Der halbe Betrag der Zulage, die für jedes weitere zulagenberechtigte Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr gilt, kann ausgerichtet werden an Angestellte:
a. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;
b. die nahe Verwandte auf behördliche Anordnung unterstützen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5957).
Art. 37 Funktionsbewertung
(Art. 15 BPG)
1 Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
3 Der Personalchef erstattet das Gutachten. Er wendet die Richtlinien des Finanzdepartements sinngemäss an und kann die Meinung des Personalamtes einholen.
Art. 38 Arbeitszeit
(Art. 17 BPG)
1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Angestellte 42 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sich die Wochenarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.
2 Soweit betrieblich möglich, werden den Angestellten mit Arbeitszeiterfassung flexible Arbeitszeiten angeboten. Diese beruhen in der Regel auf der gleitenden Arbeitszeit.
3 Der Arbeitgeber bietet den Angestellten mit Arbeitszeiterfassung Wochenarbeitszeiten zwischen 40 und 44 Arbeitsstunden gegen Ausgleich in Ferientagen oder Lohn an. Den Gerichtsschreibern werden die entsprechenden Arbeitsmodelle mit zusätzlichen Ferientagen gegen Lohnreduktion angeboten.
4 Angestellten mit Vertrauensarbeitszeit, die sich bereit erklären, Überstunden ohne Zeitkompensation zu leisten, kann die gleiche Vergütung gewährt werden wie dem Personal der allgemeinen Bundesverwaltung.
5 Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können die Angestellten einen Teil ihrer Arbeit in Telearbeit leisten (mobiles Arbeiten und Heimarbeit).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 353).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4965).
Art. 39 Mehrarbeit und Überzeit
(Art. 17 BPG)
1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann auf Antrag des Vorgesetzten vorübergehend Mehrarbeit und Überzeit angeordnet werden.
2 Mehrarbeit und Überzeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
3 Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, können Ausgleichstage auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder in begründeten Fällen Barvergütungen ausgerichtet werden.
4 Die Barvergütungen betragen:
a. für Mehrarbeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes;
b. für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes.
5 Im Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit durch eine Barvergütung abgegolten werden.
6 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit übertragen werden.
7 Für Teilzeitarbeitende gelten die Absätze 4–6 entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
Art. 40 Freie Tage
(Art. 17 BPG)
1 Ergeben sich in einem Kalenderjahr:
a. weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so werden die fehlenden freien Tage nachbezogen;
b. mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so verringert sich der Ferienanspruch entsprechend.
2 In Lausanne gelten als Feiertage Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag, Weihnachten und der Stephanstag. Die Nachmittage von Heiligabend und Sylvester sind ebenfalls arbeitsfrei.
3 In Luzern gelten als Feiertage Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Leodegar, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und der Stephanstag. Ebenfalls arbeitsfrei sind je ein halber Arbeitstag am Schmutzigen Donnerstag und Güdismontag sowie die Nachmittage von Heiligabend und Sylvester.
4 Für Angestellte des Bundesgerichts an anderen Arbeitsorten gelten die am jeweiligen Standort massgeblichen Bundesvorschriften.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 41 Ferien
(Art. 17 BPG)
1 Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
a. 6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;
b. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden;
c. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
d. 7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
2 Ferien sind so anzusetzen, dass der Ablauf der Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Erholung gewährleistet wird.
3 Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.
4 Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:
a. insgesamt 90 Kalendertage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes; bei der Berechnung der Kürzung werden die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt; als Abwesenheitstage gelten Tage, an denen die angestellte Person nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbeitet hat;
b. 30 Tage wegen unbezahlten Urlaubs.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 42 Urlaub
(Art. 17 BPG)
1 Müssen oder wollen Angestellte in besonderen Fällen die Arbeit aussetzen, so haben sie um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen.
2 Bei der Beurteilung des Gesuches werden in angemessener Weise der Grund sowie die Arbeitssituation berücksichtigt. Die Leistung und das Verhalten können ebenfalls berücksichtigt werden.
3 Im Übrigen werden die Richtlinien des EFD sinngemäss angewendet.
Art. 43 Arbeitsgeräte, Material
(Art. 18 Abs. 1 BPG)
1 Die Angestellten werden mit den nötigen Arbeitsgeräten und dem nötigen Material ausgerüstet.
2 Verwenden Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte, kann eine Vergütung ausgerichtet werden.
Art. 44 Dienstkleidung
(Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Bst. c BPG)
Die Mitarbeiter des Weibel- und des Hausdienstes tragen Dienstkleidung. Diese wird unentgeltlich abgegeben.
Art. 45 Spesen
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
1 Den Angestellten werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.
2 Die Ansätze des EFD werden sinngemäss angewendet für:
a. Mahlzeiten, Unterkunft und Reise;
b. Dienstreisen ins Ausland;
c. die Teilnahme an internationalen Konferenzen;
d. den Umzug aus dienstlichen Gründen;
e. Repräsentationsauslagen.
Art. 46 Treueprämie
(Art. 32 Bst. b BPG)
1 Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstellungsjahren kann eine Treueprämie ausgerichtet werden.
2 Die Treueprämie entspricht:
a. nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr je einem halben Monatslohn;
b. nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren einem Monatslohn.
3 Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise als bezahlten Urlaub beziehen.
4 Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, kann die Treueprämie ganz oder teilweise verweigert werden.
5 Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig des Beschäftigungsgrades die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse, die in den Verwaltungseinheiten des Bundes bestanden haben. Die Lehrzeit nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 wird nicht berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3961).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 19. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4105).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 19. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4105).
SR 412.10
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Siehe auch die UeBest. dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 47 Verbesserungsvorschläge
(Art. 32 Bst. c BPG)
1 Die Vorgesetzen unterstützen durch geeignete Massnahmen ein innovatives Verhalten und fördern die Umsetzung von Verbesserungsvorschlägen.
2 Realisierte Ideen können mit einer Barprämie oder anderen Leistungen im gleichen Gegenwert belohnt werden.
Art. 48 Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals
(Art. 32 Bst. e BPG)
1 Zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen oder der persönlichen Arbeitsorganisation können Einrichtungen zu Gunsten des Personals unterstützt werden, wie:
a. die familienergänzende Kinderbetreuung;
b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden und -fördernden Einrichtungen.
2 Für vorteilhafte Konditionen auf Sparkapitalien bei der Sparkasse Bundespersonal gelten die Vorschriften der zuständigen Institutionen.
3 Anlässe zur Pflege der Beziehungen zwischen den aktiven und den pensionierten Angestellten können unterstützt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 49 Verfahrens- und Parteikosten
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
1 Der Arbeitgeber vergütet den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrens- und Parteikosten zurück, wenn:
a. das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt;
b. die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde; und
c. der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat.
2 Vor Rechtskraft des Urteils werden nur Kostengutsprachen geleistet. Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise auch in diesen Fällen Kostenvergütungen ausgerichtet werden.
Art. 50 Ausrichtung von Entschädigungen
(Art. 19 BPG)
1 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ohne dass die betreffende Person ein Verschulden trifft, so wird unter Vorbehalt von Absatz 4 eine Entschädigung ausgerichtet:
a. Angestellten, die eine sehr spezialisierte Funktion ausüben, für die keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b. Angestellten, deren Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat;
c. Angestellten, die mindestens 50 Jahre alt sind.
2 Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl wird dem Generalsekretär und seinem Stellvertreter eine Entschädigung nach Artikel 51 Absatz 1 ausgerichtet.
3 Weitere Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können unter Vorbehalt von Absatz 4 bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden:
a. in Einzelfällen höheren Kaderangehörigen;
b. den unter den Sozialplan fallenden Angestellten.
4 Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn:
a. eine Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG erfolgt;
b. …
c. das Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden (Art. 18) aufgelöst wird.
5 Wird die Person innert eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt, so ist die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 51 Höhe der Entschädigungen
(Art. 19 Abs. 5 BPG)
1 Die Entschädigung nach Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3 entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 52 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen
(Art. 17 und 18 Abs. 2 BPG)
Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen können insbesondere folgende Leistungen erbracht werden:
a. Gewährung von bezahltem, teilweise bezahltem oder unbezahltem Urlaub von bis zu fünf Jahren Dauer;
b. Übernahme von ausserordentlichen Kosten, die mit dem Einsatz der Angestellten bei internationalen Organisationen zusammenhängen, soweit diese nicht durch entsprechende Leistungen der internationalen Organisation abgegolten werden.
Art. 52a Versicherbarer Lohn
(Art. 32g Abs. 5 BPG)
1 Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2 der BPV.
2 Wird einer angestellten Person nach Artikel 26 Absatz 2 keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 67 Absatz 2 oder 3 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.
3 …
4 Im Fall von Massnahmen bei Umstrukturierungen nach Artikel 77 bestimmt sich der versicherbare Lohn nach dem Sozialplan. V des BGerV des BGer vom
SR 172.220.111.3
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 29. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2339).
Art. 52b Meldung
Der versicherbare Lohn wird PUBLICA vom Personaldienst des Bundesgerichts als massgebender Lohn gemeldet.
Art. 52c Beteiligung am Einkauf
(Art. 32 Bst. a BPG)
Der Arbeitgeber kann sich zulasten der Personalkredite am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und der Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
Art. 52d Versicherungsschutz während des Urlaubs
(Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG)
1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Versicherungsschutz während mindestens zwei Monaten unverändert.
2 Wird ein unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als zwei Monaten gewährt, so vereinbart der Arbeitgeber mit der angestellten Person vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem dritten Urlaubsmonat weiterbestehen sollen.
3 Werden ab dem dritten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr übernommen, so meldet der Arbeitgeber den Urlaub PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
4 Die während des Urlaubs von der angestellten Person geschuldeten Beiträge werden ihr nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
Art. 52dbis Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion
1 Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33a des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG), indem sie neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt.
2 Bei generellen Lohnanpassungen, namentlich bei Reallohnerhöhungen und generellen Einreihungskorrekturen, verändern sich die bezahlten Beiträge auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil nicht.
3 Wird der Lohn im Interesse des Arbeitgebers reduziert, so kann dieser sich zulasten der Personalkredite bis höchstens zur Hälfte an den Sparbeiträgen und an der Risikoprämie für die Weiterführung der Vorsorge beteiligen. Die Kostenbeteiligung kann befristet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 17. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 639).
SR 831.40
Art. 52dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres
Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33b BVG). In diesem Fall finanziert der Arbeitgeber die Sparbeiträge des Arbeitgebers.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 17. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 639).
SR 831.40
Art. 52e Berufsinvalidität
(Art. 32j Abs. 2 BPG)
1 Die zuständige Stelle beantragt bei PUBLICA die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung für angestellte Personen, wenn:
a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben;
b. der ärztliche Dienst auf Antrag des Arbeitgebers feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
2 Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe werden im Vorsorgereglement für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks des Bundes (VRAB) geregelt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Art. 52f Überbrückungsrente
(Art. 32k Abs. 2 BPG)
1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VRAB, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 1 der BPV.
2 Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.
SR 172.220.111.3
Art. 53 Wohnort
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 Abs. 2 Bst. a BPG)
1 Die Angestellten müssen das Gericht in angemessener Zeit erreichen können.
2 Der Chef des Hausdienstes und sein Stellvertreter sind verpflichtet, in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen.
Art. 54 Dienstwohnung
(Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG)
Die Grundsätze des EFD betreffend die Nutzung von Dienstwohnungen und die Entschädigungen werden sinngemäss angewendet.
Art. 55 Nebenbeschäftigung
(Art. 23 BPG)
1 Öffentliche Ämter und andere Tätigkeiten, die Angestellte ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesgericht ausüben, bedürfen einer Bewilligung, wenn sie:
a. gegen Entgelt ausgeübt werden oder
b. die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der ihre Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bundesgericht vermindern kann, oder
c. auf Grund ihrer Art die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen mit sich bringen.
2 Für öffentliche Ämter sowie Tätigkeiten im Interesse des Gerichts kann bezahlter Urlaub bis zu maximal 15 Tagen gewährt werden.
3 Teilzeitbeschäftigte bedürfen einer Bewilligung nur nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe b und c.
4 Die Angestellten informieren das zuständige Organ über Tatsachen, welche die Bewilligungspflicht begründen können.
Art. 56 Ablieferungspflicht
(Art. 21 Abs. 2 BPG)
1 Zusatzeinkommen aus Nebenbeschäftigungen können in der Bewilligung teilweise ablieferungspflichtig erklärt werden.
2 Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
Art. 57 Vorteilsannahme
(Art. 21 Abs. 3 BPG)
1 Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 BPG gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile, insbesondere solche, die bei offiziellen Besuchen gemacht werden.
2 In Zweifelsfällen klären die Angestellten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen zusammen mit ihren Vorgesetzten ab.
Art. 58 Berufs- und Amtsgeheimnis
(Art. 22 BPG)
1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und gerichtliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss spezialgesetzlicher Vorschrift geheim zu halten sind.
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 84 und 85 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen.
4 Vorbehalten bleiben Artikel 150−156 in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002.
SR 312.0
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619).
SR 171.10
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 59
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 60 Administrativuntersuchung
(Art. 25 BPG)
1 Mit der Administrativuntersuchung wird abgeklärt, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen.
3 Die Administrativuntersuchung wird durch Untersuchungsorgane geführt, die nicht im betreffenden Aufgabenbereich tätig sind. Mit der Untersuchung können ausserhalb des Gerichts stehende Personen betraut werden.
4 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968.
SR 172.021
Art. 61 Disziplinarische Untersuchungen
(Art. 25 BPG)
1 Bei der Eröffnung der Disziplinaruntersuchung wird die Person bezeichnet, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Untersuchung können ausserhalb des Gerichts stehende Personen betraut werden.
2 Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968.
3 Endet das Arbeitsverhältnis, so fällt das Disziplinarverfahren dahin.
4 Führt die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten gleichzeitig zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem strafrechtlichen Verfahren, so wird der Entscheid über die disziplinarische Massnahme bis zur Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens über die disziplinarische Massnahme entschieden werden.
SR 172.021
Art. 62 Disziplinarmassnahmen
(Art. 25 BPG)
1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a. Verwarnung;
b. …
c. Änderung des Aufgabenkreises.
3 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können zudem folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a. Lohnkürzung von höchstens 10 % während längstens eines Jahres;
b. Busse bis zu einem Fünftel eines monatlichen Bruttolohnes;
c. Änderung der Arbeitszeit.
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
Art. 63 Verjährung
(Art. 25 BPG)
1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt ein Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.
2 Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen worden sind.
Art. 64 Haftung der Angestellten
(Art. 25 BPG)
Die Haftung der Angestellten für Schaden, den sie dem Bund oder einem Dritten zufügen, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958.
SR 170.32
Art. 65 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
(Art. 25 BPG)
1 Wenn bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Betracht kommt, so sind die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft zu überweisen.
2 Ist gegen eine angestellte Person ein Strafverfahren einzuleiten, richtet sich das Verfahren nach Artikel 7 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz.
SR 170.321
Art. 66 Freistellung vom Dienst
(Art. 26 BPG)
1 Die angestellte Person kann sofort vorsorglich vom Dienst enthoben oder in einer andern Funktion eingesetzt werden, namentlich wenn:
a. schwere Vorkommnisse strafrechtlicher oder disziplinarischer Natur festgestellt oder vermutet werden;
b. wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder
c. ein laufendes Verfahren behindert wird.
2 Zugleich können der Lohn und weitere Leistungen gekürzt oder gestrichen werden.
Art. 66a Freistellung nach Kündigung
(Art. 25 BPG)
1 Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.
2 Die angestellte Person muss ein bei anderen Arbeit- oder Auftraggebern erzieltes Ersatzeinkommen melden. Dieses Einkommen wird vom Lohn abgezogen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453).