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Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen

Confederation · 443.122 · ordinance

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 MEDIA-Länder
  3. Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung
  4. Art. 4 Förderungsinstrumente
  5. Art. 5 Zuständigkeit
  6. Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  7. Art. 7 Förderbare Filme
  8. Art. 8 Anrechenbare Kosten
  9. Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  10. Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung
  11. Art. 10a
  12. Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen
  13. Art. 12 Auszahlungsmodalitäten
  14. Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
  15. Art. 14 Förderbare Filme
  16. Art. 15 Förderbare Veranstaltungen
  17. Art. 16 Anrechenbare Kosten
  18. Art. 16a Bemessung der Finanzhilfe
  19. Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung
  20. Art. 18 Auszahlungsmodalitäten
  21. Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
  22. Art. 20 Förderbare Weiterbildungen
  23. Art. 21 Anrechenbare Kosten
  24. Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung
  25. Art. 23 Gesuchseinreichung
  26. Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe
  27. Art. 25 Auszahlungsmodalitäten
  28. Art. 26 Förderungsinstrumente
  29. Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen
  30. Art. 28 Zuständigkeit
  31. Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  32. Art. 30 Förderbare Projekte
  33. Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten
  34. Art. 32 Anrechenbare Kosten
  35. Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  36. Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe
  37. Art. 35 Auszahlungsmodalitäten
  38. Art. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  39. Art. 37 Förderbare Pakete
  40. Art. 38 Förderbare Projekte
  41. Art. 39 Anrechenbare Kosten
  42. Art. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  43. Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen
  44. Art. 42 Bemessung der Finanzhilfe
  45. Art. 43 Auszahlungsmodalitäten
  46. Art. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  47. Art. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
  48. Art. 46 Anrechenbare Kosten
  49. Art. 47 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  50. Art. 48 Bemessung der Finanzhilfe
  51. Art. 49 Auszahlungsmodalitäten
  52. Art. 50 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  53. Art. 51 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
  54. Art. 52 Berechnung der Gutschriften
  55. Art. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften
  56. Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten
  57. Art. 55 Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift
  58. Art. 56 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  59. Art. 57 Förderbare Projekte
  60. Art. 58 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten
  61. Art. 59 Anrechenbare Kosten
  62. Art. 60 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  63. Art. 61 Bemessung der Finanzhilfe
  64. Art. 62 Auszahlungsmodalitäten
  65. Art. 63 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  66. Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen
  67. Art. 65 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderungsinstrumenten
  68. Art. 66 Anrechenbare Kosten
  69. Art. 67 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  70. Art. 68 Bemessung der Finanzhilfe
  71. Art. 69 Auszahlungsmodalitäten
  72. Art. 70 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  73. Art. 71 Förderbare Massnahmen und Projekte
  74. Art. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten
  75. Art. 73 Anrechenbare Kosten
  76. Art. 74 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  77. Art. 75 Bemessung der Finanzhilfe
  78. Art. 76 Auszahlungsmodalitäten
  79. Art. 76a Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
  80. Art. 76b Förderbare Massnahmen und Projekte
  81. Art. 76c Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten
  82. Art. 76d Anrechenbare Kosten
  83. Art. 76e Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  84. Art. 76f Bemessung der Finanzhilfe
  85. Art. 76g Auszahlungsmodalitäten
  86. Art. 76h Zuständigkeit
  87. Art. 76i Förderungsinstrument
  88. Art. 76j Anforderungen an die gesuchstellende Firma
  89. Art. 76k Förderbare Projekte
  90. Art. 76l Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten
  91. Art. 76m Anrechenbare Kosten
  92. Art. 76n Förderungskriterien und ihre Gewichtung
  93. Art. 76o Bemessung der Finanzhilfe
  94. Art. 76p Auszahlungsmodalitäten
  95. Art. 77 Übergangsbestimmung
  96. Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 (Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19)
  97. Art. 77b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Februar 2022
  98. Art. 77c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2022
  99. Art. 78 Inkrafttreten

99 provisions

Art. 39 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für die Budgetposten nach Artikel 32. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien für jedes Projekt und für das Paket insgesamt aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität der Herangehensweise, das Projektpaket auf europäischer und internationaler Ebene zu entwickeln, Innovationsfähigkeit der Produktionsfirma, Nachhaltigkeit und Diversität 35 Inhaltliche Qualität des Projektpakets, Kohärenz der Entwicklungsstrategie 25 Auswertungspotenzial auf europäischer und internationaler Ebene und Qualität der Vertriebs- und Marketingstrategie 30 Qualität und europäische Dimension der Finanzierungsstrategie 10. 3 Förderbar sind Projektpakete, die mindestens 70 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Pakete mit der höchsten Punktzahl gefördert. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen

In Aussicht gestellte Finanzhilfen für das Paket oder für die darin enthaltenen Projekte sind nicht übertragbar.

Art. 42 Bemessung der Finanzhilfe

1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Die Höchstbeiträge pro Film richten sich nach Artikel 34 und werden addiert; die Finanzhilfe der Paketförderung beträgt jedoch höchstens 220 000 Franken.

Art. 43 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert ist und deren Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 65 Prozent. 2 Eine zweite Rate kann frühestens nach 12 Monaten ausbezahlt werden, wenn aufgrund eines Zwischenberichts mit Zwischenabrechnung nachgewiesen ist, dass entsprechende Kosten unmittelbar bevorstehen. Sie beträgt höchstens 25 Prozent. 3 Ist das Paket innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate nicht abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich. 4 Können nicht alle Projekte, wie im Auszahlungsgesuch angegeben, entwickelt werden, so ist das BAK unverzüglich zu informieren. 5 Die letzte Rate wird nach Vorliegen der Abrechnung über das Paket ausbezahlt. Die Abrechnung muss von einer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassenen Revisorin geprüft sein. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). SR 221.302 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.

Art. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme

1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt werden: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurden; b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA-Ländern stammen; c. die in den drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Kalenderjahren fertiggestellt wurden; d. die nachweislich in mindestens sechs MEDIA-Ländern ausser dem Produktionsland zur Kinovorführung verkauft wurden, darunter in mindestens zwei Ländern mit mittlerer oder hoher Produktionskapazität, wie Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Spanien, Österreich, Belgien, Polen oder die Niederlande, und in mindestens zwei Ländern mit geringer Produktionskapazität; und e. für die eine Verleihförderung nach dieser Verordnung höchstens einmal abgelehnt wurde. 2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabelle erreicht werden: Funktion Spiel- und Dokumentarfilm Animationsfilm Punkte Regie 3 Drehbuch 3 Musik/Komposition 1 Hauptrolle Storyboard 2 Zweite Hauptrolle Character Design 2 Dritte Hauptrolle Supervision 2 Ausstattung künstlerische Leitung 1 Kamera technische Leitung 1 Schnitt 1 Ton 1 Drehort Studio 1 Labor/Postproduktion 1. 3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für: a. Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie; b. Filme aus MEDIA-Ländern, deren Herstellungskosten 20 Millionen Franken übersteigen; c. Filme, deren Schweizer Kinostart bereits mehr als zwei Monate vor Gesuchseinreichung stattfand oder erst nach dem nächsten Eingabetermin stattfinden soll; d. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Aufführungen von Werken wie Opern und Konzerte; e. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG); f. Filme, für die Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung in die Promotionstätigkeit oder in den Ankauf von Kopien reinvestiert werden, es sei denn, es handelt sich um Reinvestitionen in Form von Minimumgarantien oder Koproduktionsbeiträgen; g. … h. Filme, deren Verleih aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES» gefördert wurde, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes zusammen mit dem Finanzierungsanteil aus dem Filmförderungsfond «EURIMAGES» 50 Prozent der Verleihkosten übersteigt; i. Filme, deren Verleihförderung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Règles 2017–2018 – Programme de soutien à la distribution vom 13. März 2017, kann kostenlos abgerufen werden unter: www.coe.int/ > FR > Démocratie > Eurimages > Programmes > Distribution > Réglementation en vigueur.

Art. 46 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: a. Promotionsmaterial; b. Ankauf von Werbeflächen; c. weitere Promotionskosten; d. Materialkosten wie Kopien, Digital Cinema Package (DCP) und Encodierung; e. Synchronisation, Untertitelung und Audiodeskription. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 47 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien eingeteilt: a. Herstellungskosten weniger als 3 Millionen Franken: kleine Filme; b. Herstellungskosten ab 3 Millionen Franken: mittlere Filme. 2 Die Gewichtung der Kriterien und die Berechnung der Punkte werden pro Film und Kategorie gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Pro Verleih oder pro MEDIA-Land 1 Schweizer Verleihfirma, die im Vorjahr in der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung Guthaben erzielt hat 1 Film, der aus einem MEDIA-Land stammt, aber nicht aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien 2 3 Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen. 4 Gefördert wird der Verleih der Filme, die in den Kategorien nach Absatz 1 jeweils die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinder- oder Jugendfilms gefördert, der die höchste Punktzahl erzielt. Die Priorität für Kinder- und Jugendfilme findet auf Animationsfilme keine Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 48 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Die Finanzhilfe richtet sich nach der Anzahl Leinwände. Es gelten die folgenden Höchstbeiträge: Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken 1–7 10 000 8–14 15 000 15–24 25 000 25–39 30 000 40–59 40 000 60–99 60 000. 3 Pro Kino wird nur eine Leinwand gezählt. 4 Der Film muss mindestens vier Vorstellungen pro Woche und Leinwand aufweisen. Angerechnet werden nur Vorstellungen mit normalen Eintrittspreisen in registrierten Kinos. 5 Massgebend für die Beitragsberechnung ist die Anzahl Leinwände in der Woche, in der am meisten Leinwände bespielt werden. Erfolgt der Kinostart in mehreren Sprachregionen der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten, so werden die Wochen mit den meisten Leinwänden für jede Sprachregion separat eruiert und anschliessend zusammengezählt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 49 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird bei bestätigtem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent. 2 Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin verschoben, so kann die in Aussicht gestellte Finanzhilfe auf Gesuch hin verlängert werden. 3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Vorstellungen und Leinwände nachgewiesen und die Abrechnung vorgelegt wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 50 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Verleihförderung für europäische Filme in der Schweiz kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie für den entsprechenden Auswertungszeitraum Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.

Art. 51 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme

1 Zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurden; b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA-Ländern stammen; c. die in den drei Kalenderjahren fertiggestellt wurden, die dem Jahr vorangehen, für das Kinoeintritte angerechnet werden. 2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss der Tabelle in Artikel 45 Absatz 2 erreicht werden. 3 Nicht zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind: a. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Vorführungen von Werken wie Opern und Konzerte; b. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzten, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG); c. Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 52 Berechnung der Gutschriften

1 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Massgebend sind die vom Bundesamt für Statistik validierten Eintrittszahlen. 2 Die Eintritte in Liechtenstein werden in die Berechnung der Gutschriften einbezogen, wenn die Rechte für Liechtenstein nachweislich beim Schweizer Verleiher liegen und die Eintritte nachgewiesen sind. 3 Pro Film sind höchstens 100 000 Eintritte anrechenbar. 4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze: Herkunftsland Grundbetrag pro Eintritt (in Franken) 1–25 000 Eintritte (150 % des Grundbetrags, in Franken) 25 001–100 000 Eintritte (100 % des Grundbetrags, in Franken) Frankreich, Grossbritannien 0.65 1.00 0.65 Deutschland, Italien, Spanien 0.85 1.30 0.85 Andere MEDIA-Länder 1.15 1.70 1.15. 5 Übersteigt der Gesamtbetrag aller Gutschriften eines Kalenderjahrs die zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die Gutschriften proportional gekürzt. 6 Beträge unter 9000 Franken pro Verleihfirma werden nicht gutgeschrieben. 7 Pro Verleihfirma und Jahr werden nicht mehr als 350 000 Franken gutgeschrieben. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847).

Art. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften

1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in: a. die Koproduktion von Filmen, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus MEDIA-Ländern produziert werden; b. Optionen auf Filmrechte oder den Ankauf von Filmrechten an Filmen aus MEDIA-Ländern (Minimumgarantien); c. die Promotionskosten von Filmen aus MEDIA-Ländern. 2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder mit Finanzhilfen nach Artikel 14a Buchstabe a FiFV gefördert wird. 3 Anrechenbar für die Reinvestition sind: a. Kosten, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und die nach Ablauf des für die Gutschriftenberechnung massgeblichen Kalenderjahrs bezahlt wurden; und b. Verpflichtungen, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und die nach Ablauf des für die Gutschriftenberechnung massgeblichen Kalenderjahrs eingegangen wurden. 4 Die Gutschrift muss innerhalb der zwölfmonatigen Frist, die in der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift genannt wird, reinvestiert werden. 5 Mindestens 30 Prozent der Gutschriften müssen in die Promotion nach Absatz 1 Buchstabe c reinvestiert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). SR 443.113 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten

Die Reinvestition der Gutschriften darf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 55 Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift

1 Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift. 2 Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitionsbetrags. 3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. Die Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten seit Ablauf der Reinvestitionsfrist eintreffen, sonst verfällt die zweite Rate. Auf rechtzeitiges, begründetes Gesuch hin ist eine einmalige Verlängerung um sechs Monate möglich. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 56 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; und c. die im audiovisuellen Sektor tätig ist.

Art. 57 Förderbare Projekte

Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Weiterbildungsprojekte, die dazu beitragen, dass die teilnehmenden Filmschaffenden bei ihrer Arbeit einen europäischen oder internationalen Ansatz verfolgen; b. Weiterbildungsprojekte in folgenden Bereichen:1. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, innovative Erzählformen, Marketing, Verleih, Vertrieb und Auswertung, 2. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen», 3. Entwicklung und Produktion von Werken, 4. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel, namentlich auch neue Geschäftsmodelle; c. Weiterbildungsprojekte, die sich insbesondere an folgende Berufsgruppen richten:1. Produzenten und Produzentinnen, 2. Regisseure und Regisseurinnen, 3. Autoren und Autorinnen, 4. Script Consultants, 5. Redakteure und Redakteurinnen, 6. Verleiher und Verleiherinnen, 7. Kinobetreiber und ‑betreiberinnen, 8. Weltvertriebe, 9. Personen, die neue digitale Inhalte anbieten, 10. Animationsfilmer und ‑filmerinnen, 11. Postproduktionsmitarbeiter und ‑mitarbeiterinnen, 12. Personen aus dem juristischen oder dem Finanzsektor, die im audiovisuellen Sektor tätig sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 58 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. SR 443.113

Art. 59 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten: a. Personalkosten bis 25 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten öffentlicher Einrichtungen nicht anrechenbar sind; b. Betriebskosten; c. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte; d. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 60 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Komplementarität zu anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften, Nachhaltigkeit und Diversität 35 Inhaltliche Qualität und Methodologie, insbesondere Format, Zielgruppe, Knowhow, Effizienz des Angebots, Innovation 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Projekte, Firmen und den audiovisuellen Sektor, Zugang für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu internationalen Netzwerken und Märkten, strukturierender Effekt 15 Qualität des Teams bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise, Kohärenz der Rollenverteilung 10. 3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 61 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 62 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen. 2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136).

Art. 63 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen zur Erleichterung des Marktzugangs kann eine im audiovisuellen Bereich aktive juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen

1 Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die: a. berufliche Kontakte für europäische Filmschaffende ermöglichen oder verbessern, namentlich für physische Treffen anlässlich von Festivals und Märkten; b. länderübergreifende digitale oder Online-Instrumente wie Datenbanken und Datennetzwerke für Filmschaffende und ihre Werke entwickeln und unterhalten und so die weltweite Verbreitung von Schweizer und europäischen Werken und deren Marktzugang stärken; c. die Teilnahme von Schweizer Filmen an internationalen Promotionsaktivitäten europäischer Netzwerke ermöglichen, an denen sich mindestens 14 MEDIA-Länder beteiligen. 2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden: a. für digitale Filmvertriebsplattformen; b. für den Vertrieb und die Vermarktung eigener Produkte; c. für Computerspiele. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 65 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderungsinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. SR 443.113

Art. 66 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten: a. höchstens 40 Prozent der Gesamtkosten für Personalkosten des Projekts; b. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte; c. Betriebskosten. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 67 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss den folgenden Tabellen vorgenommen: Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a und c Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension, Innovation, Nachhaltigkeit und Diversität 40 Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie 30 Internationale Verbreitung der Resultate, Wirkung, globales Publikum der Werke, strukturierender Effekt 20 Qualität des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10 Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension, Nachhaltigkeit und Diversität 40 Inhaltliche Qualität, Innovation, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie (Geschäftsmodelle, Marketingstrategie) 30 Publikumswirksamkeit, Informationstransfer und Transparenz 20 Qualität des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität sowie Breite der Partnerschaften 10. 3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 68 Bemessung der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 69 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen. 2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136).

Art. 70 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen der Programmations- und Promotionsförderung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 71 Förderbare Massnahmen und Projekte

1 Finanzhilfen können gewährt werden für Filmfestivals, deren Programmation folgende Anforderungen erfüllt: a. Mindestens 50 Prozent der im Programmkatalog genannten Filme oder mindestens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens 400 Kurzfilme stammen aus MEDIA-Ländern; b. … c. Die im Programmkatalog genannten Filme stammen aus mindestens 14 MEDIA-Ländern und der Schweiz. 2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die: a. auf ein bestimmtes Thema wie Medizin, Sport oder Wissenschaft fokussiert sind; b. auf Werbefilme, Live-Aufnahmen, TV-Serien, Videoclips, Computerspiele, Amateurfilme, Handyfilme oder künstlerische Werke ohne narrativen Charakter ausgerichtet sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. SR 443.113

Art. 73 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind 70 Prozent der folgenden Projektkosten: a. Kosten für die Filmvorführung (Transport, Untertitelung, Lizenzgebühren); b. Tagespauschalen für Reise und Aufenthalt der den Film begleitenden Filmschaffenden; c. Kosten für die Druckversionen von Katalog und Programm einschliesslich der Kosten für Redaktion und Übersetzung; d. Mehrwertsteuer nach Vorsteuerabzug; e. Promotionskosten; f. Kosten für die Webseite. 2 Bei Initiativen für ein junges und neues Publikum sind zusätzlich anrechenbar die Kosten für: a. Werbung; b. Konzeption, Herstellung und Übersetzung von pädagogischem Material und Veranstaltungsmaterial; c. Experten und Expertinnen sowie Betreuungspersonen. 3 Nicht anrechenbar sind: a. Personalkosten; b. Handlungsunkosten; c. Kosten für Verbrauchsmaterial; d. Mietkosten; e. Kosten für Audit. 4 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 74 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Relevanz der Aktivitäten zur Publikumsentwicklung, Nutzung digitaler Technologien, Nachhaltigkeit und Diversität 40 Europäische Dimension der Programmation 25 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme und internationale Festival-Partnerschaften 30 Qualität des Teams 5. 3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841).

Art. 75 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Es gelten folgende Höchstbeiträge pro Festivalausgabe: Festivals, die Langfilme zeigen Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken <40 Filme 30 000 40–60 Filme 39 000 61–80 Filme 45 000 81–100 Filme 51 000 101–120 Filme 61 000 121–200 Filme 70 000 >200 Filme 83 000 Festivals, die Kurzfilme zeigen Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken <150 Filme 20 000 150–250 Filme 30 000 >250 Filme 35 000 2 Für Festivals, die Lang- und Kurzfilme zeigen, werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm gerechnet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

Art. 76 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136).

Art. 76a Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Förderung zur Filmvermittlung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 2 Zugelassen sind Organisationen: a. die in Filmvermittlungsprojekten mitarbeiten, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union mitfinanziert werden; oder b. die mit mindestens zwei, im Bereich der Filmvermittlung aktiven Organisationen aus unterschiedlichen MEDIA-Ländern zusammenarbeiten und deren Angebote in mindestens drei europäischen Sprachen vorliegen, darunter mindestens in einer Landessprache der Schweiz. 3 Nicht zugelassen sind Festivals, die nach dem 8. Abschnitt gefördert werden.

Art. 76b Förderbare Massnahmen und Projekte

1 Finanzhilfen können gewährt werden für die Mitarbeit an länderübergreifenden Initiativen und Projekten zur Filmvermittlung, die: a. innovative oder digitale Werkzeuge nutzen und sich an ein junges Publikum bis 19 Jahre richten; oder b. einen Katalog bestehender, überwiegend europäischer Filmen und audiovisueller Werke für den Einsatz in der ausserschulischen Filmvermittlung oder Filmbildung aufbereiten. 2 Gefördert werden können auch die Mitarbeit und der Austausch in Netzwerken, die der Effizienzsteigerung der Filmvermittlung dienen, namentlich indem Synergien geschaffen oder Material und Methoden geteilt werden. 3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für: a. die Organisation von Filmfestivals; b. die Herstellung von Filmen; c. Filmschulen oder akademische Institutionen, deren Aufgabe wesentlich darin besteht, eine Berufsbildung im Bereich Film oder audiovisuelle Produktion zu vermitteln; d. Institutionen, die Weiterbildungsmassnahmen für die in der Filmbranche Tätigen anbieten; e. öffentlich-rechtliche Körperschaften und öffentlich subventionierte Institutionen.

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Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen