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Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen

Confederation · 443.122 · ordinance

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 MEDIA-Länder
  3. Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung
  4. Art. 4 Förderungsinstrumente
  5. Art. 5 Zuständigkeit
  6. Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  7. Art. 7 Förderbare Filme
  8. Art. 8 Anrechenbare Kosten
  9. Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  10. Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung
  11. Art. 10a
  12. Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen
  13. Art. 12 Auszahlungsmodalitäten
  14. Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
  15. Art. 14 Förderbare Filme
  16. Art. 15 Förderbare Veranstaltungen
  17. Art. 16 Anrechenbare Kosten
  18. Art. 16a Bemessung der Finanzhilfe
  19. Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung
  20. Art. 18 Auszahlungsmodalitäten
  21. Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
  22. Art. 20 Förderbare Weiterbildungen
  23. Art. 21 Anrechenbare Kosten
  24. Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung
  25. Art. 23 Gesuchseinreichung
  26. Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe
  27. Art. 25 Auszahlungsmodalitäten
  28. Art. 26 Förderungsinstrumente
  29. Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen
  30. Art. 28 Zuständigkeit
  31. Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  32. Art. 30 Förderbare Projekte
  33. Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten
  34. Art. 32 Anrechenbare Kosten
  35. Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  36. Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe
  37. Art. 35 Auszahlungsmodalitäten
  38. Art. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  39. Art. 37 Förderbare Pakete
  40. Art. 38 Förderbare Projekte
  41. Art. 39 Anrechenbare Kosten
  42. Art. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  43. Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen
  44. Art. 42 Bemessung der Finanzhilfe
  45. Art. 43 Auszahlungsmodalitäten
  46. Art. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  47. Art. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
  48. Art. 46 Anrechenbare Kosten
  49. Art. 47 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  50. Art. 48 Bemessung der Finanzhilfe
  51. Art. 49 Auszahlungsmodalitäten
  52. Art. 50 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  53. Art. 51 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
  54. Art. 52 Berechnung der Gutschriften
  55. Art. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften
  56. Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten
  57. Art. 55 Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift
  58. Art. 56 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  59. Art. 57 Förderbare Projekte
  60. Art. 58 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten
  61. Art. 59 Anrechenbare Kosten
  62. Art. 60 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  63. Art. 61 Bemessung der Finanzhilfe
  64. Art. 62 Auszahlungsmodalitäten
  65. Art. 63 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  66. Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen
  67. Art. 65 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderungsinstrumenten
  68. Art. 66 Anrechenbare Kosten
  69. Art. 67 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  70. Art. 68 Bemessung der Finanzhilfe
  71. Art. 69 Auszahlungsmodalitäten
  72. Art. 70 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  73. Art. 71 Förderbare Massnahmen und Projekte
  74. Art. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten
  75. Art. 73 Anrechenbare Kosten
  76. Art. 74 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  77. Art. 75 Bemessung der Finanzhilfe
  78. Art. 76 Auszahlungsmodalitäten
  79. Art. 76a Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  80. Art. 76b Förderbare Massnahmen und Projekte
  81. Art. 76c Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten
  82. Art. 76d Anrechenbare Kosten
  83. Art. 76e Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  84. Art. 76f Bemessung der Finanzhilfe
  85. Art. 76g Auszahlungsmodalitäten
  86. Art. 76h Zuständigkeit
  87. Art. 76i Förderungsinstrument
  88. Art. 76j Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  89. Art. 76k Förderbare Projekte
  90. Art. 76l Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten
  91. Art. 76m Anrechenbare Kosten
  92. Art. 76n Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  93. Art. 76o Bemessung der Finanzhilfe
  94. Art. 76p Auszahlungsmodalitäten
  95. Art. 77 Übergangsbestimmung
  96. Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 (Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19)
  97. Art. 77b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Februar 2022
  98. Art. 77c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2022
  99. Art. 78 Inkrafttreten

99 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von: a. Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens gewährt werden; b. Finanzhilfen, die der Schweizer Filmbranche als Ersatz für die Nichtteilnahme am MEDIA-Programm der Europäischen Union im Hinblick auf den Wiedereinstieg der Schweiz ins MEDIA-Programm gewährt werden (MEDIA-Ersatz-Massnahmen); c. Finanzhilfen, die zur Förderung der gemeinsamen Projektentwicklung (Koentwicklung) von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma gewährt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847).

Art. 2 MEDIA-Länder

1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 teilnehmen. 2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) publiziert eine Liste der MEDIA-Länder und hält sie aktuell. Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG, Fassung gemäss ABl. L. 347 vom 20.12.2013, S. 221–237.

Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung

1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wird. 2 Die Bestimmungen der FiFV über die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, die Koordination der Förderungsinstrumente, die Bemessungsgrundsätze sowie die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. SR 443.113

Art. 4 Förderungsinstrumente

1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an: a. den Verleih von Schweizer Filmen und schweizerisch-ausländischen Koproduktionen ins Ausland; b. die Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden und ihren Filmen an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen; c. die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden. 2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 2 festgehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 5 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK. 2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übertragen: a. die Information der Filmbranche über die Exportförderung und die Förderung der Teilnahme an Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen; b. die Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche; c. die Organisation der Expertise für Gesuche um Exportförderung; d. die Vorprüfung der Abrechnungen und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen. 3 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Swiss Films» und dem BAK geregelt. 4 Zuständig für die Vorprüfung von Gesuchen um Finanzhilfen für die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden ist der Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse».

Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat; b. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie ersucht; c. die von einer professionellen Verleihfirma im Ausland eine vertragliche Zusicherung für den Verleih ihres Filmes hat.

Art. 7 Förderbare Filme

Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge gewährt werden: a. deren erste öffentliche Vorführung in der Schweiz nicht länger als 24 Monate zurückliegt; b. die als Schweizer Filme oder als anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktion mit Schweizer Regie und unter der Verantwortung des Schweizer Produktionsunternehmens hergestellt wurden; c. die für die Erstauswertung im Kino oder für den Vertrieb über eine digitale Plattform bestimmt sind; und d. die keinen Zugang zu Verleihmassnahmen des MEDIA-Programms der Europäischen Union haben. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 8 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern die Kosten innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor der Gesuchseinreichung bis zwölf Monate danach anfallen: a. Herstellung von Promotionsmaterial; b. Ankauf von Werbeflächen; c. Pressearbeit im Zielland; d. weitere Promotions- und Vermittlungstätigkeiten; e. Kopien oder elektronische Datenträger sowie Encodierung oder Transcodierung; f. Synchronisation und Untertitelung. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte a. Qualität und Originalität der Promotions- und Auswertungsstrategie 30 b. Vertriebspotenzial des Films im ausländischen Zielland 20 c. Eigenleistungen des Verleihunternehmens 20 d. Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung 20 e. Erfahrung des Verleihunternehmens 10 3 Projekte erhalten zusätzlich jeweils 5 Punkte, wenn: a. sie in einem Land im Kino ausgewertet werden, mit dem die Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat; b. die Promotionsstrategie für den Kinostart Synergien mit einer Festivalteilnahme im entsprechenden Land nutzt. 4 Förderbar sind Projekte, die mindestens 75 Punkte erreichen. 5 Reichen die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite nicht aus, um alle förderbaren Projekte zu unterstützen, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung

1 Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor dem Kinostart oder vor der Veröffentlichung auf der Plattform eingereicht werden. 2 Die Begutachtung erfolgt durch den Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» (Art. 43 Bst. d FiFV). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 10a

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5985). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Das BAK publiziert jährlich im Rahmen des Verteilplans die Höchstbeiträge und den Kürzungsschlüssel.

Art. 12 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und die Auswertungsergebnisse vorgelegt wurden. 3 Beim Vertrieb über digitale Abrufdienste umfasst die Abrechnungsperiode die ersten zwölf Monate der Online-Auswertung. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die Produktionsfirmen oder die Regisseurinnen und Regisseure stellen, die mit ihrem Film an eine solche Veranstaltung eingeladen worden sind. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass: a. sie oder er Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat; b. sie oder er die Rechte an dem Film innehat, um dessen Förderung ersucht wird; c. sie oder er die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Professionalität erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 14 Förderbare Filme

1 Finanzhilfen können gewährt werden für: a. lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme, die für die Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind; b. Kurzfilme. 2 Förderbar sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 15 Förderbare Veranstaltungen

Das BAK veröffentlicht eine Liste mit den wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen, für die Finanzhilfen gewährt werden können, sowie den für die einzelnen Veranstaltungen und Sektionen anwendbaren Pauschal- oder Höchstbeiträgen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 16 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: a. Kosten für Werbe- und Promotionsmassnahmen, insbesondere für die Teilnahme an Filmmärkten und Preisverleihungen; b. Anmeldegebühren; c. Reisekosten sowie Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung der beteiligten Personen; d. Kosten der Untertitelung. 2 Für die Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Richtwerte massgeblich, die für die Mitarbeitenden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten gelten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 16a Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Finanzhilfen für Festivalteilnahmen werden bis 3000 Franken als Pauschale bemessen. Die Pauschale wird aufgrund der durchschnittlich für die Teilnahme am betreffenden Festival oder an der betreffenden Sektion anfallenden anrechenbaren Kosten bemessen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung

1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden. 2 Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein: a. das Gesuchsformular; b. die Festivaleinladung; c. die Filmografien der beteiligten Personen; d. ein Budget, wenn die Finanzhilfe nicht als Pauschale bemessen wird. 3 Die Gesuche werden nach Datum des Gesuchseingangs behandelt. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 18 Auszahlungsmodalitäten

1 Die Pauschalen für Festivalteilnahmen bis 3000 Franken werden ausbezahlt, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Innert zwei Monaten nach der Teilnahme ist ein kurzer Bericht vorzulegen. 2 Die übrigen Finanzhilfen werden nach Vorlage der erforderlichen Belege, einer Abrechnung sowie eines kurzen Berichts ausbezahlt. Diese Dokumente sind innert zwei Monaten nach der Teilnahme vorzulegen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

Ein Gesuch um Finanzhilfen an die Weiterbildung können natürliche Personen stellen, die: a. Wohnsitz in der Schweiz haben; b. hauptsächlich im audiovisuellen Bereich erwerbstätig sind; und c. über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Bereich verfügen.

Art. 20 Förderbare Weiterbildungen

1 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union oder vom BAK nach dem 6. Abschnitt des 3. Kapitels mitfinanziert sind oder mitfinanziert wurden. 2 Finanzhilfen können für die Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen in folgenden Bereichen gewährt werden: a. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, Marketing, Verleih und Auswertung; b. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen»; c. Entwicklung von Werken und ihre Produktion; d. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel. 3 Das BAK publiziert eine Liste der Weiterbildungsprogramme, für die Finanzhilfen gewährt werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 21 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern sie insgesamt 1500 Franken erreichen: a. Kurs- oder Schulgebühren; b. Reisekosten und Mehrkosten für den Aufenthalt im Ausland; c. Übersetzungskosten, insbesondere für Treatments und Drehbücher. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung

1 Für die Gewährung der Finanzhilfe sind folgende Kriterien massgeblich: a. die Eignung der Weiterbildung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; b. die Relevanz der Weiterbildung für die Berufsausübung und ihr Praxisbezug; c. die Art und Höhe der budgetierten Kosten. 2 Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Gesuchseingangs gewährt. 3 Pro Jahr und Person wird nur eine Weiterbildung subventioniert. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 23 Gesuchseinreichung

1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden. 2 Dem Gesuch müssen die folgenden Unterlagen beiliegen: a. ein Motivationsschreiben; b. ein Lebenslauf; c. eine Filmografie; d. ein Budget; e. ein Bestätigungsschreiben der Weiterbildungsinstitution über die Zulassung und die anfallenden Kosten.

Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Der Höchstbetrag pro Weiterbildung liegt bei 15 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 25 Auszahlungsmodalitäten

1 Finanzhilfen unter 4000 Franken werden nach Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt, wenn die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt werden. Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen. 2 Finanzhilfen ab 4000 Franken werden ratenweise ausbezahlt: a. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist; sie beträgt höchstens 60 Prozent. b. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden; Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 26 Förderungsinstrumente

1 Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt werden: a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial (Einzelprojekt- und Paketförderung); b. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen; c. Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen; d. Finanzhilfen für EWR-weite beziehungsweise internationale Weiterbildungsprojekte; e. Finanzhilfen für den Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke; f. Finanzhilfen für Filmfestivals, die europäische Filme vorführen; g. Finanzhilfen für die Mitarbeit in europäischen Projekten und Netzwerken zur Filmvermittlung, namentlich an ein junges Publikum. 2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 3 festgehalten. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen

1 Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind. 2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberechtigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsberechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.

Art. 28 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen ist das BAK. 2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche für MEDIA-Ersatz-Massnahmen von Experten und Expertinnen begutachten, die in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder eine vergleichbare internationale Erfahrung aufweisen und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förderungsbereich kennen. 3 Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen: a. Information der Filmbranche über die MEDIA-Ersatz-Massnahmen und die Förderung der Weiterbildung nach den Artikeln 19–25; b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche; c. Organisation der Expertise für die MEDIA-Ersatz-Massnahmen; d. Vorprüfung der Abrechnung und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen. 4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat; b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens zwölf Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt; c. in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk produziert hat, das:1. die Kriterien der Einzelprojektförderung erfüllt, und 2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde; d. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie ersucht; e. die Projekte aus einer allfälligen Paketförderung nach den Artikel 36–43 abgerechnet hat. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

Art. 30 Förderbare Projekte

1 Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können. 2 Koproduzierte Projekte müssen unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern konzipiert und entwickelt werden, die: a. das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben; b. das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben; oder c. mit der Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen haben. 3 Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge; b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist (z. B. Webserien), mit mindestens folgender Länge:1. bei Spielfilmen: 90 Minuten, 2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten, 3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten; c. nonlineare audiovisuelle Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres; für solche Projekte gilt keine Mindestlänge. 4 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwiederbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten. 5 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt: a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und ‑Realityshows; abis. Musik-Videos, Video-Games und interaktive Bücher; b. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschafts- und Tierreportagen und «Doku-Soaps»; c. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG); d. Projekte, die nach einer ersten Ablehnung nicht in den wesentlichen Punkten überarbeitet wurden; e. Projekte, für die Gesuche um Finanzhilfen an die Projektentwicklung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden; f. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden; g. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). SR 0.443.2 SR 0.443.3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten

Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 32 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten: a. Erwerb von Autorenrechten, einschliesslich der Kosten, die bereits angefallen sind und in den zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung bezahlt wurden; b. Recherchen; c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung); d. Vorkosten für die Besetzung der wichtigsten Posten der Crew und des Casts; e. Vorbereitungskosten für Budget und Finanzierungsplan; f. Suche und Abklärungen von Businesspartnern, Koproduzenten und Finanzierern; g. Vorbereitung des Drehplans; h. Marketing und Vertriebsplan (Abklärung Vertriebsmärkte und Einkäufer, Präsentation bei Festivals); i. Produktion des Videotreatment oder des Pilotfilms; j. höchstens 7,5 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität des Projekts, Nachhaltigkeit und Diversität 40 Qualität der Entwicklungsstrategie, der Aufgabenverteilung und der Finanzierungsstrategie 30 Potenzial, das schweizerische und das internationale Publikum zu erreichen 30. 3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 12 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem Land vorweisen können, das das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert hat. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). SR 0.443.2 SR 0.443.3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe

1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge: a. für Animationsfilme: 60 000 Franken; b. für Dokumentarfilme: 33 000 Franken; c. für Spielfilme:1. bei Produktionsbudgets bis 1,65 Millionen Franken: 33 000 Franken, 2. bei Produktionsbudgets über 1,65 Millionen Franken: 55 000 Franken; d. für Serien: 60 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136).

Art. 35 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden. 3 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 24 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Paketförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat; b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 36 Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt; c. in den fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk allein oder als verantwortliche Koproduzentin produziert hat, das:1. die Kriterien der Einzelprojektentwicklungsförderung erfüllt, und 2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung ausserhalb der Schweiz in mindestens drei Ländern kommerziell vertrieben wurde; d. die Mehrheit der Rechte für alle Werke innehat, um deren Förderung sie ersucht; e. mindestens ein Projekt aus einer früheren Paketförderung abgerechnet und mit den Dreharbeiten begonnen hat oder alle Projekte aus einer früheren Paketförderung abgerechnet hat. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 37 Förderbare Pakete

1 Förderbar sind Pakete von mindestens drei und höchstens fünf Projekten. Alle Projekte müssen unter der Verantwortung der Produktionsfirma entwickelt werden, die das Gesuch einreicht. 2 Die Projekte müssen voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können. 3 Die Mehrzahl der Projekte muss gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, die das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben, konzipiert und entwickelt werden. SR 0.443.2 SR 0.443.3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 38 Förderbare Projekte

Die Projekte, aus denen das Paket zusammengesetzt ist, müssen nach Artikel 30 förderbar sein.

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