BPG)
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird der Lohn während zweier Monate ausgerichtet.
2 Arbeiten beide Adoptiveltern beim Bund, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Sie können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
3 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 73 Lohnfortzahlung im Todesfall
(Art. 29 Abs. 2 BPG)
1 Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines Sechstels des Jahreslohnes.
2 In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 36b ausgerichtet.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5957).
Art. 74 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 29 Abs. 1 BPG)
Die Leistungen bei Berufsunfall richten sich sinngemäss nach Artikel 63 BPV.
SR 172.220.111.3
Art. 75 Ersatz von Schäden
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
1 Dem an Konferenzen oder ähnliche Anlässe ins Ausland entsandten Personal, das ohne Verschulden eine Vermögenseinbusse erlitten hat, kann eine Entschädigung gewährt werden.
2 Die Entschädigung wird im Einvernehmen mit dem EFD geregelt.
Art. 76 Verjährung
(Art. 34 BPG)
Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 OR.
SR 220
Art. 77 Massnahmen bei Umstrukturierungen und Reorganisationen
(Art. 10, 19 und 31 BPG)
1 Umstrukturierungen und Reorganisationen werden sozialverträglich umgesetzt.
2 Folgende Massnahmen haben gegenüber der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang:
a. die Weiterbeschäftigung der Angestellten an einer zumutbaren anderen Stelle;
b. …
c. die Umschulung und die berufliche Weiterbildung;
d. die vorzeitige Pensionierung.
3 Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit weiterbeschäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung darüber informiert werden.
4 Die Angestellten unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie arbeiten aktiv an den eingeleiteten Massnahmen mit und entwickeln Eigeninitiative, insbesondere bei der Suche nach einer neuen Anstellung.
5 Zuständig für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Sozialpartnern ist die Verwaltungskommission.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Die Berichtigung vom 29. Jan. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 419).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2995).
Art. 78 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können Angestellte frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern diese nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt haben:
a. wenn ihre Stelle aufgehoben wird;
b. wenn ihr Aufgabengebiet stark verändert wird; oder
c. im Rahmen einer Solidaritätsaktion mit jüngeren Angestellten, deren Stelle aufgehoben wird.
2 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 55‒62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.
2bis Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.
3 Das Gericht erstattet der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach den Absätzen 2 und 2bis im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Angestellten zurück.
4 In Härtefällen können weitere Leistungen erbracht werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
Art. 78a Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(Art. 19 Abs. 3 und 31 Abs. 5 BPG)
Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 78 auch dann erbringen, wenn:
a. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und
b. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 BPG vorliegt.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
Art. 79 Sozialpartnerschaft
(Art. 33 BPG)
1 Die Mitsprache und die Mitwirkung der Sozialpartner in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, werden vor allem durch frühzeitige und umfassende Information, durch Gelegenheit zur Stellungnahme und wenn nötig durch Verhandlungen gewährleistet.
2 Die Sozialpartner werden in allen wichtigen Personalangelegenheiten rechtzeitig und umfassend informiert und mindestens im Umfang von Artikel 33 Absatz 2 BPG konsultiert.
3 Als Sozialpartner des Bundesgerichts gelten die anerkannten Bundespersonalverbände.
4 Übernimmt das Bundesgericht im Wesentlichen eine Regelung der allgemeinen Bundesverwaltung, so beschränken sich Information und Konsultation auf die Personaldelegation des Bundesgerichts.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2995).
Art. 80 Personaldelegation
(Art. 33 Abs. 4 BPG)
1 Um die Zusammenarbeit zu fördern, wird eine Personaldelegation gewählt.
2 Die Tätigkeit der Personaldelegation ist grundsätzlich beratender Natur. Die Beratung erfolgt zuhanden der zuständigen Verwaltungsorgane. Die Personaldelegation äussert sich zu:
a. Personalfragen im Allgemeinen und betreffend bestimmte Personalkategorien;
b. betrieblichen Vereinfachungen und Verbesserungen sowie baulichen Massnahmen;
c. Gesundheits- und Ausbildungsfragen.
1 Die Schlichtungskommission gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht aus vier Mitgliedern. Sie zählt gleich viele Frauen wie Männer.
2 Der Arbeitgeber wird durch zwei wissenschaftliche Mitarbeiter des Generalsekretariates unterschiedlichen Geschlechts vertreten. Die Personaldelegation bezeichnet zwei Mitglieder, davon mindestens eines aus ihrer Mitte und mindestens einen Gerichtsschreiber. Der Vorsitz wird vom Personalchef ausgeübt.
3 Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über die Schlichtungskommission Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
SR 151.1
SR 172.327.1
Art. 80b Schutz von Personendaten
(Art. 27 BPG)
Für die Bearbeitung der Personendaten von Bewerbern, Angestellten und ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts sind unter Vorbehalt der abweichenden Vorschriften dieses Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals sinngemäss anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619).
SR 172.220.111.4
Art. 80c Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers werden den abgewiesenen Bewerbern zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, spätestens drei Jahre nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Bewerbern bleiben vorbehalten.
2 Die Personaldossiers, inklusive die Leistungsbeurteilungen und die gestützt darauf gefällten Entscheide sowie die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen, werden bis zehn Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt. Anschliessend werden sie vernichtet, soweit sie nicht mehr benötigt werden und sie nicht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz archivierungswürdig sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619).
SR 152.21
Art. 80d Benutzung der elektronischen Infrastruktur
(Art. 25b Abs. 2 BGG)
Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur sind die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 2012 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, sinngemäss anwendbar.
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
SR 172.010.442
Art. 80e Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte
(Art. 10 DSG)
1 Der oder die Datenschutzbeauftragte ist Datenschutzberater oder Datenschutzberaterin im Sinne von Artikel 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) und Artikel 26 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022.
2 Er oder sie übt seine oder ihre Funktion fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
3 Die Angestellten des Bundesgerichts können den Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin des Bundesgerichts jederzeit um Beratung ersuchen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 759).
SR 235.1
SR 235.11
Art. 80f Bulletin des Generalsekretariats
1 Das Bulletin des Generalsekretariats ist ein Mitteilungsblatt des Bundesgerichts.
2 Die Adressaten des Bulletins des Generalsekretariats sind:
a. die Mitglieder und die Angestellten des Bundesgerichts;
b. auf Wunsch: die ehemaligen Mitglieder des Bundesgerichts;
c. auf Wunsch: die ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts, die im Zeitpunkt ihrer Pensionierung am Bundesgericht tätig waren.
3 Das Bulletin des Generalsekretariats bezweckt insbesondere die Information der Adressaten nach Absatz 2 betreffend:
a. laufende Projekte am Bundesgericht;
b. Organisatorisches betreffend das Bundesgericht;
c. die Wahl von neuen Mitgliedern und die Anstellung von neuen Mitarbeitenden des Bundesgerichts;
d. besondere Ereignisse, wie Geburtstage, Dienstjubiläen, Beförderungen, Geburten, Hochzeiten der aktuellen sowie der ehemaligen Mitglieder und Angestellten des Bundesgerichts.
4 Das Bulletin des Generalsekretariats kann im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe a-d Personendaten von aktuellen, künftigen sowie ehemaligen Mitgliedern und Angestellten des Bundesgerichts enthalten. Es enthält keine besonders schützenswerten Personendaten.
5 Zu den Personendaten nach Absatz 4 gehören insbesondere:
a. Namen und Vornamen;
b. Titel;
c. Geburtsdatum;
d. Funktion;
e. Abteilung- oder Dienst;
f. Geschäftstelefonnummer;
g. Daten betreffend einen Bürowechsel;
h. Daten betreffend einen Abteilungswechsel;
i. Daten betreffend den Austritt aus dem Bundesgericht.
6 Die Publikation der folgenden Personendaten im Bulletin des Generalsekretariats bedürfen des Einverständnisses der betroffenen Person:
a. für künftige Angestellte des Bundesgerichts:1. Porträtfoto,
2. Daten betreffend die bisherige Anstellung;
b. Daten betreffend eine Beförderung;
c. Daten betreffend ein Dienstjubiläum;
d. Daten betreffend die Eheschliessung (Datum, Name der Ehepartnerin oder des Ehepartners);
e. Daten betreffend eine Geburt (Datum, Name des Kindes);
f. runde und halbrunde Geburtstage von ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts.
7 Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretriats wird von den Adressaten nach Absatz 2 vertraulich behandelt.
8 Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretariats kann den Adressaten nach Absatz 2 durch ein geschütztes Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 798).
Art. 81
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 82 Gesamtgericht
Das Gesamtgericht ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Generalsekretärs und seines Stellvertreters.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 83
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 84 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist zuständig zur Behandlung der Personalangelegenheiten der Gerichtsschreiber und der dem Generalsekretär direkt unterstellten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Sie entscheidet insbesondere über:
a. die Anstellung (Art. 13);
b. die Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 17 und 18);
c. Lohnerhöhungen, Funktionszulagen, Einsatzprämien, Anerkennungsprämien und Arbeitsmarktzulagen (Art. 25, 26, 32, 33, 34 und 35);
d. die Funktionsbewertung (Art. 37);
e. Urlaubsgesuche (Art. 42);
f. die Verweigerung von Treueprämien (Art. 46);
g. die Ausrichtung von Entschädigungen (Art. 50, 51 und 52);
h. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen (Art. 55);
i. die Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis (Art. 58);
j. die Eröffnung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen und Disziplinarmassnahmen (Art. 60, 61 und 62);
k. die Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 65).
2 Die Verwaltungskommission kann Zuständigkeiten an den Generalsekretär delegieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 85 Generalsekretär
Der Generalsekretär ist zuständig für die Entscheidungen in Personalangelegenheiten, die das übrige Personal betreffen.
Art. 86 Antragsrecht
1 In Personalangelegenheiten steht ein Antragsrecht zu:
a. der Verwaltungskommission für die Wahl des Generalsekretärs und seines Stellvertreters;
b. …
c. jeder Abteilung für die Anstellung und die Zuteilung ihrer Gerichtsschreiber;
d. den Abteilungspräsidenten für ihre Mitarbeiter;
e. …
f. den Leitern der Dienste für ihre Mitarbeiter.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 87 Ausführungsvorschriften
1 Die Verwaltungskommission erlässt die Richtlinien betreffend Anstellungsvoraussetzungen, Anfangslohn und Laufbahn der Gerichtsschreiber (Art. 21 und 23).
2 Verwaltungskommission und Generalsekretär erlassen je die Weisungen und Richtlinien zu dieser Verordnung, namentlich betreffend:
a. Weiterbildung der Gerichtsschreiber (Art. 2 Abs. 6);
b. Einsatz- und Anerkennungsprämien (Art. 33 und 34);
c. flexible und gleitende Arbeitszeit (Art. 38);
d. Übertragung des Ferienanspruchs (Art. 41 Abs. 3);
e. Urlaub (Art. 42);
f. Dienstkleidung (Art. 44);
g. Nebenbeschäftigungen (Art. 55);
h. Ablieferungspflicht (Art. 56);
i. Schadenersatz im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen (Art. 75);
j. Personaldelegation (Art. 80).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 88 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änd. können unter AS 2001 3258 konsultiert werden.
Art. 89 Überführungs- und Übergangsbestimmungen
1 Die bisherigen Dienstverhältnisse werden sinngemäss nach der Überführungsverordnung BtG-BPG vom 3. Juli 2001 mit Wirkung auf den 1. Januar 2002 in ein Arbeitsverhältnis nach neuem Recht überführt.
2 Vorbehalten bleibt die Amtsdauer der auf Amtsdauer gewählten Gerichtsschreiber und des Generalsekretärs. Für diese Personen bleiben die altrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung des Dienstverhältnisses bis Ende 2002 anwendbar. Die Überführung dieser Dienstverhältnisse wird im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Überführungsverordnung BtG-BPG auf den 1. Januar 2003 vorgenommen.
3 Die Funktionswechsel und Lohnmassnahmen per 1. Januar 2002 richten sich nach neuem Recht.
4 Ändert sich die Lohnklasse einzig durch den Wechsel vom alten zum neuen Lohnsystem, so besteht eine Lohngarantie auf der Höhe des aktuellen Lohnes zuzüglich Teuerungsausgleich.
[AS 2001 1846. AS 2007 4477 Ziff. I 7]
Art. 89a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Juni 2013
1 Die gemäss Artikel 15 Absatz 2 auf fünf Jahre geschlossenen Arbeitsverträge der Gerichtsschreiber dauern ab Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 höchstens noch ein Jahr. Gerichtsschreiber, die keinen unbefristeten Vertrag erhalten, können verlangen, dass der bisherige fünfjährige Arbeitsvertrag vollständig zu Ende geführt wird.
2 Für die Berechnung der Treueprämie nach Artikel 46 Absatz 5 werden die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 anerkannten Anstellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet.
3 Bei Aus- und Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 BPG nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 werden die bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie nicht mehr angerechnet.
4 War die angestellte Person vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013 wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer der Arbeitsverhinderung an die Frist von zwei Jahren nach Artikel 18a angerechnet.
5 Erreicht die angestellte Person die Dreimonatsfrist der mindestens hälftigen Wiederaufnahme der Arbeit nach Artikel 67 Absatz 5 des bisherigen Rechts erst nach Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2013, so wird die Arbeitsverhinderung nicht unterbrochen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 89b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2015
Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 29. Juni 2015 das 59. Altersjahr vollendet haben und bis spätestens am 31. Juli 2017 vorzeitig pensioniert werden, richtet sich nach bisherigem Recht.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
Art. 90 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.